ArbG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2009 – 5 Ca 5101/08

Oktober 27, 2020

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2009 – 5 Ca 5101/08


Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 123.463,44 Euro (i. W.: einhundertdreiundzwanzigtausendvierhundertdreiund-sechzig 44/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

4. Streitwert: 222.700,60 Euro.
Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 222.700,60 € brutto.

Der Kläger, geboren am 04.02.1951, war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen bis 31.07.2008 als Schichtelektriker gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.231,85 € zuzüglich einer Prämie in Höhe von 187,51 € und von Schichtzuschlägen in Höhe von 450,00 €, mithin gegen ein Gesamtbruttomonatsentgelt in Höhe 2.869,36 € beschäftigt. Aufgrund einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 16.10.2000 bestätigten Dienstzeitanrechnung (Bl. 92 d. Akte) gilt als Beginn des Arbeitsverhältnisses der 09.09.1968. Im Übrigen war Grundlage des Arbeitsverhältnisses der schriftliche Arbeitsvertrag vom 26.01.1989 (Bl. 87 f. d. Akte), in dem unter Ziffer 4 geregelt ist, dass das Arbeitsverhältnis “den Bestimmungen des zwischen unserem Arbeitgeberverband und der Industriegewerkschaft Papier, Chemie, Keramik abgeschlossenen Mantel- und Lohntarifvertrages sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Arbeitsordnung und anderen Betriebsvereinbarungen der Firma” unterliegt und dass “Änderungen und Ergänzungen der Tarifverträge … automatisch auf das vorliegende Arbeitsverhältnis Anwendung” finden. § 27 des insoweit in Bezug genommenen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Papierindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 07.02.1997 in der Fassung vom 24.05.2004 lautet wie folgt (Bl. 266 d. Akte):

” § 27

Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

– Ausschlussfristen –

1.1Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind schriftlich innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen, wobei der Arbeitnehmer gegebenenfalls seine Ansprüche über den Betriebsrat geltend machen kann.

1.2.1Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.

1.2.2 Das gilt nicht, wenn aus Gründen, die der Anspruchsberechtigte

nicht zu vertreten hat, eine rechtzeitige Geltendmachung ausgeschlossen war.

2. Im Falle des Ausscheidens müssen alle Ansprüche, soweit ihre

Geltendmachung nicht bereits nach den Ziffern 1.1 und 1.2.1 ausgeschlossen ist, spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich verfolgt werden.

3. Ansprüche aus unerlaubter Handlung fallen nicht unter die vorste-

henden Ausschlussfristen.”

Der Kläger erlitt im Dezember 2001 einen Unfall und war seitdem durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 01.04.2003 bezieht er eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zuletzt mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 01.06.2007 weiterhin für den Zeitraum bis 30.06.2009 verlängert worden ist (Bl. 96 d. Akte). Die Rente betrug zuletzt im Februar 2009 1.264,09 € brutto, was einem Nettorentenbetrag in Höhe von 1.135,79 € entspricht (Rentenbezugsbescheinigung vom 13.02.2009, Bl. 221 d. Akte). Seit dem 01.01.2004 bezieht der Kläger darüber hinaus eine Betriebsrente (Invalidenrente) auf der Grundlage der Pensionsordnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Feldmühle AG. Die Höhe der Betriebsrente betrug ab dem 01.01.2004 184,00 €, ab dem 01.01.2007 193,00 € zuzüglich anteiligem Weihnachtsgeld. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.

Die Beklagte hat am Standort E. ein Werk zur Herstellung von Illustrations- und Katalogpapier betrieben. Ende 2006/Anfang 2007 entschloss sie sich, den Betrieb zum 31.12.2007 vollständig zu schließen und hat diesen Entschluss auch tatsächlich umgesetzt. Sie führte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, die u.a. zu dem Sozialplan vom 13.03.2007 (Bl. 6 ff. d. Akte) führten. Dessen Wortlaut wird auszugsweise wie folgt wörtlich wiedergegeben:

“1. Geltungsbereich

1.1.Anspruchsberechtigte

Leistungen aus diesem Sozialplan erhalten alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG, die am 04.10.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und deren Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung, einer Eigenkündigung oder durch Aufhebungsvertrag, zum Beispiel bei Wechsel in die Transfergesellschaft, endet. Leistungen aus diesem Sozialplan erhalten auch Beschäftigte, die in ruhenden Arbeitsverhältnissen, wie zum Beispiel Elternzeit, Mutterschutz, Wehr- und Zivildienst sind und gekündigt werden.

1.2.Nicht Anspruchsberechtigte

Nicht anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, denen berechtigt aus wichtigem Grund verhaltensbedingt gekündigt wird, die die Wartefrist des § 1 KSchG (6 Monate Betriebszugehörigkeit) nicht erfüllt haben, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung endet, die freiwillig eine Altersteilzeitvereinbarung bzw. im Jahr 2006 eine sogenannte “70er-Regelung” abgeschlossen haben, die leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 BetrVG sind, die Praktikanten oder Stipendiaten sind, die vor Ablauf ihrer Kündigungsfrist oder vertraglich vereinbarten Auslauffrist ohne Zustimmung des Arbeitgebers ausscheiden.

Für Arbeitnehmer, die innerhalb des Stora Enso Konzerns in einem anderen Unternehmen beschäftigt werden, gilt die Abfindungsregelung unter Ziffer 3.4 und 4.5 ausschließlich. …

3. Allgemeines zu Abfindungen

3.1 Definitionen

3.1.1.Betriebszugehörigkeitszeiten

Die Betriebszugehörigkeit beginnt mit dem Eintritt in das Unternehmen. Hierbei werden gegebenenfalls die Ausbildungszeiten der Beschäftigten angerechnet. Sie wird auf volle Monate aufgerundet. Vordienstzeiten bei einem gemäß § 613 a BGB übernommenen Arbeitsverhältnis werden ebenso angerechnet wie Vordienstzeiten, die vertraglich vom Arbeitgeber anerkannt worden sind oder in der Konzernbetriebsvereinbarung “Anrechnung von Dienstzeiten vom 01. Oktober 2003” anerkannt werden.

3.1.2.Stichtag

Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters ist der Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Angefangene Dienst- und Lebensjahre werden auf volle Monate gerundet. …

3.2.Fälligkeit, Abtretung, Vererbung

3.2.1.Fälligkeit

Die Abfindung ist am Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschäftigten fällig und wird mit der Schlussabrechnung ausgezahlt. …

3.2.3.Kündigungsschutzklage

Erhebt ein Beschäftigter Kündigungsschutzklage oder Klage nach § 113 BetrVG, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht, so ruhen die Abfindungsansprüche aus dem Sozialplan bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits. Werden in irgendeiner Weise Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes zuerkannt oder im Vergleichswege vereinbart, so werden sie auf die Leistungen nach diesem Sozialplan angerechnet. …

4. Abfindung

4.1.Abfindung für Beschäftigte bis 55 Jahre …

4.2.Abfindung für Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet

haben

Beschäftigte, die bis zum 31.12.2007 das 55. Lebensjahr vollenden, am 31.12.2007 mindestens eine Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren aufweisen und die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente (Altersrente für langjährig Versicherte bzw. Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit) ab dem 63. Lebensjahr erfüllen, erhalten anstatt der Leistungen nach Ziffer 4.1. des Sozialplanes folgende Leistung als einmalige Abfindung mit der letzten Abrechnung:

1.Die Geburtsjahrgänge 1951 und 1952 erhalten 67 Prozent und die Geburtsjahrgänge 1950 und älter 70 Prozent vom im letzten Abrechnungsmonat gültigen Nettoentgelt (auf Grundlage Tarifentgelt, ÜTZ, Prämie, Bereitschaftsdienst ohne Berücksichtigung von Mehrarbeit, VwL und Einmalbezügen).

2.Dieser monatliche Nettobetrag wird mit der Anzahl der Monate vom Austritt bis zum Ende des Monats, in dem der Beschäftigte das 63. Lebensjahr vollendet, multipliziert.

3.Für die ersten 18 Monate wird das von der Agentur für Arbeit gewährte Arbeitslosengeld auf den in Punkt 1 errechneten Nettobetrag angerechnet.

4. Für die nach Punkt 2 beschriebene gesamte Laufzeit wird der Bezug der Leistungen aus der Pensionsordnung vorgezogen und auf die Leistungen nach Punkt 1 angerechnet.

