BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.4.2011, 9 AZR 19/10 Altersteilzeit – Teilzeitmodell

September 6, 2019

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.4.2011, 9 AZR 19/10

Altersteilzeit – Teilzeitmodell

Leitsätze

Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ (juris AltTZTV) keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 8 Abs. 4 TzBfG findet auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Teilzeitmodell keine Anwendung. Über die Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2009 – 17 Sa 5/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, mit ihm einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen.
2

Der am 18. Mai 1946 geborene Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als wissenschaftlicher Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden.
3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) Anwendung.
4

Der Kläger verlangte von der Beklagten mit mehreren Schreiben erfolglos den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 bot er an, sein Arbeitsverhältnis spätestens ab dem 1. Juni 2006 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln, das nach dem Altersteilzeittarifvertrag für den öffentlichen Dienst vergütet werden solle. Weiter heißt es in dem Schreiben, die Arbeitszeitverteilung solle in der Weise erfolgen, dass Montag und Donnerstag ganztägig als feste Arbeitstage vorgesehen seien. Die übrige Arbeitszeit solle variabel auf andere Wochentage verteilt werden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 erinnerte der Kläger an dieses Angebot. Unter dem 27. September 2007 erklärte er, dass er diese Ansprüche aufrechterhalte. Hilfsweise verlangte er den Beginn zum 1. Dezember 2007 oder höchst hilfsweise zum Stichtag 1. Januar 2008. Die Arbeitszeit solle auf Montag und Donnerstag ganztägig verteilt werden. Mit Schreiben vom 4. April 2006 lehnte die Beklagte die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2007 bot sie dem Kläger an, Altersteilzeit ab 1. Dezember 2007 im Blockmodell zu beantragen. Das weitere Angebot des Klägers vom 27. September 2007 auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell lehnte die Beklagte unter dem 20. November 2007 ab. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 machte der Kläger vorsorglich und höchst hilfsweise seinen tariflichen und gesetzlichen Anspruch zum Stichtag 1. Juni 2008 auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell geltend, bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf Montag und Donnerstag ganztägig und hinsichtlich der restlichen Arbeitszeit variabel auf andere Wochentage. Die Beklagte nahm auch dieses Angebot nicht an.
5

Der TV ATZ lautet auszugsweise:

㤠2

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1)

Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

a)

das 55. Lebensjahr vollendet haben,

b)

eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und

c)

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

(2)

Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3)

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

(4)

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.

§ 3

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1)

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(2)

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

a)

in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

b)

durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3)

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.“
6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nach dem TV ATZ Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell. In Verbindung mit dem TzBfG habe er weiter Anspruch auf die von ihm begehrte Verteilung der Arbeitszeit.
7

Er hat vorinstanzlich zuletzt beantragt

1.

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Tarifvertrags über Altersteilzeit für den öffentlichen Dienst für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011 besteht;

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Teilzeitmodell nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV ATZ) für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011, höchst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzunehmen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, seine reduzierte arbeitsvertragliche Arbeitszeit so zu verteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig ganztägig an den Arbeitstagen Montag und Donnerstag erbracht wird.
8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Belastungsgrenze des § 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG. Zudem habe sie die Entscheidung getroffen, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nur im Blockmodell zu vereinbaren.
9

Das Arbeitsgericht hat über die Behauptung der Beklagten, die Institutsleitung und die Verwaltung hätten Ende Juli 2004 die Entscheidung getroffen, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse grundsätzlich nur noch im Blockmodell abzuschließen, Zeugenbeweis erhoben.
10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen, soweit dieses die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1. und des Klageantrags zu 2. zurückgewiesen hat. Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Teilzeitmodell nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV ATZ) für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011, höchst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzunehmen und

die Beklagte zu verurteilen, die reduzierte arbeitsvertragliche Arbeitszeit des Klägers so zu verteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig ganztägig an den Arbeitstagen Montag und Donnerstag erbracht wird.

