BAG, Beschluss vom 01.03.2022 – 9 AZB 25/21

März 31, 2022

BAG, Beschluss vom 01.03.2022 – 9 AZB 25/21

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen zugelassenen Pflegeeinrichtungen und deren Arbeitnehmern über die Berechnung und Höhe des Bundesanteils der Corona-Prämie nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Juli 2021 – 3 Ta 18/21 – aufgehoben.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 23. April 2021 – 4 Ca 1316/20 – abgeändert:

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Sozialgericht Rostock verwiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe
I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und in der Hauptsache über die Berechnung und Höhe der dem Kläger nach Bundes- und Landesrecht zustehenden Corona-Prämien.

Der Kläger ist bei dem beklagten Verein seit 2010 in der Einrichtung “W” als Pflegefachkraft mit 90 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beschäftigt. Der Beklagte hat an den Kläger im Jahr 2020 insgesamt 549,09 Euro als “Corona-Prämie Bund” und 274,41 Euro als “Corona-Prämie Land” ausgezahlt.

Die Auszahlung der “Landesprämie” erfolgt auf der Grundlage einer im Land Mecklenburg-Vorpommern geltenden “Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des Landesanteils zur Erhöhung der Corona-Prämie nach § 150a Abs. 9 SGB XI” idF der “Ergänzung der Verwaltungsvereinbarung vom 22. Juni 2020” vom 1. Juli 2020 (im Folgenden VV-CoP). In der Präambel VV-CoP heißt es ua.:

“1. Das Land wird die unter § 150a Abs. 2 und 3 SGB XI genannten Beträge für die einmalige Sonderleistung zum Zweck der Wertschätzung der Beschäftigten zugelassener Pflegeeinrichtungen für die besonderen Anforderungen während der Corona-Virus-SARs-Cov2-Pandemie (Corona-Prämie) auf die in § 150a Abs. 9 SGB XI genannten Höchstbeträge aus Landesmitteln aufstocken (“Landesprämie”). Die der Aufstockung zugrundeliegenden Beträge nach § 150a Abs. 2 und 3 SGB XI werden aus Mitteln der Pflegekassen finanziert.

3. Es besteht Konsens, dass die Detailregelungen und das Verfahren einschließlich der Fristen, die für die “Grundprämie” in § 150a Abs. 1 – 8 SGB XI geregelt sind, sowie der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes, entsprechend auf die Auszahlung der Aufstockung nach Ziffer 1 zum Tragen kommen sollen.”

Bereits im August 2020 hatte der Kläger den Beklagten aufgefordert, an ihn insgesamt 1.500,00 Euro als Corona-Prämie zu zahlen und entsprechende Nachzahlungen zu leisten. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 3. August 2020 ab, in dem es ua. heißt:

“…

Die Einrichtung W ist eine Einrichtung, die Pflegeheim und Eingliederungshilfeeinrichtung (SGB IX; SGB XI § 43a) vorhält. Die Bewohner erhalten daher Leistungen entsprechend SGB IX und entsprechend SGB XI. Somit wird das Gesamtpersonal (bzw. jeder einzelne Mitarbeiter) anteilig in Personal für die Pflege und Personal für die Eingliederungshilfe aufgeteilt. Die Mitarbeiter arbeiten so 56 % in der Pflege und 44 % in der Eingliederungshilfe. Diese Aufteilung ist Bestandteil der Leistungsvereinbarung der Einrichtung und ist Grundlage für die Prüfungen der Heimaufsicht.

Da die Eingliederungshilfe keine sogenannte Corona Prämie erhält, konnte zur Bemessung der Prämie nur der Anteil für die Pflege, sprich 56 %, herangezogen werden. Daher ergibt sich die Minderung der Beträge. Wir bedauern dies als Träger ausdrücklich, sind aber verpflichtet die gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten.

…”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden der Bundes- und Landesanteil der Corona-Prämie in voller Höhe von zusammengerechnet 1.500,00 Euro zu, weil er als Pflegefachkraft eingestellt worden sei und wöchentlich mehr als 35 Stunden gearbeitet habe. Sollte der Beklagte ihn prämienmindernd mit Aufgaben außerhalb des Tätigkeitsbildes einer Pflegefachkraft beschäftigt haben, resultiere der von ihm geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus dessen Organisationsverschulden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kläger die Corona-Prämie iHv. 676,50 Euro netto nachzuzahlen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf 744,00 Euro seit dem 12. August 2020 und 67,05 Euro in der Zeit vom 12. August 2020 bis zum 27. Januar 2021 zu zahlen.