5. Für die Laufzeit nach Bezug des Arbeitslosengeldes bis zu dem Monat, in dem der Beschäftigte das 63. Lebensjahr vollendet, wird dem Beschäftigten der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis des von der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Mindestverdienstes bzw. Mindestbeitrages gewährt.

6. Die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Austritt schmälert den Anspruch der Leistung nach Ziffer 4.2. des Sozialplanes vom 13.03.2007 nicht.

7.Spätere gesetzliche Änderungen oder Änderungen von Beitragssätzen, die diese Bestimmungen berühren, gehen zu Lasten des Beschäftigten.

8. Der nach dieser Bestimmung ermittelte Nettobetrag wird entsprechend der gesetzlichen Vorschriften auf eine einmalige Bruttoabfindung hochgerechnet und mit der letzten Abrechnung zur Auszahlung gebracht. Für die Berechnung gilt die Steuerklasse bei Abschluss des Sozialplanes vom 13.03.2007.

9. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von dem Beschäftigten selbst überwiesen.

10. Weitergehende materielle Ansprüche aus dem Sozialplan vom 13.03.2007 stehen diesem Beschäftigtenkreis nicht zu, mit Ausnahme der Ziffer 5.1., 5.2. und Ziffer 8.

11.Voraussetzung für die Gewährung der vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit ist, dass der Beschäftigte sich für den gesamten Zeitraum arbeitslos meldet, auch für die Zeit nach Bezug des Arbeitslosengeldes ohne Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit, es sei denn, der Beschäftigte nimmt eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis endet, sind gemäß § 37b SGB III verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. …

4.4.Weitere Abfindungsleistungen

4.4.2.Schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und denen Gleichgestellte erhalten eine zusätzliche Abfindung, die sich nach folgender Formel berechnet:

GdB x Euro 1.000,– brutto

10

5.Weitere Ansprüche

5.1.Jubiläen

Beschäftigte, die im Jahre 2008 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein 10-, 20-, 25- oder 40-jähriges Dienstjubiläum begehen könnten, erhalten als zusätzliche Abfindung das betriebsübliche Jubiläumsgeld, Geldgeschenk und den Gegenwert des Sachgeschenks von Euro 50,– brutto.

5.2. Beratungsmöglichkeiten

Arbeitnehmer, die von betriebsbedingter Kündigung betroffen sind oder freiwillig in die Transfergesellschaft wechseln, haben die Möglichkeit, sich durch örtliche Beratungsstellen zu Fragen der Schuldnerberatung, zu sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen beraten zu lassen. Die paritätische Kommission (vgl. Ziffer 8) wird hierzu geeignete Beratungseinrichtungen vorschlagen. Die Stora Enso trägt hierfür die notwendigen Kosten. …

8. Härtefonds

Zum Ausgleich sozialer Härten stellt der Arbeitgeber einen Härtefonds in Höhe von Euro 575.000,– zur Verfügung. Mit diesem Härtefonds sollen zusätzliche soziale Härten der ausscheidenden Mitarbeiter abgemildert werden. Ein Rechtsanspruch auf Mittel aus dem Härtefonds besteht nicht. Nicht verbrauchte Mittel fließen nach Durchführung der Maßnahme an Stora Enso zurück.

Über die Vergabe der Mittel (Anlage 3) entscheidet eine paritätische Kommission, die aus je zwei Mitgliedern des Betriebsrats und zwei Vertretern der Stora Enso besteht. …”

Unter dem 20.06.2007 vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat eine Protokollnotiz zu Ziffer 4.2. des Sozialplans vom 13.03.2007, deren Wortlaut wie folgt wiedergegeben wird (Bl. 265 d. Akte):

“In Ziffer 4.2. des Sozialplanes vom 13.03.2007 sind die Ansprüche für Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, geregelt.

In Ziffer 4.2.10. wurde festgelegt, dass weitergehende materielle Ansprüche aus dem Sozialplan vom 13.03.2007 diesem Beschäftigtenkreis nicht zustehen mit Ausnahme der Ziffern 5.1., 5.2. und 8.

Es wurde nachträglich vereinbart, dass die Ausnahmeregelungen der Ziffer 4.2.10. auch auf die Ziffer 4.4. des Sozialplanes ausgedehnt wird.

Somit erhalten auch die Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Leistungen nach 4.4.1. bis 4.4.3.

– 4.4.1 Kinderzuschlag

– 4.4.2 Schwerbehinderte Menschen

– 4.4.3 Bereitschaftspauschale.”

In der Folgezeit wurden die Arbeitsverhältnisse mit allen Mitarbeitern der Beklagten durch Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen oder auf andere Weise beendet, mit Ausnahme der Arbeitsverhältnisse der vier Arbeitnehmer, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, darunter der Kläger. Drei dieser Mitarbeiter, darunter der Kläger, waren zugleich anerkannt schwerbehindert.

Unter dem 10.10.2007 vereinbarten die Beklagte und ihr Betriebsrat eine “Betriebsvereinbarung zur Ergänzung des Sozialplanes der T. GmbH & Co. KG vom 13.03.2007”, deren Wortlaut auszugsweise wie folgt wiedergegeben wird (Bl. 30 ff d. Akte):

” Präambel

…Das Werk wird aufgrund Gesellschafterbeschlusses aus Oktober 2006 mit Ablauf des 31.12.2007 geschlossen und die Betriebstätigkeit eingestellt. Die T. GmbH & Co. KG hat unter dem 13.03.2007 einen Interessenausgleich sowie Sozialplan geschlossen, um die mit der Betriebsstilllegung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und Verluste des sozialen Besitzstandes für die betroffenen Arbeitnehmer zu mildern. Nach Ziffer 1.1 des Sozialplanes sind anspruchsberechtigt grundsätzlich alle Arbeitnehmer i.S.v. § 5 BetrVG, die am 04.10.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und deren Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung, eine Eigenkündigung oder durch Aufhebungsvertrag, zum Beispiel beim Wechsel in eine Transfergesellschaft, endet. Dies gilt grundsätzlich auch für ruhende Arbeitsverhältnisse.

Die Betriebsparteien sind bei Abschluss des Sozialplanes übereinstimmend davon ausgegangen, dass Mitarbeiter, die aufgrund des Bezuges befristeter voller Erwerbsminderungsrente zum Stichtag 04.10.2006 nicht mehr beschäftigt sind und deren Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar ist, Leistungen aus dem Sozialplan nicht erhalten sollen.

Vorsorglich und zur Vermeidung von Streitfällen setzen die Betriebspartner diesen Willen mit der nachfolgenden Ergänzung zum Sozialplan nochmals um:

§ 1 – Ergänzung der Ausschlussgründe zur Anspruchsberechtigung

Ziffer 1.2 des Sozialplanes vom 13.03.2007 wird wie folgt ergänzt:

“Nicht anspruchsberechtigt sind des Weiteren Arbeitnehmer, die am 04.10.2006 unter Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und

?die nach Ablauf der befristeten Erwerbsminderungsrente berechtigt sind, die gesetzliche Regelaltersrente – auch vorgezogen unter Hinnahme von Abschlägen – zu beanspruchen;

?deren Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unbefristet geleistet werden oder unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI);

?bei denen aus anderen Gründen damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann und damit einen Grund zur personenbedingten, da krankheitsbedingten, Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass dies bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder einer entsprechenden Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre gegeben sind.”

§ 2 – Besonderer Härtefonds

Zum Ausgleich besonderer sozialer Härten stellt T. einen Härtefonds in Höhe von 40.000,– € für die in § 1 benannten Mitarbeiter zur Verfügung. Mit diesem Härtefonds sollen zusätzliche soziale Härten der ausscheiden Mitarbeiter abgemildert werden. Ein Rechtsanspruch auf Mittel aus dem Härtefonds besteht nicht. Nicht verbrauchte Mittel fließen nach Durchführung der Betriebsstilllegung an T. zurück. Über die Vergabe der Mittel entscheidet eine paritätische Kommission, die aus je zwei Mitgliedern des Betriebsrates und zwei Vertretern von T. besteht…

§ 3 – Fortgeltung des Sozialplanes vom 13.03.2007

Der Sozialplan der T. GmbH & Co. KG vom 13.03.2007 bleibt, soweit er nicht durch die vorstehenden Regelungen ergänzt oder geändert wird, im Übrigen unberührt…

§ 5 Inkrafttreten

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt, bis die im abgeschlossenen Interessenausgleich der T. GmbH & Co. KG vom 13.03.2007 beschriebene Betriebsänderung durchgeführt und die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen umgesetzt sind.”