Entscheidungsgründe

11

A. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
12

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Anträge hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
13

Die Anträge sind so zu verstehen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2011 anzunehmen, bei einer wöchentlichen Verteilung der verringerten Arbeitszeit ganztätig auf Montag und Donnerstag; hilfsweise soll die Annahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben (vgl. nur BAG 15. September 2009 – 9 AZR 608/08 – Rn. 23, AP BGB § 311a Nr. 3 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 1).
14

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss des verlangten Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell mit einer wöchentlichen Verteilung der Arbeitszeit auf Montag und Donnerstag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ iVm. § 106 Satz 1 GewO und § 315 Abs. 1 BGB ab dem 1. Juni 2008 und auch nicht entsprechend seinem Hilfsantrag zu einem späteren Zeitpunkt.
15

1. Der auf Annahme des Vertragsangebots gerichtete Antrag ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab 1. Juni 2008 verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. für die st. Rspr. BAG 4. Mai 2010 – 9 AZR 155/09 – Rn. 35, AP ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2; 15. September 2009 – 9 AZR 608/08 – Rn. 15 f., AP BGB § 311a Nr. 3 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 1; 15. September 2009 – 9 AZR 643/08 – Rn. 15, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31). Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. nur BAG 15. April 2008 – 9 AZR 111/07 – Rn. 26 mwN, BAGE 126, 264).
16

2. Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 1 TV ATZ.
17

a) Der TV ATZ findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
18

b) Der Kläger vollendete am 18. Mai 2006 das 60. Lebensjahr.
19

c) Er wird von der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit 1981, dh. in der Summe seit über fünf Jahren vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeitarbeit am 1. Juni 2008, beschäftigt. Er stand in dem Fünfjahreszeitraum vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (§ 2 Abs. 1 Buchst. c TV ATZ) mindestens 1.080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem SGB III.
20

d) Der Kläger wahrte auch mit seinem letzten Antrag vom 26. Februar 2008 die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sollte erst am 1. Juni 2008 beginnen.
21

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer bestimmten Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Hierfür fehlt eine Anspruchsgrundlage.
22

a) Der Kläger begehrt mit seinen Anträgen den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer bestimmten Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Er hat die Klage auf Annahme seines Angebots zur Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter die Bedingung gestellt, dass die verringerte Arbeitszeit nach seinen Wünschen verteilt wird (einheitliches Angebot). Das ergibt die Auslegung seines Klageantrags.
23

aa) Für die Auslegung von Klageanträgen ist nicht nur deren Wortlaut maßgebend. Vielmehr hat das Gericht den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind auch für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Auch das Revisionsgericht ist noch zur Auslegung von Klageanträgen befugt (BAG 23. Januar 2007 – 9 AZR 557/06 – Rn. 20, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 4).
24

bb) Ob ein solches einheitliches Vertragsangebot vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Für die Auslegung maßgeblich ist, ob der Antrag aus Sicht des Arbeitgebers als „Einheit“ aufzufassen ist (zu § 8 TzBfG: BAG 23. November 2004 – 9 AZR 644/03 – zu B II 2 der Gründe, BAGE 113, 11). Verringerungs- (bei Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AltTZG „auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit“ gerichtet) und Verteilungswünsche sind nichttypische Willenserklärungen. Nachdem das Landesarbeitsgericht keine Auslegung vorgenommen hat, darf das Revisionsgericht auch diese nichttypischen Willenserklärungen selbst auslegen, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (vgl. BAG 20. August 2002 – 9 AZR 678/00 – zu I 2 b der Gründe, AP BGB § 133 Nr. 46).
25

(1) Schon der Wortlaut des in der Revision gestellten Antrags spricht dafür, dass die Beklagte das Angebot des Klägers nur einheitlich annehmen kann. Danach soll die Beklagte das Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags annehmen „und“ die Arbeitszeit auf Montag und Donnerstag verteilen. Der Kläger lässt durch diese sprachliche Verknüpfung im Wortlaut erkennen, dass er einheitlich die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell mit Montag und Donnerstag als ausschließliche wöchentliche Arbeitstage begehrt.
26