Hilfsweise wird beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Corona-Prämie iHv. 450,91 Euro netto als Leistung des Bundes und 225,59 Euro netto als Leistung des Landes nachzuzahlen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stünden die Corona-Prämie und die Landesprämie nur in anteiliger Höhe zu, weil er in einer sogenannten “Komplexeinrichtung Eingliederungshilfe und Pflege” beschäftigt sei und nur teilweise Arbeitsleistungen iSd. SGB XI erbracht habe, im Übrigen aber solche iSd. SGB IX, die nicht prämienfähig seien. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht eröffnet. Der Rechtsstreit sei an das Sozialgericht Rostock zu verweisen. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung. Auch für den Streit über die Landesprämie seien die Sozialgerichte zuständig, weil für die Berechnungs- und Verfahrensmodalitäten allein die sozialrechtlichen Bestimmungen maßgeblich seien.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte weiterhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Rostock.

II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen nach § 78 ArbGG, §§ 574 ff. ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Für den Rechtstreit ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Es handele sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG. § 150a Abs. 1 SGB XI begründe einen originären und unmittelbaren Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetze und unmittelbar an die Erbringung der Arbeitsleistung anknüpfe. Gleiches gelte für den Streit über den Landesanteil Mecklenburg-Vorpommern, denn Ziff. 3. VV-CoP regele, dass die Auszahlung der Landesprämie nach § 150a Abs. 1 bis Abs. 8 SGB XI zu erfolgen habe.

2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist entgegen der Annahme der Vorinstanzen nicht eröffnet. Zwischen den Parteien besteht keine bürgerlich-rechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Aus diesem Grund kommt eine Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG noch – wie zum Teil vertreten wird – nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG in Betracht (ebenso vgl. Schlegel NJW 2020, 1911, 1916; aA LAG Bremen 23. April 2021 – 3 Ta 10/21 – Rn. 18 – 24; Bruns/Weber NZA 2021, 107, 108; vgl. auch auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG abstellend LAG München 30. Juli 2021 – 4 Ta 178/21 – Rn. 14, 17 ff.).

a) Nach § 2 Abs. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen allein für “bürgerliche Rechtsstreitigkeiten” zuständig. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (GmS-OGB 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 – zu III 1 der Gründe, BGHZ 97, 312; BAG 19. August 2008 – 5 AZB 75/08 – Rn. 6). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann nicht nur bestehen, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, sondern auch dann, wenn sie sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehen (vgl. BAG 1. August 2017 – 9 AZB 45/17 – Rn. 9, BAGE 160, 22; 22. November 2016 – 9 AZB 41/16 – Rn. 9 mwN). Maßgeblich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG 7. Mai 2013 – 10 AZB 8/13 – Rn. 7; 5. Oktober 2005 – 5 AZB 27/05 – Rn. 13, BAGE 116, 131). Nicht entscheidend ist, ob sich die klagende Partei auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. BAG 21. Juli 2021 – 9 AZB 19/21 – Rn. 12 mwN; 16. Februar 2000 – 5 AZB 71/99 – zu II 2 a der Gründe, BAGE 93, 310; BVerwG 26. März 2018 – 7 B 8.17 – Rn. 5).

b) Das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger die geltend gemachten Ansprüche ableitet, ist ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Der Kläger nimmt den Beklagten mit der von ihm erhobenen allgemeinen Leistungsklage, die auf die Auszahlung eines erhöhten Bundes- und Landesanteils der Corona-Prämie gerichtet ist, auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch, die dem Beklagten mit § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI und Ziff. 1 VV-CoP iVm. § 150a Abs. 9 Satz 1 SGB XI auferlegt sind. Der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt und die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge wird ausschließlich durch Rechtssätze des öffentlichen Rechts geprägt, die die Auslegung und Anwendung der vorgenannten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen betreffen. Es besteht kein Rechtssatz des bürgerlichen Rechts, der die Frage beantworten könnte, wie die Corona-Prämie und die Landesprämie bei Arbeitnehmern zu berechnen ist, die in einer “Komplexeinrichtung Eingliederungshilfe und Pflege” beschäftigt sind.

