BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 7.8.2019, 5 AZB 16/19 Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA

August 23, 2019

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 7.8.2019, 5 AZB 16/19
Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA

Leitsätze

Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.

Tenor

1. Die Revisionsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. April 2019 – 16 Sa 28/19 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Revisionsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.954,45 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über vom Kläger geltend gemachte Überstundenvergütung und sog. Unterstützungszahlung.
2

Das Arbeitsgericht hat mit einem am 19. November 2018 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten, die erstinstanzlich anwaltlich nicht vertreten war, am 5. Dezember 2018 zugestellt. Am 8. Januar 2019 ging im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (iF EGVP) des Landesarbeitsgerichts Hamm eine aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (iF beA) übermittelte Berufungsschrift ein. Nachdem das Landesarbeitsgericht mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Januar 2019 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die verspätete Einlegung der Berufung hingewiesen hatte, teilte dieser mit Schriftsatz vom 26. Januar 2019 mit, die Berufungsschrift sei per beA am 28. Dezember 2018 an das Landesarbeitsgericht übermittelt worden. Hierzu legte er eine Übermittlungsdatei vor, wonach die Berufungsschrift am angegebenen Datum um 10:34 Uhr gesendet wurde. Die weiteren in der Übermittlungsdatei enthaltenen Rubriken „Empfangen“ und „Zugegangen“ enthalten keine Einträge. Zugleich beantragte die Beklagte für den Fall des nicht fristgerechten Zugangs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3

Mit einem am 19. Februar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Februar 2019 hat die Beklagte ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet und unter Vorlage einer Versicherung an Eides statt ausgeführt, mit Einführung des beA-Systems seien folgende Arbeitsanweisungen an die Mitarbeiter der Kanzlei erteilt worden:

„-

bei Versendung per beA ist durch die Mitarbeiterin zunächst zu prüfen, dass das entscheidende Dokument die Signatur enthält,

sodann sind die Anlagen entsprechend auf Vollständigkeit und Inhalt zu prüfen,

Versendung der beA-Nachricht mit den entsprechenden Anhängen an das Gericht,

nach Versendung der beA-Nachricht wird die Nachricht selber und die Übermittlungsdatei automatisch zur Akte gespeichert,

zur Prüfung des Empfangs ist die Nachricht aus dem „Gesendet“ – Ordner aufzurufen und im Nachrichtenjournal die erfolgreiche Übermittlung zu prüfen und per Mausklick ebenfalls zur Akte zu speichern.“
4

Diese Arbeitsanweisungen seien von der langjährig beschäftigten und zuverlässigen Mitarbeiterin F offenbar nicht vollständig ausgeführt worden. Eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments gemäß § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG habe sie nicht erhalten. Die gesonderte Empfangsprüfung sei unterlassen worden, so dass die fehlerhafte Sendung nicht aufgefallen sei. Der nicht fristgerechte Eingang der Berufungsschrift beruhe auf einer fahrlässigen Unachtsamkeit der im Übrigen zuverlässigen und auch in das beA-System eingeführten Mitarbeiterin.
5

Mit Beschluss vom 2. April 2019 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Diese sei erst nach Ablauf der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und damit verspätet beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil das Fristversäumnis auf einem Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionsbeschwerde.
6

II. Die zulässige (§ 77 Satz 1 und Satz 4 ArbGG iVm. § 575 ZPO) Revisionsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen.
7

1. Die Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) versäumt. Sie hätte gemäß § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 193 BGB gegen das ihr am 5. Dezember 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts innerhalb eines Monats – also bis zum Ablauf des 7. Januar 2019 (Montag) – Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen müssen. Die Berufungsschrift vom 28. Dezember 2018 ist jedoch erst am 8. Januar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
8

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist hat das Landesarbeitsgericht der Beklagten zu Recht versagt, § 233 iVm. § 85 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, sie sei ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der fristgemäßen Einreichung der Berufung verhindert gewesen.
9

a) Eine Wiedersetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). Dabei steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ist das Fristversäumnis allerdings infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des Prozessbevollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (vgl. BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 614/15 – Rn. 18 mwN).
10

b) Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Falle der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zwei Wochen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war. In diesem Zeitpunkt ist das Hindernis behoben, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen. Die Frist läuft daher mit Kenntnisnahme einer gerichtlichen Mitteilung, aus der das Eingangsdatum der verspäteten Berufung zu erkennen ist (BGH 27. September 2018 – IX ZB 67/17 – Rn. 23).
11

c) Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung beim Gericht anzubringen. Der Antrag muss gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH 11. November 2015 – XII ZB 257/15 – Rn. 10). Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen (BGH 8. November 2018 – I ZB 108/17 – Rn. 8). Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen noch nach Fristablauf – auch im Rechtsbeschwerdeverfahren – erläutert oder vervollständigt werden (BGH 14. September 2017 – IX ZB 81/16 – Rn. 12).
12

d) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht der Beklagten zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Sie hat ihren Wiedereinsetzungsantrag bereits nicht fristgerecht begründet (dazu aa). Zudem sind die von ihr dargelegten Gründe nicht geeignet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. Nach ihrer Darlegung ist ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht auszuschließen (dazu bb).
13

aa) Die Beklagte hat den Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht begründet. Sie hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt spätestens am 26. Januar 2019 erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war. Aufgrund des Hinweises des Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2019 und der von ihrem Prozessbevollmächtigten bis zum 26. Januar 2019 vorgenommenen Prüfung des Übermittlungsprotokolls hätte dieser ohne Weiteres bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen können, dass die über das beA versandte Berufungsbegründung nicht beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Er hatte deshalb bereits ab diesem Zeitpunkt allen Grund, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen der Frage nachzugehen, warum dies seinen Mitarbeitern in der Kanzlei nicht aufgefallen war. Auf der Grundlage der hierbei gewonnenen Erkenntnisse hätte er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen können. Eine Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist indessen erst am 19. Februar 2019 und damit nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen.
14

(1) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wurde durch Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2019 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Berufungsschrift am 8. Januar 2019 und damit verspätet beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Dieses Schreiben hat er jedenfalls am 26. Januar 2019 erhalten, denn mit Schriftsatz von diesem Tage hat er den Eingang des Hinweises bestätigt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat den Hinweis des Landesarbeitsgerichts zum Anlass genommen, das Übermittlungs- und Prüfprotokoll für die elektronische Übermittlung der Berufungsschrift zu prüfen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26. Januar 2019 beizufügen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt selbst erkennen können, dass eine Empfangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG nicht erteilt worden ist, denn die entsprechenden Felder in dem von ihm mit Schriftsatz vom 26. Januar 2019 vorgelegten Übermittlungsprotokoll waren leer.
15

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26. Januar 2019 enthielt indessen nicht die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen. Die Beklagte hat in diesem Schriftsatz lediglich behauptet, die von ihrem Prozessbevollmächtigten am 28. Dezember 2018 an das Landesarbeitsgericht übermittelte Berufungsschrift sei von diesem nicht registriert oder bearbeitet worden. Erst nachdem das Landesarbeitsgericht nochmals mit Schreiben vom 7. Februar 2019 mitgeteilt hat, dass dort am 28. Dezember 2018 kein Berufungsschriftsatz der Beklagten eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die bereits am 26. Januar 2019 vorgelegte Übermittlungsdatei offenbar erstmals sorgfältig überprüft und hierbei festgestellt, dass darin der Empfang der Datei nicht bestätigt worden war. Dies nahm er zum Anlass, in dem am 19. Februar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Februar 2019 vorzutragen, seine Mitarbeiterin F habe entgegen einer Arbeitsanweisung die Empfangsprüfung nicht vorgenommen. Da er dies jedoch bereits am 26. Januar 2019 hätte vortragen können, war er nicht gehindert, innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Tatsachen anzugeben, die diesen Antrag seiner Auffassung nach begründen sollen. Das ist jedoch erst mit dem am 19. Februar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Februar 2019 und damit nach Ablauf dieser Frist erfolgt. Dieses Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Es war auch kausal für die nicht fristgerechte Begründung des Wiedereinsetzungsantrags.
16

bb) Die Beklagte hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter in seiner Kanzlei über eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle verfügt.
17

(1) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH 4. September 2018 – VIII ZB 70/17 – Rn. 13). Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen (BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 614/15 – Rn. 20).
18

(a) Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 614/15 – Rn. 22; BGH 8. November 2018 – I ZB 108/17 – Rn. 13; 15. Dezember 2015 – VI ZB 15/15 – Rn. 8). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH 8. November 2018 – I ZB 108/17 – Rn. 13; 15. Dezember 2015 – VI ZB 15/15 – Rn. 8).
19

(b) Nach gefestigter Rechtsprechung genügt ein Rechtsanwalt bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH 24. Januar 2019 – I ZB 47/18 – Rn. 10 mwN). Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (vgl. BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 614/15 – Rn. 22; BGH 25. Februar 2016 – III ZB 42/15 – Rn. 10).
20

(c) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (Bayerisches LSG 3. Januar 2018 – L 17 U 298/17 – Rn. 16; vgl. zum elektronischen Rechtsverkehr OVG Rheinland-Pfalz 27. August 2007 – 2 A 10492/07 – Rn. 24). Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne Weiteres durch eine Kontrolle der dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbaren automatisierten Eingangsbestätigung (§ 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG) erfolgen (vgl. Kulow BRAK-Mitteilungen 2019, 2, 5). Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen ist, schickt dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Hieran hat sich mit Einführung des beA nichts geändert, die Eingangsbestätigung wird vom EGVP an das beA versandt. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT-Drs. 17/12634, S. 26 zum gleichlautenden § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. hierzu Bacher NJW 2015, 2753, 2756).
21

