BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 11.4.2019, 3 AZN 720/18 Arbeitsrecht – Betriebliche Altersversorgung – Lebensversicherung

Juli 25, 2019

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 11.4.2019, 3 AZN 720/18
Arbeitsrecht – Betriebliche Altersversorgung – Lebensversicherung

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. April 2018 – 10 Sa 567/17 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 834,84 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, Divergenz und entscheidungserhebliche Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
2

I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützt wird.
3

1. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 – 1 AZN 840/04 – zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 24. Januar 2017 – 3 AZN 822/16 – Rn. 10, 13). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BVerfG 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 – Rn. 19; BAG 14. Dezember 2010 – 6 AZN 986/10 – Rn. 15; 5. Oktober 2010 – 5 AZN 666/10 – Rn. 5).
4

Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen (vgl. BAG 5. Oktober 2010 – 5 AZN 666/10 – Rn. 3 mwN). Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BAG 5. November 2008 – 5 AZN 842/08 – Rn. 10; 23. Januar 2007 – 9 AZN 792/06 – Rn. 6, BAGE 121, 52). Dabei ist auszuführen, welche abstrakte Interpretation das Landesarbeitsgericht bei Behandlung der Rechtsfrage vorgenommen hat (vgl. BAG 5. November 2008 – 5 AZN 842/08 – Rn. 7).
5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist ausgeschlossen, wenn sie lediglich einen Einzelfall betrifft (vgl. BAG 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11 – Rn. 11, BAGE 138, 180). Vielmehr muss sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betroffen ist. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich eines Firmentarifvertrages fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (vgl. BAG 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11 – Rn. 11, aaO; 5. Oktober 2010 – 5 AZN 666/10 – Rn. 3 ff.). Auch hat eine Rechtsfrage nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil von ihr mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber betroffen sein können (vgl. BAG 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11 – Rn. 12, aaO).
6

2. Danach erfüllt die von der Beschwerde auf S. 74 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage:

„Ist zur Berechnung der Betriebsrente nach den Bestimmungen des Versorgungsstatuts auch nach der Absenkung des Versorgungsniveaus der Beamtenversorgung von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen 4/3 der sonstigen Versorgungsbezüge abzuziehen und daraus der sich aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ergebende Prozentsatz als betriebliche Versorgung zu errechnen?“,
diese Voraussetzungen nicht. Sie hat keine Rechtsnorm zum Gegenstand. Vielmehr bezieht sich die Frage auf das bei dem Beklagten geltende Versorgungsstatut, das als Gesamtzusage Allgemeine Geschäftsbedingungen beinhaltet und damit keine Rechtsnormen. Die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG (vgl. dazu BAG 24. Januar 2017 – 3 AZN 822/16 – Rn. 13).
7

II. Die Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit sie auf Divergenz gestützt wird.
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1. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG die Entscheidung bezeichnen, von der die anzufechtende Entscheidung abweicht. Eine Abweichung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat. Ein Rechtssatz ist aufgestellt, wenn das Gericht seiner Subsumtion einen Obersatz voranstellt, der über den Einzelfall hinaus für vergleichbare Sachverhalte Geltung beansprucht. Der abstrakte Rechtssatz muss vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern kann sich als „verdeckter Rechtssatz“ auch aus fallbezogenen Ausführungen ergeben. Will der Beschwerdeführer das geltend machen, muss er, sofern dies nicht offensichtlich ist, konkret begründen, warum den fallbezogenen Ausführungen zwingend ein bestimmter abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt. Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht genügende Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht vermag eine Divergenz nicht zu begründen. Die anzufechtende Entscheidung muss außerdem auf der Divergenz beruhen. Das ist dann der Fall, wenn das Landesarbeitsgericht bei Anwendung des Rechtssatzes aus der herangezogenen Entscheidung möglicherweise eine andere dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte (BAG 15. August 2012 – 7 AZN 956/12 – Rn. 2 mwN).
9

2. Gemessen daran liegt keine entscheidungserhebliche Divergenz vor.
10

a) Das gilt zunächst insoweit, als die Beschwerde auf S. 104 ff. der Beschwerdebegründung geltend macht, das anzufechtende Urteil habe den Rechtssatz aufgestellt:

„Das Versorgungsstatut ist eine Gesamtzusage und ist daher als ‚typisierte Willenserklärung‘ nach den Regeln auszulegen, die für die Auslegung von Verträgen gelten. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten.“,
und divergiere damit zu dem der angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. Januar 2015 – 3 AZR 897/12 – BAGE 150, 262) entnommenen Rechtssatz:

