BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 2.9.2020, 5 AZR 168/19

November 25, 2020

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 2.9.2020, 5 AZR 168/19

Vergütung nach einem Entgeltband

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2019 – 2 Sa 321/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung für die Monate Januar bis März 2018 und dabei über die Auslegung einer tarifvertraglichen Vergütungsregelung.
2

Die Klägerin wurde zum 1. November 2014 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin Kundenbetreuung (Customer Operations) neu eingestellt und ist seitdem im Call-Center B beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag leistet sie eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Rahmentarifvertrag Telekommunikation, zuletzt idF des Tarifvertrags vom 21. Juni 2016 (im Folgenden RTV), und der Ergänzungstarifvertrag für den Geschäftsbereich Customer Operations der Beklagten vom 25. Oktober 2013 (im Folgenden ETV) Anwendung. In dem ETV heißt es ua.:

„Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Customer Operations mit den als Anlage 1 beigefügten Funktionsbereichen, die dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmentarifvertrag Telekommunikation (im Folgenden RTV) unterfallen.

Dieser Tarifvertrag ergänzt für die vorgenannten Beschäftigten den RTV und geht bei gleichen Regelungsgegenständen diesem als speziellere Regelung vor.

§ 2 Einführung eines neuen Entgeltsystems im Geschäftsbereich Customer Operations

a)

Die Entgeltgruppen EG 1 bis EG 6a/b des RTV sowie die Tabelle nach § 1 a) dieses ETV werden mit Wirkung ab 01.04.2014 durch folgende Regelungen zu Entgeltbändern abgelöst:

Die Banduntergrenzen und Bandobergrenzen sowie der Midpoint ergeben sich aus nachstehender Tabelle der Jahreszielentgelte, der die 38,5 Stundenwoche zu Grunde liegt:

Banduntergrenze

Midpoint

Bandobergrenze

Band 1

22.000 Euro

23.000 Euro

24.000 Euro

Band 2

23.100 Euro

25.410 Euro

27.720 Euro

Die vorgenannten Entgeltwerte sind in Anwendung des § 17.2 RTV tarifdynamisch.

Der Midpoint muss spätestens nach Ablauf von drei Jahren unveränderter Tätigkeit in dem Band erreicht sein, die vorherige Vergütungsregelung gem. § 2 b2) für Beschäftigte im Band 2 bleibt unberührt.

b)

Die Tarifvertragsparteien werden bis zum 31.01.2014 auf Vorschlag der Betriebsparteien eine verbindliche Zuordnung der Tätigkeiten der Beschäftigten des Bereichs zu den Entgeltbändern vornehmen.

Verbindliche Eckpunkte hierfür sind:

b1)

Die vorgesehene Zuordnung der Tätigkeiten/Bestandbeschäftigten zu den Bändern orientiert sich grundsätzlich an der Verteilung der Anlage 2 dieses ETV,

b2)

Neueingestellte Beschäftigte des Entgeltbandes 2 können bis zur Dauer von zwei Jahren nach dem Entgeltband 1 vergütet werden.

c)

Die Bestandsbeschäftigten werden zum 1.4.2014 entsprechend ihrer ausgeübten Arbeitsaufgabe den Entgeltbändern zugeordnet.

§ 3 Tariferhöhungen ab 2014

Die Tariferhöhung des RTV zum 01.06.2014 kommt nicht zur Anwendung und erhöht die Entgelte der Beschäftigten und die in diesem Tarifvertrag festgelegten Tabellen nicht.

§ 5 Standort- und Beschäftigungssicherung

Die bestehenden Customer Operations-Standorte in B … bleiben mindestens bis zum 31.10.2017 erhalten.

Gegenüber Beschäftigten, die gem. § 2 c) neu zugeordnet werden, dürfen keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen vor dem 31.10.2017 ausgesprochen werden, es sei denn, der Betriebsrat stimmt einer solchen Kündigung ausdrücklich zu …“

3

Aus der seit dem 1. Mai 2017 gültigen Entgelttabelle des ETV ergibt sich auf der Basis einer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden im Band 2 eine Steigerung der Banduntergrenze auf 25.046,00 Euro und des Midpoints auf 27.550,00 Euro.
4

Die Tätigkeit der Klägerin wurde mit Beginn ihrer Beschäftigung nach § 2 Buchst. a erster Spiegelstrich ETV dem Entgeltband 2 zugeordnet. Die Beklagte zahlte der Klägerin vereinbarungsgemäß für die Dauer von zwei Jahren Vergütung nach dem Entgeltband 1. Seit dem 1. November 2016 und auch noch im Streitzeitraum leistete sie Entgelt auf Basis der Banduntergrenze des Entgeltbandes 2.
5

