BAG, 24.08.1979 – GS 1/78

Mai 8, 2019

BAG, 24.08.1979 – GS 1/78
Amtlicher Leitsatz:

Eine Rechtsmittelbegründungsfrist kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch nach ihrem Ablauf wirksam verlängert werden, sofern der Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist; die Verlängerung muß dann spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der ursprünglichen Begründungsfrist erfolgen.

In dem Rechtsstreit
hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts
in der Sitzung vom 9. Mai 1979
durch
den Präsidenten Professor Dr. Müller,
den Vizepräsidenten Professor Dr. Stumpf,
die Vorsitzende Richterin Professorin Dr. Hilger,
den Vorsitzenden Richter Professor Dr. Auffarth,
die Richter Dr. Feller und Hillebrecht sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Osswald, Muhr, Gröbing und Mager
beschlossen:
Tenor:

Eine Rechtsmittelbegründungsfrist kann auch nach ihrem Ablauf wirksam verlängert werden, sofern der Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist.
Gründe
1

A.

1.

Im Ausgangsverfahren haben 20 Kläger, die in den Monaten Januar bis Mai 1975 von dem beklagten Gießereiunternehmen wegen der Rezession entlassen worden sind, Abfindungen nach § 113 Abs. 3 BetrVG verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klagen mit der Begründung abgewiesen, die Entlassungen seien nicht die Folge einer Betriebsänderung gewesen.
2

2.

Die Zulässigkeit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der Kläger hängt davon ab, ob die Berufungsbegründungsfrist wirksam verlängert worden ist. Der Verlängerungsantrag ging am letzten Tag der ursprünglichen Frist beim Berufungsgericht ein. Der Vorsitzende unterschrieb die Verlängerungsverfügung am selben Tag; sie wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger jedoch erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist bekannt gegeben.
3

Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Verlängerungsverfügung für unwirksam erachtet. Es hat deshalb durch Beschluß vom 15. Januar 1976 – 7 Sa 155/75 – die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen und die sofortige Beschwerde zugelassen.
4

3.

In seiner sofortigen Beschwerde vertritt der Prozeßbevollmächtigte der Kläger unter Berufung auf BGHZ 4, 389 [399] die Auffassung, es könne zwar nicht genügen, daß der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingegangen sei. Der Vorsitzende müsse zumindest die Verlängerungsverfügung unterschrieben haben. Andererseits werde aber die Verlängerung “mit der ersten Hinausgabe der Entscheidung, also zum Beispiel das Legen ins Abtragefach, wirksam”. Da im Ausgangsfall die Verlängerungsverfügung am letzten Tag der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist, mithin noch innerhalb dieser Frist, zur Post gegeben worden sei, sei die Frist gewahrt und die Berufung zulässig.
5

4.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts wird ein die Rechtsmittelbegründungsfrist verlängernder Beschluß erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er dem Rechtsmittelkläger formlos mitgeteilt oder von der Geschäftsstelle dem Büro des Prozeßbevollmächtigten gegenüber verlautbart wird.
6

Da der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts von dieser Rechtsprechung abrücken wollte, hat er nach Anfrage bei den übrigen Senaten durch Beschluß vom 6. Oktober 1978 unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter den Großen Senat wie folgt angerufen:
7

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG soll eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts zu folgender Frage herbeigeführt werden:

Genügt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren für die Wirksamkeit der Verfügung zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Abgabe der Verfügung zur Post innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist?

8

B.

1.

Der Große Senat hat seine Zuständigkeit geprüft und bejaht sie im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung.
9

2.

Der Erste Senat hat den Großen Senat nach § 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG deshalb angerufen, weil er von der Rechtsprechung anderer Senate abweichen will. Für diesen Fall sieht § 7 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bundesarbeitsgerichts vor, daß er zunächst bei den anderen Senaten anfragt, ob diese der Abweichung zustimmen. Dies ist geschehen.
10

Der Dritte und der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts haben an ihrer Auffassung festgehalten, daß die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nur wirksam wird, wenn sie dem Rechtsmittelführer vor Ablauf der Begründungsfrist mitgeteilt ist (unveröffentlichte Beschlüsse des Fünften Senats vom 16. August 1977 – 5 AR 308/77 – und des Dritten Senats vom 12. Januar 1978 – 3 AR 307/77 -; auch diese beiden Beschlüsse sind unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergangen).
11

Somit war die Anrufung des Großen Senats geboten.
12

3.

