BAG, 15.05.1991 – 5 AZR 115/90

Mai 4, 2019

BAG, 15.05.1991 – 5 AZR 115/90
Amtlicher Leitsatz:

Ein Arbeitnehmer kann wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts die Bundesrepublik Deutschland als Prozeßstandschafterin für die Stationierungsstreitkräfte auf Unterlassung verklagen. Im Vollstreckungsverfahren hat die Prozeßstandschafterin dann darzulegen, daß sie das ihr Mögliche getan hat, um auf die Beachtung des Persönlichkeitsrechts einzuwirken.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung zur Unterlassung eines elektronischen Überwachungsprogramms mit verdeckten Videokameras.
2

Der Kläger ist als Verkäufer beschäftigt bei den US-Stationierungsstreitkräften, für welche die beklagte Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft auftritt. Sein Einsatz erfolgt in dem B- Shop, P -Kaserne, A- Straße in H.
3

Bei der Verkaufsstelle handelt es sich um eine Einrichtung des A und A (AAFES). Der AAFES hat für seine Verkaufsstellen ein elektronisches Überwachungsprogramm (EÜP) entwickelt, das auf dem Einsatz verdeckter Videokameras beruht.
4

Über die Zulässigkeit dieses Überwachungssystems hat der Senat bereits mit Urteil vom 7. Oktober 1987 (- 5 AZR 116/86 – AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht) entschieden. Danach fand eine Besprechung mit Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen und Repräsentanten von AAFES statt. Mit Schreiben vom 16. Februar 1988 teilte AAFES dem Bundesminister der Finanzen mit, AAFES werde das elektronische Überwachungsprogramm im Sinne des Urteils des Bundesarbeitsgerichts betreiben. Diese Auskunft gab der Bundesminister der Finanzen unter dem 29. Februar 1988 an die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr weiter. Mit Schreiben vom 23. März 1988 versicherte AAFES außerdem der Bezirksbetriebsvertretung, daß die Überwachung entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts betrieben werde. Eine Änderung im Programm sei nicht vorgesehen.
5

Unter dem 15. April 1988 wies AAFES die Leiter der einzelnen Niederlassungen an, in allen Niederlassungen folgenden Aushang am “Schwarzen Brett” (Employees Bulletins Board) anzubringen:
6

“Bei AAFES Beschäftigte oder mit AAFES in Geschäftsverbindung stehende Personen, einschließlich Kunden, unterliegen in diesem Betrieb, unter bestimmten Bedingungen, der Beobachtung durch elektronische Überwachungsgeräte.
7

Das elektronische Überwachungsprogramm wird weltweit in AAFES-Einrichtungen zur Verlustverhütung angewendet.”
8

Der Kläger will in diesem Rechtsstreit erreichen, daß sein Arbeitgeber es unterläßt, ihn am Arbeitsplatz mit verdeckten Videokameras zu beobachten.
9

Er hat die Auffassung vertreten, diese Überwachung sei ein unzulässiger Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Das System werde von AAFES betrieben. Da er wegen der heimlichen Überwachung im einzelnen nicht erfahre, ob und wann solche Kameras aufgestellt und in Betrieb seien, stehe er unter ständigem Überwachungsdruck. Das stelle bereits einen unzulässigen Eingriff dar. Im übrigen hätten Monteure Kabel gelegt, um verdeckte Kameras anzuschließen. AAFES habe auch keine Gründe genannt, welche die verdeckte Überwachung ausnahmsweise rechtfertigen könnten.
10

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, in dem B- Shop, P -Kaserne, A- Straße in H. keine verdeckten Videokameras zu installieren und zu betreiben bzw. betreiben zu lassen,
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hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika und dem A und A durch Abschluß eines Verwaltungsabkommens oder einer anderen Vereinbarung gem. Art. 3 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum Nato-Truppenstatut darauf hinzuwirken, daß die Installation von verdeckten Videokameras, mit denen der Kläger bei der Arbeit gefilmt werden kann, unterbleibt,
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hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika und dem A und A durch Vorlage des Streites über den Einsatz von verdeckten Videokameras bei zivilen Arbeitnehmern des Aufnahmestaates beim Nordatlantikrat gem. Art. XVI in Verbindung mit Art. IX Abs. 4 Satz 2 Nato-Truppenstatut darauf hinzuwirken, daß die Installation von verdeckten Videokameras, mit denen der Kläger bei der Arbeit gefilmt werden kann, unterbleibt,
13

hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber den der Vereinigten Staaten von Amerika (Headquarters A und A ) darauf hinzuwirken, daß die Installation von verdeckten Videokameras, mit denen der Kläger bei der Arbeit gefilmt werden kann, unterbleibt, wobei die Hilfsanträge in der genannten Reihenfolge gestellt werden.
14