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verlangt die Klägerin mit ihrer Klage für die Monate Januar bis März 2018 Vergütung in Höhe der Differenz zwischen der Banduntergrenze und dem Midpoint des Entgeltbandes 2 entsprechend der seit Mai 2017 gültigen Entgelttabelle. Sie hat gemeint, aufgrund dreijähriger Tätigkeit im Entgeltband 2 stehe ihr bereits seit November 2017 aus § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich ETV ein Jahreszielentgelt in Höhe des Midpoints zu.
6

Die Klägerin hat, soweit noch von Bedeutung, beantragt,

an sie 612,39 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 204,13 Euro brutto seit 16. Februar, 16. März und 16. April 2018 zu zahlen.
7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin erreiche den Midpoint erst nach Ablauf von fünf Jahren seit Beschäftigungsbeginn, weil sie als neu eingestellte Beschäftigte für die Dauer von zwei Jahren Vergütung lediglich nach dem Entgeltband 1 habe beanspruchen können. Solche Zeiten seien nach § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 2 ETV nicht auf die in Halbsatz 1 der Regelung für das Erreichen des Midpoints bestimmte Wartezeit anzurechnen.
8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin, soweit noch entscheidungserheblich, die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen.
10

I. Die Klägerin hat für Januar bis März 2018 aus § 2 Buchst. a ETV keinen Anspruch auf Vergütung nach dem Midpoint des Entgeltbandes 2.
11

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fanden im Streitzeitraum auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der RTV und der ETV Anwendung. Die Bestimmungen des ETV gehen, wie in der Präambel festgehalten, für Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs Customer Operations mit den in der Anlage 1 zum ETV aufgeführten Funktionsbereichen bei gleichen Regelungsgegenständen den Normen des RTV als speziellere vor.
12

2. Die Klägerin unterfällt dem betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des ETV, da sie im Geschäftsbereich Customer Operations in einem Call-Center beschäftigt wurde, das zu den Funktionsbereichen gem. Anlage 1 zum ETV gehört. Für ihre Vergütung sind demnach die Bestimmungen des ETV maßgeblich, der hinsichtlich der Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmer in §§ 2 ff. ETV ein von den Regelungen des RTV abweichendes Entgeltsystem normiert.
13

3. Nach § 2 ETV haben Arbeitnehmer wie die Klägerin Anspruch auf ein Jahreszielentgelt, das sich aus fixen und variablen Bestandteilen zusammensetzt und das nach § 2 Buchst. a ETV zu bestimmten Anteilen als laufendes Monatsentgelt zu leisten ist. Die Höhe des Jahreszielentgelts richtet sich gem. § 2 Buchst. a erster Spiegelstrich ETV danach, welchem Entgeltband der Arbeitnehmer zugeordnet ist und wo er innerhalb des Bandes (Banduntergrenze, Midpoint oder Bandobergrenze) eingereiht ist. Die konkreten Jahreszielentgelte ergeben sich wegen § 3 ETV, wonach die Tariferhöhungen des RTV keine Anwendung finden, allein aus der in § 2 Buchst. a erster Spiegelstrich ETV enthaltenen Tabelle, die mit Wirkung zum 1. Mai 2017 durch eine seitdem gültige Tabelle ersetzt wurde.
14

4. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte – insoweit unstreitig – der Klägerin für Januar bis März 2018 das sich nach der Banduntergrenze des Entgeltbandes 2 bemessende laufende monatliche Entgelt gezahlt. Ein Anspruch auf Zahlung eines – höheren – Jahreszielentgelts nach dem Midpoint des Entgeltbandes 2 folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 1 ETV.
15

a) Nach § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 1 ETV muss der Midpoint spätestens nach Ablauf von drei Jahren unveränderter Tätigkeit „in dem Band“ erreicht sein. Dieser Zeitraum war im Fall der Klägerin im ersten Quartal 2018 noch nicht verstrichen, weil nach § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 2 ETV die vorherige Vergütungsregelung in § 2 Buchst. b2 ETV unberührt bleibt. Diese Regelung schränkt die in Halbsatz 1 der Tarifbestimmung enthaltene Regel für das Erreichen des Midpoints ein. Sie bewirkt, dass Zeiten, in denen ein neu eingestellter, dem Entgeltband 2 zugeordneter Arbeitnehmer Vergütung nach dem Entgeltband 1 bezieht, nicht in die Berechnung des Drei-Jahres-Zeitraums iSv. § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 1 ETV (Wartezeit) einfließen. Das ergibt, wie das Landesarbeitsgericht richtig gesehen hat, die Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 19. Februar 2020 – 5 AZR 179/18 – Rn. 16; 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).
16

