Ausschluss befristet Beschäftigter von Gehaltszulage

Juni 21, 2019

Ausschluss befristet Beschäftigter von Gehaltszulage

Der EuGH hat entschieden, dass nach der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Lehrer, die Vertragsbedienstete in der öffentlichen Verwaltung sind, Anspruch auf die gleiche Besoldungsstufenzulage wie verbeamtete Lehrer mit dem gleichen Dienstalter haben, sofern die einzige Voraussetzung für die Gewährung der Zulage darin besteht, dass eine bestimmte Dienstzeit zurückgelegt wurde.

Herr Daniel U. A. wurde im Jahr 2007 vom Departamento de Educación del Gobierno de Navarra (Bildungsministerium der Regierung von Navarra, Spanien, im Folgenden: Ministerium) mit einem befristeten öffentlich-rechtlichen Vertrag als Lehrer eingestellt. Seitdem ist er in verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig. Im Jahr 2016 beantragte Herr U. A. beim Ministerium, ihm die Besoldungsstufenzulage zuzuerkennen, die verbeamtete Lehrer mit dem gleichen Dienstalter wie er erhalten.
Nachdem sein Antrag zurückgewiesen worden war, erhob er Klage beim Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.º 1 de Pamplona (Verwaltungsgericht Pamplona, Spanien). Das Verwaltungsgericht Pamplona führt aus, die derzeit in Navarra geltende Regelung sehe als einzige sachliche Voraussetzung für die Zahlung der Besoldungsstufenzulage ein Dienstalter von sechs Jahren und sieben Monaten in der vorangehenden Besoldungsstufe vor, so dass der Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe im Lauf der Zeit automatisch erfolge. Des Weiteren gehe die nationale Regelung aufgrund dessen, dass die Besoldungsstufe als ein den Beamten vorbehaltener Mechanismus der Entwicklung in einer Berufslaufbahn ausgestaltet sei, davon aus, dass die Besoldungsstufenzulage zu den persönlichen Bezügen zähle, die dem Beamtenstatus inhärent seien; dieser Status stelle daher eine persönliche Voraussetzung für ihre Gewährung dar. Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999 im Anhang der RL 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. 1999, L 175, 43 – im Folgenden: Rahmenvereinbarung) verbietet es, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beschäftigungsbedingungen gegenüber Dauerbeschäftigten in einer vergleichbaren Situation allein aufgrund der Befristung ihrer Beschäftigung schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Da das Verwaltungsgericht Pamplona wissen möchte, ob Art und Zweck der Besoldungsstufenzulage einen sachlichen Grund darstellen können, der die schlechtere Behandlung von Vertragsbediensteten in der öffentlichen Verwaltung rechtfertigt, hat es beschlossen, den EuGH mit dieser Frage zu befassen.

Der EuGH hat entschieden, dass die Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach verbeamteten Lehrern, nicht aber Lehrern, die als Vertragsbedienstete in der öffentlichen Verwaltung befristet beschäftigt sind, eine Vergütungszulage gewährt wird, sofern die einzige Voraussetzung für die Gewährung der Zulage darin besteht, dass eine bestimmte Dienstzeit zurückgelegt wurde.

Nach Auffassung des EuGH ist in der Gewährung der Besoldungsstufenzulage eine “Beschäftigungsbedingung” im Sinne der Rahmenvereinbarung zu sehen, da die einzige sachliche Voraussetzung für ihre Gewährung darin besteht, dass eine Dienstzeit von sechs Jahren und sieben Monaten zurückgelegt wurde.

Sodann prüft der EuGH, ob sich die fraglichen Beamten und Vertragsbediensteten in der öffentlichen Verwaltung in einer vergleichbaren Situation befinden. Es sei Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen Verwaltungsgerichts Pamplona, festzustellen, ob dies der Fall ist. Zwischen den Aufgaben, Leistungen und beruflichen Pflichten eines verbeamteten Lehrers und eines als Vertragsbediensteter in der öffentlichen Verwaltung tätigen Lehrers gebe es keinen Unterschied. Daher sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Situation eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers wie Herrn U. A. mit der eines im Dienst des Ministeriums stehenden Dauerarbeitnehmers vergleichbar sei. Somit liege eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern vor, die sich in einer vergleichbaren Situation befänden. Der EuGH prüft deshalb, ob es einen “sachlichen Grund” gebe, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könne.

Der bloße Umstand, dass die Vertragsbediensteten in der öffentlichen Verwaltung befristet tätig seien, könne für sich genommen keinen “sachlichen Grund” im Sinne der Rahmenvereinbarung darstellen. Der Ausschluss der Vertragsbediensteten in der öffentlichen Verwaltung von der Besoldungsstufenzulage könne daher nur dann gerechtfertigt werden, wenn die dem Beamtenstatus inhärenten Merkmale für die Gewährung dieser Vergünstigung tatsächlich ausschlaggebend seien. Die Gewährung der in Rede stehenden Zulage hänge offenbar nicht mit dem Aufstieg des betreffenden Beamten in eine höhere Besoldungsstufe zusammen, sondern mit dem Dienstalter. Die einschlägige Regelung sehe nämlich lediglich vor, dass nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit ein Anspruch auf die genannte Zulage bestehe, so dass es keinen Unterschied zu einer bloßen Dienstaltersprämie gebe. Somit werde die in Rede stehende Zulage, vorbehaltlich der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Pamplona, den Beamten allein deshalb gewährt, weil sie die erforderliche Dienstzeit zurückgelegt hätten, und sei für ihre Stellung im Rahmen der Regelung über die berufliche Entwicklung irrelevant. Der EuGH zieht daraus den Schluss, dass im konkreten Fall kein “sachlicher Grund” vorliege, der den Ausschluss der Vertragsbediensteten in der öffentlichen Verwaltung, die die erforderliche Dienstzeit zurückgelegt haben, von der in Rede stehenden Vergütungszulage rechtfertigen könne.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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