(2) Dies macht er in der Revisionsbegründung unzweifelhaft deutlich. Er meint, er habe von der Beklagten mehrfach den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell mit einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit regelmäßig ganztägig auf die Arbeitstage Montag und Donnerstag begehrt. Zudem erläutert der Kläger bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29. September 2008, woraus er diesen einheitlichen Anspruch herleitet. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 2 Abs. 2 TV ATZ habe er Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dies sei ein Teilzeitarbeitsverhältnis iSv. § 8 TzBfG. Sein Anspruch auf entsprechende Verteilung richte sich deswegen nach § 8 TzBfG.
27

cc) Somit handelt es sich um einen einheitlichen Klageantrag auf Verringerung und bestimmte Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dieses Angebot konnte die Beklagte nur einheitlich annehmen. Eine Verurteilung der Beklagten ausschließlich auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses würde deshalb den einheitlichen Klageantrag aufspalten und gegen § 308 ZPO verstoßen (vgl. BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 514/07 – Rn. 31, BAGE 127, 95).
28

b) Für die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten, diesem einheitlichen Änderungsbegehren zuzustimmen, fehlt jede Rechtsgrundlage.
29

aa) Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Er kann lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber seinen Verteilungswunsch (Block- oder Teilzeitmodell) mit ihm erörtert (§ 3 Abs. 3 TV ATZ). Der Arbeitgeber hat sodann gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die verringerte Arbeitszeit im Block- oder im Teilzeitmodell verteilt werden soll (BAG 17. August 2010 – 9 AZR 414/09 – Rn. 31, EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33). Diese tarifliche Pflicht zur Ermessensentscheidung bezieht sich nur auf die Frage, ob die Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Block- oder im Teilzeitmodell verteilt wird. Das folgt bereits aus § 3 Abs. 2 TV ATZ. Danach „kann“ die Arbeitszeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ) oder im Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ) verteilt werden. Eine Pflicht des Arbeitgebers, sich auf Verlangen des Arbeitnehmers vertraglich dauerhaft auf eine bestimmte Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des Teilzeitmodells festzulegen, begründet der TV ATZ nicht. Insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen. Der Arbeitgeber kann die regelmäßige Arbeitszeit gemäß dem arbeitsvertraglich anzuwendenden § 6 Abs. 1 Satz 3 TV-L auf fünf Tage in der Woche verteilen. Sein entsprechendes Weisungsrecht hat er gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen auszuüben. Deshalb kann der Kläger die Beklagte zwar auffordern, die verringerte Arbeitszeit im Teilzeitmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB tatsächlich auf wöchentlich Montag und Donnerstag zu verteilen. Weder die Tarifvertragsparteien noch der Gesetzgeber des AltTZG haben aber das dem Arbeitgeber zustehende Verteilungsermessen eingeschränkt oder gar dem altersteilzeitwilligen Arbeitnehmer einen Anspruch darauf eingeräumt, dass der Arbeitgeber einem Verteilungsverlangen zustimmt.
30

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 4 TzBfG kein Recht auf ein individuelles Verteilungsverlangen. Diese Vorschrift begründet über die Wahl der in § 3 Abs. 2 TV ATZ festgelegten Verteilungstypen „Blockmodell“ und „Teilzeitmodell“ hinausgehend keinen Anspruch auf bestimmte Verteilung der durch das Teilzeitmodell im Altersteilzeitarbeitsverhältnis verringerten Arbeitszeit auf die Wochentage. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, ergänzend zu den Inhaltsnormen des TV ATZ seien die Bestimmungen zum Recht der Teilzeitarbeit aus § 8 TzBfG anzuwenden. Der TV ATZ regelt die Pflichten des Arbeitgebers abschließend. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht ergänzend auf § 8 TzBfG verwiesen. Gegen eine solche Verknüpfung sprechen zudem die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen, Regelungszwecke und Rechtsfolgen von Altersteilzeit nach dem TV ATZ und Teilzeit nach § 8 TzBfG. Diese Unterschiede stehen dem Verständnis des Klägers entgegen, die innerhalb des Rahmens des AltTZG von den Tarifvertragsparteien im TV ATZ geregelte Altersteilzeitarbeit sei nur ein Unterfall eines allgemeinen Teilzeitarbeitsrechts, das in § 8 TzBfG kodifiziert sei.
31

