Urkundeneigenschaft einer als Email-Anhang versandten Bilddatei
BayObLG, Beschluss v. 14.11.2025 – 206 StRR 368/25
Es ist wichtig zu verstehen, warum ein Gericht in einem Fall von vermeintlicher Fälschung so entscheidet, wie es entschieden hat. Im Folgenden erkläre ich Ihnen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 14. November 2025. In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine Bilddatei, die per E-Mail verschickt wurde, rechtlich als Urkunde gilt.
Das Gericht musste entscheiden, ob eine Frau bestraft werden kann, weil sie ein Dokument an ihrem Computer selbst erstellt hat. Sie nutzte dafür den Briefkopf einer echten Anwaltskanzlei und gab sich als Empfängerin aus. Dieses Dokument druckte sie aus, fotografierte es und verschickte das Foto per WhatsApp und E-Mail an eine Bank. Sie wollte damit beweisen, dass sie kreditwürdig ist.
Zuvor hatten andere Gerichte die Frau bereits wegen Urkundenfälschung verurteilt. Das Bayerische Oberste Landesgericht sah das jedoch anders. Es hat die Frau am Ende freigesprochen. Warum das so ist, erfahren Sie in den nächsten Abschnitten.
Um jemanden wegen Urkundenfälschung nach § 267 des Strafgesetzbuches (StGB) zu bestrafen, muss überhaupt eine „Urkunde“ vorliegen. Eine Urkunde ist im Recht nicht einfach nur ein Stück Papier mit Text. Sie muss drei wichtige Eigenschaften haben:
Das Gericht stellte fest, dass das von der Frau erstellte Dokument ein entscheidendes Merkmal vermissen ließ: die Unterschrift.
Bei einem Brief von einem Rechtsanwalt erwartet man normalerweise eine Unterschrift oder zumindest einen Zusatz wie „gez. Rechtsanwalt“. Da beides fehlte, sah das Schreiben für das Gericht nicht wie ein fertiges, echtes Dokument aus. Es wirkte eher wie ein Entwurf. Ein bloßer Entwurf ist aber rechtlich noch keine Urkunde. Wer einen Entwurf fälscht, begeht also keine Urkundenfälschung.
Ein sehr wichtiger Punkt in diesem Fall war die Art und Weise, wie das Dokument verschickt wurde. Die Frau hatte das Papier fotografiert und die Bilddatei verschickt.
Das Gericht erklärte, dass eine einfache Fotokopie oder ein Foto normalerweise keine Urkunde ist. Warum? Weil man beim Betrachten eines Fotos sofort erkennt: Das ist nicht das Original, sondern nur eine Reproduktion. Ein Foto hat nicht dieselbe „Beweiskraft“ wie ein echtes Stück Papier mit einer echten Unterschrift.
Wenn man also ein Dokument manipuliert, es dann fotografiert und nur das Foto zeigt, fehlt es oft an der notwendigen Ähnlichkeit mit einem echten Original. Ohne diese Ähnlichkeit gibt es keine Bestrafung wegen Urkundenfälschung.
Es gibt im Gesetz noch einen anderen Paragrafen: den § 269 StGB. Dieser befasst sich mit der „Fälschung beweiserheblicher Daten“. Die Staatsanwaltschaft wollte die Frau deshalb bestrafen, weil sie ja digitale Daten (die Bilddatei) manipuliert und verschickt hatte.
Dieser Paragraf wurde erfunden, um Lücken zu schließen. Er soll Fälle abdecken, in denen es kein Papier gibt, sondern nur digitale Datensätze (zum Beispiel Kontostände bei einer Bank). Aber das Gericht betonte: Dieser Paragraf soll den Schutz nicht uferlos ausweiten.
Das Gericht unterscheidet hier sehr genau:
In diesem Fall war das Foto nur der Beleg für ein (angeblich) existierendes Papierstück. Da dieses Papierstück aber – wie oben erklärt – keine echte Urkunde war, konnte auch das Foto davon keine „falsche Urkunde in Datenform“ sein.
Vielleicht fragen Sie sich: „Aber die Frau wollte doch die Bank täuschen, ist das kein Betrug?“
Ein Betrug setzt voraus, dass jemand anderes einen finanziellen Schaden erleidet. Das Landgericht hatte in der vorherigen Instanz bereits festgestellt, dass man in diesem Fall keinen Vermögensschaden nachweisen konnte. Auch ein versuchter Betrug lag nicht sicher vor. Da die Staatsanwaltschaft diesen Punkt nicht weiter angegriffen hatte, war der Betrug für das Oberste Landesgericht kein Thema mehr.
Das Bayerische Oberste Landesgericht kam zu dem Schluss, dass das Verhalten der Frau zwar moralisch falsch sein mag, aber keine Straftat nach den aktuellen Gesetzen darstellt.
Selbst wenn die Frau geglaubt hat, dass sie sich strafbar macht, hilft das dem Gesetzgeber nicht. Wenn eine Tat im Gesetz nicht verboten ist, bleibt sie straffrei. Man nennt das ein Wahndelikt: Die Person „wähnt“ (glaubt) fälschlicherweise, eine Straftat zu begehen, obwohl das Gesetz ihr Verhalten gar nicht verbietet.
Das Gericht hob deshalb alle vorherigen Urteile auf. Die Frau wurde freigesprochen. Die Kosten für das gesamte Verfahren muss nun die Staatskasse tragen.
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