Unzulässigkeit der Vorausabtretung von Annahmeverzugsansprüchen

März 5, 2026

Unzulässigkeit der Vorausabtretung von Annahmeverzugsansprüchen

BAG Beschluss vom 28.1.2026 – 5 AS 4/25

Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Unwirksamkeit der Vorausabtretung von Annahmeverzugsansprüchen

In diesem Text erfahren Sie alles Wichtige über einen bedeutenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Es geht um die Frage, ob ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer im Voraus vereinbaren dürfen, dass der Arbeitnehmer kein Geld bekommt, wenn eine Kündigung unwirksam ist. Das Gericht hat hierzu eine klare Entscheidung getroffen, die den Schutz von Arbeitnehmern stärkt.


Worum geht es im Kern?

Stellen Sie sich vor, ein Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter. Der Mitarbeiter wehrt sich vor Gericht und gewinnt: Die Kündigung war unwirksam. Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis bestand in der Zwischenzeit eigentlich weiter. Normalerweise muss der Arbeitgeber für diese Zeit den Lohn nachzahlen, auch wenn der Mitarbeiter nicht gearbeitet hat. Das nennt man Annahmeverzug.

In dem Fall, den das Gericht prüfen musste, gab es jedoch eine Vereinbarung. Die Parteien hatten im Voraus festgelegt, dass dieser Anspruch auf Lohnzahlung nicht gelten soll. Das Gericht musste nun klären, ob man auf diesen Schutz einfach so verzichten darf.

Die bisherige Rechtslage

Früher gab es unterschiedliche Meinungen dazu. Ein Teil des Gerichts (der 5. Senat) dachte früher, dass man diese Regelung im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) durch einen Vertrag ändern oder ganz streichen kann. Man nennt das „dispositiv“. Das bedeutet, die gesetzliche Regel ist nur ein Vorschlag, von dem man abweichen darf. Ein anderer Teil des Gerichts (der 2. Senat) sah das kritischer. Er meinte, dass der Schutz des Arbeitnehmers dadurch verloren geht.

Warum die Regelung eigentlich frei verhandelbar ist

Zuerst stellt das Gericht fest, dass die Vorschrift zum Annahmeverzug (§ 615 BGB) grundsätzlich nicht zwingend ist. Das bedeutet, in vielen Fällen dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigene Regeln aufstellen. Das Gericht begründet das mit der Geschichte des Gesetzes.

Der Vergleich mit anderen Schutzgesetzen

Es gibt im Gesetz bestimmte Pflichten, die man niemals per Vertrag ausschließen darf. Dazu gehören zum Beispiel Schutzmaßnahmen für die Gesundheit der Mitarbeiter (§ 618 BGB). Das Gesetz sagt hier ganz deutlich, dass man darauf nicht verzichten kann. Beim Annahmeverzug fehlt ein solcher klarer Satz im Gesetz.

Besonderheit bei Leiharbeitern

Ein weiteres Indiz ist das Gesetz für Leiharbeit (AÜG). Dort steht ausdrücklich drin, dass Leiharbeiter ihren Anspruch auf Lohn bei Annahmeverzug nicht verlieren dürfen. Das Gericht schließt daraus: Wenn der Gesetzgeber es für „normale“ Arbeitnehmer nicht ausdrücklich verboten hat, ist es dort eigentlich erlaubt, die Regelung zu ändern.

Unzulässigkeit der Vorausabtretung von Annahmeverzugsansprüchen


Die Grenze der Vertragsfreiheit

Obwohl man die Regelung also grundsätzlich ändern darf, zieht das Bundesarbeitsgericht nun eine ganz klare Grenze. Man darf den Schutz nicht so weit einschränken, dass die Kündigungsschutzgesetze ihren Sinn verlieren.

Der Schutz der wirtschaftlichen Existenz

Wenn ein Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung ausspricht, soll der Arbeitnehmer geschützt sein. Dieser Schutz ist nicht nur ein Stück Papier, das sagt: „Sie sind noch angestellt.“ Der Schutz soll dem Arbeitnehmer auch sein Einkommen sichern. Das Gehalt ist für die meisten Menschen die Grundlage zum Leben.

Wenn man nun erlauben würde, dass der Arbeitgeber im Voraus sagt: „Selbst wenn meine Kündigung falsch ist, zahle ich dir keinen Cent für die Zeit danach“, dann wäre der Kündigungsschutz wertlos. Der Arbeitgeber könnte dann einfach jeden kündigen, ohne ein finanzielles Risiko einzugehen.

Umgehung des Gesetzes ist verboten

Das Gericht sagt deutlich: Eine solche Vereinbarung ist unwirksam. Sie verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Es ist ein Versuch, den wichtigen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes zu umgehen.

Belege aus dem Kündigungsschutzgesetz

Das Gericht führt mehrere Beispiele an, warum das Gesetz davon ausgeht, dass der Lohn weitergezahlt werden muss:

  • Anrechnung von anderem Verdienst: Im Gesetz steht, dass sich ein Arbeitnehmer das anrechnen lassen muss, was er woanders verdient hat, während er auf das Urteil gewartet hat. Das ergibt nur Sinn, wenn er eigentlich einen Anspruch auf Lohn gegen seinen alten Arbeitgeber hat.
  • Abfindungen: Wenn ein Gericht ein Arbeitsverhältnis auflöst, weil die Kündigung zwar unwirksam, aber die Zusammenarbeit unzumutbar ist, muss der Arbeitgeber oft eine Abfindung zahlen. Das zeigt: Der Verlust des Arbeitsplatzes hat einen wirtschaftlichen Wert, der ausgeglichen werden muss.
  • Kündigungsfristen: Auch Kündigungsfristen dienen dazu, dem Arbeitnehmer Zeit zu geben, einen neuen Job zu finden, während er noch bezahlt wird.

Fazit der Entscheidung

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Arbeitgeber kann sich nicht im Voraus von der Pflicht befreien, Lohn zu zahlen, wenn er eine unwirksame Kündigung ausspricht. Eine solche Klausel im Arbeitsvertrag ist null und nichtig. Der wirtschaftliche Schutz des Arbeitnehmers steht an oberster Stelle. Ohne den Anspruch auf Lohn bei Annahmeverzug wäre der Kündigungsschutz in Deutschland nur noch eine leere Hülle.


Wenn Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag oder einer Kündigung haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf. Dort kann man Ihre Situation individuell prüfen und Ihre Rechte durchsetzen.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Warnhinweis:

    Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

    Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

    Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

    Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

    Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

    Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

    Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

    Letzte Beiträge

    a black sports car

    Wirksamkeit einer Freistellungsklausel – Widerruf der Dienstwagennutzung

    März 27, 2026
    Wirksamkeit einer Freistellungsklausel – Widerruf der DienstwagennutzungBAG, 25.03.2026 – 5 AZR 108/25Hier finden Sie eine ausführliche und…
    Hammer Gericht Justiz Justitia

    Verhältnismäßigkeit einer Probezeitvereinbarung im befristeten Arbeitsverhältnis

    März 20, 2026
    Verhältnismäßigkeit einer Probezeitvereinbarung im befristeten ArbeitsverhältnisBAG Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24Hier finden Sie eine…
    paragraph

    EuGH – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 

    März 20, 2026
    EuGH – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf EuGH, 17.03.2026 – C-258/24Das Urteil des Europä…