Urlaubsgeld – Gesamtzusage – Freiwilligkeitsvorbehalt – Mitbestimmung des Betriebsrats – billiges Ermessen
Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21. Februar 2024 – 10 AZR 345/22 zum Thema Urlaubsgeld zusammen.
Die drei Kläger waren bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, die Windenergieanlagen errichtet, wartet und instand setzt.
In den Jahren vor 2020 zahlte die Rechtsvorgängerin regelmäßig ein jährliches Urlaubsgeld an ihre Mitarbeitenden.
Dies geschah seit Mitte der 1990er-Jahre. In den Jahren 2008 bis 2013 wurden jährlich im Juni/Juli Schreiben mit dem Titel „Infos aus der Personalabteilung“ versandt,
die unter anderem die Zahlung des Urlaubsgeldes in voller Höhe entsprechend der Urlaubsgeldregelung ankündigten.
Diese Regelung sah eine Staffelung der Höhe des Urlaubsgeldes in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit vor und enthielt Bedingungen für den Anspruch sowie Rückzahlungsmodalitäten.
Eine Klausel in diesen Schreiben behielt sich vor, dass die Urlaubsgartifikation eine einmalige, freiwillige und jederzeit widerrufliche soziale Leistung sei und begründete keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.
In den Folgejahren (2014 bis 2019) erfolgten weitere Mitteilungen und wurden „Grundsätze zur Gewährung einer Urlaubs- bzw. Weihnachtszuwendung“ ausgegeben,
die teilweise inhaltliche Änderungen enthielten und ebenfalls Freiwilligkeitsvorbehalte aussprachen.
Im Juni 2020 informierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Mitarbeitenden darüber, dass die Zahlung des Urlaubsgeldes für das laufende Jahr ausgesetzt werde.
Die Kläger erhielten kein Urlaubsgeld für 2020 und machten ihren Anspruch darauf gerichtlich geltend.
Das BAG gab den Revisionen der Kläger überwiegend statt und hob die Urteile des Landesarbeitsgerichts auf.
Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts wurden zurückgewiesen, mit geringfügigen Anpassungen hinsichtlich des Zinsbeginns.
Das BAG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Das BAG stellte fest, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2008 mit den „Infos aus der Personalabteilung“ eine Gesamtzusage zur Zahlung eines Urlaubsgeldes erteilt hatte.
Diese Zusage richtete sich an alle Mitarbeitenden und enthielt die Verpflichtung, jährlich ein Urlaubsgeld zu zahlen, dessen Höhe jährlich nach billigem Ermessen festzulegen war.
Die Formulierung in den Schreiben deutete auf einen Anspruch hin und war nicht auf das Jahr 2008 beschränkt.
Die in Nr. 8 der „Infos aus der Personalabteilung“ enthaltene Kombination aus Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt wurde als intransparent
und unangemessen benachteiligend im Sinne von Paragraf 307 Abs. 1 BGB eingestuft und war somit unwirksam.
Auch der im Arbeitsvertrag des Klägers zu 1. enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt hielt einer Inhaltskontrolle nicht stand.
Da im Jahr 2013 ein Betriebsrat gegründet wurde, hätten Änderungen der Entlohnungsgrundsätze, die das Urlaubsgeld betrafen, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bedurft.
Die in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgten Mitteilungen und die „Grundsätze zur Gewährung einer Urlaubs- bzw. Weihnachtszuwendung“ stellten jedoch inhaltliche Änderungen dar (z.B. Einführung eines
Weihnachtsgeldes, Änderung der Stichtagsregelungen, Berechnungsgrundlagen), die ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgten
und somit für die nach Gründung des Betriebsrats eingetretenen Arbeitnehmer (die Kläger) nicht wirksam waren.
Für diese galt weiterhin die Gesamtzusage von 2008.
Da die Gesamtzusage von 2008 einen Anspruch auf Urlaubsgeld begründete, dessen Höhe jährlich nach billigem Ermessen festzulegen war,
prüfte das BAG, ob die Entscheidung der Beklagten, für 2020 kein Urlaubsgeld zu zahlen, billigem Ermessen entsprach (Paragraf 315 BGB).
Das BAG kam zu dem Schluss, dass die Beklagte nicht ausreichend dargelegt hatte, dass eine Festsetzung auf „Null“ billigem Ermessen entsprach.
Die pauschalen Hinweise auf die wirtschaftliche Lage und die Corona-Pandemie reichten nicht aus, da keine hinreichend substantiierten Angaben zur konkreten wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin im Jahr 2020 gemacht wurden.
Da die Leistungsbestimmung der Beklagten nicht billigem Ermessen entsprach, nahm das BAG eine Ersatzleistungsbestimmung nach Paragraf 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vor.
Auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts und der in der Gesamtzusage von 2008 vorgesehenen maximalen Höhe des Urlaubsgeldes (bis zu 50% des Mai-Gehalts) sowie der in den Vorjahren tatsächlich
geleisteten Zahlungen in dieser Höhe, setzte das BAG das Urlaubsgeld für die Kläger für das Jahr 2020 auf die geltend gemachte Höhe fest.
Die in den Arbeitsverträgen enthaltenen Ausschlussfristenregelungen wurden teilweise als unwirksam eingestuft (Kläger zu 1.) oder als gewahrt angesehen (Kläger zu 2. und 3.).
Der Zinsanspruch wurde entsprechend den Fälligkeitsregelungen im Arbeitsvertrag und der Gesamtzusage ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit zugesprochen,
wobei es zu geringfügigen Korrekturen des ursprünglich geforderten Zinsbeginns kam.
Die Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm wurden aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn (Kläger zu 1.) wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinsanspruch erst seit dem 2. Juli 2020 besteht.
Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Paderborn (Kläger zu 2. und 3.) wurden mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass die Zinsansprüche jeweils erst seit dem 16. Juli 2020 bestehen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Zusammenfassend entschied das BAG, dass die Kläger aufgrund der Gesamtzusage aus dem Jahr 2008 einen Anspruch auf Urlaubsgeld für 2020 in der geltend gemachten Höhe haben, da die Entscheidung der
Beklagten, kein Urlaubsgeld zu zahlen, nicht billigem Ermessen entsprach und die zwischenzeitlichen Änderungen der Urlaubsgeldregelungen
ohne Mitbestimmung des Betriebsrats für die Kläger nicht wirksam waren.
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