Nunmehr sprach die Beklagte nach zuvor eingeholter Zustimmung des Integrationsamtes gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 10.12.2007 die “betriebsbedingte Kündigung” mit Wirkung zum 31.07.2008 “aufgrund der Betriebsschließung” aus (Bl. 34 d. Akte). In dem Schreiben teilte sie dem Kläger mit, dass ihm aus dem Härtefonds ein Betrag in Höhe von 10.000,– € brutto als Abfindung gewährt werde. Diesen Betrag hat die Beklagte nachfolgend an den Kläger auch ausgezahlt.

Der Kläger, der gegen die betriebsbedingte Kündigung zum 31.07.2008 nicht gerichtlich vorgegangen ist, fordert mit seiner am 10.07.2008 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage die Zahlung einer Sozialplanabfindung gemäß Ziffer 4.2 des Sozialplans vom 13.03.2007, wobei mit der Klageschrift ursprünglich ein Betrag von 133.463,44 € brutto als Abfindung geltend gemacht worden ist und dieser Betrag nachfolgend mit Klageerweiterung vom 24.02.2009, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage auf den Betrag von 222.700,60 € brutto erhöht worden ist. Er ist der Ansicht, die Regelungen unter Ziffer 4.2 des Sozialplans vom 13.03.2007 seien auf ihn anwendbar, so dass ihm über die bloße Härtefonds-Zahlung hinaus eine Sozialplanabfindung in Höhe von 222.700,60 € brutto zu zahlen sei. Soweit die Betriebsvereinbarung zur Ergänzung des Sozialplans vom 10.10.2007 ihn aufgrund des Bezuges einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung aus dem Anwendungsbereich des Sozialplans ausschließe, liege eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung vor, für die es keinen Rechtfertigungsgrund gebe, so dass die Ergänzungsbetriebsvereinbarung insoweit unwirksam sei. Damit finde der Sozialplan vom 13.03.2007 in vollem Umfang auch auf ihn Anwendung, da er im Übrigen die Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Auch vom Sinn und Zweck des Sozialplans her betrachtet sei seine Situation nicht weniger schutzwürdig als die anderer von betriebsbedingten Kündigungen betroffener Arbeitnehmer. Denn die Erwerbsminderungsrente sei ihm bislang nur befristet bewilligt worden und laut ärztlicher Stellungnahme des Herrn Dr. C. vom 25.09.2008 (Bl. 153 d. Akte) sei trotz der bei ihm vorliegenden schweren Schädigung durch medizinische Behandlung eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit denkbar. Wegen der Höhe der Berechnung der Klageforderung wird auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 24.02.2009 (Bl. 195 ff d. Akte) Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, ein Abzug wegen der von ihm bezogenen Erwerbsminderungsrente sei im Rahmen dieser Berechnung unzulässig, denn eine Anrechnungsregelung ergebe sich nicht aus dem Sozialplan vom 13.03.2007 und eine ergänzende Auslegung des Sozialplans komme diesbezüglich nicht in Betracht. Den Betrag von 10.000,– €, den er aus dem Härtefonds der Betriebsvereinbarung vom 10.10.2007 erhalten hat, müsse er sich gleichfalls nicht auf die Sozialplanforderung anrechnen lassen, denn auch der Sozialplan vom 13.03.2007 sehe einen Härtefonds vor. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass die Sozialplanforderung auch nicht in der den Betrag von 133.463,44 € übersteigenden Höhe nach § 27 des Manteltarifvertrages verfallen sei, denn die tarifliche Verfallsfrist erfasse keinen Sozialplananspruch. Im Übrigen hält er das Berufen der Beklagten auf die Ausschlussklausel für treuwidrig. Denn die Beklagte habe erst mit Schriftsatz vom 18.03.2009 mit der Anlage B 9 (Bl. 265 d. Akte) die Protokollnotiz zu Ziffer 4.2 des Sozialplans vorgelegt. Bis dahin habe der Kläger überhaupt keine vollständige Kenntnis der für die Berechnung des Sozialplananspruchs zugrunde zu legenden betrieblichen Regelungen gehabt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 222.700,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe bereits dem Grunde nach ein Sozialplananspruch nicht zu. Denn aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 10.10.2007 und der Erfüllung der dort unter § 1 geregelten Voraussetzungen werde er wegen des mehrjährigen Bezuges einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten des Sozialplans herausgenommen. Diese Regelung sei auch diskriminierungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung vor. Weder vom Tatbestand noch von der Intention der Ergänzungsbetriebsvereinbarung her werde an eine Behinderung angeknüpft. Vielmehr hätten die Betriebsparteien vom Sinn und Zweck des Sozialplans her solche Arbeitnehmer aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten zulässigerweise herausgenommen, bei denen keine Reintegration in den Arbeitsmarkt zu erwarten sei und bei denen bereits seit längerer Zeit bestehende Nachteile durch besondere Entgeltersatzleistungen wie die Erwerbsminderungsrente hinreichend kompensiert würden. Insoweit liege schon keine Benachteiligung gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Situation vor. Soweit der Kläger sich darauf beschränkte, alle Arbeitnehmer, denen nach Vollendung des 55. Lebensjahres betriebsbedingt gekündigt worden sei, als vergleichbar anzusehen, gehe diese Beurteilung fehl. Denn diese Personen unterschieden sich nicht nur hinsichtlich des vermeintlichen Differenzierungskriteriums “Behinderung” von dem Kläger, ein wesentlicher Unterschied bestehe ferner darin, dass diese Mitarbeiter entweder in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stünden oder, soweit es um ruhende Arbeitsverhältnisse gehe, die aktive Beschäftigung zu einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt wieder auflebe. Anders als für den Kläger und die weiteren von der Ergänzungsbetriebsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmer bedeuteten die Arbeitsverhältnisse für diese Mitarbeiter einen sozialen Besitzstand, der durch die betriebsbedingte Kündigung infolge der Betriebsstilllegung verloren gegangen sei. Beim Kläger sei der soziale Besitzstand und der Bestandsschutz aufgehoben, da er zum Einen eine Absicherung über die Erwerbsminderungsrente erfahre und zum Anderen die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung in seinem Falle vorgelegen hätten. Der Verlust des Arbeitsplatzes sei bei ihm also nicht betriebsbedingt eingetreten. Damit liege keine Benachteiligung gegenüber anderen, nicht behinderten und betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmern vor, die älter als 55 Jahre seien. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus die geltend gemachte Zahlungsforderung auch der Höhe nach und rügt insbesondere, dass der Kläger bei seiner Berechnung den ihm bereits aus dem Härtefonds gezahlten Betrag von 10.000,– € nicht gegenrechne. Sie erklärt die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch hinsichtlich dieser Zahlung und ist der Ansicht, für den Fall, dass die Ergänzungsbetriebsvereinbarung unwirksam sei, sei zugleich die Rechtsgrundlage für die bereits erfolgte Zahlung in Höhe von 10.000,– € brutto aus dem Härtefonds entfallen. Schließlich ist sie der Ansicht, dass die über den Betrag von 133.463,44 € hinausgehende Forderung nach § 27 des anwendbaren Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Papierindustrie der Bundesrepublik Deutschland verfallen sei. Die Ausschlussfrist erfasse auch Sozialplanansprüche und sei insoweit nicht eingehalten worden. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Der Kläger habe bereits mit der Klageschrift alle für die Berechnung seiner Forderung wesentlichen Unterlagen und Informationen gehabt und auch als Anlage zur Klageschrift beigefügt. Er habe lediglich die Berechnung der Sozialplanforderung nach Ziffer 4.2 des Sozialplans fehlerhaft vorgenommen und die dortige Ziffer 8 unangewendet gelassen. Dieses Unterlassen könne nicht der Beklagten angelastet werden.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 13.08.2008, 05.02. und 26.03.2009 Bezug genommen.
Gründe

