BAG, Urteil vom 11. August 1976 – 5 AZR 422/75

November 2, 2020

BAG, Urteil vom 11. August 1976 – 5 AZR 422/75

1. Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters (LFZG § 3 Abs 1 S 1) begründet für die Tatsache der Erkrankung keine gesetzliche Vermutung iS von ZPO § 292. Der Arbeitgeber kann im Rechtsstreit Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten Erkrankung Anlaß geben. Dann ist eine erschöpfende und in sich widerspruchsfreie Würdigung aller für und gegen die Erkrankung sprechender Umstände im Rahmen des ZPO § 286 erforderlich.

2. Der Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung wird dadurch beeinträchtigt, daß der Arzt diese Bescheinigung ohne vorausgegangene Untersuchung ausstellt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Mai 1975 – 2 Sa 362/75 – aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche auf Lohnfortzahlung für die Zeit vom 17. bis 23. Dezember 1974 geltend und verlangt Feiertagsbezahlung für den 25. und 26. Dezember 1974.

Der jetzt 58 Jahre alte, verheiratete Kläger ist seit April 1970 bei der Beklagten, die eine Metallwarenfabrik betreibt, als Präger beschäftigt. In der Zeit vom 3. bis 14. Dezember 1974 war er arbeitsunfähig an einer akuten Lumbalgie erkrankt. Er wurde vom praktischen Arzt Dr. F R in Lüdenscheid behandelt. Am Montag, dem 16. Dezember 1974 nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf. Der Betriebsleiter W der Beklagten beauftragte ihn mit einer als unangenehm geltenden Arbeit. Daraufhin äußerte sich der Kläger sinngemäß, daß er nicht zur Arbeit gekommen sondern zu Hause geblieben wäre, wenn er gewußt hätte, daß er diese Arbeit verrichten müsse. Der Kläger arbeitete an diesem Tage, ohne gesundheitliche Beschwerden zu äußern.

In der Zeit vom 17. bis 23. Dezember 1974 kam der Kläger nicht zur Arbeit. Seine Ehefrau, eine Verwaltungsangestellte, verständigte die Beklagte am Vormittag des 17. Dezember 1974 davon, daß ihr Mann arbeitsunfähig erkrankt sei. Zugleich rief sie den Hausarzt Dr. R an und erklärte ihm, ihr Mann sei fieberhaft erkrankt. Der Arzt bat die Ehefrau des Klägers, in der Praxis ein Rezept über ein Medikament und ein Attest abzuholen. So geschah es auch. Frau F brachte dann in der Mittagszeit ihrem Mann die verordneten Medikamente. Die von Dr. R ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17. Dezember ging der Beklagten noch am selben Tage zu. Als voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit war der 23. Dezember 1974 angegeben. In der Mitteilung an die Allgemeine Ortskrankenkasse Lüdenscheid gab Dr. R als Diagnose “hochfieberhafter Infekt” und als Befund “Temperatur 38,7°” an.

Die Beklagte bezweifelte, daß der Kläger arbeitsunfähig krank sei und meldete dies der AOK Lüdenscheid. Diese forderte den Kläger noch am 17. Dezember 1974 auf, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung am 20. Dezember 1974 um 8.00 bis 8.30 Uhr zu unterziehen. Die vertrauensärztliche Dienststelle der LVA erhielt die Durchschrift dieser Aufforderung am 19. Dezember 1974. Der Kläger will die Aufforderung erst am Mittag des 20. Dezember 1974 bekommen haben. Jedenfalls kam der Kläger nicht zur vertrauensärztlichen Untersuchung. Am 6. Januar 1975 – nach einer Betriebsvereinbarung ruhte die Arbeit bei der Beklagten vom 23. Dezember 1974 bis 5. Januar 1975 – nahm der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten wieder auf. Die Beklagte verweigerte ihm die Lohnfortzahlung für vier Tage vom 17. bis 20. Dezember in Höhe von 252,48 DM und die Feiertagsvergütung für die beiden Weihnachtsfeiertage am 25. und 26. Dezember 1974 in Höhe von 130,19 DM.