Der Große Senat ist nicht darauf beschränkt, die vorgelegte Rechtsfrage lediglich mit “ja” oder mit “nein” zu beantworten. Er ist befugt, im Interesse der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine differenziertere Antwort zu geben. Die Entscheidungsformel des Großen Senats muß nur im Ergebnis auch eine Beantwortung der gestellten Rechtsfrage enthalten. (Ständige Rechtsprechung; vgl. für den Fall einer Anrufung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage: BAG 23, 292 [299] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [Teil II A] mit weiteren Nachw.). Bei einer Anrufung des Großen Senats nach § 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG wegen Divergenz gilt das gleiche. Die beiden Aufgaben des Großen Senats, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts, sind nicht von einander zu trennen. Der Große Senat kann die Rechtsprechung nicht nur dadurch vereinheitlichen, daß er sich unter zwei vorgegebenen Meinungen für die eine oder andere entschließt. Der ungelöste Widerstreit zweier Rechtsauffassungen ist oftmals ein Anzeichen, daß nur eine Weiterentwicklung des Rechts den Anforderungen des Rechtslebens genügen kann.
13

C.

Die dem Großen Senat vorgelegte Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
14

1.

Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 4, 389 [399] im Anschluß an eine frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt:

“Die Verlängerungsverfügung entbindet von dem ursprünglichen Schlußtermin und setzt einen neuen Endtermin für die Frist. Jedenfalls soweit, als sie von dem ursprünglichen Schlußtermin entbindet, bedarf sie, um wirksam zu werden, nicht der förmlichen Zustellung. Sie wird in dem Augenblick rechtlich existent, in dem sie aus dem Bereich der Behörde heraus in die Außenwelt tritt. Das war hier bereits der Fall, als die Verfügung der Post zur Zustellung an den Beklagten übergeben wurde. Somit wurde der Beklagte noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist von dem ursprünglichen Schlußtermin dieser Frist entbunden. Die Berufungsbegründung ist daher rechtzeitig vor Ablauf des in der Verlängerungsverfügung gesetzten neuen Schlußtermins eingegangen.”

15

Der Bundesgerichtshof ist später, soweit ersichtlich, auf diese Entscheidung niemals zurückgekommen. Er hat lediglich, und zwar bis in die jüngste Zeit, wiederholt ausgesprochen, daß eine Frist nach ihrem Ablauf nicht mehr verlängert werden könne. Die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist hält der Bundesgerichtshof für unmöglich (vgl.Beschluß vom 6. Oktober 1976 – VIII ZB 27/76 – VersR 1977, 80;Beschluß vom 19. September 1977 – II ZB 5/77 – AP Nr. 30 zu § 519 ZPO;Beschluß vom 20. Dezember 1977 – VI ZB 5/77 – VersR 1978, 349 m.w.N., unter Hinweis auf eine gefestigte Rechtsprechung;Beschluß vom 7. November 1978 – VI ZB 8/78 – VersR 1979, 180).
16

2.

Der Erste, Zweite, Dritte und Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts haben in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof daran festgehalten, daß eine Rechtsmittelbegründungsfrist nur vor ihrem Ablauf rechtswirksam verlängert werden kann. Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof haben sie jedoch entschieden, daß die Verlängerungsverfügung nur wirksam wird, wenn sie dem Rechtsmittelkläger vor Ablauf der Begründungsfrist bekanntgegeben wird, was formlos – mündlich, telefonisch oder schriftlich – geschehen kann (so:Urteil des Ersten Senats vom 17. Februar 1961 – 1 AZR 287/59 – AP Nr. 16 zu § 519 ZPO;Urteil des Zweiten Senats vom 19. Juni 1969 – 2 AZR 407/68 – AP Nr. 3 zu § 236 ZPO;Beschluß des Dritten Senats vom 26. März 1973 – 3 AZB 11/73 – AP Nr. 27 zu § 519 ZPO – und Beschluß des Fünften Senatsvom 20. März 1974 – 5 AZB 3/74 – AP Nr. 28 zu § 519 ZPO). Der Dritte und der Fünfte Senat haben auf die Anfrage des Ersten Senats in ihren zu B 2 erwähnten Beschlüssen an dieser Rechtsprechung festgehalten.
17

Der Zweite Senat hat in seinemUrteil vom 5. Juni 1975 – 2 AZR 403/74 – AP Nr. 29 zu § 519 ZPO – bestätigt, daß die Frist zur Begründung der Berufung im Verfahren nach ihrem Ablauf nicht mehr wirksam verlängert werden könne. Er hat offen gelassen, ob eine Verlängerungsverfügung schon dann wirksam wird, wenn sie für das Gericht bindend erlassen ist, oder ob sie darüber hinaus gemäß § 329 Abs. 3 ZPO a.F. (= § 329 Abs. 2 ZPO 1977) auch noch dem Rechtsmittelkläger vor Ablauf der Begründungsfrist bekanntgegeben sein muß.
18

3.