I.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 123.463,44 € brutto nebst Zinsen. Anspruchsgrundlage ist Ziffer 4.2 in Verbindung mit Ziffer 4.4.2 und Ziffer 5.1 des Sozialplans vom 13.03.2007. Dieser ist auf den Kläger anwendbar. Die Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 schließt den Kläger nicht wirksam aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten aus, denn diese Betriebsvereinbarung ist wegen einer unmittelbaren und nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Behinderung unwirksam gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 AGG. Die Forderung des Klägers ist auf den mit der ursprünglichen Klageschrift geltend gemachten Betrag von maximal 133.463,44 € brutto beschränkt, da die darüber hinausgehende Klageerweiterung vom 24.02.2009 erst nach Ablauf der tariflichen Verfallsfristen des § 27 MTV Papierindustrie geltend gemacht worden ist und die Forderung damit in der die ursprüngliche Klageforderung übersteigenden Höhe verfallen ist. Darüber hinaus ist ein Teil des geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 10.000,– € brutto aufgrund der von der Beklagten erklärten und wirksamen Aufrechnung mit einem Gegenanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Zahlung aus dem Härtefonds erloschen. Damit verbleibt die dem Kläger zugesprochene Restforderung von 123.463,44 € brutto als Sozialplananspruch. Im Einzelnen:

1.Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nach Ziffern 4.2., 4.4.2 und 5.1 des Sozialplans vom 13.03.2007 in Verbindung mit § 75 BetrVG. Die Anwendungsvoraussetzungen des Sozialplans sind erfüllt. Der Kläger zählt zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Ziffer 1.1 des Sozialplans vom 13.03.2007, denn er war am 04.10.2006 Arbeitnehmer der Beklagten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 10.12.2007 beendet. Der Umstand, dass er bereits seit Dezember 2001 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt ist und seit April 2003 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ändert an der Anspruchsberechtigung nach Ziffer 1.1 des Sozialplans nichts, denn der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird allein durch die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht berührt (vgl. Küttner/Reinecke, Personalbuch 2008, Kapitel 169 Rn. 3 m.w.N.). Während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente ruhen vielmehr die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das allein wiederum führt, wie Ziffer 1.1 Satz 2 des Sozialplans vom 13.03.2007 zeigt, nicht dazu, dass keine Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus dem Sozialplan bestünde. Der Kläger fällt auch nicht unter den Kreis der aus dem Anwendungsbereich des Sozialplans herausgenommenen Mitarbeiter nach Ziffer 1.2 des Sozialplans vom 13.03.2007.

Die Anspruchsberechtigung des Klägers entfällt auch nicht gemäß § 1 der Betriebsvereinbarung zur Ergänzung des Sozialplans vom 10.10.2007. Zwar haben die Betriebsparteien dort ausdrücklich geregelt, dass der Kreis der nicht Anspruchsberechtigten nach Ziffer 1.2 des Sozialplans vom 13.03.2007 um die Arbeitnehmer erweitert werden soll, die am 04.10.2006 unter Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt waren und bei denen damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann und damit einen Grund zur personenbedingten, da krankheitsbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt, wobei die Betriebsparteien davon ausgehen, dass dies bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder einer entsprechende Bewilligung von Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre gegeben ist. Die Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt, da er zum Stichtag eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat und sowohl seine Arbeitsunfähigkeit als auch der Rentenbezug bereits länger als drei Jahre andauerten.

Gleichwohl kann die Beklagte sich auf den Ausschlusstatbestand der Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 nicht berufen, da die Ergänzungsbetriebsvereinbarung mit diesem Inhalt aufgrund unmittelbarer Benachteiligung wegen der Behinderung gemäß §§ 75 Abs. 1 BetrVG, 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist.

Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen auch, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind darauf zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den gesetzlichen Diskriminierungsverboten vereinbar sind. Das beurteilt sich maßgeblich nach ihrem Sinn und Zweck (BAG vom 11.11.2008 1 AZR 475/07, JURIS). Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, JURIS; BAG vom 13.03.2007 – 1 AZR 262/06, AP Nr. 183 zu § 112 BetrVG 1972). Nach der Legaldefinition des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Sozialplan die Einigung der Betriebsparteien über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmer infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. Dies erfordert eine auf die Zukunft bezogene Beurteilung. Dass der Gesetzgeber eine solche für geboten erachtet, wird auch an den nach § 112 Abs. 5 Satz 2 BetrVG für die Einigungsstelle geltenden Grundsätzen deutlich, insbesondere an dem in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 BetrVG normierten Gebot, die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (BAG vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, JURIS).

Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume. Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Ein Gestaltungsspielraum besteht beim Ausgleich oder der Abmilderung der prognostizierten Nachteile (BAG vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, JURIS).

Der Beurteilungsspielraum betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Diese lassen sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen, sondern können nur Gegenstand einer Prognose sein. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hängen die Chancen der einzelnen Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit eine gleichwertige Arbeitsstelle zu finden, von einer Vielzahl subjektiver und objektiver Umstände ab und lassen sich nicht quantifizieren. Da Sozialpläne, falls möglich, schon vor der Betriebsänderung geschlossen werden sollen, ist es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser gestattet eine pauschalierende und typisierende Betrachtung. Einigermaßen zuverlässig lassen sich die Abmilderungen der Nachteile einschätzen, die mit Leistungen insbesondere aus der Arbeitslosen- und Rentenversicherung verbunden sind. Der Berücksichtigung dieser den Arbeitnehmern zufließenden Leistungen steht nicht entgegen, dass sie nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Versichertengemeinschaft oder dem Staat erbracht werden. Jedenfalls typisierend handelt es sich bei der Annahme, rentenberechtigte oder rentennahe Arbeitnehmer seien im Regelfall wirtschaftlich stärker abgesichert als rentenferne Arbeitnehmer, nicht um eine realitätsferne Betrachtung, sondern um eine den Betriebsparteien im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zustehende tatsächliche Einschätzung (BAG vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, JURIS).

Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die gesetzlichen Diskriminierungsverbote sind bei der Einschätzung der den Arbeitnehmern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts unbeachtlich. Es handelt sich insoweit um eine tatsächliche Beurteilung, nicht um normative Gestaltung. Die Betriebsparteien dürfen deshalb bei der Abschätzung der den Arbeitnehmern aus der Betriebsänderung entstehenden Nachteile auch berücksichtigen, ob diese bei bestimmten Personengruppen schon durch sozialversicherungsrechtliche Ansprüche gemildert werden. Die Betriebsparteien schaffen diese Privilegierungen nicht, sondern finden sie vor und können sie nach der gesetzlichen Konzeption des § 112 BetrVG der Sozialplangestaltung auch zugrunde legen (BAG vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, JURIS).

Der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien betrifft die Frage, ob, in welchem Umfang und wie sie die prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Betriebsparteien hierbei einen weiten Ermessensspielraum. Sie können im Rahmen ihres Ermessens nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, JURIS; BAG vom 19.02.2008 – 1 AZR 1004/06, AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 24.08.2004 – 1 ABR 23/03, BAGE 111, 335). Der Spielraum schließt typisierende Gestaltungen ein, allerdings müssen die Betriebsparteien hierbei den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie grundgesetzliche, gemeinschaftsrechtliche und einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote beachten (BAG vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, JURIS).

Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 BetrVG zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen bei vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist regelmäßig vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, JURIS: BAG vom 19.02.2008 – 1 AZR 1004/06, AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972). Daher müssen sich Gruppenbildungen in Sozialplänen an den wirtschaftlichen Nachteilen orientieren, deren Abmilderung oder Ausgleich die Sozialplanleistungen zu dienen bestimmt sind.

Diskriminierungsverbote verbieten grundsätzlich Differenzierungen, die an bestimmte Merkmale, wie etwa Geschlecht, Behinderung oder Alter anknüpfen. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person – gerade – wegen des betreffenden Merkmals eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt (§ 3 Abs. 1 AGG). Um eine mittelbare Benachteiligung handelt es sich, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen bestimmter Merkmale gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (§ 3 Abs. 2 AGG). Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, die eine nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung darstellen, sind wegen Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 BetrVG sowie gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, 2 und § 1 AGG nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, JURIS). § 7 Abs. 2 AGG regelt die Rechtsfolge der Unwirksamkeit von Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen. Vereinbarungen im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Kollektivvereinbarungen wie Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen (Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl., § 7 Rn. 21 m.w.N.). Das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet sowohl auf den Sozialplan vom 13.03.2007 als auch auf die Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 Anwendung, da beide Kollektivvereinbarungen nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden.

