BAG, Urteil vom 04. Dezember 1985 – 5 AZR 656/84

Oktober 31, 2020

BAG, Urteil vom 04. Dezember 1985 – 5 AZR 656/84

Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Anscheinsbeweis

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 182 Abs. 10 RVO) Gehaltsfortzahlung schuldet.

Der bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte Herr B O (im folgenden: der Versicherte) ist bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Der Versicherte leidet seit 1976 an multipler Sklerose und ist deswegen häufiger krank, so zuletzt in der Zeit vom 27. Juli bis zum 18. November 1982. Die Krankheit wirkt sich bei ihm in plötzlich auftretender Lähmung der unteren Extremitäten aus. Am 19. November 1982 war der Versicherte arbeitsfähig. Am 21. November 1982, einem Sonntag, stürzte er auf der Treppe in seinem Privathaus, zog sich dabei einen Unterkieferbruch zu und war deswegen längere Zeit arbeitsunfähig krank. Da die Beklagte sich weigerte, ihm das Gehalt weiterzuzahlen, gewährte die Klägerin ihm für die Zeit vom 21. November 1982 bis zum 1. Januar 1983 Krankengeld in Höhe von insgesamt 4.551,– DM. Wegen dieses Betrages nimmt die Klägerin die Beklagte in Anspruch.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei auch für die Zeit ab 21. November 1982 zur Gehaltsfortzahlung an den Versicherten verpflichtet. Bei der Erkrankung des Versicherten bis zum 18. November 1982 und dem Unterkieferbruch handele es sich um zwei verschiedene Krankheiten. Ein Unterkieferbruch sei nicht notwendige Folge einer multiplen Sklerose, er könne auf ganz anderen Ursachen beruhen. Überdies liege dieselbe Krankheit nur bei Gleichheit der Ursache und des Erscheinungsbildes vor. Die Klägerin hat daher beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.551,– DM
zuzüglich 10 v. H. Zinsen seit dem 21. Januar
1983 nebst 15,– DM vorgerichtlichen Mahnkosten
zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Ursache für den Sturz des Versicherten sei das Versagen der unteren Extremitäten infolge Lähmung gewesen. Die durch den Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit beruhe daher auf dem Grundleiden des Versicherten. Bei dieser Sachlage entfalle für sie die Verpflichtung, das Gehalt weiterzuzahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Dem Versicherten stand für die Zeit ab 21. November 1982 ein Anspruch auf weitere Gehaltsfortzahlung gegen die Beklagte nicht mehr zu, so daß ein solcher Anspruch auch nicht auf die Klägerin gemäß der bis zum 30. Juni 1983 gültigen Bestimmung des § 182 Abs. 10 RVO (Art. II, § 2 Nr. 1, Buchst. a), § 25 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450) übergehen konnte.

I. 1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß als Grundlage für einen Anspruch des Versicherten gegen die Beklagte § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB in Betracht kommt, wonach der kaufmännische Angestellte seinen Anspruch auf Gehalt für die Dauer von sechs Wochen behält, wenn er durch unverschuldete Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist. Bei wiederholter Arbeitsverhinderung infolge derselben Krankheit (Fortsetzungskrankheit) verliert der Angestellte den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung in der Regel jedoch dann, wenn er nach der früheren Erkrankung nicht sechs Monate lang voll arbeitsfähig gewesen ist (vgl. statt vieler BAG Urteil vom 29. September 1982 – 5 AZR 130/80 – BAG 40, 171 = AP Nr. 50 zu § 1 LohnFG, zu II 2 der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der voraufgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern das Grundleiden latent weiterbestanden hat, so daß die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt (vgl. BAG 3, 37, 38, 39 = AP Nr. 2 zu § 63 HGB; BAG 4, 111, 113 f. = AP Nr. 3 zu § 63 HGB; BAG Urteil vom 6. Oktober 1976 – 5 AZR 500/75 – AP Nr. 41 zu § 1 LohnFG, Bl. 2; aus neuerer Zeit BAG Urteil vom 14. November 1984 – 5 AZR 394/82 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu 1 der Gründe; Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., § 1 Rz 176; Kehrmann/Pelikan, Lohnfortzahlungsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rz 65; vgl. weiter – für den Bereich der Sozialversicherung – Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Stand Mai 1985, § 183 RVO Anm. 3.1; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Stand 15. März 1985, § 183 RVO, Anm. 3 c). Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muß zwar auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruhen, dieses kann sich aber in verschiedenen Krankheitserscheinungen äußern (vgl. Kehrmann/Pelikan, aaO; Krauskopf/Schroeder-Printzen, aaO; Peters, aaO). Es ist daher zwischen dem Grundleiden und den jeweiligen Krankheitserscheinungen zu unterscheiden (vgl. Kehrmann/Pelikan, aaO; Kaiser/-Dunkl, aaO; Hofmann, Zur wiederholten Arbeitsunfähigkeit im Recht der Lohnfortzahlung, Festschrift für Gerhard Müller, 1981, S. 225, 229, 243).