In der allgemeinen Diskussion ist die zur Entscheidung gestellte Frage streitig geworden, nachdem die öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfristen abweichend von der ZPO geregelt und damit für ihren Bereich eine Wende in der Rechtsprechung ausgelöst hatten.
19

In § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der nach § 72 Abs. 5 ArbGG 1979 auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt, heißt es: “Die Frist für die Revisionsbegründung … kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden”. Für die Berufung enthalten § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO 1977 und § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG 1979 (= § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 64 Abs. 2 ArbGG a.F.) die entsprechende Vorschrift. Daß nach § 519 ZPO 1977 und § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG 1979 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, spielt in dem hier erörterten Zusammenhang keine Rolle.
20

Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO (früher § 57 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952, BGBl. I, 625) kann die Frist für die Revisionsbegründung “auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag” durch den Vorsitzenden verlängert werden (für die Berufung gibt es keinen Begründungszwang, § 124 Abs. 3 VwGO). Übereinstimmende Regelungen enthalten: § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO und § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG (auch bei den Landessozialgerichten gibt es keinen Begründungszwang, § 151 Abs. 3 SGG). Auch bei dieser Fassung bestanden zunächst Zweifel, wie das Gesetz auszulegen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann in BVerwGE 10, 75 [76 f.] entschieden, daß die Revisionsbegründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag wirksam verlängert werden kann, ohne daß es darauf ankommt, wann der Vorsitzende die Verlängerung der Frist verfügt.
21

4.

Das ältere Schrifttum hatte sich vielfach ohne Auseinandersetzung mit dem Problem BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 – IV ZR 104/51] angeschlossen. Vorwiegend aus praktischen Erwägungen, zugleich aber im Interesse des Rechtsmittelklägers, ist Pohle dieser Entscheidung gefolgt (SAE 1962, 219 [zu 2]; ähnlich Arens, AR-Blattei, D, Arbeitsgerichtsbarkeit X A, zu Entsch. 41). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebilligt haben: Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 59 III 4, S. 313 zu Fußn. 40 (in Abweichung von der Vorauflage, § 59 III 4, S. 300 zu Fußn. 10, die BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 – IV ZR 104/51] gefolgt war); Schlosser-Waltjen, Anm. zu AP Nr. 27 zu § 519 ZPO [zu 1], sowie trotz einiger Bedenken Klemmer, Anm. zu AP Nr. 29 zu § 519 ZPO.
22

Das neuere Schrifttum tritt überwiegend dafür ein, im Bereich der ZPO dem Vorbild der öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen zu folgen und das “Dogma” preiszugeben, daß eine Frist nur vor ihrem Ablauf verlängert werden könne (so: Vollkommer, Rechtspfleger 1974, 337 und Anm. zu AP Nr. 28 zu § 519 ZPO [zu II 2]; Egon Schneider, MDR 1978, 177 und 1975, 496; A. Blomeyer, MDR 1975, 765; Hartmann, NJW 1978, 1457 [1463 zu IV 1]; Späth, VersR 1978, 327 und 701).
23

Diese neue Richtung des Schrifttums findet Gefolgschaft in der Rechtsprechung einzelner Instanzgerichte (vgl. Landgericht Mainz, Rechtspfleger 1974, 368 = MDR 1975, 61 Nr. 63; Landgericht Krefeld, MDR 1977, 850 und Landgericht Hagen, NJW 1974, 2323).
24

Die neuen Auflagen der ZPO-Kommentare befürworten durchweg eine Fortbildung des Zivilprozeßrechts in Analogie zu den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 37. Aufl., § 519, Bem. 2 B; Thomas-Putzo, ZPO, 10. Aufl., § 519 Bem. 2 c; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 519 RdNr. 14 zu Fußn. 30 – abw. von der Vorauflage – sowie – ebenfalls abw. von der Vorauflage – Zöller-Egon Schneider, ZPO, 12. Aufl., § 519, Bem. V 6, und Zöller-Stephan, ebenda, § 224, Bem. 3).
25

D.

I.

Der Große Senat vermag sich der Rechtsansicht aus BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 – IV ZR 104/51] (oben zu C 1) aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:
26

1.

a)

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über das Wirksamwerden einer Verfügung, durch die eine Rechtsmittelfrist verlängert wird, hat ihre Grundlage in § 329 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO a.F. = § 329 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO 1977. Diese Vorschriften enthalten den Grundsatz, daß nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden den Parteien bekanntgegeben werden müssen. Dabei wird für bestimmte Vorgänge (Terminsbestimmung oder Ingangsetzen einer Frist) die Zustellung vorgeschrieben. Sonst reicht die formlose Mitteilung aus.
27

