Unzulässigkeit Erbbaurecht vor Feststehen der Gestaltung des Grundstücks

April 3, 2025

Unzulässigkeit Erbbaurecht vor Feststehen der Gestaltung des Grundstücks

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 14. August 2019 (15 W 284/19) entschieden,

dass ein Erbbaurecht an einem Grundstück nicht zulässig ist, wenn die Art und Weise der Gestaltung des Grundstücks noch nicht feststeht.

Dies gilt insbesondere, wenn das Grundstück mehrere Hektar groß ist und für die Erweiterung einer Freizeitanlage genutzt werden soll.

Kernpunkte der Entscheidung:

Grundsatz des sachenrechtlichen Typenzwangs:

Ein Erbbaurecht kann nur eingetragen werden, wenn es den gesetzlich vorgesehenen Inhalt gemäß § 1 ErbbauRG hat.

Zweck des Erbbaurechts ist das „Haben und Halten“ eines Bauwerks.

Definition eines Bauwerks:

Ein Bauwerk ist eine durch Verwendung von Arbeit und Material in fester Verbindung mit dem Erdboden hergestellte unbewegliche Sache.

Reine Umgestaltungen der Bodenoberfläche, wie Planieren oder Aufschüttungen, sowie gärtnerische, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Gestaltungen reichen nicht aus.

Unzulässigkeit Erbbaurecht vor Feststehen der Gestaltung des Grundstücks

Ebenfalls nicht ausreichend, wenn Bauwerke vorliegen, jedoch nicht die wirtschaftlich und prägend Hauptsache darstellen.

Unzulässigkeit im vorliegenden Fall:

Im vorliegenden Fall war die genaue Gestaltung der Freizeitanlage noch nicht festgelegt, da sie von einem noch aufzustellenden Bebauungsplan abhing.

Die geplanten Bereiche zur Naherholung und Freizeitgestaltung konnten auch ohne Bauwerke im Sinne der Definition auskommen.

Die große Fläche des Grundstücks (ca. viereinhalb Hektar) ließ nicht erwarten, dass vereinzelte Bauwerke die prägende Hauptsache darstellen könnten.

Relevanz der Entscheidung:

Diese Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Erbbaurechts.

Sie stellt klar, dass ein Erbbaurecht nicht für vage oder unbestimmte Nutzungszwecke eingetragen werden kann, sondern dass ein konkretes Bauwerk als wirtschaftliche Hauptsache vorliegen muss.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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