aa) Der Gesetzgeber hat mit der “obligatorischen” Corona-Prämie nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI einen öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch geregelt. Bei der Prämie handelt es sich um eine Sonderleistung aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung, die – soweit vorliegend von Bedeutung – den in zugelassenen Pflegeeinrichtungen beschäftigten Arbeitnehmern, die in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich zum 31. Oktober 2020 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren und Leistungen nach dem SGB XI erbracht haben (§ 150a Abs. 2 Satz 1 SGB XI), “zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie” gewährt wird. Dem öffentlich-rechtlicher Charakter des Anspruchs steht nicht entgegen, dass § 150a Abs. 1 SGB XI den Arbeitgeber als zur Auszahlung der Corona-Prämie Verpflichteten bestimmt und der Anspruch der Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 150a Abs. 4 bis 6 SGB XI grundsätzlich an die tatsächliche Ausübung einer pflegerischen Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gebunden ist.

(1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der “obligatorischen” Corona-Prämie durch den Arbeitgeber knüpft zwar hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen an das Arbeitsverhältnis an, er hat seine Grundlage jedoch nicht in der Vertragsbeziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern in den durch § 150a Abs. 1 SGB XI begründeten Leistungspflichten der sozialen Pflegeversicherung und den dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten. Der Arbeitgeber erfüllt mit der Auszahlung der “obligatorischen” Corona-Prämie weder eine auf den arbeitsvertraglichen Abreden beruhende, im arbeitsvertraglichen Synallagma stehende Leistungspflicht noch eine Zahlungspflicht, die ihm als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung – zB aus sozialstaatlichen Gründen (vgl. zum Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. EFZG § 3 Rn. 1) oder zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (vgl. zum Anspruch bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG BAG 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 – Rn. 25, BAGE 165, 376) – auferlegt ist. Der Arbeitgeber fungiert allein als von der sozialen Pflegeversicherung in Dienst genommener Zahlstelle, denn er hat die Corona-Prämie nach § 150a Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 SGB XI nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten, sondern lediglich nach der Vorauszahlung durch die soziale Pflegeversicherung unverzüglich an die Arbeitnehmer durch deren Auszahlung weiterzuleiten (vgl. Schlegel NJW 2020, 1911, 1916; aA LAG Bremen, 23. April 2021 – 3 Ta 10/21 – Rn. 18 – 24; Bruns/Weber NZA 2021, 107, 108; vgl. auch auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG abstellend LAG München 30. Juli 2021 – 4 Ta 178/21 – Rn. 14, 17 ff.).

(2) Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs aus § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der zur Auszahlung der Prämie verpflichtete Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Leistungsempfänger gleichrangig und nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstehen. Eine gleichgeordnete Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ist dem Recht der Sozialversicherung nicht fremd (vgl. zum Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 4. Juni 1974 – GmS-OGB 2/73 -, BSGE 37, 292; BAG 19. August 2008 – 5 AZB 75/08 – Rn. 16).

(3) Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers steht auch nicht entgegen, dass die in § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI geregelte Auszahlungspflicht, wie die mit ihr verbundenen Anzeige- und Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 150a Abs. 7 Satz 7 und Satz 8 SGB XI auf § 242 BGB beruhende Nebenpflichten des Arbeitgebers begründen können (vgl. zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Gewährung von Kurzarbeitergeld vgl. BAG 19. März 1992 – 8 AZR 301/91 – zu I der Gründe, BAGE 70, 71). Diese arbeitsrechtlichen Nebenpflichten werden inhaltlich durch Regelungen des SGB XI geprägt und ausgestaltet und nicht durch arbeitsrechtliche Vorschriften (vgl. zu den sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der Krankenkasse BAG 5. Oktober 2005 – 5 AZB 27/05 – Rn. 17, BAGE 116, 131; zur Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung BAG 7. Mai 2013 – 10 AZB 8/13 – Rn. 12; 11. Juni 2003 – 5 AZB 1/03 – zu II 3 der Gründe, BAGE 106, 269).

