Urlaub – 15 Monatsfrist – Langzeiterkrankung – Tilgung von Urlaubsansprüchen bei fehlender Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers
Bundesarbeitsgericht 9 AZR 488/21
Dieser Blogbeitrag von RA und Notar Krau erklärt Ihnen ein wichtiges Urteil zum Thema Urlaubsanspruch bei langer Krankheit.
Wir übersetzen komplizierte Rechtsbegriffe in eine verständliche Sprache, damit Sie Ihre Rechte besser kennen.
Stellen Sie sich vor, Sie werden länger krank. Was passiert dann mit Ihrem wohlverdienten Jahresurlaub?
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden. Im Fokus stand dabei ein Fall, bei dem eine Angestellte wegen langer Krankheit ihren Urlaub nicht nehmen konnte.
In Deutschland haben Sie einen gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser ist besonders geschützt. Viele Arbeits- oder Tarifverträge gewähren Ihnen aber zusätzlichen Urlaub.
Diesen nennen wir im Folgenden „Zusatzurlaub“. Wenn Sie zum Beispiel schwerbehindert sind, bekommen Sie auch dafür Sonderurlaub.
Das Gericht hat klargestellt: Der gesetzliche Urlaub und der Zusatzurlaub sind voneinander zu unterscheiden.
Sie sind nicht ein großer, einheitlicher Anspruch. Das ist wichtig, weil für die verschiedenen Urlaubsarten unterschiedliche Regeln gelten können, wann sie verfallen.
Angenommen, Ihr Arbeitgeber gibt Ihnen Urlaub, sagt aber nicht genau, welche Urlaubstage das sind. Was zählt dann zuerst?
Das Gericht hat hier eine klare Regel aufgestellt: Zuerst werden immer die gesetzlichen Urlaubstage verbraucht, danach der Zusatzurlaub.
Warum ist das so? Der gesetzliche Mindesturlaub ist ein sehr wichtiges Recht.
Er soll Ihre Erholung sichern. Darum schützt das Gesetz ihn besonders. Er verfällt zum Beispiel bei langer Krankheit erst viel später als der Zusatzurlaub.
Es wäre unfair, wenn zuerst der gesetzliche Urlaub wegfällt, nur weil der Arbeitgeber nichts anderes sagt.
Normalerweise müssen Sie Ihren Urlaub im laufenden Jahr nehmen. Oft können Sie ihn noch in die ersten Monate des Folgejahres übertragen. Doch was, wenn Sie lange krank sind?
Er verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, wenn Sie durchgehend krank waren und der Arbeitgeber Sie nicht vor der Krankheit auffordern konnte, den Urlaub zu nehmen.
Für den tariflichen Zusatzurlaub kann es kürzere Fristen geben. Allerdings nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie rechtzeitig und klar darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub verfällt und Sie ihn nehmen müssen.
Dieses Schreiben muss vor Ihrer Krankheit erfolgen. Wenn Sie bereits krank sind, ist ein späterer Hinweis des Arbeitgebers oft nutzlos.
Das Urteil stärkt Ihre Position als Arbeitnehmer.
Ihr Arbeitgeber muss Sie klar und deutlich auffordern, Ihren Urlaub zu nehmen. Tut er das nicht, insbesondere vor einer langen Krankheit, verfallen Ihre Urlaubsansprüche nicht so schnell.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch haben oder unsicher sind, ob Ihr Urlaub korrekt abgerechnet wurde, lassen Sie sich am besten von einem Experten beraten.
So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Rechtsanwalt und Notar Krau
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