„Gesamtzusagen sind allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB und daher nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind.“
Soweit darin eine Divergenz liegen sollte, ist diese jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Landesarbeitsgericht hat unter II 1 b der Gründe (S. 17 des anzufechtenden Urteils) in Übereinstimmung mit der dort zitierten Entscheidung des Senats (BAG 22. Dezember 2009 – 3 AZR 136/08 – Rn. 23) angenommen, die Auslegung habe nach „objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien“ zu erfolgen und etwas anderes nur bei einem übereinstimmenden Parteiwillen angenommen (unter II 1 c der Gründe, S. 17 f. des anzufechtenden Urteils). Das entspricht der Rechtslage auch bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und der vom Landesarbeitsgericht zitierten Entscheidung des Senats (BAG 18. Mai 2010 – 3 AZR 373/08 – Rn. 51, BAGE 134, 269). Es ist nicht erkennbar, dass das Landesarbeitsgericht von diesen Auslegungsgrundsätzen abgewichen wäre, soweit es in diesem Zusammenhang (unter II 2 c der Gründe, S. 19 f. des anzufechtenden Urteils) auf die Verständnismöglichkeiten des Klägers abgestellt hat.
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b) Die Divergenzbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie auf S. 109 ff. der Beschwerdebegründung ausführt, das Landesarbeitsgericht habe in der anzufechtenden Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt:

„Änderungen dynamischer Berechnungsfaktoren sind auch nach Eintritt des Versorgungsfalles zu berücksichtigen und führen auch nach Eintritt des Versorgungsfalles zu einer Neuberechnung der Höhe der Betriebsrente.“,
weiche von der Entscheidung des Senats (BAG 13. Dezember 2011 – 3 AZR 731/09 -) ab, worin der Senat den Rechtssatz aufgestellt habe:

„Ob eine Betriebsrente neu zu berechnen ist, wenn sich dynamische Berechnungsfaktoren nach Eintritt des Versorgungsfalles ändern, hängt von der Auslegung der zu Grunde liegenden Versorgungszusage ab.“
Es kann dahinstehen, ob das Bundesarbeitsgericht den von der Beschwerde selbst deduzierten Rechtssatz in der angezogenen Entscheidung überhaupt aufgestellt hat, jedenfalls weichen die Rechtssätze nicht voneinander ab. Während das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung für das beim Beklagten geltende Versorgungsstatut – nach dessen Auslegung – davon ausgeht, es bestehe eine rechtliche Verpflichtung zur Neuberechnung der Versorgungsleistung bei einer späteren Änderung dynamischer Berechnungsfaktoren, setzt der Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts in der angezogenen Entscheidung vorgelagert an. Der von der Beschwerde deduzierte Rechtssatz aus der angezogenen Entscheidung befasst sich vielmehr mit der vorangehenden Frage der Auslegung der Versorgungsordnung. Im Wege der Auslegung ist zunächst zu ermitteln, ob eine Neuberechnung zu erfolgen hat. Im Übrigen ist die angezogene Entscheidung zu einer völlig anderen Versorgungsordnung ergangen, die auch gar keine Gesamtversorgungszusage enthalten hat.
12

c) Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie auf S. 118 der Beschwerdebegründung geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe in der anzufechtenden Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt:

„Änderungen dynamischer Berechnungsfaktoren sind auch nach Eintritt des Versorgungsfalles zu berücksichtigen und führen auch nach Eintritt des Versorgungsfalles zu einer Neuberechnung der Höhe der Betriebsrente.“,
und weiche damit von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26. August 2003 – 3 AZR 434/02 -) und dem darin enthaltenen, insbesondere auch im „juris“-Orientierungssatz wiedergegebenen Rechtssatz:

„Eine Anrechnung der Erhöhung sonstiger Versorgungsleistungen auf die Betriebsrente ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Versorgungsregelung eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.“,
ab. Es liegt keine Divergenz im Rechtssinne vor. Während sich das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung mit dem beim Beklagten geltenden Versorgungsstatut befasst hat, hat sich das Bundesarbeitsgericht in der angezogenen Entscheidung mit Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse befasst, die für den Fall der Veränderung anderer betrieblicher und gesetzlicher Alterseinkünfte teilweise ausdrückliche Regelungen hinsichtlich einer erforderlichen Neuberechnung und teilweise ausdrücklich keine Neuberechnung vorsahen. Die von der Beschwerde formulierten Rechtssätze sind damit zu zwei gänzlich unterschiedlichen Versorgungsregelungen ergangen. Im Übrigen ist der von der Recherchedatenbank „juris“ gebildete Orientierungssatz, den der Beklagte als Rechtssatz des Senats heranzieht, weder ein amtlicher Leitsatz noch ein sonst vom Senat formulierter Rechtssatz aus der Entscheidung.
13

d) Die Beschwerde macht auf S. 121 ff. der Beschwerdebegründung weiter geltend, das Landesarbeitsgericht habe in der anzufechtenden Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt:

„Änderungen der anrechenbaren Versorgungsbezüge sind auch nach Eintritt des Versorgungsfalles zu berücksichtigen und führen auch nach Eintritt des Versorgungsfalles zu einer Neuberechnung der Höhe der Betriebsrente.“,
wohingegen der Senat im Urteil vom 13. Dezember 2011 (- 3 AZR 731/09 -) den abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe:

„Ob eine Betriebsrente neu zu berechnen ist, wenn sich ein anrechenbarer anderweitiger Versorgungsbezug nach Eintritt des Versorgungsfalles ändert, hängt von der Auslegung der zu Grunde liegenden Versorgungszusage ab.“,
sind dies keine divergierenden Rechtssätze. Das Landesarbeitsgericht geht in der anzufechtenden Entscheidung – nach Auslegung des beim Beklagten geltende Versorgungsstatuts – davon aus, es bestehe danach eine Rechtspflicht zur Neuberechnung der Versorgungsleistung bei einer späteren Änderung anrechenbarer Versorgungsbezüge. Dagegen befasst sich der Rechtssatz aus der angezogenen Entscheidung mit der vorangehenden Frage der Auslegung der Versorgungsordnung. Im Übrigen ist die angezogene Entscheidung zu einer gänzlich anderen Versorgungsordnung ergangen, die zudem keine Gesamtversorgungszusage enthalten hat.
14

e) Soweit die Beschwerde schließlich auf S. 123 ff. der Beschwerdebegründung geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe in der anzufechtenden Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt:

„Änderungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Änderungen von anrechenbaren Versorgungsbezügen sind auch nach Eintritt des Versorgungsfalles zu berücksichtigen und führen auch nach Eintritt des Versorgungsfalles zu einer Neuberechnung der Höhe der Betriebsrente.“,
und dieser divergiere zu dem dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 2003 (- 3 AZR 434/02 -) zu entnehmenden, insbesondere auch im „juris“-Orientierungssatz wiedergegebenen Rechtssatz:

„Eine Anrechnung der Erhöhung sonstiger Versorgungsleistungen auf die Betriebsrente ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Versorgungsregelung eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.“,
zeigt sie keine Divergenz im vorgenannten Sinne auf. Das Landesarbeitsgericht hat sich in der anzufechtenden Entscheidung mit dem beim Beklagten geltenden Versorgungsstatut befasst. Demgegenüber waren Gegenstand der angezogenen Entscheidung Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse, die für den Fall der Veränderung anderer betrieblicher und gesetzlicher Alterseinkünfte teilweise eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich einer erforderlichen Neuberechnung und teilweise ausdrücklich keine Neuberechnung vorsahen. Die von der Beschwerde formulierten Rechtssätze sind folglich zu zwei unterschiedlichen Versorgungsregelungen ergangen. Im Übrigen ist der von der Recherchedatenbank „juris“ gebildete Orientierungssatz, den der Beklagte als Rechtssatz des Senats heranzieht, weder ein amtlicher Leitsatz noch ein sonst vom Senat formulierter Rechtssatz aus der angezogenen Entscheidung.
15

III. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird.
16

1. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Für die Gehörsrüge gelten die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gestellt werden (vgl. BAG 10. Mai 2005 – 9 AZN 195/05 – zu II 2 der Gründe, BAGE 114, 295). Deshalb sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes so substantiiert vorzutragen, dass allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision geprüft werden kann (vgl. BAG 20. Januar 2005 – 2 AZN 941/04 – BAGE 113, 195).
17