Für die Verfügungen, die zuzustellen sind, wird nicht bezweifelt, daß sie erst mit dem Zugang bei der Partei wirksam werden (vgl. Stein-Jonas-Schumann-Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 329 Anm. III 2). Es ist kein innerer Grund ersichtlich, die rechtliche Wirksamkeit der nicht zuzustellenden Verfügungen insoweit anders zu beurteilen: Auch bei ihnen ist die Mitteilung vorgeschrieben; entbehrlich ist allein die förmliche Zustellung.
28

Daß es für die Wirksamkeit der Verfügungen keinen Unterschied machen kann, ob sie förmlich oder formlos mitzuteilen sind, wird unterstrichen, wenn man eine Parallele zum Wirksamwerden von Verwaltungsakten zieht. Wenn auch die Verlängerungsverfügung kein Verwaltungsakt ist, so steht sie einem solchen in ihren Wirkungen doch nahe. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles. Ein Verwaltungsakt ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts empfangsbedürftig, also erst dann ergangen, wenn der Adressat die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen (Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 50 II, zu c, S. 417 f.).
29

b)

Der Bundesgerichtshof (BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 – IV ZR 104/51]) hat seine Rechtsansicht darauf gestützt, daß die Verlängerungsverfügung in dem Augenblick rechtlich “existent” werde, in dem sie aus dem Bereich der Behörde heraus in die Außenwelt tritt; das könne bereits der Fall sein, wenn die Verfügung der Post zur Zustellung übergeben wird.
30

Der Begriff des “Existentwerdens” ist im Verwaltungsrecht unter dem Begriff “äußere Wirksamkeit” geläufig. Er bedeutet, daß die den Verwaltungsakt erlassende Stelle an ihn gebunden ist. Hiervon ist jedoch zu unterscheiden, ob der Verwaltungsakt Wirkungen gegenüber der Behörde und den Betroffenen auslöst. Diese Folge, die als “innere Wirksamkeit” bezeichnet wird, setzt die Mitteilung an den Betroffenen voraus (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 43 Bem. 2). Für die richterliche Verlängerungsverfügung gilt nichts anderes.
31

2.

Es kommt entscheidend hinzu, daß die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs sich, zumindest für den Bereich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, als nicht sonderlich praktikabel erwiesen hat.
32

a)

Der Zeitpunkt, zu dem die Verfügung aus dem Bereich des Gerichts heraus “in die Außenwelt tritt”, ist nur schwer festzustellen und zu überprüfen. Darauf hat insbesondere der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts anschaulich und zutreffend hingewiesen (AP Nr. 27 zu § 519 ZPO [zu 1 der Gründe]; Klemmer, Anm. zu AP Nr. 29 zu § 519 ZPO [zu 4., Bl. 6 R]).
33

b)

Für den praktisch häufigen Fall, daß der Rechtsmittelkläger kurz vor Fristablauf fernmündlich über die Verlängerung unterrichtet wird, verlangt auch der Bundesgerichtshof, daß die Nachricht den Rechtsmittelkläger vor Fristablauf erreicht, weil in diesem Fall die Verfügung erst mit dem Telefongespräch den Gerichtsbereich verläßt (vgl. BGHZ 14, 148 = NJW 1954, 1604 und LM Nr. 2 zu § 329 ZPO; dazu Vollkommer, Anm. zu AP Nr. 28 zu § 519 ZPO [zu I 2 b]). Gerade in diesem Fall ergeben sich aber die meisten praktischen Zweifel (Unleserlichkeit oder Fehlen eines Aktenvermerks; Schwierigkeit, den Prozeßbevollmächtigten telefonisch zu erreichen; Verleitung zur Manipulation).
34

II.

Der Große Senat kann sich andererseits den Angriffen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht verschließen, soweit verlangt wird, daß die Verlängerungsverfügung vor Ablauf der Begründungsfrist dem Rechtsmittelkläger mitgeteilt sein müsse. Es vermag in der Tat – ganz abgesehen von den praktischen Mißlichkeiten – nicht zu befriedigen, daß der Rechtsmittelführer mit unter Umständen unkalkulierbaren Verzögerungen im inneren Geschäftsbereich des Gerichts belastet wird, auf die er keinen Einfluß hat und die ihm daher billigerweise auch nicht auferlegt werden sollten. Es ist auch nicht gerechtfertigt, ihn das Beförderungsrisiko bei der Übermittlung der Verlängerungsverfügung durch die Post tragen zu lassen. Der Risikobereich des Rechtsmittelklägers findet seine natürliche Grenze mit dem Eingang des Verlängerungsantrags bei Gericht. Dementsprechend belastet die Prozeßordnung grundsätzlich nicht die Partei mit dem Beförderungsrisiko und dem Risiko der verzögerlichen Bearbeitung eines Antrags, soweit es um die Einhaltung prozessualer oder vom prozessualen Geschehen abhängiger Fristen geht. Nach §§ 518 Abs. 1, 519 a, 553 Abs. 1 und 553 a Abs. 2 ZPO ist zwar die Zustellung des Rechtsmittelschriftsatzes an die Gegenpartei notwendig; für die Wirksamkeit des Rechtsmittels und die Einhaltung der Rechtsmittelfrist kommt es jedoch nur auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsmittelschrift bei Gericht an. Wo sonst noch ein Schriftstück zur Fristwahrung zugestellt werden muß, wirkt eine “demnächst” erfolgende Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Schriftsatz eingereicht wurde (§ 270 Abs. 3, § 693 Abs. 2 ZPO 1977).
35

III.