(d) Diese Grundsätze gelten sowohl bei der manuellen als auch bei der elektronischen Führung eines Fristenkalenders. Diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BAG 3. Juli 2019 – 8 AZN 233/19 – Rn. 6; BGH 4. November 2014 – VIII ZB 38/14 – Rn. 10 mwN). Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten muss. Das kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. In seiner ständigen Rechtsprechung verlangt der Bundesgerichtshof, dass die Eingaben in den elektronischen Kalender durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert werden. Unterbleibe dies, sei darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen (BGH 28. Februar 2019 – III ZB 96/18 – Rn. 13 mwN; ebenso BAG 3. Juli 2019 – 8 AZN 233/19 – Rn. 8; BSG 28. Juni 2018 – B 1 KR 59/17 B – Rn. 9; krit. hierzu Siegmund NJW 2019, 1456, 1458). Unabhängig davon ist jedoch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation nicht genügt, wenn ein elektronischer Fristenkalender so geführt wird, dass am Tag des Fristablaufs zuvor als erledigt gekennzeichnete Sachen überhaupt nicht mehr in der Fristenliste erscheinen und ein vorheriges versehentliches Löschen der Frist daher bei der Endkontrolle am Abend des Tags nicht mehr erkannt werden kann (vgl. BGH 11. Oktober 2000 – IV ZB 17/00 – zu II 1 d der Gründe; vgl. auch OVG Saarland 20. Mai 2014 – 1 A 458/13 – Rn. 9; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 233 Rn. 23).
22

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Einrichtung und Anwendung einer ordnungsgemäß gestalteten Fristen- und Ausgangskontrolle bereits nicht schlüssig dargelegt.
23

(a) Den Ausführungen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten eine Anweisung bestand, wonach die Frist zur Berufungseinlegung im Fristenkalender erst nach Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung der Berufungsschrift an das Gericht unter Berücksichtigung der Eingangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG gestrichen werden darf. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Schriftsatz vom 14. Februar 2019 lediglich allgemein behauptet, die Mitarbeiter seien angewiesen worden, zur Prüfung des Empfangs die Nachricht aus dem „Gesendet“-Ordner aufzurufen und im Nachrichtenjournal die erfolgreiche Übermittlung zu prüfen und per Mausklick ebenfalls zur Akte zu speichern. Wie genau die Prüfung des Empfangs der Nachricht zu erfolgen hat, hat er indessen in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das für die Berufungseinlegung per beA zuständige Personal jedoch dahingehend belehren müssen, dass bei Übermittlung von Daten per beA stets der Erhalt der Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist, und er hätte diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchführen müssen (vgl. Bayerisches LSG 3. Januar 2018 – L 17 U 298/17 – Rn. 14). Dieses Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
24

(b) Die von der Beklagten geschilderte Führung des elektronischen Kalenders in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten genügt gleichfalls nicht den gebotenen organisatorischen Sorgfaltsanforderungen. Dessen Darlegungen im Schriftsatz vom 14. Februar 2019 ist nicht ansatzweise zu entnehmen, wie bei der allabendlichen Fristenkontrolle die ordnungsgemäße Versendung eines Schriftsatzes über das beA und dessen Eingang bei Gericht kontrolliert werden können.
25

(c) Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass eine Kanzleianweisung bestanden hat, bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen eine nochmalige, selbständige Prüfung der Übermittlung vorzunehmen. Entgegen der Revisionsbeschwerde sind diese Anforderungen auch nicht „überzogen“, denn die erneute und abschließende Prüfung soll nach gefestigter Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dazu dienen, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht.
26

(d) Die unzureichende Kanzleiorganisation war ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist. Hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die entsprechenden Anweisungen erteilt, wäre seinen Mitarbeitern bereits am 28. Dezember 2018 aufgefallen, dass die Berufungsschrift nicht beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Beklagte hätte dann noch ohne Weiteres bis zum 7. Januar 2019 – ggf. auf anderem Wege – beim Landesarbeitsgericht Berufung einlegen können.
27

(e) Soweit die Revisionsbeschwerde Darlegungen zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten enthält, liegen diese außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO und sind bereits deshalb unbeachtlich. Zudem gelten im Verfahren der Revisionsbeschwerde nach § 77 Satz 4 ArbGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde entsprechend. § 576 Abs. 1 ZPO beschränkt die Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung von Rechtsverletzungen. Die möglichen Rechtsbeschwerdegründe entsprechen damit den Gründen für eine Revision (MüKoZPO/Lipp 5. Aufl. § 576 Rn. 1). Der Vortrag neuer Tatsachen ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
28

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Linck

Biebl

Volk

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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