Unzulässigkeit einer Klage des Testamentsvollstreckers auf Mitteilung einer Bankverbindung

Dezember 24, 2025

Unzulässigkeit einer Klage des Testamentsvollstreckers auf Mitteilung einer Bankverbindung

LG Baden-Baden (Zivilkammer II), Urteil vom 27.06.2025 – 2 S 24/24

Im Folgenden habe ich für Sie das Urteil des Landgerichts (LG) Baden-Baden vom 27. Juni 2025 zusammengefasst. Dieses Urteil ist sehr wichtig für die Frage, wie man heute große Geldbeträge bezahlen darf und welche Pflichten ein Empfänger dabei hat.


Worum ging es in dem Rechtsstreit?

In diesem Fall gab es Streit zwischen einer Testamentsvollstreckerin (der Klägerin) und einem Erben (dem Beklagten). Die Verstorbene hatte den Beklagten als Erben für ein Drittel ihres Vermögens eingesetzt. Die Klägerin hatte die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln und das Geld gerecht zu verteilen.

Sie errechnete für den Erben einen Betrag von genau 26.505 Euro. Um dieses Geld auszuzahlen, schrieb sie den Erben mehrfach an. Sie bat ihn höflich, ihr seine Bankverbindung mitzuteilen, damit sie das Geld überweisen könne. Der Erbe reagierte jedoch überhaupt nicht. Er schwieg einfach und nannte kein Konto.

Die Testamentsvollstreckerin wollte ihre Arbeit aber korrekt beenden. Deshalb verklagte sie den Erben. Sie wollte ihn gerichtlich dazu zwingen, sein Konto zu nennen, damit sie die Überweisung tätigen könne.

Die Entscheidung des Amtsgerichts in der ersten Instanz

Zuerst landete der Fall vor dem Amtsgericht Baden-Baden. Dieses Gericht wies die Klage der Frau ab. Die Begründung klang für viele Menschen im digitalen Zeitalter etwas überraschend: Das Gericht sagte, dass Geldschulden laut Gesetz grundsätzlich Barzuschulden seien.

Das bedeutet nach dieser alten Ansicht: Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss man das Geld in Scheinen und Münzen zum Empfänger bringen. Da es keine Pflicht zur Überweisung gebe, müsse der Erbe auch sein Konto nicht nennen. Die Testamentsvollstreckerin gab aber nicht auf und legte Berufung beim Landgericht ein.

Darf man große Summen heute noch bar bezahlen?

Das Landgericht Baden-Baden sah die Sache etwas moderner als das Amtsgericht. Die Richter stellten fest, dass es im Gesetz keinen Satz gibt, der sagt: „Geld muss man immer bar übergeben.“

Gerade bei hohen Beträgen hat sich die Welt geändert. Das Gericht nannte dafür wichtige Gründe:

  • Der Alltag: Es ist heute völlig normal, große Summen zu überweisen. Kaum jemand trägt zehntausende Euro in bar mit sich herum.
  • Der Kampf gegen Kriminalität: Gesetze gegen Geldwäsche machen Barzahlungen immer schwieriger. Bei Beträgen ab 10.000 Euro müssen Banken sehr genau prüfen, woher das Geld kommt.
  • Neue EU-Regeln: Ab Juli 2027 wird es in der EU sogar ein Verbot für Barzahlungen über 10.000 Euro im Geschäftsverkehr geben.

Das Landgericht entschied deshalb: Bei einem Betrag von über 26.000 Euro darf die Schuldnerin das Geld per Überweisung (als sogenanntes Buchgeld) bezahlen. Es wäre für sie zu gefährlich und unzumutbar, mit so viel Bargeld zum Wohnsitz des Erben zu fahren – besonders wenn dieser gar nicht mit ihr spricht.

Unzulässigkeit einer Klage des Testamentsvollstreckers auf Mitteilung einer Bankverbindung

Muss der Empfänger sein Konto verraten?