Diese Überlegungen haben den Großen Senat veranlaßt, eine neue Lösung zu suchen. Dabei ist der Große Senat davon ausgegangen, daß diese Losung einerseits mit den Grundprinzipien unseres Verfahrensrechts im Einklang stehen, andererseits aber ohne vermeidbaren Arbeitsaufwand für Parteien und Gerichte einfach zu handhaben sein muß. Sie muß außerdem den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung tragen. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Große Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zwar erst mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam wird, daß die Begründungsfrist aber auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden kann, sofern nur der Antrag vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist.
36

1.

Die Verfechter des Rechtssatzes, eine Frist könne nach ihrem Ablauf nicht mehr wirksam verlängert werden, verweisen auf den Wortlaut des § 519 Abs. 2 ZPO – entsprechend: § 554 Abs. 2 ZPO – (vgl. z.B. BGH, VersR 1977, 80 [81]). Der Wortlaut ist jedoch, zumal bei Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs, nicht zwingend.
37

Das Gesetz beschränkt sich auf die Ermächtigung des Vorsitzenden, die Frist zu verlängern. Der sprachliche Gehalt des Begriffs “Verlängerung” gibt keinen Aufschluß darüber, ob die Verlängerung nur vor Ablauf der ursprünglichen Frist möglich ist (vgl. E. Schneider, MDR 1978, 177). Das zeigt ein Vergleich mit § 190 BGB, der bestimmt, daß im Falle der “Verlängerung” einer Frist die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet wird. Nach unbestrittener Auffassung ist unter einer Verlängerung im Sinne des § 190 BGB sowohl die Verlängerung einer noch laufenden als auch die einer bereits abgelaufenen Frist zu verstehen (vgl. z.B.: Staudinger-Coing, BGB, 11. Aufl., § 190 Rz 1 und BGHZ 21, 43 [46]). § 190 BGB ist auch keine auf das Bürgerliche Recht beschränkte Ausnahmebestimmung. Nach § 186 BGB gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187-193 BGB für alle in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen (vgl. dazu Staudinger-Coing, a.a.O., § 186 Rz 4). Das wird durch § 222 Abs. 1 ZPO bestätigt, der für die Berechnung der Fristen auf die Vorschriften des BGB verweist.
38

§ 224 Abs. 3 ZPO spricht eher gegen als für den Satz, eine abgelaufene Frist sei nicht mehr verlängerungsfähig. Nach § 224 Abs. 3 ZPO wird im Falle der Verlängerung die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an gerechnet, wenn nicht im einzelnen Falle etwas anderes bestimmt ist. Wenn hiernach auf den “Ablauf der vorigen Frist” abgestellt wird, legt das die Auslegung nahe, daß der Gesetzgeber es für möglich erachtet hat, auch eine bereits abgelaufene Frist nachträglich noch zu verlängern.
39

2.

Die These, es sei schon “begrifflich unmöglich”, eine abgelaufene Frist zu verlängern, erscheint als eine “für das praktische Leben unbrauchbare Überspannung der Logik” (so mit Recht schon Breit, JW 1924, 931 [934 nach Fußn. 10]; in die gleiche Richtung weisen Vollkommer, Rechtspfleger 1974, 337 [338] und E. Schneider, MDR 1978, 177 [zu II 3]). Es ist nur auf den ersten Blick logisch unangreifbar, daß eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden kann. Wenn das zutreffen sollte, müßte dieser Satz der Logik für die gesamte Rechtsordnung einheitlich gelten, und zwar sowohl für das bürgerliche Recht als auch für alle Verfahrensordnungen. Das trifft jedoch weder für § 190 BGB noch für die neueren Verfahrensordnungen bei den Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichten zu (vgl. hierzu bei Klemmer, Anm. zu AP Nr. 29 zu § 519 ZPO [zu 3, Bl. 4 R], der auch auf die österreichische ZPO verweist).
40

3.

