Urteil BFH vom 19.12.2019 – IV R 53/16 – Sonderbetriebsausgaben

November 11, 2024

Urteil BFH vom 19.12.2019 – IV R 53/16 – Sonderbetriebsausgaben

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob GmbH-Anteile eines Mitunternehmers zum Sonderbetriebsvermögen II

seiner Mitunternehmerschaft gehören und ob damit verbundene Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind.

Sachverhalt:

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und einer KG.

Die GmbH belieferte die KG mit Rohstoffen.

Der Kläger gewährte der GmbH ein Darlehen und übernahm Bürgschaften und Garantien für die GmbH.

Die GmbH geriet in Insolvenz.

Urteil BFH vom 19.12.2019 – IV R 53/16 – Sonderbetriebsausgaben

Der Kläger machte die damit verbundenen Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben bei der KG geltend.

Verfahrensgang:

  • Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben ab.
  • Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
  • Das Finanzgericht wies die Klage ab.
  • Der Kläger legte Revision beim BFH ein.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

Begründung:

  1. Ladungsfrist:

Der BFH stellt zunächst klar, dass die vierwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung nur einmal einzuhalten ist, auch wenn der Termin verlegt wird.

Urteil BFH vom 19.12.2019 – IV R 53/16 – Sonderbetriebsausgaben

  1. Sonderbetriebsvermögen II:

Der BFH bestätigt die Rechtsprechung des Finanzgerichts, dass die GmbH-Anteile nicht zum Sonderbetriebsvermögen II des Klägers bei der KG gehören.

a) Voraussetzungen für Sonderbetriebsvermögen II:

Wirtschaftsgüter eines Mitunternehmers gehören zum Sonderbetriebsvermögen II, wenn sie zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung an der Mitunternehmerschaft eingesetzt werden.

Dies ist bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der Personengesellschaft erfüllt

oder wie eine unselbstständige Betriebsabteilung der Personengesellschaft tätig wird.

b) Kein Sonderbetriebsvermögen II im Streitfall:

Die GmbH unterhielt neben ihren Geschäftsbeziehungen zur KG einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb.

Daher ist von einer Gleichrangigkeit der beiden Gesellschaften auszugehen.

Urteil BFH vom 19.12.2019 – IV R 53/16 – Sonderbetriebsausgaben

Die GmbH-Anteile dienen nicht in erster Linie der Beteiligung des Klägers an der KG.

  1. Aufwendungen des Klägers:

Die Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der GmbH können nicht als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden,

da die GmbH-Anteile nicht zum Sonderbetriebsvermögen II gehören.

  1. Bürgschaftsverluste:

Verluste aus einer Bürgschaft für die KG können erst bei Beendigung der KG als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden.

  1. Verfahrensfehler:

Der BFH verneint einen Verfahrensfehler wegen Verletzung der Aufklärungspflicht.

Fazit:

Das Urteil des BFH bestätigt die strengen Voraussetzungen für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II.

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört nur dann zum Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft in erster Linie im Dienst der Personengesellschaft steht.

Urteil BFH vom 19.12.2019 – IV R 53/16 – Sonderbetriebsausgaben

Im Streitfall unterhielt die GmbH einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb, sodass die GmbH-Anteile nicht zum Sonderbetriebsvermögen II des Klägers gehörten.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der BFH stellt die Unterschiede zwischen den Voraussetzungen für notwendiges Betriebsvermögen und notwendiges Sonderbetriebsvermögen II heraus.
  • Der BFH sieht keine Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des Sonderbetriebsvermögens II zu erweitern.
  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Rechtsprechungsgrundsätze zum Sonderbetriebsvermögen II.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des BFH eine wichtige Entscheidung zur Abgrenzung von Sonderbetriebsvermögen II und Privatvermögen darstellt

und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Sonderbetriebsvermögens II bestätigt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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