In der Regelung des § 1 der Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung. Der Begriff der Behinderung im Sinne von § 1 AGG, § 75 Abs. 1 BetrVG ist weiter zu verstehen als der Begriff der Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX (vgl. Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl., § 1 Rn. 38/39 ff. m.w.N.). Daher geht die Ansicht der Beklagten fehl, dass alleine aufgrund des Umstandes, dass nur drei der vier von der Ergänzungsbetriebsvereinbarung betroffenen Mitarbeiter schwerbehindert seien, bereits gegen eine Benachteiligung wegen der Behinderung spreche. Nach der auch für die Auslegung des Behinderungs-Begriffes des § 1 AGG maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der dem AGG zugrundeliegenden Richtlinie 2000/78/EG ist der Begriff der “Behinderung” so zu verstehen, dass er eine Einschränkung erfasst, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des betreffenden Beschäftigten am Berufsleben bildet. Zwar lassen sich die Begriffe “Behinderung” und “Krankheit” nicht schlicht und einfach einander gleichsetzen und sind somit weiterhin voneinander zu unterscheiden. Eine “Behinderung” im Sinne des Antidiskriminierungsrechts liegt vor, wenn die Teilhabe am Berufsleben über einen langen Zeitraum eingeschränkt ist (EuGH vom 11.07.2006 – C 13/05 “Chacón Navas”, AP Nr. 3 zu Richtlinie 2000/78/EG). Dementsprechend liegt eine Behinderung im Sinne von § 1 AGG, § 75 BetrVG vor, wenn eine körperliche oder geistige Einschränkung besteht, die der betreffenden Person die Möglichkeit nimmt, sich am Berufsleben so zu beteiligen, wie dies altersentsprechend gesunden Personen derselben Berufsgruppe möglich ist und die Teilhabe am Berufsleben über einen langen Zeitraum eingeschränkt ist (Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl., § 1 Rn. 41, 41a m.w.N.). Nach den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers des AGG ist hinsichtlich des “langen Zeitraums” darauf abzustellen, dass die festgestellte Störung im Sinne einer Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand länger als 6 Monate vorliegt (BT-Drucksache 16/1780, Seite 31).

Obgleich die Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 nicht direkt an das Merkmal der “Behinderung” anknüpft, sondern an den Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente unter Hinzufügung weiterer Voraussetzungen, liegt hier gleichwohl eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung vor. Denn der in § 1 der Ergänzungsbetriebsvereinbarung genannte Personenkreis erfüllt ausnahmslos zugleich das diskriminierungsrechtliche Merkmal der “Behinderung”, so dass eine untrennbare Verknüpfung zwischen dem Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente und dem diskriminierungsrechtlichen Begriff der Behinderung vorliegt. Durch den Ausschluss dieser Personengruppe aus der Anspruchsberechtigung nach dem Sozialplan vom 13.03.2007 werden behinderte Beschäftigte unmittelbar gegenüber anderen, nicht behinderten und gleichfalls betriebsbedingt entlassenen Arbeitnehmern benachteiligt.

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt über die Begriffsdefinition des § 3 Abs. 1 AGG hinaus nach allgemeiner Ansicht auch dann vor, wenn das Unterscheidungsmerkmal als Grund für eine Benachteiligung in untrennbarem Zusammenhang mit einem der in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmale steht (vgl. Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl. § 1 Rn. 56 ff., § 3 Rn. 19; Schrader/Schubert in Däubler/Bertzbach, AGG, § 3 Rn. 32; HWK/Annuß/Rupp, 3. Aufl., § 3 AGG Rn. 4; Nollert-Borasio/Perreng, AGG, § 3 Rn. 5 ff. m.w.N.). Diese Fälle der sogenannten verdeckten unmittelbaren Benachteiligung (Begriff von Schrader/Schubert in Däubler/Bertzbach, AGG, § 3 Rn. 32) ebenfalls als unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG anzusehen, entspricht der europarechtskonformen Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 08.11.1990 – C 177/88 “Dekker”). Der deutsche Gesetzgeber hat infolge dieser Entscheidung einen speziellen Fall der verdeckten unmittelbaren Benachteiligung, nämlich den der ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen ihrer Schwangerschaft oder Mutterschaft, in § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG ausdrücklich geregelt. Da es ein allgemeiner Grundsatz des Antidiskriminierungsrechts ist, dass eine Benachteiligung wegen eines Merkmals, das mit einem Benachteiligungsgrund in untrennbarem Zusammenhang steht, einer unmittelbaren Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gleichzustellen ist, handelt es sich bei § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG um eine letztlich überflüssige Sonderregelung (ebenso Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl., § 3 Rn. 19).

Das Unterscheidungsmerkmal in § 1 der Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007, nämlich der Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren oder begleitet von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren, ist untrennbar mit dem diskriminierungsrechtlichen Merkmal “Behinderung” verknüpft. Denn nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 2 SGB VI liegt eine volle Erwerbsminderung als Voraussetzung für die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, nicht nur den bislang ausgeübten Beruf bei seinem Arbeitgeber auszuüben, sondern sogar darüber hinaus unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich überhaupt erwerbstätig zu sein, weichen die körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten länger als sechs Monate, nämlich eben auf nicht absehbare Zeit von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab. Darüber hinaus ist dadurch auch seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Unabhängig von der Frage, ob daneben auch eine Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX vorliegt, ist damit schon aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Definition des Begriffes der vollen Erwerbsminderung mit diesem Merkmal untrennbar das diskriminierungsrechtliche Merkmal der “Behinderung” verbunden. Es ist schon aus der gesetzlichen Legaldefinition heraus kein Fall denkbar, in dem eine rentenanspruchsberechtigende volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegt und nicht zugleich auch eine Behinderung im Sinne von § 1 AGG.

Die Benachteiligung wegen des Rentenbezugs einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ist somit zugleich eine Benachteiligung wegen der Behinderung. Eine solche unmittelbare Benachteiligung liegt hier mit dem Ausschluss der Erwerbsminderungsrentner aus dem Anwendungsbereich des Sozialplans durch die Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 vor. Denn die Gruppe der Erwerbsminderungsrentner erfährt durch den Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des Sozialplans eine weniger günstige Behandlung als die übrigen, gleichfalls von einer betriebsbedingten Kündigung im Zusammenhang mit der Betriebsschließung betroffenen Arbeitnehmer. Die Vergleichsgruppe ist von dem Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten zutreffend gebildet worden. Von der Betriebsschließung, die Grundlage für die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen war, sind jedenfalls alle die Arbeitnehmer betroffen, die eine betriebsbedingte Kündigung von der Beklagten erhalten haben. Hierzu zählt auch der Kläger. Der Einwand der Beklagten, dieser seit letztlich nicht betriebsbedingt, sondern personenbedingt entlassen worden, überzeugt nicht. Denn selbst wenn die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, den Kläger personenbedingt und damit unabhängig von der Betriebsänderung zu entlassen, so hat sie davon jedenfalls keinen Gebrauch gemacht, sondern mit Schreiben vom 10.12.2007 (Bl. 34 d. Akte) ausdrücklich “aufgrund der Betriebsschließung” betriebsbedingt gekündigt und die Kündigung auch noch ausdrücklich als “betriebsbedingte Kündigung” in der Überschrift gekennzeichnet. Deutlicher kann man nicht zum Ausdruck bringen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betriebsbedingt und nicht aus anderen Gründen erfolgt ist. Damit ist die Vergleichsgruppe, die zu bilden ist, die der betriebsbedingt entlassenen Mitarbeiter der Beklagten. Zu diesem zählt auch der Kläger, der allein aufgrund des Bezuges der Erwerbsminderungsrente durch die Betriebsvereinbarung vom 10.10.2007 nachträglich aus dem Anwendungsbereich des Sozialplans vom 13.03.2007 herausgenommen wurde.

