BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.5.2011, 5 AZR 250/10 Auslegung eines Haustarifvertrags – Absenkung der Entgelthöhe

September 6, 2019

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.5.2011, 5 AZR 250/10

Auslegung eines Haustarifvertrags – Absenkung der Entgelthöhe

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 2010 – 7 Sa 166/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Bemessungssatz der tariflichen Vergütung.
2

Die Klägerin ist seit 1977 als Krankenschwester bei der Beklagten bzw. früheren Trägern des Krankenhauses beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2008 ist sie Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
3

Die Beklagte schloss mit ver.di am 31. Januar 2006 mit Wirkung zum 1. März 2006 einen erstmals zum 31. Dezember 2010 kündbaren Haustarifvertrag (im Folgenden: HausTV). Dieser lautet auszugsweise:

㤠1

Geltungsbereich

(1)

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisse der

a)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt -, die im A Klinikum S tätig sind,

§ 2

Anzuwendende Tarifverträge

(1)

Folgende zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) – Bundesvorstand – abgeschlossene Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung auf die Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 Abs. 1 erfassten Personen unter Beachtung der in § 3 vereinbarten Maßgaben:

a)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005,

b)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) vom 13. September 2005,

c)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005,

(2)

Wird in den im Absatz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwiesen, gelten diese, soweit in diesem Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen vereinbart sind.

§ 3

Besondere Regelungen

(1)

Der Tarifvertrag nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a (TVöD) gilt mit folgenden Maßgaben:

a)

Die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b beträgt 35 Stunden wöchentlich.

c)

Die Beschäftigten erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage 1 ‚Tabelle TVöD’ oder Anlage 2 ‚Kr-Anwendungstabelle’.

(2)

Der Tarifvertrag nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b (BT-K) gilt mit folgenden Maßgaben …

(3)

Der Tarifvertrag nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c (TVÜ-VKA) gilt mit folgenden Maßgaben:

(4)

Für die Beschäftigten gemäß § 1 Abs. 1 beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und den sonstigen Entgeltbestandteilen der unter § 2 Abs. 1 genannten Tarifverträge 94 v. H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der VKA für die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung findenden Beträge.

Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum 01. Juli 2006 auf 95,5 v. H. und zum 01. Juli 2007 auf 97 v. H.

…“
4

Dem HausTV sind als Anlage drei „Tabellen TVöD“ angefügt. Die letzte Tabelle weist für die Zeit ab 1. Juli 2007 das Entgelt bei einer 35-Stunden-Woche nach einem „Bemessungssatz Tarifgebiet Ost 9 v.H.“ aus.
5

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe seit dem 1. Januar 2008 Vergütung nach einem Bemessungssatz von 100 % des Tarifentgelts West zu. § 3 Abs. 4 HausTV habe deklaratorischen Charakter. Er wiederhole nur den Tarifstand bei Abschluss des HausTV und schließe weitere Anhebungen des Bemessungssatzes aufgrund der nach § 2 HausTV anzuwendenden Tarifverträge nicht aus.
6

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 2008 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 entsprechend der Anlage B zu § 52 Abs. 1 TVöD-BT-K auf der Basis einer 35-Stunden-Woche zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, § 3 Abs. 4 HausTV sei eine konstitutive, die Bezugnahmen in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 HausTV einschränkende Regelung. Damit werde der Bemessungssatz für die restliche Laufzeit des HausTV in bewusster Abkopplung von der allgemeinen Tariflage abschließend auf 97 % des Tarifniveaus West festgeschrieben.
8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren („hilfsweise“ erst für die Zeit ab dem 1. April 2008) weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
10

I. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass § 3 Abs. 4 HausTV den Bemessungssatz für das Tabellenentgelt (und sonstige Entgeltbestandteile) für die restliche Laufzeit des HausTV ab dem 1. Juli 2007 auf 97 % der für das Tarifgebiet West geltenden Beträge festschreibt. Damit hat die Klägerin keinen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach einem Bemessungssatz von 100 % des Tarifentgelts West weder seit dem 1. Januar noch seit dem 1. April 2008.
11

1. Dieses Ergebnis kann bereits aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 HausTV geschlossen werden, denn ein Bemessungssatz von 100 % ist darin nicht geregelt. Nach § 3 Abs. 4 HausTV betrug für die Beschäftigten iSd. § 1 Abs. 1 HausTV der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt (und die sonstigen Entgeltbestandteile der unter § 2 Abs. 1 HausTV genannten Tarifverträge) zunächst 94 % der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge. Dieser Bemessungssatz erhöhte sich zum 1. Juli 2006 auf 95,5 % und zum 1. Juli 2007 auf 97 %. Weitere Steigerungen des Bemessungssatzes, wie sie ein tarifvertraglicher Anspruch vorausgesetzt hätte, sieht § 3 Abs. 4 HausTV nicht vor.
12

2. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang folgt, dass § 3 Abs. 4 HausTV den Bemessungssatz für die restliche Laufzeit des HausTV ab dem 1. Juli 2007 abweichend von der allgemeinen Tariflage auf 97 % der für das Tarifgebiet West geltenden Beträge festschreibt. Ansonsten wäre § 3 Abs. 4 HausTV systematisch falsch eingeordnet, überflüssig und unvollständig. Seine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Gestaltung erklärt sich (allein) daraus, dass er eine umfassende, allen unmittelbar (§ 2 Abs. 1 HausTV) und mittelbar (§ 2 Abs. 2 HausTV) in Bezug genommenen Tarifverträgen vorgehende Regelung enthält.
13

a) § 3 Abs. 4 HausTV beinhaltet eine konstitutive, von der allgemeinen Tariflage abweichende Regelung. Das folgt zum einen aus seiner Einordnung in den mit „Besondere Regelungen“ überschriebenen § 3 HausTV. Zum anderen ergibt sich dies aus § 2 Abs. 1 HausTV. Danach finden die dort in Bezug genommenen Tarifverträge nur „unter Beachtung der in § 3 vereinbarten Maßgaben“ Anwendung. Es wird auf § 3 HausTV in Gänze und nicht bloß auf dessen Absätze 1 bis 3 verwiesen. Damit muss auch § 3 Abs. 4 HausTV eine „Maßgabe“ enthalten. Dem entspricht es, dass sich auch sonst an keiner Stelle des HausTV eine reine Wiedergabe der allgemeinen Tariflage findet.
14

b) Die „Maßgabe“ bzw. von der allgemeinen Tariflage abweichende und damit – im Sinne der Überschrift – „besondere“ Regelung in § 3 Abs. 4 HausTV kann nur in einer Festschreibung des Bemessungssatzes für die restliche Laufzeit des HausTV ab dem 1. Juli 2007 auf 97 % der für das Tarifgebiet West geltenden Beträge liegen. Denn für die Zeit bis zum 1. Juli 2007 erschöpft sich § 3 Abs. 4 HausTV in einer – als solche überflüssigen und nahezu wortgleichen – Wiedergabe der über § 2 Abs. 1 Buchst. a HausTV ohnehin in Bezug genommenen Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 TVöD in der bei Abschluss des HausTV geltenden Fassung. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die inhaltlich und formal (vgl. BAG 27. Mai 2008 – 3 AZR 893/06 – Rn. 27 mwN) einer Tarifregelung entsprechende Protokollnotiz „vollwertiger“ Bestandteil des TVöD war. Sie lautete:

„Für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und -regelungen 94 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge. Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum 1. Juli 2006 auf 95,5 v.H. und zum 1. Juli 2007 auf 97 v. H.“
15

Diese Steigerungen des Bemessungssatzes liegen auch den Faktoren in § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-VKA aF für die Stufenzuordnung der Angestellten und in der Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2 bis Abs. 4 TVÜ-VKA aF für die Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter zugrunde. Die dort geregelten Erhöhungen des Entgelts der individuellen Zwischenstufe am 1. Juli 2006 um den Faktor 1,01596 sowie am 1. Juli 2007 um den Faktor 1,01571 entsprechen den Anstiegen von 94 % auf 95,5 % bzw. von 95,5 % auf 97 %.
16

c) Gegen die Lesart der Revision spricht weiter, dass § 3 Abs. 4 HausTV als bloß beschreibende Regelung nicht lediglich unter der falschen Überschrift eingeordnet und überflüssig, sondern auch unvollständig wäre. Bei Abschluss des HausTV stand bereits fest, dass der Bemessungssatz nach den dort in Bezug genommenen Tarifverträgen noch während der Mindestlaufzeit des HausTV auf 100 % des Tarifentgelts West anzuheben sein würde. § 2 Abs. 1 Buchst. c HausTV verweist auf den TVÜ-VKA. § 29 TVÜ-VKA aF stellte klar, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrags Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 31. Januar 2003 (im Folgenden: VTV Nr. 7) und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Monatslohntarifvertrags Nr. 7 zum BMT-G-O vom 31. Januar 2003 (im Folgenden: LTV Nr. 7) durch das Inkrafttreten des TVÜ-VKA unberührt blieben. Tarifverträge, auf die im TVÜ-VKA verwiesen wird, gelten über § 2 Abs. 2 HausTV auch für Arbeitnehmer der Beklagten, soweit im HausTV keine abweichende Regelung vereinbart ist.
17

§ 3 Abs. 1 Satz 2 VTV Nr. 7 lautete:

„Die Anpassung des Bemessungssatzes wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.“
18

§ 3 Abs. 1 Satz 2 LTV Nr. 7 lautete:

„Die Anpassung des Bemessungssatzes Ost wird für alle Arbeiter bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen.“
19

Hätte § 3 Abs. 4 HausTV die schon bei Abschluss des HausTV geltende allgemeine Tariflage beschreiben sollen, hätte er auch die in diesen Bestimmungen niedergelegte, jedenfalls schuldrechtlich wirkende Regelung als „Fahrplan“ iSd. „Spätestens-Regelung“ wiedergeben müssen. In eben diesem beredten Schweigen liegt die – von der Revision vermisste – „abweichende Regelung“ iSv. § 2 Abs. 2 HausTV. Eines ausdrücklichen Ausschlusses weiterer Steigerungen des Bemessungssatzes während der Laufzeit des HausTV bedurfte es nicht. Es genügte, dass keine weitere Steigerung während der Laufzeit des HausTV vorgesehen ist.
20

d) Nach alledem beinhaltet § 3 Abs. 4 HausTV mit der Festschreibung des Bemessungssatzes auf 97 % zugleich eine „Maßgabe“ iSv. § 2 Abs. 1 HausTV für künftige „umsetzende“ Fassungen der dort in Bezug genommenen „Haupttarifverträge“ und eine „abweichende Regelung“ iSv. § 2 Abs. 2 HausTV von dem hiernach sonst als Verweisungstarifverträge Anwendung findenden § 3 Abs. 1 Satz 2 VTV/LTV Nr. 7. Diese Doppelfunktion erklärt, warum die Regelung am Ende des § 3 HausTV eingeordnet worden ist und – anders als die drei vorherigen Absätze – nicht ausdrücklich (nur) eine „Maßgabe“ für einen in der in § 2 Abs. 1 HausTV in Bezug genommenen Tarifverträge vorsieht.
21

II. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Müller-Glöge

Laux

Biebl

Heyn

Mandrossa

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