Wird gerügt, es sei Vortrag übergangen worden, muss daher im Einzelnen dargestellt werden, wo der übergangene Vortrag zu finden ist. Der Beschwerdeführer muss unter Angabe des Schriftsatzes nach Datum und bei entsprechendem Umfang nach Seitenzahl konkret vortragen, welcher Vortrag übergangen worden sein soll (vgl. BAG 6. Januar 2004 – 9 AZR 680/02 – zu II 3 d aa der Gründe, BAGE 109, 145 für die Verfahrensrüge). Ob das übergangene Vorbringen entscheidungserheblich ist, richtet sich grundsätzlich nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und seinen rechtlichen Ausführungen. Es genügt, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Berufungsgericht bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte.
18

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr. seit BVerfG 14. Juni 1960 – 2 BvR 96/60 – BVerfGE 11, 218). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG 20. April 1982 – 1 BvR 1242/81 – zu B der Gründe, BVerfGE 60, 247). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. etwa BVerfG 8. Oktober 2003 – 2 BvR 949/02 – zu II 1 a der Gründe; BGH 27. März 2003 – V ZR 291/02 – zu II 3 b bb (3) beta der Gründe, BGHZ 154, 288). Deshalb müssen, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerfG 31. März 1998 – 1 BvR 2008/97 -; BAG 26. Januar 2006 – 9 AZA 11/05 – Rn. 40).
19

2. Danach hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht entscheidungserheblich verletzt.
20

a) Ohne Erfolg wirft die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht unter D I 1. (S. 22 bis 35) der Begründung vor, es habe den Vortrag des Beklagten aus der Berufungsbegründung [teilweise versehentlich als Berufungserwiderung bezeichnet] zur Systematik des Versorgungsstatuts und der darin enthaltenen Zusage einer (abstrakten) Gesamtversorgung verkannt. Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand der anzufechtenden Entscheidung den Vortrag des Beklagten auf S. 11 ff. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 313 Abs. 2 ZPO knapp dargestellt und auf S. 15 die Berufungsbegründung des Beklagten einschließlich der Anlagen in Bezug genommen. Bei seiner Auslegung (S. 18 ff. der anzufechtenden Entscheidung) hat es sich dann der Argumentation und dem Verständnis des Klägers angeschlossen und damit der Auslegung des Beklagten widersprochen. Es hat sich auf mehreren Seiten mit der Auslegung der Versorgungszusage befasst. Die Häufigkeit der Verwendung einzelner Begriffe, wie etwa des Wortes „Gesamtversorgung“, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass das Berufungsgericht die Struktur einer Gesamtversorgung verkannt hat. Dass das Landesarbeitsgericht der Argumentation des Beklagten nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, es habe diese nicht zur Kenntnis genommen und erwogen.
21

b) Die Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit sie darauf gestützt wird, das Landesarbeitsgericht habe bei der Bestimmung der zugesagten (konkreten) Gesamtversorgung des Klägers (S. 35 bis 40 der Begründung), sowie im Hinblick auf die Argumente des Beklagten, wonach die Gesamtversorgung niemals höher sein dürfe als eine entsprechende Beamtenversorgung (S. 40 bis 45 der Begründung), die Berechnung des Klägers zu einem Übersteigen der Beamtenversorgung führe (S. 45 bis 50 der Begründung) und die Gesamtversorgung des Klägers nach seiner Berechnung immer zu hoch sei (S. 50 bis 55 der Begründung), wesentlichen Vortrag des Beklagten hierzu aus der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt und dadurch eine Gehörsverletzung begangen. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von seinem durch Auslegung der Versorgungszusage ermittelten Verständnis angenommen, dass die Berechnung der betrieblichen Versorgungsbezüge anhand der Regelungen in den §§ 5 ff. des Versorgungsstatuts zu erfolgen habe und es im Versorgungsstatut keine aus der Beamtenversorgung abgeleitete Höchstgrenze gebe. Das Landesarbeitsgericht ist auch insoweit der vom Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung des Versorgungsstatuts nicht gefolgt. Dies stellt aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Letztlich rügt der Beklagte eine fehlerhafte Auslegung und damit fehlerhafte Rechtsanwendung des Landesarbeitsgerichts. Eine solche – sollte sie denn überhaupt vorliegen – rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision.
22

c) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag des Klägers [gemeint: Beklagten] aus seiner Berufungsbegründung übergangen, der Anrechnungsfaktor 4/3 sei gerade deshalb gewählt worden, weil der Höchstruhegeldsatz bei Einführung des Versorgungsstatuts 75 vH, mithin ¾, betragen habe; es sei ein reziproker Wert gewählt worden (S. 55 bis 59 der Begründung). Auch insoweit hat das Landesarbeitsgericht den Vortrag des Beklagten im Tatbestand wiedergegeben und in Bezug genommen, ihm jedoch im Rahmen der Auslegung des Versorgungsstatuts keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Der Beklagte setzt auch insoweit sein Verständnis des Versorgungsstatuts an die Stelle des Auslegungsergebnisses des Landesarbeitsgerichts. Dies stellt aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der Beklagte zeigt zudem nicht auf, weshalb bloße Motive für die Auslegung des Versorgungsstatuts entscheidend sein sollen.
23

d) Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit sie geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe das Vorbringen des Beklagten zur nachträglich eingetretenen Lückenhaftigkeit des Versorgungsstatuts durch die Absenkung des Versorgungshöchstsatzes von 75 vH auf 71,75 vH im Beamtenversorgungsrecht (S. 59 bis 64 der Begründung) in der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt. Diesen Vortrag hat das Landesarbeitsgericht im Tatbestand der anzufechtenden Entscheidung wiedergegeben und ist in den Entscheidungsgründen ersichtlich nicht von einer Lückenhaftigkeit des Versorgungsstatuts ausgegangen, dass der Versorgungshöchstsatz nicht mehr 75 vH, sondern nur noch 71,75 vH beträgt. Im Übrigen hat es sich mit den Folgen dieser Änderung befasst und festgestellt, dass sich diese auswirken (S. 21 der anzufechtenden Entscheidung).
24

e) Weiter rügt der Beklagte ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe seinen Vortrag auf S. 72 der Berufungsbegründung übergangen, wonach Geschäftsgrundlage des Versorgungsstatuts gewesen sei, dass der Höchstruhegeldsatz bei 75 vH liege und sich diese Geschäftsgrundlage geändert habe, weshalb das Versorgungsstatut anzupassen sei (S. 64 bis 67 der Begründung). Damit greift der Beklagte – was für einen Erfolg seiner Beschwerde erforderlich wäre – nicht alle tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zu diesem Punkt an. Seine Begründung befasst sich nicht mit dem Argument (S. 21 der anzufechtenden Entscheidung), ein Festhalten am Versorgungsstatut sei dem Beklagten zumutbar.
25

f) Soweit der Beklagte weiter geltend macht, dass Landesarbeitsgericht sei bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Dokument hinsichtlich des Inhalts des Versorgungsstatuts ausgegangen (S. 67 bis 69 der Begründung), liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Beklagte macht nicht geltend, das Landesarbeitsgericht sei von einem fehlerhaften Text des Versorgungsstatuts ausgegangen, sondern rügt lediglich, dass in § 5 Abs. 1 und der Anlage des Versorgungsstatuts das Wort „mindestens“ durch Fettdruck hervorgehoben sei und das Landesarbeitsgericht deshalb rechtsfehlerhaft zur Annahme einer „Mindestgarantie“ gelangt sei. Zugunsten des Beklagten unterstellt, das Landesarbeitsgericht habe insoweit seinen Sachvortrag auf S. 20 der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt, wonach das Versorgungsstatut im Original diesen Fettdruck nicht enthalte, ist dies nach der Begründungslinie des Landesarbeitsgerichts jedenfalls nicht entscheidungserheblich, denn das Landesarbeitsgericht ist zum Ergebnis einer „Mindestgarantie“ ausweislich seiner Begründung auf S. 19 des anzufechtenden Urteils vom Wortlaut ausgegangen und hat den Fettdruck lediglich zur Abrundung herangezogen sowie sich anschließend mit der Systematik des Versorgungsstatuts befasst.
26

g) Schließlich bleibt die Gehörsrüge auch erfolglos, soweit sie das Übergehen von Beweisantritten des Beklagten rügt (S. 69 bis 74 der Begründung). Es kann dahinstehen, ob die als übergangen gerügten Beweisantritte überhaupt auf den Beweis einer Tatsache gerichtet waren. Sie sind jedenfalls nach der Begründungslinie des Landesarbeitsgerichts nicht entscheidungserheblich. Denn das Landesarbeitsgericht hat durch eine Auslegung des Versorgungsstatuts anhand objektiver Kriterien (Wortlaut und Systematik) den objektiven Erklärungswillen der Gesamtzusage ermittelt. Es hat daher die bloße Motivation des Beklagten für unerheblich gehalten.
27

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Zwanziger

Spinner

Wemheuer

Xaver Aschenbrenner

Wischnath

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