Urteil zur Beweis­last­ver­tei­lung bei fehl­ge­schla­gener Nach­bes­se­rung

Mai 20, 2025

Urteil zur Beweis­last­ver­tei­lung bei fehl­ge­schla­gener Nach­bes­se­rung

Bundesgerichtshof Urt. v. 09.03.2011, Az. VIII ZR 266/09

RA und Notar Krau

Auto kaputt? Was tun, wenn die Reparatur nicht hilft?

Stellen Sie sich vor: Sie kaufen ein neues Auto.

Kurze Zeit später macht der Motor Ärger.

Die Werkstatt bessert nach, aber der Fehler bleibt. Was nun?

Wer muss beweisen, dass die Reparatur nichts gebracht hat?

Diese Frage klären wir, Rechtsanwalt und Notar Krau.

Was ist eigentlich eine „Nachbesserung“?

Wenn Sie etwas kaufen und es hat einen Mangel, muss der Verkäufer nachbessern.

Das bedeutet, er versucht, den Fehler zu beheben. Er repariert zum Beispiel den Motor Ihres Autos.

Wer trägt die Beweislast?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu eine klare Linie: Haben Sie die reparierte Sache wieder angenommen?

Dann müssen Sie beweisen, dass die Nachbesserung erfolglos war. Sie müssen zeigen, dass der ursprüngliche Mangel noch da ist.

Urteil zur Beweis­last­ver­tei­lung bei fehl­ge­schla­gener Nach­bes­se­rung

Muss ich die genaue Ursache kennen?

Nein, das müssen Sie nicht. Sie müssen nicht beweisen, warum der Mangel immer noch besteht. Es reicht, wenn Sie zeigen, dass der alte Fehler noch da ist.

Aber Vorsicht: Ihr eigenes unsachgemäßes Verhalten muss ausgeschlossen sein.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Audi S4 machte Probleme. Der Motor stotterte, die Leistung ließ nach. Der Verkäufer reparierte mehrfach. Doch der Käufer war unzufrieden. Er trat vom Kaufvertrag zurück.

Der Fall ging vor Gericht. Ein Gutachter fand den Mangel. Doch er konnte nicht sagen, wann der Mangel zuerst auftrat.

Der BGH stellte klar: Der Käufer musste beweisen, dass die Reparaturen nichts nutzten. Er musste aber nicht die genaue Ursache des Mangels kennen.

Ihr Recht bei Mängeln

Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Käufer. Es macht es einfacher, Ihre Rechte durchzusetzen. Haben Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall? Sprechen Sie uns gerne an.

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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