Die Beklagte hat Abweisung beantragt und darauf hingewiesen, daß AAFES erklärt habe, verdeckte Überwachungen künftig nur nach Maßgabe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts durchzuführen. Im übrigen sei im Augenblick und auf absehbare Zeit im Verkaufsbereich des Klägers nicht beabsichtigt, eine Überwachung einzurichten.
15

Das Arbeitsgericht hat die in erster Linie erhobene Unterlassungsklage abgewiesen, weil der Beklagten als Prozeßstandschafterin die Beseitigung des Überwachungssystems selber nicht möglich sei. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung einer entsprechenden Hinwirkungspflicht der Beklagten auf die US-Streitkräfte hat es im wesentlichen stattgegeben.
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Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat nur der Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte dem Hauptantrag auf Unterlassung entsprechend verurteilt.
17

Die Beklagte will mit der Revision die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
18

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
19

I.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Rechtsstreitigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegt. Das ergibt sich aus Art. 56 Abs. 8 Satz 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II S. 1218; im folgenden: ZA-Nato-Truppenstatut). Diese Regelungen beziehen sich auf zivile Arbeitskräfte bei einer Truppe oder einem Gefolge im Sinne von Art. IX Nato-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II S. 1190) und Art. 56 Abs. 1 ZA-Nato-Truppenstatut. Der Kläger gehört unstreitig zu diesem Personenkreis.
20

Allerdings richtet sich die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, die in Prozeßstandschaft für den Entsendestaat auftritt (Art. 56 Abs. 8 Satz 2, 3 ZA-Nato-Truppenstatut). Danach hat die Beklagte über das streitige Recht einen Prozeß im eigenen Namen zu führen, ohne selbst materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet zu sein.
21

Diese Rechtslage besteht auch nach Herstellung der Einheit Deutschlands unverändert fort, wie sich aus der “Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften sowie zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin” vom 28. September 1990 ergibt (BGBl 1990, Teil II S. 1250). Nach dem vorgenannten Notenwechsel, der in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht worden ist, bleiben das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen ausdrücklich bestehen. Lediglich für die in Berlin und im Gebiet der ehemaligen DDR stationierten Truppen waren Sonderregelungen zu treffen, die in diesem Rechtsstreit nicht in Betracht kommen.
22

II.

Der Kläger greift mit seinem Klageantrag auf Unterlassung der heimlichen Beobachtung mit Hilfe von Videokameras am Arbeitsplatz nicht in Souveränitätsrechte der Vereinigten Staaten von Amerika ein. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt.
23

1.

Allerdings kann die Beklagte gem. Art. 56 Abs. 8 Satz 2, 3 ZA-Nato-Truppenstatut nur als Prozeßstandschafterin in Anspruch genommen werden. Danach ist es ausgeschlossen, die Stationierungsstreitkräfte selbst und damit den Arbeitgeber des Klägers zu verklagen.
24

Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen und hat die Auffassung vertreten, die Wirkung einer Prozeßstandschaft bestehe darin, daß die Parteistellung mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen allein dem Prozeßstandschafter zukomme, an den sich der Kläger hier zu Recht gehalten habe. Der Rechtsträger selbst sei im Prozeß mit dem Prozeßstandschafter nur “Dritter”, und es sei im Erkenntnisverfahren nicht darüber zu entscheiden, inwieweit und auf welche Weise ein solches Urteil gegen den Rechtsträger vollstreckt werden könne. Das sei gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. In welcher Weise im Falle einer Verurteilung der Beklagten als Prozeßstandschafterin die Zwangsvollstreckung durchzuführen sei und welche Schutz- und Hilfsrechte sie gegebenenfalls zugunsten ihrer bei den Stationierungsstreitkräften als Arbeitnehmer tätigen Staatsbürger zu erfüllen habe, müsse im Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft werden.
25