Obwohl das Gericht sagte, dass eine Überweisung erlaubt ist, verlor die Testamentsvollstreckerin den Prozess trotzdem. Das klingt erst einmal widersprüchlich. Die Richter erklärten dies so:

Es gibt zwar eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Da der Erbe und die Testamentsvollstreckerin durch das Erbe in einer rechtlichen Beziehung stehen, müssten sie eigentlich fair miteinander umgehen. Dazu gehört es normalerweise auch, dem anderen die Arbeit zu erleichtern – also das Konto zu nennen.

Aber: Diese Pflicht ist laut Gericht nicht einklagbar. Man kann jemanden nicht mit Zwangsgeld oder Haft dazu zwingen, seine IBAN zu verraten, wenn er das Geld offensichtlich (warum auch immer) gerade gar nicht haben möchte. Es handelt sich um eine bloße „Obliegenheit“. Wer nicht mitwirkt, hat zwar Nachteile, kann aber nicht zur Information gezwungen werden.

Welchen Ausweg gibt es für den Bezahler?

Sie fragen sich nun sicher: Wie wird die Frau das Geld los, wenn sie es nicht überweisen kann und nicht bar bringen will? Das Gericht wies auf eine einfache Lösung hin: die Hinterlegung.

Wenn ein Gläubiger (hier der Erbe) die Annahme des Geldes erschwert, kann der Schuldner den Betrag beim Amtsgericht hinterlegen. Das funktioniert so:

  1. Die Klägerin bietet die Zahlung schriftlich an (das hat sie getan).
  2. Der Erbe reagiert nicht.
  3. Die Klägerin zahlt das Geld bei der Hinterlegungsstelle des Gerichts ein.

In dem Moment, in dem das Geld beim Gericht eingezahlt ist, gilt die Schuld als bezahlt. Die Testamentsvollstreckerin hat ihre Pflicht erfüllt und der Fall ist für sie rechtlich erledigt. Der Erbe kann sich das Geld dann später selbst beim Gericht abholen, wenn er es sich anders überlegt.

Zusammenfassung des Urteils

Das Urteil lässt sich für Sie in drei Kernpunkten zusammenfassen:

PunktWichtige Erkenntnis
Bargeld vs. ÜberweisungBei Beträgen ab 10.000 Euro ist eine Überweisung heute rechtlich genauso gut wie Barzahlung.
AuskunftspflichtSie können niemanden rechtlich dazu zwingen, Ihnen sein Bankkonto zu nennen.
Lösung bei BlockadeWenn jemand sein Konto nicht nennt, sollten Sie das Geld offiziell beim Gericht hinterlegen.

Das Landgericht Baden-Baden hat die Berufung der Klägerin somit zurückgewiesen. Sie bekommt kein Urteil, das den Erben zur Nennung des Kontos zwingt, weil sie den einfacheren Weg über die Hinterlegung hätte wählen können.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Justitizia Recht Gerechtigkeit Gericht Justiz

Keine abschließende Prüfung der Wirksamkeit einer Erbausschlagung durch Grundbuchamt

Januar 23, 2026
Keine abschließende Prüfung der Wirksamkeit einer Erbausschlagung durch GrundbuchamtOLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.9.2025 – 5 W 59/25(AG Sa…
testament, hand, write, ballpoint pen, paper, letter, letters, pen, will, intention, decision, resolution, projects, attachment, declaration of intent, disposal, advance directive, notary, volition, testament, testament, testament, testament, testament, will, will, will, notary

Zur Auslegung eines eigenhändigen Testaments

Januar 23, 2026
Zur Auslegung eines eigenhändigen TestamentsOLG München, Beschl. v. 7.10.2025 – 33 Wx 25/25 e(AG München Beschl. v. 10.12.2024 – 602 VI 102…

Das Berliner Testament für Bürger von Ehringshausen in Mittelhessen und das Notarbüro Krau in Hohenahr

Januar 16, 2026
Das Berliner Testament für Bürger von Ehringshausen in Mittelhessen und das Notarbüro Krau in HohenahrHerzlich willkommen. Mein Name ist Andreas…