Dass der Kläger, wie die Beklagte meint, aufgrund des Rentenbezuges bereits hinreichend sozial abgesichert sei und bei ihm keine Nachteile aufgrund der Aufgabe des Arbeitsplatzes auszugleichen seien, sondern anderweitige, mit seiner Erkrankung zusammenhängende Nachteile, die über die Erwerbsminderungsrente ausgeglichen würden, hat mit der Bildung der Vergleichsgruppe nichts zu tun, sondern betrifft eine etwaige Rechtfertigung der Benachteiligung. Im Übrigen ist der Ansatz der Beklagten auch schon deshalb verfehlt, weil zumindest im Hinblick auf die Regelung unter Ziffer 5.1 des Sozialplans vom 13.03.2007 eine – auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Beklagten – in jeder Hinsicht vergleichbare Situation zwischen dem Personenkreis der Erwerbsminderungsrentner und der übrigen von betriebsbedingter Entlassung betroffenen Arbeitnehmer gegeben ist. Gerade der Kläger des vorliegenden Verfahrens würde jedoch bei Wirksamkeit der Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 aufgrund des vollständigen Ausschlusses der Anwendbarkeit des Sozialplans vom 13.03.2007 unter anderem auch vom Anwendungsbereich der Ziffer 5.1 des Sozialplans ausgeschlossen, obwohl er im Jahr 2008 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im September sein 40-jähriges Dienstjubiläum hätte begehen können, wenn es nicht zu der Betriebsschließung und der betriebsbedingten Kündigung gekommen wäre. Wie die Beklagte allein schon diese (betragsmäßig mit 1.475,00 € vielleicht nicht gravierende, aber gleichwohl vorhandene) Ungleichbehandlung rechtfertigen will, hat sie während des gesamten Verfahrens nicht ansatzweise zu erläutern vermocht und bleibt der Kammer unerfindlich. Dass insoweit keine Vergleichbarkeit des Klägers mit der Gruppe der übrigen betriebsbedingt entlassenen Mitarbeiter bestehen soll, zu denen nach Ziffer 1.1 des Sozialplans ja gerade auch die im ruhenden Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer zählen, leuchtet der Kammer schon grundsätzlich nicht ein, erscheint im Hinblick auf Ziffer 5.1 des Sozialplans jedoch gänzlich unvertretbar. Die Vergleichsgruppe ist somit die sich aus dem Sozialplan vom 13.03.2007 selbst ergebende Gruppe der betriebsbedingt entlassenen Mitarbeiter, die von der Betriebsänderung, die Grundlage des Sozialplans gewesen ist, betroffen sind. Zu diesen zählt der Kläger genauso wie die übrigen vom Anwendungsbereich des Sozialplans erfassten Arbeitnehmer. Lediglich aufgrund des Bezugs der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ist er aus dem Anwendungsbereich des Sozialplans herausgenommen worden. Hierin liegt, da dieses Unterscheidungskriterium in untrennbarem Zusammenhang mit der Behinderung steht, eine verdeckte unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG.

Die unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gerechtfertigt. Der Rechtfertigungsmaßstab des § 10 AGG findet keine Anwendung, da diese Norm lediglich im

Falle der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters anwendbar ist. Die Einzige im vorliegenden Fall anwendbare Rechtfertigungsnorm ist § 8 Abs. 1 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes zulässig ist, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Die Voraussetzungen dieses Rechtfertigungstatbestandes sind offensichtlich nicht erfüllt. Die mit dem Bezug der Erwerbsminderungsrente in untrennbarem Zusammenhang stehende Behinderung als Diskriminierungsmerkmal stellt im Hinblick auf den hier vorliegenden Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des Sozialplans keine wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar. Der vorliegende Fall ist nicht unter die Norm des § 8 Abs. 1 AGG subsumierbar. Das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Behinderung stellt keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Hinblick auf die Bezugsberechtigung für Leistungen aus dem Sozialplan dar. Selbst die Beklagte behauptet solches nicht.

Selbst wenn man, allerdings contra legem, trotz Vorliegens einer unmittelbaren Benachteiligung wegen der Behinderung den lediglich auf die mittelbare Benachteiligung zugeschnittenen Rechtfertigungsmaßstab des § 3 Abs. 2 AGG heranzieht (Rechtfertigung durch ein rechtmäßiges Ziel und Angemessenheit und Erforderlichkeit der Mittel zur Erreichung des Ziels), würde sich nach Ansicht der Kammer keine andere Beurteilung als die der fehlenden Rechtfertigung für den Ausschlusstatbestand des § 1 der Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 ergeben. Denn jedenfalls die Angemessenheit des eingesetzten Mittels kann nicht festgestellt werden. Der Beklagten mag durchaus darin zugestimmt werden, dass diejenigen von betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, aufgrund des (auch prognostizierbaren weiteren) Rentenbezuges nicht in gleichem Umfang schutzwürdig sind und es bei ihnen auch nicht in gleichem Umfang Nachteile im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen gilt wie bei anderen Mitarbeitern. Die Betriebsparteien hätten dies in gleicher Weise, wie sie es bereits überhaupt bei der unterschiedlichen Regelung von Abfindungen in Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 des Sozialplanes getan haben, zum Gegenstand einer separaten und auf die Situation der Erwerbsminderungsrentner zugeschnittenen Abfindungsberechnung machen können. Insoweit besteht – wie bereits dargelegt – durchaus ein weiter Gestaltungsspielraum. Die hier gewählte Regelung, die Erwerbsminderungsrentner vollständig aus dem Anwendungsbereich des Sozialplans auszuscheiden, würde jedoch selbst bei Annahme einer lediglich mittelbaren Benachteiligung wegen der Behinderung dem Rechtfertigungsmaßstab des § 3 Abs. 2 AGG nicht standhalten. Es stellt nämlich nach Ansicht der Kammer keine angemessene Regelung dar, wenn die Erwerbsminderungsrentner sogar noch von dem Bezug des Jubiläumsgeldes (Ziffer 5.1 des Sozialplans) vollständig ausgeschlossen werden, obwohl insoweit hinsichtlich des Sozialplanzwecks des Ausgleichs oder der Milderung künftiger Nachteile keinerlei unterschiedliche Betroffenheit zwischen ihnen und der übrigen von betriebsbedingter Entlassung betroffenen Belegschaft feststellbar ist. Die Regelung der Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 erweist sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßig und damit unangemessen. Die Benachteiligung wegen der Behinderung, die in dem Ausschluss der Erwerbsminderungsrentner zu sehen ist, ist somit weder als mittelbare noch gar als unmittelbare Benachteiligung zu rechtfertigen.

Rechtsfolge der mit § 1 der Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 vorliegenden und nicht zu rechtfertigenden (unmittelbaren) Benachteiligung wegen der Behinderung ist nach § 7 Abs. 2 AGG deren Unwirksamkeit. Damit ist der Sozialplan vom 13.03.2007, da die Anwendungsvoraussetzungen im Übrigen im Falle des Klägers vorliegen, auf diesen anwendbar. Er ist, da er das 55. Lebensjahr zum Stichtag vollendet hatte, anspruchsberechtigt nach Ziffer 4.2 in Verbindung mit Ziffer 4.4.2 und 5.1 des Sozialplans vom 13.03.2007.

2.Die Abfindungsforderung ist der Höhe nach teilweise, nämlich in Höhe des Betrages von 123.463,44 € brutto berechtigt.

Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 24.02.2009 über die ursprüngliche Klageforderung von 133.463,44 € brutto hinaus Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Sozialplan in einer Gesamthöhe von nunmehr 222.700,60 € brutto geltend gemacht hat, sind diese gemäß § 27 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland verfallen. Der Tarifvertrag ist unstreitig auf das Arbeitsverhältnis kraft vertraglicher Inbezugnahme anwendbar. Nach § 27 Ziffer 2 MTV müssen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens 1 Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich verfolgt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers erfasst diese Ausschlussfrist auch Ansprüche aus einem Sozialplan. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt eine tarifliche Ausschlussfrist, die allgemein Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, auch für einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG vom 30.11.1994 – 10 AZR 79/94, AP Nr. 88 zu § 112 BetrVG 1972).

