BAG, Urteil vom 20.05.2014 – 3 AZR 1094/12

Mai 11, 2022

BAG, Urteil vom 20.05.2014 – 3 AZR 1094/12

Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. September 2012 – 10 Sa 471/12 – wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für eine dem Kläger gewährte Altersrente einzustehen hat.

Der im Oktober 1937 geborene Kläger war vom 18. April 1962 bis zum 30. Juni 1979 bei der W (im Folgenden: W Ltd.) in N beschäftigt. Die in Deutschland ansässige W GmbH (im Folgenden: W GmbH) hatte dem Kläger zuvor mit Schreiben vom 3. Januar 1962 bestätigt, dass sie ihn ab dem 1. Januar 1962 für ihre Tochtergesellschaft in N engagiert habe. Weiter heißt es in dem Schreiben:

“Ihren Überseevertrag zu den mit Ihnen abgesprochenen Bedingungen erhalten Sie zum Zeitpunkt der Ausreise; der Vertrag wird aufgestellt nach den Richtlinien der Handelskammer und des Afrikavereins.

Während Ihrer Orientierungszeit in unserer Firma bzw. bei unseren Werken erhalten Sie ein Monatsbruttogehalt von

DM 600,– …

NS.

Während Ihres Aufenthalts in Hamburg und Ihrer Tätigkeit bei der Muttergesellschaft erhalten Sie einen monatlichen Zuschuß von DM … .”

Der Kläger schloss am 18. April 1962 mit der W Ltd. einen befristeten Anstellungsvertrag, der in der Folgezeit wiederholt verlängert wurde. Die W GmbH, die Waren und Maschinen verschiedener Art exportierte, besaß zuletzt 40 % der Geschäftsanteile an der W Ltd.

Die W GmbH meldete dem Beklagten eine Versorgungszusage zugunsten des Klägers und leistete hierfür Beiträge. Der Kläger erwarb zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Gesellschaftsanteile an der W GmbH, die er im Jahr 1994 an eine Steuerberatungsgesellschaft veräußerte.

Die W GmbH gewährte dem Kläger ab November 2002 bis einschließlich Juli 2009 eine Altersrente iHv. monatlich 449,24 Euro brutto. Am 4. August 2010 wurde über das Vermögen der W GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung seiner Altersrente für die Zeit ab September 2009 begehrt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei für die von der W GmbH gewährte Altersrente einstandspflichtig. Die W GmbH habe ihm mit Schreiben vom 30. Dezember 1974 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Bei der W Ltd. habe es sich faktisch um eine Betriebsabteilung der W GmbH gehandelt. Bis zum Jahr 1977 sei die W GmbH Alleingesellschafterin der W Ltd. gewesen. Ihre Geschäftsanteile hätten wegen einer Gesetzesänderung in N im Jahr 1977 auf 40 % reduziert werden müssen. Die Übertragung der übrigen Anteile auf Dritte sei nur pro forma erfolgt. Der Managing Director der W Ltd. sei auch weiterhin gegenüber der Muttergesellschaft weisungsgebunden gewesen. Alle Geschäftsvorgänge der W Ltd. seien über die W GmbH abgewickelt worden. Jedenfalls ergebe sich die Einstandspflicht des Beklagten aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Die W GmbH habe ihm die Versorgung aus Anlass der Tätigkeit für das Unternehmen zugesagt.

Nachdem der Kläger erstinstanzlich zunächst neben rückständigen Beträgen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 in Höhe von 10.332,50 Euro nebst Zinsen die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 449,24 Euro ab 1. August 2011 verlangt hatte, hat er zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn die laufenden Versorgungsansprüche und rückständige Versorgungsansprüche seit dem 1. September 2009 bis 31. Juli 2011 iHv. 10.332,50 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe
Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist für die dem Kläger von der W GmbH gewährte Altersrente nicht einstandspflichtig.

