LAG Rheinland – Pfalz 7 Sa 284/19

April 9, 2021

LAG Rheinland – Pfalz 7 Sa 284/19

Urteil vom 15.01.2020

Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbeitnehmer

RA und Notar Krau

Langandauernd erkrankte Arbeitnehmer verlieren ihren Urlaubsanspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber sie nicht auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer (Kläger) war seit Januar 2016 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Sein Arbeitsverhältnis endete im Februar 2019.

Er verlangte Abgeltung für 30 Urlaubstage aus dem Jahr 2016.

Der Arbeitgeber (Beklagte) verweigerte dies mit der Begründung, der Urlaub sei verfallen.

LAG Rheinland – Pfalz 7 Sa 284/19

Rechtliche Beurteilung:

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage des Arbeitnehmers ab.

I. Gesetzlicher Mindesturlaub

  • Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch des Klägers für 2016 verfiel gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 31. März 2018.
  • Nach dieser Auslegung erlöschen Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit.
  • Dies entspreche dem Unionsrecht, insbesondere Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, wonach ein Übertragungszeitraum vorgesehen werden kann, nach dessen Ablauf der Urlaubsanspruch erlischt.
  • Die fehlende Hinweispflicht des Arbeitgebers auf den Verfall des Urlaubsanspruchs hinderte den Verfall nicht.
  • Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Urlaubsanspruch informieren und ihn zur Urlaubsnahme auffordern muss.
  • Im Fall langandauernder Arbeitsunfähigkeit sei eine solche Aufforderung aber nicht zielführend, da der Arbeitnehmer den Urlaub ohnehin nicht nehmen könne.
  • Der Zweck der Hinweispflicht, den Arbeitnehmer zur Urlaubsnahme zu bewegen, um seine Gesundheit zu schützen, werde im Falle langandauernder Erkrankung nicht erfüllt.
  • Auf die Ursache der Erkrankung komme es nicht an.
  • Ob der Arbeitgeber durch eine andere Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit hätte überwinden können, sei eine andere Frage und hier nicht relevant.

LAG Rheinland – Pfalz 7 Sa 284/19

II. Tariflicher Mehrurlaub

  • Auch der tarifliche Mehrurlaubsanspruch des Klägers aus 2016 war verfallen.
  • Nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD verfällt der Urlaub, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten werden kann.
  • Die Tarifvertragsparteien dürfen Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, frei regeln.
  • Auch hier hinderte die fehlende Hinweispflicht des Arbeitgebers den Verfall nicht.
  • Die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch geltenden Grundsätze seien auf den tariflichen Mehrurlaub übertragbar.
  • Auch beim tariflichen Mehrurlaub habe der Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, den Arbeitnehmer zu informieren und zur Urlaubsnahme aufzufordern.
  • Im Falle langandauernder Erkrankung sei dies aber nicht zielführend.

Ergebnis:

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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