Das Landesarbeitsgericht stützt sich damit auf ein Urteil des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 1986 (- 4 AZR 479/84 AP Nr. 2 zu § 48 TVAL II). Derzeit hat das Bundesarbeitsgericht mit der vom Landesarbeitsgericht übernommenen Begründung die Bundesrepublik Deutschland als Prozeßstandschafterin verurteilt, einem Zeugnisergänzungsanspruch eines bei den britischen Streitkräften angestellten Elektroingenieurs zu entsprechen.
26

2.

Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Begründungen offenlassen, wie die Schwierigkeiten im Vollstreckungsverfahren, wo nur im begrenzten Umfang eine Sachverhaltsaufklärung möglich ist, zu bewältigen sind. Der Senat hat dazu im Urteil vom 7. Oktober 1987 (- 5 AZR 116/86 – AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht) keine Stellung nehmen müssen, weil die Klägerin sich damals gegen die Anwendung desselben Überwachungssystems mit einem Unterlassungsanspruch in Form einer Feststellungsklage gewehrt hat.
27

a)

Nach Art. 25 des Gesetzes zum Nato-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl 1961 II S. 1183) ist im Urteil auszusprechen, daß die Bundesrepublik für den Entsendestaat zu leisten hat. Diese Bestimmung paßt, wenn es um Geldforderungen oder um Ansprüche auf vertretbare Handlungen geht. Dagegen läßt sie sich offensichtlich nicht anwenden auf Klageforderungen, die auf unvertretbare Leistungen und auf ein Unterlassen gerichtet sind. Denn diese Ansprüche kann nur der Entsendestaat selbst erfüllen, nicht aber die Bundesrepublik für diesen. Eine Zwangsvollstreckung dieses Anspruchs nach der ZPO scheitert sowohl gegenüber der Bundesrepublik wie auch gegenüber dem Entsendestaat. Es gibt im Vertragswerk keine Sonderregeln für diese Fälle.
28

b)

Deswegen sind klare Vorgaben, die diese Rechtslage berücksichtigen, für das Vollstreckungsverfahren erforderlich. Das Vollstreckungsgericht kann nur prüfen, ob die Beklagte als Prozeßstandschafterin das ihr Mögliche zur Erfüllung des Anspruchs getan hat. Daher kann man von ihr keine rechtlich unmögliche Leistung fordern. Also kann man sie nicht zwingen, selbst Vorkehrungen gegen den Mißbrauch des Überwachungssystems zu treffen.
29

Allerdings kann man von ihr verlangen, daß sie darauf hinwirkt, daß die Streitkräfte es unterlassen, sich jederzeit ohne konkreten Hinweis vorzubehalten, den Arbeitnehmer durch versteckt aufgestellte Videokameras einem lückenlosen Überwachungsdruck auszusetzen, wie der Senat bereits im Urteil vom 7. Oktober 1987 aaO.
30

Dafür reicht es aber nicht aus, wenn die Beklagte sich mit der Mitteilung der Stationierungsstreitkräfte begnügt, sie werden das Überwachungssystem entsprechend diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts einsetzen, denn dabei bleibt völlig offen, wie die Streitkräfte dieses Urteil verstanden haben und welche Folgerungen sie daraus ziehen wollen.
31

Deswegen muß die Beklagte im Rahmen ihrer Möglichkeiten mindestens zu klären versuchen, welche Maßnahmen AAFES in Zukunft ergreifen will, um den Anforderungen des Senatsurteils vom 7. Oktober 1987 aaO gerecht zu werden und auf die Berücksichtigung dieses Urteils einzuwirken.
32

Im Vollstreckungsverfahren müßte die Beklagte dann darlegen, was sie in dieser Richtung unternommen hat. Das Vollstreckungsgericht müßte dann prüfen, ob sie das ihr Mögliche getan hat.
33

c)

Das Rechtsschutzinteresse dafür entfällt nicht deswegen, weil die Betriebsvertretung bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, mitzubestimmen hat (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG).
34