(1) Nach § 8 TzBfG hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit (BAG 12. September 2006 – 9 AZR 686/05 – Rn. 20, BAGE 119, 254). Demgegenüber ist das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem TV ATZ befristet. Es endet gemäß § 9 Abs. 1 TV ATZ zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. Zudem erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer nach § 5 TV ATZ Aufstockungsleistungen; der Teilzeitarbeitnehmer jedoch nicht.
32

(2) Auch das Verfahren zur Vertragsänderung ist unterschiedlich.
33

So löst das Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 3 TzBfG eine Verhandlungsobliegenheit des Arbeitgebers aus. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitverringerung als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den fristgerecht gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Vertragsänderung schriftlich ablehnt. Gleichwohl hat er nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Vermeidung der Zustimmungsfiktion seine Ablehnung nochmals form- und fristgerecht schriftlich zu formulieren. Das dient insbesondere der Transparenz. Der Arbeitnehmer muss Gewissheit haben, ob die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG eintritt (BAG 18. Mai 2004 – 9 AZR 319/03 – zu B II 1 der Gründe, BAGE 110, 356). Dasselbe gilt für den Arbeitgeber. Auch er muss erkennen können, ob das Angebot des Arbeitnehmers geeignet ist, die Zustimmungsfiktion eintreten zu lassen. Das in § 8 TzBfG geregelte Erörterungsverfahren setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einen von § 8 TzBfG erfassten Verringerungsanspruch geltend gemacht hat. Verlangt der Arbeitnehmer demgegenüber eine Arbeitszeitverringerung, für die § 8 TzBfG keine Anspruchsgrundlage darstellen kann, ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, das Verfahren des § 8 TzBfG durchzuführen (BAG 12. September 2006 – 9 AZR 686/05 – Rn. 28, BAGE 119, 254).
34

(3) Auch die völlig unterschiedlichen Regelungszwecke sprechen gegen die Annahme, § 8 TzBfG normiere ein „allgemeines“ Regelwerk für Teilzeitarbeit, das auf den Sonderfall der Altersteilzeit anwendbar sei. Die in § 8 TzBfG geschaffenen Bestimmungen dienen dazu, einzelnen Arbeitnehmern mehr Zeitsouveränität zu verschaffen. Dazu ist es dem Einzelnen überlassen worden, nach seinen persönlichen Bedürfnissen individuelle Verringerungs- und Verteilungswünsche geltend zu machen. Individuelle Verringerungs- und Verteilungswünsche passen demgegenüber nicht in das durch das AltTZG geregelte und vom TV ATZ vorausgesetzte System der gesetzlichen Förderung der Altersteilzeitarbeit. Dieses zielt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG auf eine Personalverjüngung durch Übernahme von arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern oder Auszubildenden und setzt als Anreiz nicht das Streben nach mehr Zeitsouveränität, sondern auf Aufstockungsleistungen für den Arbeitnehmer (§ 5 TV ATZ, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG) und Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 AltTZG). Folgerichtig sind die Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung der Altersteilzeitarbeit im Rahmen des TV ATZ weitgehend „starr“ vorgegeben. Das Maß der möglichen Verringerung ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AltTZG „auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit“ festgelegt. Hinsichtlich der Verteilung bleibt nur die Wahl zwischen den in § 3 Abs. 2 TV ATZ festgelegten Verteilungstypen „Blockmodell“ und „Teilzeitmodell“. Bei diesen starren Vorgaben bedarf es deshalb anders als in § 8 Abs. 3 TzBfG auch keines Erörterungsverfahrens mit dem Ziel des Einvernehmens. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber lediglich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren. Für die vom Kläger gewünschte Berücksichtigung individueller Verteilungswünsche ist im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kein Raum.
35

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Düwell

Suckow

Krasshöfer

D. Wege

Leitner

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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