Beispiele einer Fortsetzungserkrankung sind etwa eine nicht ausgeheilte Lungenentzündung, die zu einem Rückfall führt, mehrfache akute Erkrankungen rheumatischer Ursache oder aufgrund eines lang anhaltenden Leber- oder Magenleidens, sowie weiter eine in bestimmten Schüben auftretende Psychose (vgl. dazu BAG Urteil vom 27. Juli 1977 – 5 AZR 318/76 – AP Nr. 43 zu § 1 LohnFG). Die Sachverhalte können aber auch verwickelter liegen. Verletzt sich etwa ein Epileptiker bei verschiedenen, zeitlich auseinander liegenden Anfällen und erleidet er dabei zunächst starke Hautabschürfungen, dann einen Armbruch, später eine Bißwunde an der Zunge und wiederum später einen Beinbruch (Beispiel von Kehrmann/Pelikan, aaO, Rz 65), so handelt es sich bei den verschiedenen Krankheitserscheinungen jeweils um Fortsetzungserkrankungen, die auf demselben Grundleiden beruhen. Für ihre rechtliche Einordnung kann es nicht darauf ankommen, welcher Körperteil bei einem Anfall jeweils verletzt wurde (vgl. Kehrmann/Pelikan, aaO).

2. Die rechtliche Bewertung der Fortsetzungskrankheit zunächst durch das Bundesarbeitsgericht (zu §§ 63 HGB, 616 BGB, 133 c GewO) und später – wenn auch ausdrücklich nur für einen Teil der Arbeitnehmer – durch das Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz LohnFG) bedeutet eine zugunsten des Arbeitgebers getroffene Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Grundsatz der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle (vgl. BAG Urteil vom 27. Juli 1977 – 5 AZR 318/76 – AP Nr. 43 zu § 1 LohnFG, zu 2 c der Gründe). Für das Vorhandensein einer Fortsetzungskrankheit als Ausnahmetatbestand trägt daher der Arbeitgeber die Beweislast (vgl. Lepke, DB 1983, 447; Kehrmann/Pelikan, aaO, § 1 Rz 66; Kaiser/-Dunkl, aaO, § 1 Rz 242, 247; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., C 172; Feichtinger, Krankheit im Arbeitsverhältnis, 1981, S. 67). Dabei kann dem Arbeitgeber – wie jeder beweisbelasteten Partei – der Anscheinsbeweis zugute kommen (vgl. Kehrmann/Pelikan, aaO, § 1 Rz 66 a.E.; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 98 III 2; Hessel/Marienhagen, Krankheit im Arbeitsrecht, 4. Aufl., S. 64; mit ausführlicher Begründung Lepke, DB 1983, 447, der die Anwendung des Anscheinsbeweises allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen für denkbar hält; ebenso Brecht, Lohnfortzahlung für Arbeiter, 3. Aufl., S. 77). Denn bei dem Anscheinsbeweis handelt es sich nicht um ein eigenes Beweismittel, sondern darum, die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung im Rahmen der freien Beweiswürdigung anzuwenden. Der Anscheinsbeweis läßt die Beweislast unberührt, er erleichtert der beweisbelasteten Partei lediglich die Beweisführung (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., S. 661, 664). Die herangezogenen Erfahrungssätze müssen jedoch geeignet sein, die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit einer behaupteten Tatsache zu begründen. Sie müssen einen typischen Geschehensablauf aufzeigen. Praktische Bedeutung kann der Anscheinsbeweis auch bei der Feststellung der Kausalität gewinnen. So kann von einem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden (vgl. Rosenberg/Schwab, aaO, S. 662 mit Hinweis auf die Beispiele in BGH LM Nr. 17 und Nr. 26 zu § 286 (C) ZPO; vgl. ferner den Beispielsfall in BAG Urteil vom 8. Juni 1955 – 2 AZR 200/54 – AP Nr. 1 zu § 618 BGB).

