Unzulässigkeit einer Klage des Testamentsvollstreckers auf Mitteilung einer Bankverbindung
LG Baden-Baden (Zivilkammer II), Urteil vom 27.06.2025 – 2 S 24/24
Im Folgenden habe ich für Sie das Urteil des Landgerichts (LG) Baden-Baden vom 27. Juni 2025 zusammengefasst. Dieses Urteil ist sehr wichtig für die Frage, wie man heute große Geldbeträge bezahlen darf und welche Pflichten ein Empfänger dabei hat.
In diesem Fall gab es Streit zwischen einer Testamentsvollstreckerin (der Klägerin) und einem Erben (dem Beklagten). Die Verstorbene hatte den Beklagten als Erben für ein Drittel ihres Vermögens eingesetzt. Die Klägerin hatte die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln und das Geld gerecht zu verteilen.
Sie errechnete für den Erben einen Betrag von genau 26.505 Euro. Um dieses Geld auszuzahlen, schrieb sie den Erben mehrfach an. Sie bat ihn höflich, ihr seine Bankverbindung mitzuteilen, damit sie das Geld überweisen könne. Der Erbe reagierte jedoch überhaupt nicht. Er schwieg einfach und nannte kein Konto.
Die Testamentsvollstreckerin wollte ihre Arbeit aber korrekt beenden. Deshalb verklagte sie den Erben. Sie wollte ihn gerichtlich dazu zwingen, sein Konto zu nennen, damit sie die Überweisung tätigen könne.
Zuerst landete der Fall vor dem Amtsgericht Baden-Baden. Dieses Gericht wies die Klage der Frau ab. Die Begründung klang für viele Menschen im digitalen Zeitalter etwas überraschend: Das Gericht sagte, dass Geldschulden laut Gesetz grundsätzlich Barzuschulden seien.
Das bedeutet nach dieser alten Ansicht: Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss man das Geld in Scheinen und Münzen zum Empfänger bringen. Da es keine Pflicht zur Überweisung gebe, müsse der Erbe auch sein Konto nicht nennen. Die Testamentsvollstreckerin gab aber nicht auf und legte Berufung beim Landgericht ein.
Das Landgericht Baden-Baden sah die Sache etwas moderner als das Amtsgericht. Die Richter stellten fest, dass es im Gesetz keinen Satz gibt, der sagt: „Geld muss man immer bar übergeben.“
Gerade bei hohen Beträgen hat sich die Welt geändert. Das Gericht nannte dafür wichtige Gründe:
Das Landgericht entschied deshalb: Bei einem Betrag von über 26.000 Euro darf die Schuldnerin das Geld per Überweisung (als sogenanntes Buchgeld) bezahlen. Es wäre für sie zu gefährlich und unzumutbar, mit so viel Bargeld zum Wohnsitz des Erben zu fahren – besonders wenn dieser gar nicht mit ihr spricht.
Obwohl das Gericht sagte, dass eine Überweisung erlaubt ist, verlor die Testamentsvollstreckerin den Prozess trotzdem. Das klingt erst einmal widersprüchlich. Die Richter erklärten dies so:
Es gibt zwar eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Da der Erbe und die Testamentsvollstreckerin durch das Erbe in einer rechtlichen Beziehung stehen, müssten sie eigentlich fair miteinander umgehen. Dazu gehört es normalerweise auch, dem anderen die Arbeit zu erleichtern – also das Konto zu nennen.
Aber: Diese Pflicht ist laut Gericht nicht einklagbar. Man kann jemanden nicht mit Zwangsgeld oder Haft dazu zwingen, seine IBAN zu verraten, wenn er das Geld offensichtlich (warum auch immer) gerade gar nicht haben möchte. Es handelt sich um eine bloße „Obliegenheit“. Wer nicht mitwirkt, hat zwar Nachteile, kann aber nicht zur Information gezwungen werden.
Sie fragen sich nun sicher: Wie wird die Frau das Geld los, wenn sie es nicht überweisen kann und nicht bar bringen will? Das Gericht wies auf eine einfache Lösung hin: die Hinterlegung.
Wenn ein Gläubiger (hier der Erbe) die Annahme des Geldes erschwert, kann der Schuldner den Betrag beim Amtsgericht hinterlegen. Das funktioniert so:
In dem Moment, in dem das Geld beim Gericht eingezahlt ist, gilt die Schuld als bezahlt. Die Testamentsvollstreckerin hat ihre Pflicht erfüllt und der Fall ist für sie rechtlich erledigt. Der Erbe kann sich das Geld dann später selbst beim Gericht abholen, wenn er es sich anders überlegt.
Das Urteil lässt sich für Sie in drei Kernpunkten zusammenfassen:
| Punkt | Wichtige Erkenntnis |
| Bargeld vs. Überweisung | Bei Beträgen ab 10.000 Euro ist eine Überweisung heute rechtlich genauso gut wie Barzahlung. |
| Auskunftspflicht | Sie können niemanden rechtlich dazu zwingen, Ihnen sein Bankkonto zu nennen. |
| Lösung bei Blockade | Wenn jemand sein Konto nicht nennt, sollten Sie das Geld offiziell beim Gericht hinterlegen. |
Das Landgericht Baden-Baden hat die Berufung der Klägerin somit zurückgewiesen. Sie bekommt kein Urteil, das den Erben zur Nennung des Kontos zwingt, weil sie den einfacheren Weg über die Hinterlegung hätte wählen können.
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