Der Kläger hat auch entgegen seiner Ansicht nicht bereits mit der Klageschrift die Forderung “in der sich aus dem Sozialplan ergebenden Höhe” und damit trotz der im Klageantrag niedrigeren Bezifferung gleichwohl bereits in der Gesamthöhe von 222.700,60 € geltend gemacht. Wer einen Anspruch geltend macht, muss ihn so beschreiben, dass der Schuldner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt er in Anspruch genommen wird. Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass dem Schuldner wenigstens annähernd angegeben wird, in welche Höhe Forderungen gegen ihn erhoben werden, damit er sich über sein Verhalten schlüssig werden kann. Eine Angabe zur Höhe der Forderung ist bei der Geltendmachung lediglich dann entbehrlich, wenn dem Schuldner die Höhe der geltend zu machenden Forderung ohnehin bekannt ist oder wenn der Schuldner durch eigenes Verhalten bewirkt hat, dass der Gläubiger von seinen Ansprüchen nicht rechtzeitig Kenntnis erhält (vgl. Wiedemann/Wank, TVG, 6. Aufl., § 4 Rn. 843 f.; Küttner/Eisemann, Personalbuch 2008, Kapitel 82 Rn. 27, jeweils m.w.N.). Wird von dem Gläubiger ein Betrag genannt, der erheblich hinter dem zurückbleibt, der letztendlich verlangt werden soll, reicht dies nicht aus (BAG vom 08.02.1972 – 1 AZR 221/71, AP Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; Küttner/Eisemann, Personalbuch 2008, Kapitel 82 Rn. 27).

Hier hat der Kläger mit der Klageschrift vom 10.07.2008 zwar in Höhe von 133.463,44 € brutto die tarifliche Ausschlussfrist eingehalten, da die Klage sowohl bereits vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (31.07.2008) erhoben und der Beklagten zugestellt worden ist (17.07.2008, Bl. 40 d. Akte), als auch noch vor Fälligkeit der Forderung, sodass noch kein Verfall nach § 27 Ziffer 1.1 MTV eingetreten sein konnte. Die Forderung ist hier allerdings mit lediglich knapp 60 % der später mit Schriftsatz vom 24.02.2009 erhobenen Klageforderung geltend gemacht worden. Für die Beklagte als Schuldnerin war nicht von vornherein erkennbar oder ohne weiteres errechenbar, in welcher Höhe der Kläger sie nunmehr in Anspruch nehmen wollte. Zwischen der ursprünglichen und der späteren Klageforderung liegt nicht lediglich ein unerheblicher, sondern ein ganz erheblicher Betrag von immerhin mehr als 89.000 €. Da tarifliche Ausschlussfristen dem Schutz des Anspruchsgegners und der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienen, kann es nicht angehen, dass eine Forderung noch nach Ablauf der Verfallsfrist um 2/3 des ursprünglich geforderten Betrages aufgestockt wird.

Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 08.02.1972 (1 AZR 221/71, AP Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) für diesen Fall sogar angenommen hat, es liege überhaupt keine wirksame Geltendmachung vor, wenn ein deutlich zu niedriger Betrag innerhalb der Ausschlussfrist gefordert worden ist, so dass insgesamt ein Verfall der Klageforderung eingetreten wäre, folgt die Kammer dem nicht. Insoweit tritt sie vielmehr der Ansicht von Eisemann (Küttner/Eisemann, Personalbuch 2008, Kapitel 82 Rn. 27) bei, der hiergegen zu Recht einwendet, dass nicht einzusehen ist, dass mehr als der von dem Gläubiger nicht geltend gemachte Betrag verfallen soll, wenn er sich bei der Angabe der Höhe einer Forderung vergreift, weil es dem Gläubiger ohnehin unbenommen ist, sich von vornherein darauf zu beschränken, lediglich einen Teilbetrag geltend zu machen. Dementsprechend führt die nach Ablauf der Verfallsfrist erfolgende deutliche Aufstockung der Forderung zwar dazu, dass die nachträglich erweiterte Forderung verfallen ist, nicht jedoch dazu, dass auch insgesamt der Verfall selbst des niedrigeren Betrages eintritt, der ursprünglich wirksam innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht worden war. Insoweit besteht auch mit Blick auf die Zwecksetzung der tariflichen Ausschlussfristen (Schuldnerschutz, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit) kein Bedürfnis dafür, den gesamten Anspruch verfallen zu lassen. Im vorliegenden Fall ist somit der über 133.463,44 € hinausgehende Klagebetrag nach § 27 Ziffer 2 MTV verfallen, da er deutlich später als einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht worden ist. Die Wirkung des Verfalls erstreckt sich allerdings nicht auf die rechtzeitig geltend gemachte ursprüngliche Klageforderung.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Berufen der Beklagten auf die tarifliche Ausschlussfrist nicht treuwidrig. Es ist zwar anerkannt, dass sich der Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Versäumung der Ausschlussfrist berufen darf, solange er schuldhaft die Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen kann und dass der Lauf der Ausschlussfrist gehemmt wird, wenn der Arbeitnehmer eine Abrechnung benötigt, um seine Ansprüche berechnen zu können (BAG vom 22.09.1999 – 10 AZR 839/98, AP Nr. 226 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Allerdings sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass der Kläger bereits mit der Klageschrift alle für die Berechnung seiner Forderung erforderlichen Unterlagen in Besitz hatte und der Klageschrift im Übrigen auch als Anlage beigefügt hat. Der Umstand, dass er seine Klageforderung falsch berechnet hat, beruht allein darauf, dass er Ziffer 4.2.8 des Sozialplans vom 13.03.2007 offenbar übersehen hat. Dies kann er jedoch nicht der Beklagten vorwerfen, die ihm alle zur Berechnung seiner Forderung erforderlichen Informationen und Unterlagen erteilt hat. Dass die Beklagte erst nachträglich in dem vorliegenden Verfahren die Protokollnotiz vom 20.06.2007 mit Schriftsatz vom 18.03.2009 vorgelegt hat, hinderte den Kläger zu keinem Zeitpunkt an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Forderung. Denn bereits mit der Klageschrift hatte er von sich aus die sich aus der Protokollnotiz ergebenden Rechte geltend gemacht. Die spätere Klageerhöhung folgt allein aus der anfänglichen Nichtbeachtung der Ziffer 4.2.8 des Sozialplans, die dem Kläger jedoch von Anfang an bekannt war. Dieser Fehler geht damit allein zu seinen Lasten.

3.Die dem Kläger zustehende Forderung berechnet sich im Übrigen sodann wie folgt:

In Anwendung der Ziffer 4.2.2 des Sozialplans ergibt sich nach der im Übrigen unstreitigen Berechnung des Klägers für den Zeitraum bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ein monatlicher Nettobetrag von 67 % des im letzten Abrechnungsmonat gültigen Nettoentgelts in Höhe von 67 (Monate) x 1.409,24 € = 94.419,08 € netto.

Von diesem Betrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß Ziffer 4.2.3 des Sozialplans der Betrag von 18 Monaten Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen. Denn der Sozialplan sieht diese Minderung lediglich für “das von der Agentur für Arbeit gewährte Arbeitslosengeld” vor. Das heißt, bei den Arbeitnehmern, die kein Arbeitslosengeld beziehen, findet nach Ziffer 4.2.3 auch keine Anrechnung statt. Das folgt im Übrigen auch aus einen Vergleich mit der Regelung der Ziffer 4.2.5 des Sozialplans, wo es heißt, dass für die Laufzeit “nach Bezug des Arbeitslosengeldes” bis zu dem Monat, in dem der Beschäftigte das 63. Lebensjahr vollendet, dem Beschäftigten der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf der Basis des von der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Mindestverdienstes bzw. Mindestbeitrages gewährt wird. Auch hier kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es auf den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld ankommt. Da der Kläger kein Arbeitslosengeld bezogen hat, findet auch keine Anrechnung nach Ziffer 4.2.3 statt.