Nach § 519 b Abs. 1 Satz 2 und § 554 a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist allerdings das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, wenn es nicht innerhalb der Frist begründet worden ist. Diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge – Unzulässigwerden eines zunächst wirksam eingelegten Rechtsmittels – wird rückwirkend wieder ausgeschaltet, wenn die bereits abgelaufene Frist noch verlängert werden kann. Dieser Schritt muß jedoch in Rechtsanalogie zu den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung getan werden, genauso wie ihn unter allgemeiner Billigung das Bundesverwaltungsgericht durch sein Urteil vom 17. Dezember 1959 (BVerwGE 10, 75 [77]) getan hat. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Revision als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 144 Abs. 1 i. V. mit § 143 VwGO, früher: § 62 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952, BGBl. I, 625). Das Bundesverwaltungsgericht hat dennoch eine Verlängerung nach Fristablauf aufgrund eines rechtzeitig gestellten Antrags für zulässig gehalten. Es hat ausgeführt, Sinn des Gesetzes könne nur sein, jeden Zweifel über die Wirksamkeit einer nach Ablauf der Begründungsfrist ergehenden Verlängerungsverfügung auszuschließen, sofern nur der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt sei, und den Revisionskläger nicht darunter leiden zu lassen, wenn die Frist infolge Arbeitsüberlastung des Gerichts oder aus anderen Gründen, auf die der Revisionskläger keinen Einfluß hat, nicht vor ihrem Ablauf verlängert werde. Die Rechtslage sei insofern ähnlich wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, durch die ebenfalls ein bereits unzulässig gewordenes Rechtsmittel wieder zulässig werde. Dies ist für die öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen jetzt allgemeine Auffassung.
41

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts knüpft zwar an den Wortlaut des § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO an, der lediglich einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag voraussetzt. Seine Erwägungen treffen aber auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren zu. In beiden Verfahrens Ordnungen bewirkt die nach Fristablauf bewilligte Verlängerung, daß das mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig gewordene Rechtsmittel rückwirkend wieder zulässig wird.
42

Daß der Gesetzeswortlaut nicht im Wege steht, wurde bereits dargelegt (D III 1 und 2).
43

4.

Für die Zulässigkeit einer nachträglichen Fristverlängerung auf rechtzeitig gestellten Antrag sprechen auch im übrigen die weit überwiegenden Gründe.
44

a)

Gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem die Gerichte – selbst in der Revisionsinstanz – nicht mit einem begrenzten Kreis zugelassener Anwälte arbeiten können, ergeben sich, wie die Erfahrung lehrt, immer wieder Schwierigkeiten, weil rechtzeitig beantragte Fristverlängerungen nicht mehr vor Fristablauf bewilligt werden können. Das führt nicht nur zu unbilligen Folgen für die Antragsteller, sondern auch zu zeitraubenden Wiedereinsetzungsverfahren und damit zu einer mit vernünftigen Gründen nicht zu rechtfertigenden Belastung für die Gerichte und die Prozeßbevollmächtigten. In einer Zeit, in der alle Beteiligten eine ständig wachsende Zahl von Prozessen bewältigen müssen, ist ein reibungslos funktionierendes Verfahren unverzichtbar.
45

Bei Außenkammern von Landesarbeitsgerichten, die nur mit einem Vorsitzenden Richter besetzt sind, ist es gelegentlich überhaupt nicht möglich, die Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung prozeßrechtlich korrekt vor Ablauf der Begründungsfrist zu treffen, so wenn der Richter plötzlich erkrankt, beurlaubt oder sonst verhindert ist und sein Vertreter nicht täglich seinen Dienst am Sitz der Außenkammer verrichtet. Das bringt den verhinderten Richter oder seinen Vertreter in die Verlegenheit, auf “Vorrat” Verlängerungsverfügungen zu unterschreiben, die dann, wenn Verlängerungsanträge an Tagen eingehen, an denen kein Richter anwesend ist, von nichtrichterlichen Bediensteten ausgefüllt werden.
46

b)

Es entspricht einem im Verfahren der ZPO geltenden Grundprinzip, daß überall da, wo Fristen zu wahren sind, der Eingang des Antrags oder des Schriftsatzes bei Gericht maßgeblich ist (oben zu D II). Dieses Grundprinzip ist zugleich praktisch bewährt. Jeder Schriftsatz erhält einen Eingangsstempel. Dadurch ist sowohl für das Gericht wie für die Parteien jederzeit ohne weiteres überprüfbar, wann der Antrag eingegangen ist.
47

c)

Die Zulassung einer nachträglichen Verlängerung bei rechtzeitig gestelltem Antrag läßt sich mit dem für das Verfahrensrecht unverzichtbaren Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vereinbaren.
48

Es ist zwar richtig, daß dann, wenn über eine rechtzeitig beantragte Fristverlängerung erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist entschieden wird, ein Schwebezustand eintritt, in dem nicht feststeht, ob das Rechtsmittel zulässig ist oder nicht. Das kann jedoch hingenommen werden. Sobald ein Verlängerungsantrag bei Gericht eingegangen ist, steht – sofern das Gesetz eine Verlängerung zuläßt – für alle Beteiligten fest, daß eine Verlängerung möglich ist.
49