Zwar wäre es sinnvoll, eine solche Vereinbarung mit den Stationierungsstreitkräften hinsichtlich AAFES zu erreichen, weil diese dann unmittelbar gebunden wären und ein Rechtsstreit mit der Beklagten als Prozeßstandschafterin das nicht bewirken könnte. Jedoch haben die Prozeßparteien dieses Rechtsstreits keinen Einfluß auf ein Tätigwerden der Partner einer solchen erstrebenswerten Betriebsvereinbarung.
35

Andererseits entspricht es einhelliger Auffassung, daß nach allgemeinen Grundsätzen unzulässige Überwachungsmaßnahmen durch Zustimmung des Betriebsrats oder des Personalrats nicht legitimiert werden können (Dietz/Richardi, BetrVG, Bd. 2, 6. Aufl., § 87 Rz 324; Dietz/Richardi, BPersVG, Bd. 2, 2. Aufl., § 75 Rz 525; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 87 Rz 66; GK-Wiese, BetrVG, Bd. II, 4. Aufl., § 87 Rz 344; Galperin/Löwisch, BetrVG, Bd. 2, 6. Aufl., § 87 Rz 151 a; Weiss, BetrVG, 2. Aufl., § 87 Rz 19). Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien findet ihre Grenze im Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers. Nach § 75 Abs. 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Das Bundespersonalvertretungsgesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift dieses Inhalts. Es ist jedoch anerkannt, daß im öffentlichen Dienst insoweit nichts anderes gilt als in der Privatwirtschaft (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, aaO, § 67 Rz 4). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG dient der Verwirklichung dieses Zieles, also der Verhinderung rechtlich unzulässiger Eingriffe und der Beschränkung sonst zulässiger Eingriffe auf das betrieblich erforderliche Maß (Dietz/Richardi, BetrVG, aaO; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO; vgl. auch GK-Wiese, BetrVG, aaO; ZfA 1971, 273, 283).
36

Demnach ist hier unerheblich, ob die Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte der zuständigen Betriebsvertretung gewahrt wurden und ob die zuständige Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte (Art. 56 Abs. 9 ZA-NATO-Truppenstatut) zu den Plänen des Arbeitgebers, verdeckte Videokameras zu installieren, Stellung genommen hat und ob das vorgesehene Beteiligungsverfahren eingehalten worden ist.
37

III.

Der Unterlassungsanspruch selbst ist begründet. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Arbeitnehmer bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht entsprechend den §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und auf Unterlassung weiterer Eingriffe (vgl. Urteile vom 21. Februar 1979 – 5 AZR 568/77 AP Nr. 13 zu § 847 BGB, vom 8. Februar 1984, BAGE 45, 111, 117 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu I 5 der Gründe und vom 6. Juni 1984, BAGE 46, 98 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Persönlich-keitsrecht sowie Urteil vom 7. Oktober 1987 – 5 AZR 116/86 AP, aaO). Zwar macht die Beklagte geltend, daß am Arbeitsplatz des Klägers derzeit und auch auf absehbare Zeit eine Überwachung nicht geplant sei. Damit will sie offenbar die Verletzung materiellen Rechts rügen, denn ihr Vorbringen ist so zu verstehen, daß nach ihrer Meinung ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers noch nicht erfolgt ist. Ein Unterlassungsanspruch wird aber schon dann gewährt, wenn ein erster Eingriff drohend bevorsteht (Senatsurteil vom 7. Oktober 1987 aaO, zu III 2 der Gründe, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger wendet sich nämlich gegen das geplante Überwachungssystem. Dessen Anwendung steht unmittelbar bevor, weil AAFES daran festhält, wie sich schon daraus ergibt, daß in einem Aushang die Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, daß sie unter bestimmten Bedingungen der Überwachung durch heimlich aufgestellte elektronische Kameras unterliegen. Darauf hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 7. Oktober 1987 aaO zutreffend hingewiesen. Andererseits ergibt sich daraus, daß AAFES auch in Zukunft an dieser Überwachungseinrichtung festhält. Damit bleibt das Interesse des Klägers bestehen, sich gegen einen ihm nach wie vor drohenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch einen Unterlassungsanspruch zu schützen.
38

Zwar können Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht durch die Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Oktober 1987 aaO, zu IV und V der Gründe). Solche konkreten Umstände hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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