Urlaub – 15 Monatsfrist – Langzeiterkrankung – Tilgung von Urlaubsansprüchen bei fehlender Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers

Mai 29, 2025

Urlaub – 15 Monatsfrist – Langzeiterkrankung – Tilgung von Urlaubsansprüchen bei fehlender Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers

Bundesarbeitsgericht 9 AZR 488/21

Dieser Blogbeitrag von RA und Notar Krau erklärt Ihnen ein wichtiges Urteil zum Thema Urlaubsanspruch bei langer Krankheit.

Wir übersetzen komplizierte Rechtsbegriffe in eine verständliche Sprache, damit Sie Ihre Rechte besser kennen.


Ihr Urlaubsanspruch: Was passiert bei langer Krankheit?

Stellen Sie sich vor, Sie werden länger krank. Was passiert dann mit Ihrem wohlverdienten Jahresurlaub?

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden. Im Fokus stand dabei ein Fall, bei dem eine Angestellte wegen langer Krankheit ihren Urlaub nicht nehmen konnte.


Gesetzlicher Urlaub versus Zusatzurlaub: Ein wichtiger Unterschied

In Deutschland haben Sie einen gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser ist besonders geschützt. Viele Arbeits- oder Tarifverträge gewähren Ihnen aber zusätzlichen Urlaub.

Diesen nennen wir im Folgenden „Zusatzurlaub“. Wenn Sie zum Beispiel schwerbehindert sind, bekommen Sie auch dafür Sonderurlaub.

Das Gericht hat klargestellt: Der gesetzliche Urlaub und der Zusatzurlaub sind voneinander zu unterscheiden.

Sie sind nicht ein großer, einheitlicher Anspruch. Das ist wichtig, weil für die verschiedenen Urlaubsarten unterschiedliche Regeln gelten können, wann sie verfallen.


Welche Urlaubstage werden zuerst „verbraucht“?

Angenommen, Ihr Arbeitgeber gibt Ihnen Urlaub, sagt aber nicht genau, welche Urlaubstage das sind. Was zählt dann zuerst?

Das Gericht hat hier eine klare Regel aufgestellt: Zuerst werden immer die gesetzlichen Urlaubstage verbraucht, danach der Zusatzurlaub.

Warum ist das so? Der gesetzliche Mindesturlaub ist ein sehr wichtiges Recht.

Urlaub – 15 Monatsfrist – Langzeiterkrankung – Tilgung von Urlaubsansprüchen bei fehlender Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers

Er soll Ihre Erholung sichern. Darum schützt das Gesetz ihn besonders. Er verfällt zum Beispiel bei langer Krankheit erst viel später als der Zusatzurlaub.

Es wäre unfair, wenn zuerst der gesetzliche Urlaub wegfällt, nur weil der Arbeitgeber nichts anderes sagt.


Die entscheidende Frist: Wann verfällt Ihr Urlaub?

Normalerweise müssen Sie Ihren Urlaub im laufenden Jahr nehmen. Oft können Sie ihn noch in die ersten Monate des Folgejahres übertragen. Doch was, wenn Sie lange krank sind?

Für den gesetzlichen Urlaub gilt:

Er verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, wenn Sie durchgehend krank waren und der Arbeitgeber Sie nicht vor der Krankheit auffordern konnte, den Urlaub zu nehmen.

Für den tariflichen Zusatzurlaub kann es kürzere Fristen geben. Allerdings nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie rechtzeitig und klar darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub verfällt und Sie ihn nehmen müssen.

Dieses Schreiben muss vor Ihrer Krankheit erfolgen. Wenn Sie bereits krank sind, ist ein späterer Hinweis des Arbeitgebers oft nutzlos.


Was bedeutet das für Sie?

Das Urteil stärkt Ihre Position als Arbeitnehmer.

Ihr Arbeitgeber muss Sie klar und deutlich auffordern, Ihren Urlaub zu nehmen. Tut er das nicht, insbesondere vor einer langen Krankheit, verfallen Ihre Urlaubsansprüche nicht so schnell.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch haben oder unsicher sind, ob Ihr Urlaub korrekt abgerechnet wurde, lassen Sie sich am besten von einem Experten beraten.

So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.


Rechtsanwalt und Notar Krau

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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