I. Die Revision des Klägers ist in vollem Umfang zulässig. Sie richtete sich von Anfang an gegen das Berufungsurteil insgesamt. Dies ergibt die Auslegung des vom Kläger in der Revisionsbegründungsschrift angekündigten Sachantrags unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung. Zwar bezog sich der vom Kläger in der Revisionsbegründungsschrift angekündigte Sachantrag nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf “rückständige Versorgungsansprüche” für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv.10.332,50 Euro nebst Zinsen, nicht auf die “laufenden Versorgungsansprüche”. Erst mit einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seinen Sachantrag dahin korrigiert, dass dieser ausdrücklich auch “laufende Versorgungsansprüche” erfasst. Damit ist das Berufungsurteil nicht hinsichtlich der Abweisung der auf künftige Leistungen ab dem 1. August 2011 gerichteten Klage rechtskräftig geworden. Der Kläger wollte seine Revision durch die Fassung seines Sachantrags in der Revisionsbegründung nicht auf die Zahlung rückständiger Versorgungsleistungen für die Monate September 2009 bis Juli 2011 durch den Beklagten beschränken. Die Revisionsbegründung lässt vielmehr erkennen, dass der Kläger das Urteil des Landesarbeitsgerichts vollumfänglich angreifen wollte. Dem Kläger ging es mit seiner Revision ersichtlich weiterhin um die Durchsetzung der bereits in den Vorinstanzen streitigen Einstandspflicht des Beklagten für seine rückständige und seine künftig fällig werdende monatliche Altersrente.

II. Die Revision ist unbegründet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte schuldet dem Kläger keine monatliche Altersrente iHv. 449,24 Euro brutto seit dem 1. September 2009. Den Beklagten trifft für die dem Kläger von der W GmbH gewährte Altersrente weder eine Einstandspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Kläger “laufende Versorgungsansprüche” geltend macht. Insoweit ist die Klage in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat in seinem Antrag zwar weder die Höhe der von ihm begehrten “laufenden Versorgungsansprüche” beziffert noch hat er angegeben, ab wann und zu welchen Fälligkeitszeitpunkten der Beklagte diese erfüllen soll. Aus der Klagebegründung und der ursprünglichen Antragstellung in erster Instanz lässt sich jedoch entnehmen, dass der Klageantrag insoweit darauf abzielt, den Beklagten zur Zahlung einer Altersrente iHv. 449,24 Euro brutto monatlich für die Zeit ab dem 1. August 2011 zu verurteilen.

Mit diesem Inhalt genügt der Antrag den Anforderungen des § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie vorliegend – von keiner Gegenleistung abhängen, können gem. § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 638/10 – Rn. 15).

2. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist für die dem Kläger von der W GmbH gewährte Altersrente nicht einstandspflichtig. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger von der W GmbH unter dem 30. Dezember 1974 eine Versorgungszusage erteilt wurde und ob auf diese deutsches Recht Anwendung findet. Selbst wenn beides der Fall sein sollte, ist der Beklagte weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. September 2009 eine Altersrente iHv. 449,24 Euro brutto monatlich zu zahlen.

a) Die dem Kläger von der W GmbH gewährte Altersrente unterliegt nicht dem Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG schützt nur Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt (vgl. BAG 3. November 1998 – 3 AZR 454/97 – zu B I der Gründe, BAGE 90, 120). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind. Sowohl § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG als auch § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfordern eine Versorgungszusage des Arbeitgebers. Da das Betriebsrentengesetz keinen eigenständigen Arbeitgeberbegriff kennt, ist nach den allgemeinen Grundsätzen Arbeitgeber derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann (vgl. BAG 27. September 2012 – 2 AZR 838/11 – Rn. 16; 9. September 1982 – 2 AZR 253/80 – zu II 2 der Gründe, BAGE 40, 145).

bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die W GmbH hat dem Kläger die von ihm behauptete Versorgungzusage vom 30. Dezember 1974 nicht in ihrer Funktion als Arbeitgeberin erteilt. Der Kläger war seit dem 18. April 1962 auf der Grundlage eines mit der W Ltd. abgeschlossenen Arbeitsvertrags bei dieser in N tätig. Ob zwischen dem Kläger und der W GmbH aufgrund des Schreibens vom 3. Januar 1962 Anfang des Jahres 1962 für einige Monate ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen war, kann dahinstehen. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und für den Senat daher nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bestand jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der behaupteten Versorgungzusage seit mehr als zwölf Jahren kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen dem Kläger und der W GmbH, sondern nur noch zwischen ihm und der W Ltd. Die W GmbH konnte dem Kläger daher Ende 1974 keine Versorgungzusage mehr in ihrer Funktion als Arbeitgeberin erteilen. Ob die W GmbH zu diesem Zeitpunkt Alleingesellschafterin der W Ltd. war, ist unerheblich. Die bloße Stellung als herrschende Konzernobergesellschaft begründet keine Arbeitgeberstellung gegenüber den Beschäftigten der Tochtergesellschaft. Ebenso unerheblich ist der Vortrag des Klägers, bei der W Ltd. habe es sich aufgrund der Weisungsgebundenheit ihres Geschäftsführers gegenüber der W GmbH und der Art und Weise der Geschäftsabwicklung faktisch um eine Betriebsabteilung der W GmbH gehandelt. Die W GmbH und die W Ltd. sind zwei eigenständige juristische Personen. Aufgrund einer faktischen Beherrschung der W Ltd. durch die W GmbH wurde kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der W GmbH begründet.

cc) Aus den Entscheidungen des Senats vom 6. August 1985 (- 3 AZR 185/83 – BAGE 49, 225) und vom 25. Oktober 1988 (- 3 AZR 64/87 -) folgt nichts anderes. Zwar hat der Senat in beiden Entscheidungen eine Einstandspflicht des Beklagten für die Versorgungszusage einer insolventen Konzernobergesellschaft bejaht. Den dortigen Klägern war jedoch während ihres Arbeitsverhältnisses mit der Konzernobergesellschaft eine Versorgungszusage erteilt worden, die auch nach Entsendung der klagenden Parteien zu den Tochtergesellschaften im Ausland aufrechterhalten worden war. Hieran fehlt es im Streitfall. Dem Kläger wurde von der W GmbH keine Versorgungszusage während eines mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses erteilt, die nach dem Wechsel zu einer Tochtergesellschaft im Ausland aufrechterhalten werden sollte. Vielmehr war der Kläger bei der behaupteten Erteilung der Versorgungszusage Ende des Jahres 1974 bereits seit zwölf Jahren nicht (mehr) bei der W GmbH angestellt, sondern bei der W Ltd. beschäftigt.

b) Der Beklagte ist auch nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, dem Kläger eine Altersrente zu zahlen.

aa) § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG bestimmt, dass die §§ 1 bis 16 für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, entsprechend gelten, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Damit erweitert die Regelung den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer geltenden Insolvenzschutz auf sonstige Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine Versorgungszusage erteilt wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit aufgrund von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Nicht ausreichend ist es, wenn sie diesem nur wirtschaftlich zugutekommt (vgl. BAG 20. April 2004 – 3 AZR 297/03 – BAGE 110, 176).

bb) Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Ihm wurden keine Leistungen der Altersversorgung aus Anlass einer Tätigkeit zugesagt, die er aufgrund von vertraglichen Beziehungen mit der W GmbH erbracht hat. Zum Zeitpunkt der Erteilung der behaupteten Versorgungszusage bestand zwischen dem Kläger und dieser kein Arbeitsverhältnis (mehr). Die Begründung sonstiger Vertragsbeziehungen mit der W GmbH ist weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger substantiiert dargelegt worden. Die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der W Ltd. stellt keine Tätigkeit für die W GmbH iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dar, auch wenn sie dieser wirtschaftlich zugutegekommen ist.

c) Der Umstand, dass die W GmbH eine Versorgungszusage zugunsten des Klägers bei dem Beklagten gemeldet und hierfür Beiträge geleistet hat, vermag eine Einstandspflicht des Beklagten nicht zu begründen. Weder die Beitragsfestsetzung noch die Zahlung von Beiträgen führen zu einem Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Insolvenzsicherung (vgl. BAG 14. Oktober 1998 – 3 AZR 331/97 – zu III 2 der Gründe mwN; 11. November 1986 – 3 AZR 194/85 – zu B II 1 c der Gründe). Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen des Insolvenzschutzes nach § 7 BetrAVG gegeben sind.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gräfl

Spinner

Ahrendt

G. Kanzleiter

S. Hopfner

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