Der Kläger hat behauptet, er sei in der fraglichen Zeit an Grippe erkrankt gewesen. Er habe sich mit 39,2° Fieber ins Bett legen müssen. Er habe das Bett auch bis zum 20. Dezember 1974 gehütet. Das verordnete Medikament habe das Fieber gesenkt und eine weitere Behandlung überflüssig gemacht. Am 23. Dezember 1974 habe er Dr. R aufgesucht, der ihn nur im Wartezimmer nach seinem Befinden gefragt und ihn aufgefordert habe, nach den Feiertagen eine Blutsenkung machen zu lassen. Das sei allerdings erst Ende Januar 1975 geschehen. Er sei ab 24. Dezember 1974 wieder arbeitsfähig gewesen. Seine Erklärung vom 16. Dezember 1974 müsse auf dem Hintergrund gesehen werden, daß er sich am 14. Dezember auf eigenen Wunsch habe arbeitsfähig schreiben lassen, und daß die ihm am 16. Dezember 1974 aufgetragene Arbeit dem bestehenden Bandscheibenleiden nicht dienlich gewesen sei. Der Kläger hat den entsprechenden Zahlungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die behauptete Arbeitsunfähigkeit bestritten und dazu die Auffassung vertreten, der ohne Untersuchung des Patienten ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung komme keinerlei Beweiswert zu. Da der Kläger keine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen könne, dürfe sie die Leistung verweigern.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

I.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger die streitig gebliebene Tatsache seiner Erkrankung beweisen muß. Das ergibt sich aus allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast. Danach hat der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Eine solche Verteilung der Beweislast ist auch für die Fälle des Lohnfortzahlungsrechts sinnvoll. Nur der Arbeiter kann den Nachweis der Erkrankung führen. Er muß den Arzt aufsuchen, der ihm die zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit notwendige ärztliche Bescheinigung ausstellt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LohnFG).

2. In der Regel kann der Arbeiter den ihm obliegenden Beweis mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erbringen.

a) Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Die Bescheinigung ist der gesetzlich vorgesehene und gewichtigste Beweis für die Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Töns, Die wirtschaftliche Sicherung der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit, Teil C, § 3 LohnFG Anm. C V 2 g). Der Beweiswert dieser Bescheinigung ergibt sich aus der Lebenserfahrung; der Tatrichter kann normalerweise den Beweis der Erkrankung als erbracht ansehen, wenn der Arbeiter im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt.

b) Trotz der vom Arbeiter vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können im Einzelfall Zweifel an der Erkrankung des Arbeiters bestehen. Sie können sich z. B. aus Erklärungen des Arbeitnehmers vor der Erkrankung (angekündigtes Krankfeiern) oder aus seinem Verhalten während der bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit (z. B. Schwarzarbeit) ergeben (vgl. Lepke, DB 1974, 478; Barwasser, DB 1976, 1332 (zu III); Töns, aaO, Teil C, § 3 Anm. C V 2 c). Hierher ist auch der Fall zu rechnen, daß sich der Arbeiter einer angeordneten vertrauensärztlichen Begutachtung entzieht (BAG AP Nr. 1 zu § 5 LohnFG (zu 3 der Gründe)).

Streiten die Parteien darüber, ob der Arbeiter arbeitsunfähig erkrankt war, sind neben der vorgelegten Bescheinigung alle Tatsachen, die zu ernsthaften Zweifeln Anlaß geben, in die Beweiswürdigung einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen. Der Arbeitgeber kann solche Behauptungen in den Rechtsstreit einführen. Er hat die dem Arbeitnehmer nachteiligen Umstände dann im Bestreitensfall auch zu beweisen. Das kann dazu führen, daß der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ein geringer oder kein Beweiswert mehr zukommt.

c) Es ist mißverständlich, wenn das Berufungsgericht von einer durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründeten “widerlegbaren Vermutung” spricht (unter Berufung LAG Hamm DB 1971, 970; ebenso LAG Baden-Württemberg, NJW 1975, 2266; Schmatz-Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., § 3 LohnFG, S. C 309; Kehrmann-Pelikan, LohnFG, § 3 RdNr. 27 – jeweils mit weiteren Nachweisen).