bb) Bei dem Anspruch auf Auszahlung der “Landesprämie” handelt es sich ebenfalls um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat sich unter Ausschöpfung des den Ländern durch § 150a Abs. 9 Satz 1 SGB XI eingeräumten Gestaltungsspielraums mit Ziff. 1 VV-CoP zu einer freiwilligen staatlichen Leistung aus Mitteln des Landeshaushalts verpflichtet. Für die Landesprämie gelten nach Ziff. 3 VV-CoP die in § 150a Abs. 1 bis Abs. 8 SGB XI festgelegten Berechnungs- und Verfahrensmodalitäten. Der Arbeitgeber erfüllt dementsprechend im Zusammenhang mit der Auszahlung der “Landesprämie” öffentlich-rechtliche Pflichten. Ihm kommt, wie bei der Auszahlung der Corona-Prämie, die Funktion einer in Dienst genommener Zahlstelle zu.

3. Für den Rechtstreit ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Streitigkeit ist im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen.

a) Soweit die “Corona-Prämie” nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI im Streit steht, folgt dies unmittelbar aus § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGG, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) handelt. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Die Rechtswegzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG bezieht sich auf den gesamten Bereich des Leistungs- und Leistungserbringerrechts des SGB XI, soweit es um Streitfragen nach dem SGB XI, mithin um die Auslegung von Vorschriften des SGB XI geht. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB XI geregelt sind (vgl. BSG 9. Februar 2006 – B 3 SF 1/05 R – Rn. 8; LSG Baden-Württemberg 22. September 2021 – L 4 P 1402/21 B – Rn. 17; ausführlich zur Gesetzeshistorie BSG 8. August 1996 – 3 BS 1/96 – BSGE 79, 80). Für Rechtsstreitigkeiten, die sich aufgrund der Regelungen des § 150a SGB XI zur Berechnung, Zahlung, Finanzierung und Refinanzierung der Corona-Prämie ergeben, ist deshalb der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Dies gilt auch, soweit – wie vorliegend – zwischen der Pflegeeinrichtung als in Dienst genommener Zahlstelle und Arbeitnehmern Streit über die Berechnung und Höhe der Corona-Prämie entsteht (vgl. Schlegel NJW 2020, 1911, 1916; aA LAG Bremen 23. April 2021 – 3 Ta 10/21 – Rn. 18 – 24; LAG München 30. Juli 2021 – 4 Ta 178/21 – Rn. 14, 17 ff.; Bruns/Weber NZA 2021, 107, 108).

b) Von der Sonderzuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist auch der Streit der Parteien über die “Landesprämie” nach Ziff. 1 VV-CoP iVm. § 150a Abs. 9 Satz 1 SGB XI erfasst. Der Kläger verfolgt den Anspruch auf Zahlung einer höheren Landesprämie zwar als selbstständigen Hauptanspruch und nicht als bloßen Annex zu dem auf Zahlung einer höheren “Corona-Prämie” (vgl. dazu BAG 4. September 2018 – 9 AZB 10/18 – Rn. 34; BVerwG 21. November 2016 – 10 AV 1.16 – Rn. 9, BVerwGE 156, 320; BGH 27. November 2013 – III ZB 59/13 – Rn. 18, BGHZ 199, 159). Jedoch hat das Land Mecklenburg-Vorpommern von der mit § 150a Abs. 9 Satz 4 SGB XI durch Bundesgesetz eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zu bestimmen, dass für die Landesprämie die Verfahrensregelungen anzuwenden sind, die für die nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu zahlende “Corona-Prämie” gelten. Dies steht einer Aufspaltung der Rechtswegzuständigkeit entgegen.

4. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist auch eröffnet, soweit der Kläger hilfsweise (Schadensersatz)Ansprüche wegen eines Organisationsverschuldens des Beklagten geltend macht. Solange der Hauptantrag rechtshängig ist, muss die Rechtswegfrage einheitlich beantwortet werden, da sich die hilfsweise geltend gemachten Begehren nicht abtrennen lassen. Die Zuständigkeit für die gesamte Klage bestimmt sich deshalb allein nach dem Hauptantrag. Kommt es zur Entscheidung über den Hilfsantrag, ist vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden, sofern nach Maßgabe von § 17a GVG Anlass besteht. Dabei wären die vorstehenden Grundsätze zu beachten. Ein vorhergehender Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den Hauptantrag entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. BAG 3. Dezember 2014 – 10 AZB 98/14 – Rn. 19 mwN).

5. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Kiel

Suckow

Weber

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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