Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null – Revision – BAG 9 AZR 234/21

April 10, 2022

Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null – Revision – BAG 9 AZR 234/21

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei Kurzarbeit „Null“, also dem vollständigen Ausfall von Arbeitstagen, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anteilig gekürzt werden kann.

Dies gilt auch dann, wenn die Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt wurde.

Sachverhalt:

  • Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und hatte einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche.
  • Aufgrund der Corona-Pandemie wurde Kurzarbeit eingeführt, die auch zu vollständigem Arbeitsausfall an einzelnen Tagen führte.
  • Die Beklagte kürzte den Urlaubsanspruch des Klägers anteilig um die ausgefallenen Arbeitstage.
  • Der Kläger klagte auf Gewährung des vollen Urlaubsanspruchs.

Entscheidungsgründe:

Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null – Revision – BAG 9 AZR 234/21

  • Grundsätze der Urlaubsberechnung: Das BAG bestätigte, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nach Paragraf 3 Abs. 1 BUrlG in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet wird. Bei Änderung der Arbeitstage mit Arbeitspflicht ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen.
  • Kurzarbeit und Urlaub: Das BAG stellte klar, dass auch bei Kurzarbeit „Null“ die allgemeinen Berechnungsgrundsätze des Paragraf 3 Abs. 1 BUrlG gelten. Arbeitstage, die aufgrund von Kurzarbeit ausfallen, sind bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wie Tage ohne Arbeitspflicht zu behandeln.
  • Keine Gleichstellung mit Arbeitsleistung: Ausgefallene Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit sind nicht mit Tagen tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzusetzen, auch wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Mitwirkungspflichten gegenüber der Agentur für Arbeit hat.
  • Kein überwiegendes Arbeitgeberinteresse: Die Anpassung des Urlaubsanspruchs an die Kurzarbeit ist nicht durch ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse gerechtfertigt, sondern dient allein dem Ausgleich des verringerten Erholungsbedürfnisses des Arbeitnehmers.
  • Keine Ungleichbehandlung: Die unterjährige Urlaubsberechnung führt nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, deren Urlaub im Zeitpunkt der Neuberechnung noch nicht erfüllt ist, gegenüber Arbeitnehmern, die ihren Urlaub bereits genommen haben.   
  • Übereinstimmung mit Unionsrecht: Die Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit „Null“ steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Der EuGH hat entschieden, dass Kurzarbeitszeiten, in denen keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, bei der Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs nicht zu berücksichtigen sind.
  • Anwendbarkeit auf vertraglichen Mehrurlaub: Die Grundsätze zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null – Revision – BAG 9 AZR 234/21

Fazit:

Das Urteil des BAG bestätigt, dass Arbeitgeber den Urlaubsanspruch ihrer Beschäftigten anteilig kürzen dürfen, wenn aufgrund von Kurzarbeit ganze Arbeitstage vollständig ausfallen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurzarbeit einzelvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt wurde.

Die Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit bei der Urlaubsberechnung in Zeiten von Kurzarbeit und trägt dem Zweck des Urlaubs als Erholungszeit Rechnung.

RA und Notar Krau

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