Entgegen der Auffassung der Revision begründet die ärztliche Bescheinigung keine gesetzliche Vermutung i. S. von § 292 ZPO für die vom Arbeiter behauptete und in der Bescheinigung bestätigte Erkrankung. Wenn die Revision Recht hätte, brauchte der Arbeiter nicht die bestrittene Behauptung der Erkrankung zu beweisen sondern nur die Tatsache, daß der Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Der Arbeitgeber hätte nur die Möglichkeit, das Gegenteil der vermuteten Tatsache zu behaupten und zu beweisen. Er hätte den vollen Beweis für das Nichtvorliegen der vermuteten Tatsache als Hauptbeweis zu führen. Mit einer Erschütterung der Beweiskraft wäre es nicht getan (vgl. Stein-Jonas-Schumann-Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 292 Anm. I 4 und II).

Für die Annahme einer gesetzlichen Vermutung i. S. von § 292 ZPO findet sich im Wortlaut des Lohnfortzahlungsgesetzes kein Anhaltspunkt. Vermutungen dieser Art sind in materiellen Gesetzen hinreichend deutlich gekennzeichnet (vgl. etwa §§ 484, 938, 1117 Abs. 3, § 1253 Abs. 2 und § 2009 BGB). Im Lohnfortzahlungsgesetz fehlt – ebenso wie im Gehaltsfortzahlungsrecht der Angestellten – eine solche Regelung. Die Annahme einer gesetzlichen Vermutung im Sinne von § 292 ZPO würde auch zu unsachgemäßen Ergebnissen führen. Vom Arbeitgeber würde Unmögliches verlangt. Er kennt nicht einmal die vom Arzt festgestellte Diagnose. Deshalb kann er allenfalls Umstände, die ernsthafte und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung auslösen können, darlegen und beweisen.

3. Der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird dadurch beeinträchtigt, daß der Arzt ihn nicht vor der Ausstellung der Bescheinigung untersucht hat, den Befund also nicht selbst erhoben hat (vgl. LAG Hamm, DB 1971, 970; LAG Baden-Württemberg, NJW 1975, 2266 (2267)).

a) Der Arzt ist nach seiner Ausbildung in der Lage, Befunde zu erheben und zu bewerten. Der Arzt allein hat auch den Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Patienten und der Krankenkasse gegenüber zu verantworten. Er darf sich deshalb im Regelfall nicht nur auf Angaben des Patienten verlassen. Von der Geltung dieser allgemeinen Grundsätze für ärztliche Tätigkeit geht auch das Lohnfortzahlungsgesetz aus. Die zwischen den Kassenärzten und den Krankenkassen vereinbarten Regeln – hier § 12 Abs. 1 Bundesmantelvertrag (Ärzte) vom 1. Oktober 1959 in der ab 1. Januar 1970 geltenden Fassung, nach dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit “nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung” bescheinigen darf – bestätigen insoweit nur diese allgemeinen Grundsätze (vgl. Sommer-Schaub, AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers II, Abschn. B II 4 b). Als allgemeine Regeln müssen sie auch dann angewendet werden, wenn der Arbeiter keinen Kassenarzt aufsucht sondern sich ein Privatattest ausstellen läßt.

Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arzt ohne voraufgegangene Untersuchung ausgestellt hat, wird der Arbeiter deshalb in der Regel seine Erkrankung nicht beweisen können. Der Arbeiter muß dann versuchen, den Beweis auf andere Weise zu führen. Dabei kann er sich aller Beweismittel der ZPO bedienen. Er kann z. B. auf Zeugen zurückgreifen, wenn diese seine Erkrankung bestätigen können. Erforderlich ist dann wiederum eine Würdigung aller erhobenen Beweise und aller in diesem Zusammenhang für oder gegen die Erkrankung sprechenden Umstände (§ 286 ZPO). Auch die ohne vorausgegangene Untersuchung ausgestellte Bescheinigung kann einen gewissen Beweiswert haben; dabei können die Art der Erkrankung und die Dauer des Arzt-Patienten-Verhältnisses eine Rolle spielen. Es wäre nicht richtig, eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, deren Richtigkeit der Arzt weiterhin zu verantworten hat, von vornherein und vollständig aus der Beweiswürdigung herauszulassen. Zusätzlich wird der Tatrichter in solchen Fällen nach den Gründen fragen müssen, warum es im Einzelfall zu einer solchen Bescheinigung gekommen ist.

b) Das Berufungsgericht hat sich deshalb mit Recht allein mit der Vorlage der Bescheinigung nicht zufrieden gegeben. Vielmehr war eine erschöpfende und in sich widerspruchsfreie Würdigung aller Umstände erforderlich, die für oder gegen die Erkrankung in der fraglichen Zeit sprechen. Davon ist das Berufungsgericht auch ausgegangen. Seine Beweiswürdigung leidet aber an folgenden – von der Revision gerügten – Mängeln:

aa) Das Berufungsgericht hat der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von vornherein jeden Beweiswert abgesprochen. Es hat die übrigen Umstände isoliert – ohne Bezug zu dieser vorgelegten Bescheinigung – gewürdigt. Im Laufe des Rechtsstreits hat der behandelnde Arzt seine Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigt. Das Berufungsgericht setzt sich nicht mit der Erklärung des Arztes auseinander, daß er seine damals ohne Untersuchung aufgestellte Diagnose noch heute für richtig hält. Dafür kann es überzeugende Gründe geben. Auch enthält die eidesstattliche Versicherung die Gründe dafür, warum der Arzt den Kläger nicht zu Beginn seiner Erkrankung aufsuchen und behandeln konnte. Der behandelnde Arzt bestätigt in Übereinstimmung mit der Zeugin F, daß der Kläger den Arzt zu einem Hausbesuch gebeten habe. Wenn das so war, spricht das für eine ernsthafte Erkrankung. Es liegt nahe, daß ein Patient nicht grundlos das Vertrauensverhältnis zerstört, das ihn seit vielen Jahren mit seinem Arzt verbindet.

bb) Die Revision rügt auch zu Recht, daß sich das Berufungsgericht weder eindeutig noch mit überzeugender Begründung zur Glaubwürdigkeit der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers geäußert hat. Die Zeugin will am 17. Dezember 1974 – zu Beginn der Erkrankung – selbst eine Temperatur von 39,2° oder 39,3° gemessen haben. Damit stellt sich zuerst die Frage, ob das Berufungsgericht dies der Zeugin glaubt oder sie insoweit für unglaubwürdig hält. Eine eindeutige Aussage dazu fehlt in der Beweiswürdigung.

Mit der vom Berufungsgericht angedeuteten Begründung, es bestünden Widersprüche zu den Angaben des Arztes, kann die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin nicht ohne weiteres erschüttert werden. Zunächst einmal decken sich die Angaben der Zeugin im Prozeß mit den Bekundungen des Arztes über Erklärungen der Zeugin ihm gegenüber. Der Arzt bestätigt, daß die Zeugin ihm gegenüber von einer “hochfieberhaften Erkrankung” gesprochen habe. Eine Temperatur von 39,2° oder 39,3° durfte die Zeugin als “hochfieberhafte” Erkrankung bezeichnen; darin liegt also nicht der Widerspruch. Wohl aber mußte geklärt werden, warum der Arzt auf dem der Krankenkasse zugeleiteten Befundbericht nur eine Temperatur von 38,7° notierte. Es ist nicht zwingend, daß die Zeugin für diese abweichende Angabe verantwortlich ist.

cc) Das Berufungsgericht wertet zum Nachteil des Klägers, daß er den Arzt nicht von sich aus während seiner Erkrankung aufgesucht habe, und daß er am 23. Dezember 1974 dem Arzt gegenüber nicht auf einer Nachuntersuchung bestanden habe.

Mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt. Der behandelnde Arzt hatte als voraussichtliche Dauer der Erkrankung den 23. Dezember 1974 angegeben. Der Kläger durfte dies dahin verstehen, daß bis zu diesem Tage nichts weiter zu veranlassen war, wenn die verordnete Therapie zu einer spürbaren Besserung führen würde. Es ist auch lebensfremd, von einem Arbeiter zu verlangen, er solle auf einer Nachuntersuchung bestehen, zumal wenn die vom Kläger behaupteten Umstände über den Besuch in der Praxis des Arztes zutreffen: Der Arzt war infolge einer Grippeepidemie und wegen der bevorstehenden Feiertage überlastet; der Kläger fühlte sich wieder gesund und erklärte dies auch wahrheitsgemäß dem Arzt. Dann wäre es in erster Linie Sache des Arztes gewesen, eine Nachuntersuchung anzuordnen, wenn er dies für erforderlich hielt. Auch der Arzt war durch ein Schreiben der AOK Lüdenscheid davon informiert, daß die Beklagte um die Einschaltung des vertrauensärztlichen Dienstes gebeten hatte. Der Kläger brauchte in dieser Lage von sich aus nicht aktiv zu werden.

dd) Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß einige Umstände auch gegen den Kläger sprechen, etwa daß er sich der vertrauensärztlichen Untersuchung entzogen hat oder – wenn man davon ausgehen muß, der Untersuchungstermin sei ihm nicht rechtzeitig bekanntgegeben worden – sich auch nicht nachträglich bei dieser Dienststelle gemeldet hat.

Das angefochtene Urteil beruht aber auf einer unvollständigen und in sich nicht widerspruchsfreien Beweiswürdigung. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, wenn es alle für und gegen die Erkrankung sprechenden Umstände würdigt, zu einem anderen Ergebnis kommt.

4. Auf die Frage, ob der Kläger in der fraglichen Zeit krank war, kommt es nach wie vor an. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden.

Die Revision macht insoweit noch geltend, die Beklagte könne endgültig die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigern, weil der Kläger keine ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlegen könne. Rückwirkend dürfe kein Arzt die Arbeitsunfähigkeit für den fraglichen Zeitraum bescheinigen. Das zeitweise Leistungsverweigerungsrecht nach § 5 Nr. 1 LohnFG sei deshalb zu einem endgültigen Leistungsverweigerungsrecht geworden (vgl. Otten, DB 1976, 389 (390)).

Der Umfang des Leistungsverweigerungsrechts mag im Einzelfall streitig sein. Ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht besteht aber nicht, wenn ein Arbeiter – wie hier – eine ärztliche Bescheinigung zunächst einmal vorgelegt hat, mag diese Bescheinigung auch beweisrechtlich gesehen Mängel haben. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Kann der Arbeiter auf andere Weise den Nachweis seiner Erkrankung führen, besteht kein Leistungsverweigerungsrecht (vgl. für den Fall der verspäteten Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch BAG 23, 411 = AP Nr. 1 zu § 3 LohnFG).

II.

Der Anspruch auf Bezahlung der Weihnachtsfeiertage hängt davon ab, ob der Kläger berechtigt oder unentschuldigt am 23. Dezember 1974 der Arbeit ferngeblieben ist; dieser Tag war der letzte Arbeitstag vor den Feiertagen (§ 1 Abs. 3 FeiertagslohnzahlungsG). Der Kläger hat nur die Krankheit als Grund für sein Fernbleiben angegeben. Beide Klageansprüche hängen mithin davon ab, ob der Kläger tatsächlich krank war. Da dies noch nicht feststeht, mußte der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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