II. 1. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der Sturz des Versicherten sei durch dessen Grundleiden (multiple Sklerose) verursacht worden. Es hat seine Überzeugungsbildung in erster Linie mit dem Anscheinsbeweis begründet. Der Sturz auf der Treppe, der auch einen Gesunden ereilen könne, sei nach der Lebenserfahrung bei einer multiplen Sklerose, die sich durch schlagartige Lähmung der Beine äußere, auf einen Schub aus dem Grundleiden zurückzuführen. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts bleiben ohne Erfolg.

a) Wem die Beine plötzlich den Dienst versagen (durch Unfall, durch äußere Gewalteinwirkung, durch Krankheit), wird, wie die Lebenserfahrung lehrt, stürzen, es sei denn, er könnte sich selbst festhalten oder würde von anderen festgehalten und auf diese Weise vor dem Sturz bewahrt. Wenn jemand, der an einer Krankheit leidet, die sich durch schlagartige Lähmung beider Beine äußert, auf der Treppe seines Hauses, also in vertrauter Umgebung stürzt, ohne daß irgendeine andere Ursache dafür erkennbar ist, dann spricht alles dafür, daß es zu dem Unfall aufgrund eines plötzlichen Auftretens seiner Krankheit gekommen ist. Das Landesarbeitsgericht ist von einem solchen typischen Geschehensablauf ausgegangen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Es wäre Sache der Klägerin gewesen, dem Anscheinsbeweis durch entsprechenden Tatsachenvortrag zu begegnen. Sie hat jedoch keine Tatsachen vorzubringen vermocht, die den vom Landesarbeitsgericht angenommenen typischen Geschehensablauf hätten erschüttern können.

b) Die Revision will im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht einen anderen Erfahrungssatz aufstellen, ausgehend von dem Gedanken, daß sich an multipler Sklerose Leidende, die ihre Unfallgefährdung kennen, besonders vorsichtig bewegen. Solche Kranke stürzten nicht, weil sie besonders gut acht gäben. Das vermag jedoch nicht zu überzeugen. Sicher werden Kranke, die an multipler Sklerose leiden, besonders umsichtig sein, schon um folgenreiche Unfälle zu vermeiden. Trotz aller Vorsicht lassen sich jedoch Unfälle bei plötzlich auftretenden Schüben nicht vermeiden.

2. Das Landesarbeitsgericht hat als weiteren Umstand für seine Überzeugungsbildung das Prozeßverhalten der Klägerin gewürdigt. Diese hat mit Schriftsatz vom 15. März 1983 vorgetragen, der Versicherte leide seit Jahren an multipler Sklerose; “bedingt durch die Krankheit” sei er am 21. November 1982 gestürzt und habe dabei eine Unterkieferfraktur erlitten. Weiter hat die Klägerin vorgetragen, sie verkenne nicht, daß der Sturz des Versicherten zunächst auf die multiple Sklerose zurückzuführen sei. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin – nach der für den Senat bindenden Feststellung des Landesarbeitsgerichts – auch zur Güte verhandelt. Später hat sie von diesem Vorbringen Abstand genommen. Aus dem Verhalten der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht – zusätzlich – den Schluß gezogen, die Krankheit des Versicherten sei für den Unfall ursächlich gewesen. Auch diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Bei der Bildung seiner Überzeugung kann das Gericht auch aus dem Verhalten einer Partei auf die Wahrheit ihres Vorbringens schließen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 286 Anm. 2 a). Das ist hier geschehen.

Zwar wäre die Klägerin aufgrund ihrer Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) gehalten gewesen, über die Ursache des Sturzes des Versicherten zutreffende Angaben zu machen, wenn sie darüber unterrichtet war. Ob das der Fall gewesen ist, ist nicht festgestellt. Aufgrund des Vortrages der Klägerin kann man es jedoch vermuten. Die Klägerin kann ihre Kenntnis von der Ursache des Sturzes nur von dem Versicherten erlangt haben, denn bei dem Unfall selbst ist ein Vertreter der Klägerin ebensowenig zugegen gewesen wie die Ärzte, die den Versicherten später behandelt haben.

Zu Unrecht hält die Revision die Würdigung des Landesarbeitsgerichts für einen groben Verstoß gegen die Beweisregeln. Es ist nicht richtig, wie die Revision geltend macht, daß die Klägerin in der Klageschrift nur “eine Ansicht über den Sachverhalt” geäußert hätte. Sie hat zur Ursächlichkeit eines bestimmten tatsächlichen Geschehens vorgetragen. Das stellt nicht die Äußerung einer Meinung dar, sondern ist Sachvorbringen. Wenn sie hiervon später abrückte, ohne eine einsichtige Erklärung dafür zu geben, konnte das Landesarbeitsgericht daraus ohne Verletzung von Beweisregeln bestimmte Schlüsse ziehen.

3. Schließlich wirft die Revision dem Landesarbeitsgericht zu Unrecht vor, es habe den Unfallhergang nicht aufgeklärt und einen Beweisantrag der Beklagten (Vernehmung des Versicherten) übergangen.

Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen durch Ausschöpfung des Anscheinsbeweises festgestellt, daß die Krankheit des Versicherten ursächlich für den Unfall vom 21. November 1982 gewesen ist. Es hat weiter das Prozeßverhalten der Klägerin gewürdigt und sich daraufhin seine Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gebildet. Diese Umstände haben ihm dafür ausgereicht. Daher brauchte es auf das Beweisangebot der Beklagten nicht mehr zurückzugreifen.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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