LAG Düsseldorf Urteil 8 Sa 1274/10

April 5, 2021

LAG Düsseldorf 8 Sa 1274/10

Urteil 18.01.2011

Urlaubsanspruchsstaffelung beinhaltet eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied am 18.01.2011, dass die Urlaubsanspruchsstaffelung gemäß § 15 Abs. 3

des Manteltarifvertrags (MTV) Einzelhandel NRW eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt.

Diese Regelung sah gestaffelte Urlaubstage basierend auf dem Alter der Arbeitnehmer vor, was jüngere Beschäftigte benachteiligte.

Das Gericht bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel und wies die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurück.

Zudem wurde die Revision zugelassen.

LAG Düsseldorf 8 Sa 1274/10

Im Tatbestand wurde erörtert, dass die Klägerin, 1986 geboren und seit 2004 als Verkäuferin tätig, für das Jahr 2009 lediglich 34 Urlaubstage zugeteilt bekam, während ältere Kollegen mehr Urlaubstage erhielten.

Die Klägerin argumentierte, dass diese Altersstaffelung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße und sie dadurch ungerechtfertigt benachteiligt werde.

Die Beklagte verteidigte die Regelung mit dem Ziel der Förderung von Familie und Beruf.

Das LAG Düsseldorf stellte fest, dass die Altersstaffelung keine legitime Zielsetzung im Sinne des AGG verfolgt und somit eine unzulässige Diskriminierung darstellt.

Die Regelung sei objektiv nicht gerechtfertigt und auch nicht angemessen oder erforderlich.

Folglich müsse der Urlaubsanspruch der benachteiligten jüngeren Arbeitnehmer auf das Niveau der älteren Arbeitnehmer angeglichen werden,

was im vorliegenden Fall einen Anspruch auf 36 Werktage bedeutete.

RA und Notar Krau

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