Urlaubsstaffelung verstieß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I + § 1 AGG – BAG 9 AZR 659/14

April 4, 2021

Urlaubsstaffelung verstieß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I + § 1 AGG – BAG 9 AZR 659/14

RA und Notar Krau

Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.04.2016 (9 AZR 659/14) wird die Revision des Klägers teilweise angenommen.

Der Kläger forderte Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus den Jahren 2009 bis 2012.

Die Beklagte gewährte dem Kläger aufgrund tariflicher Regelungen 30 Urlaubstage pro Jahr.

Der Kläger berief sich auf eine Ungleichbehandlung, da ihm nach einer älteren Regelung für über 50-Jährige 33 Tage zugestanden hätten.

Das BAG entschied, dass die Regelung der Beklagten, die Arbeitnehmer unter 50 Jahren benachteiligt, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt und daher unwirksam ist.

Der Kläger hätte daher bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres Anspruch auf 33 Urlaubstage gehabt.

Da der Kläger im Jahr 2012 nur 30 Tage Urlaub erhielt, steht ihm für dieses Jahr Schadensersatz in Form von drei Tagen Ersatzurlaub zu.

Urlaubsstaffelung verstieß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I + § 1 AGG – BAG 9 AZR 659/14

Für die Jahre 2009 bis 2011 lehnte das BAG die Ansprüche des Klägers ab, da er die dreimonatige Ausschlussfrist gemäß § 34 MTV UKGM versäumt hatte.

Die Forderung nach einer „Lösung“ im Schreiben von 2008 stellte keine formgerechte Geltendmachung dar. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Allgemein:

Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Antidiskriminierungsrechts im Arbeitsrecht.

Es schützt Beschäftigte vor Benachteiligungen aus Gründen der:

  • Rasse oder ethnischen Herkunft
  • Geschlechts
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alters
  • Sexuellen Identität

Urlaubsstaffelung verstieß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I + § 1 AGG – BAG 9 AZR 659/14

§ 7 Abs. 1 AGG besagt, dass Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes nicht benachteiligt werden dürfen. Dies gilt für alle Bereiche des Arbeitslebens, z. B.:

  • Einstellung
  • Beförderung
  • Entgelt
  • Arbeitsbedingungen
  • Kündigung

Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung:

  • Unmittelbare Benachteiligung: liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.  
  • Mittelbare Benachteiligung: liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen benachteiligen können.  

Beispiele für Benachteiligungen:

  • Eine Frau erhält weniger Gehalt als ein Mann für die gleiche Arbeit.
  • Ein Bewerber mit Migrationshintergrund wird trotz gleicher Qualifikation nicht eingestellt.
  • Ein Arbeitnehmer mit Behinderung wird nicht befördert.
  • Eine ältere Arbeitnehmerin wird gekündigt.

Urlaubsstaffelung verstieß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I + § 1 AGG – BAG 9 AZR 659/14

Rechtsfolgen:

  • Unwirksamkeit von diskriminierenden Vereinbarungen: Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam.
  • Verletzung vertraglicher Pflichten: Eine Benachteiligung durch den Arbeitgeber stellt eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
  • Schadensersatzansprüche: Der benachteiligte Arbeitnehmer kann Schadensersatzansprüche geltend machen.
  • Beschwerde bei der Antidiskriminierungsstelle: Betroffene können sich bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes beschweren.

Ausnahmen:

In bestimmten Fällen sind Ausnahmen vom Benachteiligungsverbot zulässig, z. B.:

  • Berufliche Anforderungen: Wenn die Benachteiligung wegen einer bestimmten beruflichen Anforderung gerechtfertigt ist (z. B. Sehtest für Piloten).
  • Positive Maßnahmen: Um bestehende Nachteile von benachteiligten Gruppen auszugleichen.

Fazit:

Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Arbeitnehmer.

Es trägt dazu bei, Diskriminierung im Arbeitsleben zu verhindern und Chancengleichheit zu fördern.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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