Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit „Null“ – LAG Düsseldorf Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 06.10.2020 zurückgewiesen.
Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, die Revision wurde zugelassen.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob der Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 wegen konjunktureller Kurzarbeit „Null“ gekürzt werden durfte.
Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 bei der Beklagten als Verkaufshilfe beschäftigt und hat arbeitsvertraglich einen Urlaubsanspruch von 28 Werktagen pro Jahr.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein, in deren Verlauf die Klägerin in den Monaten Juni und Juli 2020 durchgehend in Kurzarbeit „Null“ war und im Oktober 2020 erneut in Kurzarbeit „Null“ arbeitete.
Die Klägerin machte geltend, ihr stünde für das Jahr 2020 ein ungekürzter Urlaubsanspruch von 28 Werktagen zu, was 14 Urlaubstagen bei ihrer 3-Tage-Woche entspreche.
Sie argumentierte, dass die Kurzarbeit nicht zu einer Reduzierung des Urlaubsanspruchs führen könne, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe.
Das Arbeitsgericht Essen wies die Klage ab.
Es stellte fest, dass nach dem Recht der Europäischen Union Urlaubsansprüche nur für Zeiten entstünden, in denen tatsächlich gearbeitet wurde.
Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein und argumentierte, dass weder das Bundesurlaubsgesetz noch das europäische Recht eine Kürzung des Urlaubsanspruchs aufgrund von Kurzarbeit „Null“ vorsehe.
Sie verwies auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die sich ihrer Meinung nach nur auf Fälle mit kollektivrechtlichen Regelungen bezogen.
Das LAG Düsseldorf wies die Berufung zurück.
Es argumentierte, dass Kurzarbeiter, die vorübergehend keine Arbeitspflicht haben, in Bezug auf den Urlaubsanspruch Teilzeitbeschäftigten gleichzustellen seien.
Der Urlaubsanspruch werde entsprechend der Zeiten, in denen keine Arbeitspflicht besteht, gekürzt.
Das LAG Düsseldorf folgte damit der Ansicht, dass für jeden vollen Monat Kurzarbeit „Null“ eine Kürzung um 1/12 des Jahresurlaubs vorgenommen werden solle.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaubsanspruch entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung zu gewähren ist.
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruht, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat.
Vergleich zu Teilzeitarbeit: Kurzarbeiter sind vorübergehend Teilzeitbeschäftigten vergleichbar.
Da während der Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht besteht, entstehen in diesen Zeiträumen keine Urlaubsansprüche.
Sozialrechtliche Bestimmungen:
Auch das Sozialgesetzbuch (SGB III) unterstützt diese Ansicht, da vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld vorrangig Urlaub gewährt werden soll.
Dies soll Arbeitsausfälle überbrücken und bestätigt, dass Urlaubsansprüche für Zeiten ohne Arbeitspflicht nicht entstehen.
Interesse der Arbeitnehmer:
Kurzarbeit dient in erster Linie dem Erhalt von Arbeitsplätzen und ist daher auch im Interesse der Arbeitnehmer.
Eine uneingeschränkte Gewährung des Urlaubsanspruchs trotz Kurzarbeit würde die wirtschaftlichen Belastungen für Arbeitgeber unverhältnismäßig erhöhen.
Das LAG Düsseldorf entschied, dass der Jahresurlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2020 rechtmäßig gekürzt wurde.
Der Klägerin standen für die Zeiten der Kurzarbeit „Null“ keine Urlaubsansprüche zu.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen, um die grundsätzliche Rechtsfrage klären zu lassen.
Die Klägerin hat die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Revision beim Bundesarbeitsgericht einzulegen.
Die Revision muss innerhalb eines Monats schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
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