Der Vorsitzende ist gehalten, über den Verlängerungsantrag unverzüglich zu entscheiden und damit den Schwebezustand baldmöglichst zu beenden. Der Große Senat hat erwogen, daß wegen des Gebots der Rechtsklarheit der Verlängerungsbefugnis eine Grenze gesetzt sein muß. Er ist der Auffassung, daß diese Grenze äußerstenfalls bei einem Monat nach Ablauf der ursprünglichen Frist zu ziehen ist. Für die Revisionsinstanz ergibt sich diese äußerste Grenze schon aus § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, der nur eine einmalige Verlängerung um einen Monat gestattet. § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG in der Neufassung des ArbGG vom 2. Juli 1979 (BGBl. I, 853) erlaubt zwar auch nur noch eine einmalige Verlängerung; das Gesetz beschränkt jedoch die Verlängerung nicht auf einen Monat. Man wird aber die Befugnis des Vorsitzenden zur nachträglichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keinesfalls über die Monatsgrenze hinaus anerkennen können.
50

Auch der Gesetzgeber sieht, wie die Vorschriften der öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen zeigen, in einer nachträglichen Verlängerung der Begründungsfrist keine unzulässige Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Wenn das für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gilt, bei denen nicht nur die Interessen der beteiligten Parteien, sondern darüber hinaus insbesondere öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind, dann kann die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Zivilprozeß keinen höheren Rang beanspruchen. Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten sind Unzuträglichkeiten nicht bekannt geworden.
51

d)

Die Möglichkeit, die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach Ablauf der ursprünglichen Frist zu verlängern, trägt den Interessen der Parteien in angemessener Weise Rechnung.
52

Dem Rechtsmittelkläger wird in allen Fällen geholfen, in denen seinem Antrag stattgegeben werden soll und es lediglich an der rechtzeitigen Bekanntgabe fehlt. Die Unbilligkeit wird vermieden, daß eine wirksame Fristverlängerung trotz Bewilligung der Verlängerung durch den Vorsitzenden deshalb nicht zustande kommt, weil ein Anruf den Antragsteller verspätet erreicht oder dem Vorsitzenden der rechtzeitig gestellte Antrag, aus welchen Gründen auch immer, erst nach Fristablauf vorgelegt wird oder werden kann. Die Erkundigungslast kann dem Rechtsmittelkläger damit allerdings nicht abgenommen werden. Er muß sich immer so rechtzeitig von der Fristverlängerung überzeugen, daß er die Begründung notfalls noch fristgerecht fertigen kann, weil er keinen Anspruch auf Verlängerung hat.
53

Dem Rechtsmittelgegner muß die vorübergehende Unsicherheit zugemutet werden. Er hat kein schutzwertes Interesse daran, daß das Rechtsmittel seines Gegners an Zufälligkeiten scheitert, die dieser nicht beeinflussen kann. Auf Seiten des Rechtsmittelgegners wird auch kein Vertrauenstatbestand erzeugt. Sobald ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist rechtzeitig gestellt ist, muß der Rechtsmittelgegner mit einer Verlängerung in den gesetzlich zulässigen Grenzen rechnen. Außerdem muß der Rechtsmittelgegner es ohnehin hinnehmen, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag des Rechtsmittelklägers zu einer – meist noch längeren – Periode der Unsicherheit führt.
54

Auf der anderen Seite wird, wenn es nur auf die Rechtzeitigkeit des Antrags ankommt, die Klarheit auch für den Rechtsmittelgegner verbessert. Ein Blick in die Akten oder eine Anfrage bei der Geschäftsstelle kann ihn ohne Schwierigkeit darüber aufklären, wann der Antrag eingegangen und ob ihm entsprochen worden ist.
55

e)

Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) steht einer nachträglichen Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht im Wege. Mit einer einmaligen Verlängerung muß der Rechtsmittelgegner immer rechnen. Es steht ihm frei, etwaige Einwände vorsorglich geltend zu machen. Damit ist für eine erste Verlängerung dem Verfassungsgebot genügt. Eine weitere Verlängerung läßt § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG 1979 nicht mehr zu. Die Revisionsbegründungsfrist durfte schon nach § 74 Abs. 1 ArbGG a.F. nur einmal um einen Monat verlängert werden.
56

f)

Alle dargelegten Gründe bestimmen den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts dazu, im Verfahren der Gerichte für Arbeitssachen eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach Ablauf der ursprünglichen Frist zuzulassen, sofern der Antrag innerhalb der Frist gestellt ist.
57

