Urlaubstage bei unterjähriger Veränderung Anzahl Wochenarbeitstage

September 19, 2017

Urlaubstage bei unterjähriger Veränderung Anzahl Wochenarbeitstage

BAG 9 AZR 7/16 Urteil vom 14.3.2017

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass bei einer unterjährigen Veränderung der Anzahl der Wochenarbeitstage der Urlaubsanspruch

nicht zeitabschnittsbezogen, sondern einheitlich für das gesamte Kalenderjahr berechnet wird.

Sachverhalt:

Eine Erzieherin, die zunächst an vier Tagen in der Woche arbeitete, wechselte im Laufe des Jahres 2013 zu einer Fünftagewoche.

Ihr Arbeitgeber gewährte ihr Urlaubstage entsprechend der Viertagewoche für die Zeit vor dem Wechsel und entsprechend der Fünftagewoche für die Zeit danach.

Die Erzieherin klagte auf weitere Urlaubstage, da sie der Ansicht war, dass der Urlaubsanspruch für jeden Zeitabschnitt getrennt berechnet werden müsse.

Urlaubstage bei unterjähriger Veränderung Anzahl Wochenarbeitstage

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Klage ab.

Es entschied, dass der Urlaubsanspruch im Falle eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung nicht zeitabschnittsbezogen berechnet wird.

Begründung:

  • Einheitlicher Urlaubsanspruch: Der Tarifvertrag sieht einen einheitlichen Urlaubsanspruch für das gesamte Kalenderjahr vor, der sich nach der Anzahl der Wochenarbeitstage bemisst.
  • Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer: Die Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei unterschiedlicher Verteilung der Wochenarbeitstage dient dazu, die Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer sicherzustellen.
  • Berechnungszeitpunkt: Maßgeblich für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist der Zeitpunkt der Urlaubsgewährung.
  • Keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten: Die Berechnung des Urlaubsanspruchs nach dem BAG führt nicht zu einer Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.
  • Keine Vorlage an den EuGH: Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich, da die unionsrechtlichen Vorgaben nur einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen betreffen.

Urlaubstage bei unterjähriger Veränderung Anzahl Wochenarbeitstage

Konkrete Berechnung im Fall:

  • Die Klägerin hatte zu Beginn des Jahres 2013 einen Anspruch auf 24 Urlaubstage (entsprechend der Viertagewoche).
  • Nach dem Wechsel zur Fünftagewoche war der verbleibende Urlaubsanspruch mit dem Faktor 5/4 zu multiplizieren.
  • Der Bruchteil von 0,25 Urlaubstagen blieb unberücksichtigt.
  • Die Klägerin hatte somit Anspruch auf insgesamt 27 Urlaubstage (3 Tage Übertrag aus dem Vorjahr + 24 Tage für 2013).

Fazit:

Das Urteil des BAG schafft Klarheit bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs im Falle einer unterjährigen Veränderung der Anzahl der Wochenarbeitstage.

Der Urlaubsanspruch wird einheitlich für das gesamte Kalenderjahr berechnet und nicht zeitabschnittsbezogen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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