
Unzulässigkeit Erbbaurecht vor Feststehen der Gestaltung des Grundstücks
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 14. August 2019 (15 W 284/19) entschieden,
dass ein Erbbaurecht an einem Grundstück nicht zulässig ist, wenn die Art und Weise der Gestaltung des Grundstücks noch nicht feststeht.
Dies gilt insbesondere, wenn das Grundstück mehrere Hektar groß ist und für die Erweiterung einer Freizeitanlage genutzt werden soll.
Ein Erbbaurecht kann nur eingetragen werden, wenn es den gesetzlich vorgesehenen Inhalt gemäß Paragraf 1 ErbbauRG hat.
Zweck des Erbbaurechts ist das „Haben und Halten“ eines Bauwerks.
Ein Bauwerk ist eine durch Verwendung von Arbeit und Material in fester Verbindung mit dem Erdboden hergestellte unbewegliche Sache.
Reine Umgestaltungen der Bodenoberfläche, wie Planieren oder Aufschüttungen, sowie gärtnerische, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Gestaltungen reichen nicht aus.
Ebenfalls nicht ausreichend, wenn Bauwerke vorliegen, jedoch nicht die wirtschaftlich und prägend Hauptsache darstellen.
Im vorliegenden Fall war die genaue Gestaltung der Freizeitanlage noch nicht festgelegt, da sie von einem noch aufzustellenden Bebauungsplan abhing.
Die geplanten Bereiche zur Naherholung und Freizeitgestaltung konnten auch ohne Bauwerke im Sinne der Definition auskommen.
Die große Fläche des Grundstücks (ca. viereinhalb Hektar) ließ nicht erwarten, dass vereinzelte Bauwerke die prägende Hauptsache darstellen könnten.
Diese Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Erbbaurechts.
Sie stellt klar, dass ein Erbbaurecht nicht für vage oder unbestimmte Nutzungszwecke eingetragen werden kann, sondern dass ein konkretes Bauwerk als wirtschaftliche Hauptsache vorliegen muss.
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