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte in seinem Urteil vom 5. Juni 1975 (AP Nr. 29 zu § 519 ZPO [zu 2 c der Gründe]) eine Rechtsbereinigung durch Richterrecht deshalb abgelehnt, weil er hoffte, der Gesetzgeber der Vereinfachungsnovelle werde das Problem klären. Inzwischen ist die Novelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I, 3281) Gesetz geworden. Der Gesetzgeber hat weder bei der Änderung des § 519 Abs. 2 ZPO durch die Vereinfachungsnovelle noch bei der Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes durch die Beschleunigungsnovelle vom 21. Mai 1979 (BGBl. I, 545) die Möglichkeit genutzt, die streitigen Auslegungsfragen gesetzlich zu regeln. Das kann nur damit erklärt werden, daß er es der Rechtsprechung überlassen wollte, diese Probleme selbst zu lösen. Die Zurückhaltung der Rechtsprechung, die der Zweite Senat in der Entscheidung AP Nr. 29 zu § 519 ZPO geübt hat, ist deswegen nicht mehr angebracht.
58

E.

Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hält es nicht für geboten, nach § 2 Abs. 1 des Rechtsprechungseinheitsgesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I, 661) den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzurufen.
59

1.

Das arbeitsgerichtliche Verfahren weist gegenüber dem Verfahren der ordentlichen Zivilgerichte eine Reihe von Besonderheiten auf. Die Gerichte für Arbeitssachen müssen insbesondere mehr als die allgemeinen Zivilgerichte für einen unbestimmten Personenkreis Massentatbestände klären. Es gibt zudem keine Anwaltszulassung. In der Berufungsinstanz können die Parteien ihre Rechtsstreitigkeiten wahlweise durch jeden bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch Verbandsvertreter führen lassen. Vor dem Bundesarbeitsgericht kann jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt auftreten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Deshalb hat auch der Gesetzgeber zwar die Zivilprozeßordnung für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren zugrundegelegt (§§ 46 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 72 Abs. 5 ArbGG 1979). Er hat aber andererseits, insbesondere hinsichtlich Rechtsmittelzulassung und -fristen, eine Reihe von Besonderheiten vorgesehen.
60

2.

Die besonderen an das arbeitsgerichtliche Verfahren zu stellenden Anforderungen können eine unterschiedliche Auslegung von Verfahrensregeln rechtfertigen.
61

So haben der Bundesgerichtshof sowohl wie das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß in der Arbeitsgerichtsbarkeit strengere Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsmittelschrift zu stellen sind als in der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit (BGH AP Nr. 32 zu § 518 ZPO [zu III 2 der Gründe]; BAG AP Nr. 33, a.a.O.. [zu 2 der Gründe], auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts wegen Verletzung des gesetzlichen Richters eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Erwägungen, die das Bundesarbeitsgericht zur Verneinung der Vorlagepflicht angeführt haben, frei von Willkür seien (AP Nr. 36 zu § 518 ZPO).
62

Die Besonderheiten der Verfahren, insbesondere die unbeschränkte Zulassung von Prozeßbevollmächtigten, die das Gericht oftmals gar nicht kennt, lassen es nicht als Gefährdung der Rechtseinheit erscheinen, wenn beide Gerichtsbarkeiten bei der Verlängerung von Rechtsmittelbegründungsfristen unterschiedlich verfahren.
63

3.

Dies ist offenbar auch die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs. Obgleich es bei Inkrafttreten des Rechtsprechungseinheitsgesetzes am 1. Juli 1968 bereits eine gefestigte von BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 – IV ZR 104/51] abweichende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gab, die der Bundesgerichtshof gekannt haben muß, hat er niemals den Gemeinsamen Senat angerufen. Nach einer in diesem Rechtsstreit eingeholten Auskunft des damaligen Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1976 vertreten dessenungeachtet auch heute noch alle Senate des Bundesgerichtshofs die in der Entscheidung BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 – IV ZR 104/51] wiedergegebene Auffassung, wonach es zur Wirksamkeit der Verlängerungsverfügung genügt, wenn sie von der Geschäftsstelle noch innerhalb der ursprünglichen Frist zur Post gegeben worden ist. Es besteht nach dieser Auskunft auch nicht die Absicht, diese Rechtsprechung zu ändern.
64

Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, daß der Bundesgerichtshof zunächst seinerseits prüft, ob die Besonderheiten des Verfahrens der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit Anlaß geben, abweichend von allen anderen Verfahrensordnungen an dem Rechtssatz festzuhalten, daß eine Rechtsmittelbegründungsfrist nach ihrem Ablauf nicht mehr verlängert werden kann.

Dr. Müller
Dr. Stumpf
Dr. Hilger
Dr. Auffarth
Feller
Hillebrecht
Muhr
Dr. Osswald
Gröbing
Mager

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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