Der Streit der Parteien darüber, ob und ab wann der Kläger nach Ziffer 4.2.5 die Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zum Erreichen des 63. Lebensjahres dem Anspruch hinzurechnen kann und inwiefern die “55iger-Regelung” der Beklagten bei ihm anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst ohne Einrechnung dieser Beträge ergibt sich bereits ein die ursprüngliche Klageforderung und damit den maximal zuzusprechenden Abfindungsanspruch übersteigender Betrag. Dies ergibt sich wie folgt: Von dem Betrag von 94.419.08 € netto ist unstreitig gemäß Ziffer 4.2.4 des Sozialplans die dem Kläger gezahlte Betriebsrente in Höhe von 67 x 163,66 € netto = 10.965,22 € netto abzuziehen. Es verbleibt damit ein Betrag in Höhe von 83.453,86 € netto. Dieser Betrag ist gemäß Ziffer 4.2.8 des Sozialplans auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. Nach den unstreitigen Statusangaben des Klägers ergibt sich aus einem Nettobetrag von 83.453,86 € bei Annahme der Steuerklasse 4 ohne Kinderfreibeträge ohne Kirchensteuer und bei Zugrundelegung der Steuersätze für das Jahr 2008 ein Betrag von 45.347,00 € Lohnsteuer und 2.494,08 € Solidaritätszuschlag, so dass sich ein Bruttobetrag in Höhe von 131.294,94 € ergibt. Zu diesem Betrag sind unstreitig 5.000,00 € brutto in Anwendung der Ziffer 4.4.2 wegen des Grades der Behinderung des Klägers von 50 zu addieren. Die Ziffer 4.4.2 des Sozialplans ist aufgrund der Protokollnotiz der Betriebsparteien vom 20.06.2007 für den Kreis der Anspruchsberechtigten nach Ziffer 4.2 des Sozialplanes anwendbar. Darüber hinaus ist der dem Kläger nach Ziffer 5.1 des Sozialplans zustehende Jubiläumsbetrag in Höhe von 1.475,00 € brutto zu addieren, so dass sich schon allein unter Berücksichtigung der insoweit unstreitigen Forderungen der Betrag von 137.769,94 € brutto ergibt, der bereits über dem Klagebetrag aus der Klageschrift vom 08.07.2008 liegt. Aufgrund der Anwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfristen ist insoweit eine Deckelung auf den Betrag von 133.463,44 € brutto vorzunehmen, so dass dem Streit der Parteien, ob der Kläger darüber hinausgehende weitere Abfindungsansprüche aus Ziffer 4.2 des Sozialplans geltend machen kann, nicht weiter nachgegangen werden muss.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist von dem Betrag von 133.463,44 € brutto kein weiterer Abzug wegen der dem Kläger gewährten gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung vorzunehmen. Denn der Sozialplan vom 13.03.2007 sieht einen solchen Abzug unter Ziffer 4.2 nicht vor. Einzig die Regelung der Ziffer 4.2.3 enthält eine Anrechnungsregelung, soweit Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit bezogen wird. Darüber hinaus finden sich weitere Anrechnungsregelungen im Hinblick auf gesetzliche Sozialleistungen nicht. Damit ist eine Grundlage zur weiteren Anrechnung von Sozialleistungen zu Lasten des Klägers in der Betriebsvereinbarung nicht gegeben.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch keine ergänzende Auslegung des Sozialplans vom 13.03.2007 mit dem Ergebnis möglich, dass über Ziffer 4.2.3 des Sozialplans hinaus eine Anrechnung anderer gesetzlicher Sozialleistungen wie der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung stattzufinden hätte.

Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie Tarifverträge auszulegen (BAG vom 28.10.1992 – 10 AZR 129/92, AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 04.06.1987 – 2 AZR 393/86, JURIS; BAG vom 27.08.1975 – 4 AZR 454/74, AP Nr. 2 zu § 112 BetrVG 1972). Maßgeblich ist dabei – entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung – zunächst der Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist sodann der wirkliche Wille der Betriebspartner und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in der Betriebsvereinbarung erkennbar zum Ausdruck gekommen sind. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, der häufig schon deswegen einzubeziehen ist, weil daraus auf den wirklichen Willen der Betriebspartner geschlossen und nur so der Sinn und Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden kann (BAG vom 28.10.1992 – 10 AZR 129/92, AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972). Die ergänzende Auslegung einer Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass eine unbewusste Regelungslücke vorliegt und ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Regelung die Betriebsparteien getroffen hätten. Wenn mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen, scheidet eine ergänzende Auslegung aus (vgl. BAG vom 24.09.2008 – 4 AZR 642/07, JURIS; BAG vom 05.10.1999 – 3 AZR 230/98, AP Nr. 51 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen).

Im vorliegenden Fall kann zwar insoweit eine unbewusste Regelungslücke angenommen werden, als die Betriebsparteien aufgrund der unwirksamen Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 davon ausgegangen sind, dass Erwerbsminderungsrentner überhaupt nicht anspruchsberechtigt sind und dementsprechend eine Anrechnungsregelung unterblieben ist. Jedoch lassen sich aus dem Gesamtkontext der Ziffer 4.2 des Sozialplans keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Regelung die Betriebsparteien getroffen hätten, wenn sie davon ausgegangen wären, dass Erwerbsminderungsrentner ebenfalls anspruchsberechtigt nach dem Sozialplan vom 13.03.2007 sind. Denn zwar ist unter Ziffer 4.2.3 eine Anrechnungsregelung für tatsächlich gewährtes Arbeitslosengeld geregelt worden. Ferner haben die Betriebsparteien unter Ziffer 4.2.4 eine Anrechnung der Betriebsrentenleistungen geregelt. Darüber hinaus fehlt es jedoch an weiteren Anrechnungsregelungen für (gesetzliche) Sozialleistungen. In Ziffer 4.2.6 haben die Betriebsparteien zudem geregelt, dass die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach dem Austritt den Anspruch auf die Sozialplanleistung nach Ziffer 4.2 des Sozialplans nicht schmälert. Dementsprechend kann nicht von vornherein angenommen werden, dass die Betriebsparteien eine umfassende Vorteilsausgleichung gewollt haben und gewollt hätten, wenn ihnen die hier bestehende Regelungslücke bewusst gewesen wäre. Denn wenn schon die erheblichen mit der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses verbundenen Vorteile nicht einmal ansatzweise zu einer Kürzung von Sozialplanansprüchen führen, kann auch nicht per se angenommen werden, dass die mit dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente (ob von vornherein gegeben oder später eintretend) verbundenen Vorteile zu einer Kürzung von Leistungen aus dem Sozialplan geführt hätten.

Selbst unter Berücksichtigung der Annahme der Betriebsparteien, dass mit der Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 solche Arbeitnehmer, die am 04.10.2006 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, von Sozialplanleistungen ausgenommen sind, bestand von Anfang an bereits ein potentieller Regelungsbedarf für solche Arbeitnehmer, die erst nach dem 04.10.2006 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Für diese unproblematisch vom Anwendungsbereich des Sozialplans erfassten und damit voll anspruchsberechtigten Mitarbeiter haben die Betriebsparteien von vornherein keine Anrechnungsregelung in Ziffer 4.2 des Sozialplans vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist es nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen, im Wege der ergänzenden Auslegung eine zusätzliche Anrechnungsregelung bei Erwerbsminderungsrenten in den Sozialplan einzufügen, die von den Betriebsparteien dort ursprünglich nicht aufgenommen worden ist und bei der auch keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass sie aufgenommen worden wäre, wenn man sich darüber bewusst gewesen wäre, dass die vier Arbeitnehmer, die am 04.10.2006 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, zusätzlich in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufzunehmen waren.

4.Die Sozialplanforderung des Klägers ist aufgrund der wirksamen Aufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB in Höhe von 10.000,00 € brutto erloschen. Das ergibt sich aus §§ 387, 389 BGB. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 10.000,00 € brutto erklärt. Die Aufrechnung ist zulässig und in der Sache auch begründet, so dass der Abfindungsanspruch des Klägers um den Betrag von 10.000,00 € zu reduzieren ist. Denn aufgrund der Unwirksamkeit der Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 ist die Anspruchsgrundlage für die dem Kläger aus dem dort unter § 2 geregelten Härtefonds gewährte Zahlung von 10.000,00 € brutto weggefallen. Die ohne Rechtsgrundlage erfolgte Leistung kann von der Beklagten zurückgefordert werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich der Rechtsgrund für die Zahlung von 10.000,00 € auch nicht aus Ziffer 8 des Sozialplans vom 13.03.2007. Zwar ist dort ebenfalls ein Härtefonds vorgesehen, jedoch ist dem Kläger die Leistung von 10.000,00 € brutto nicht auf der Grundlage des Härtefonds nach Ziffer 8 des Sozialplans vom 13.03.2007, sondern aufgrund des besonderen Härtefonds nach § 2 der Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 10.10.2007 geleistet worden.

Aufgrund der wirksamen Aufrechnung mit der Gegenforderung in Höhe von 10.000,00 € brutto ergibt sich somit ein dem Kläger zustehender Abfindungsanspruch in Höhe von verbleibenden 123.463,44 € brutto.

5.Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO und entspricht dem Anteil von Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO und entspricht der Höhe der Klageforderung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

gez. L.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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