Urlaubstage bei unterjähriger Veränderung Anzahl Wochenarbeitstage
BAG 9 AZR 7/16 Urteil vom 14.3.2017
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass bei einer unterjährigen Veränderung der Anzahl der Wochenarbeitstage der Urlaubsanspruch
nicht zeitabschnittsbezogen, sondern einheitlich für das gesamte Kalenderjahr berechnet wird.
Sachverhalt:
Eine Erzieherin, die zunächst an vier Tagen in der Woche arbeitete, wechselte im Laufe des Jahres 2013 zu einer Fünftagewoche.
Ihr Arbeitgeber gewährte ihr Urlaubstage entsprechend der Viertagewoche für die Zeit vor dem Wechsel und entsprechend der Fünftagewoche für die Zeit danach.
Die Erzieherin klagte auf weitere Urlaubstage, da sie der Ansicht war, dass der Urlaubsanspruch für jeden Zeitabschnitt getrennt berechnet werden müsse.
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Klage ab.
Es entschied, dass der Urlaubsanspruch im Falle eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung nicht zeitabschnittsbezogen berechnet wird.
Begründung:
Konkrete Berechnung im Fall:
Fazit:
Das Urteil des BAG schafft Klarheit bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs im Falle einer unterjährigen Veränderung der Anzahl der Wochenarbeitstage.
Der Urlaubsanspruch wird einheitlich für das gesamte Kalenderjahr berechnet und nicht zeitabschnittsbezogen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.