aa) Der Wortlaut von § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 2 ETV gibt nicht eindeutig vor, dass Zeiten, in denen ein dem Entgeltband 2 zugeordneter Arbeitnehmer gem. § 2 Buchst. b2 ETV Vergütung nach dem Entgeltband 1 bezieht, bei der in § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 1 ETV bestimmten Wartezeit keine Berücksichtigung finden. Der Formulierung, wonach die Vergütungsregelung über die Möglichkeit einer Absenkung der Vergütung „unberührt bleibt“, ist als solche eine Einschränkung der in § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 1 ETV enthaltenen Wartezeitregelung nicht zu entnehmen. Im juristischen Sprachgebrauch wird durch die Worte „unberührt bleiben“ typischerweise ausgedrückt, dass bestimmte Regelungen nebeneinander Gültigkeit haben und sich in ihren Wirkungen nicht beschneiden sollen (zB BAG 7. Mai 2019 – 1 ABR 53/17 – Rn. 27, BAGE 166, 309). Isoliert betrachtet könnte dies das Verständnis zulassen, die Regelung in § 2 Buchst. b2 ETV solle auf den Lauf der Wartezeit keine Auswirkung haben. Zwingend ist das indes nicht.
17

bb) Der Sinn von § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 2 ETV erschließt sich jedoch daraus, dass die Tarifregelung die Vergütungsregelung in § 2 Buchst. b2 ETV als „die vorherige“ benennt. Das Adjektiv „vorherig“ steht für „vorhergehend“, „vorher stattfindend“ bzw. „früher“ (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.; Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.) und kennzeichnet insoweit eine zeitliche Abfolge. Auf dieses allgemeine Begriffsverständnis haben die Tarifvertragsparteien auch ersichtlich abgestellt. Eine Anknüpfung an die Verortung im Text des Tarifvertrags scheidet aus, weil § 2 Buchst. b2 ETV der Bestimmung des § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich ETV nachsteht. Bezugspunkt der durch das Wort „vorherig“ gekennzeichneten zeitlichen Abfolge ist, wie sich aus dem Kontext mit § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 1 ETV ergibt, der für das Erreichen des Midpoints festgelegte Drei-Jahres-Zeitraum. Vor diesem Hintergrund kann die Formulierung, wonach die „vorherige“ Vergütungsregelung in § 2 Buchst. b2 ETV „unberührt bleibt“, nur bedeuten, dass nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien Zeiten, in denen ein dem Entgeltband 2 zugeordneter Arbeitnehmer gem. § 2 Buchst. b2 ETV Vergütung nach dem Entgeltband 1 bezieht, dem in § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 1 ETV geregelten Drei-Jahres-Zeitraum vorgeschaltet sind und infolgedessen solche Arbeitnehmer die Wartezeit bis zum Erreichen des Midpoints nur durch Zeiten einer Tätigkeit mit Vergütung im Entgeltband 2 erfüllen können.
18

cc) Für diese Auslegung spricht auch, dass § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 2 ETV nur dann einen sinnvollen Regelungsgehalt hat, wenn die Bestimmung als Einschränkung hinsichtlich des Laufs der Wartezeit verstanden wird. Demgegenüber wäre die Regelung in der von der Klägerin favorisierten Auslegung einer bloßen Klarstellung schlicht überflüssig. Ohne § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 2 ETV stünde nämlich aufgrund der Regelung in Halbsatz 1 und der dortigen Anknüpfung an die Zeit einer „unveränderten Tätigkeit im Band“ außer Frage, dass es bei Arbeitnehmern im Entgeltband 2 für das Verstreichen der Wartezeit auf § 2 Buchst. b2 ETV nicht ankommen könnte, weil diese Tarifregelung zwar eine Herabsetzung der Vergütung auf das Niveau des Entgeltbandes 1 ermöglicht, an der Zuordnung der Tätigkeit zum Entgeltband 2 und an deren Inhalt aber nichts ändert. Allgemein ist aber anzunehmen, dass Tarifvertragsparteien keine überflüssigen, weil inhaltsleeren Regelungen treffen wollen. Vielmehr ist von ihrem Willen auszugehen, Mindestarbeitsbedingungen zu setzen (BAG 24. Oktober 2001 – 10 AZR 132/01 – zu II 2 c der Gründe; 4. April 1990 – 4 AZR 9/90 – jeweils mwN).
19

dd) Auf die Entstehungsgeschichte von § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 2 ETV kommt es nicht an. Nach Auslegung der Tarifnorm anhand der weiteren Kriterien verbleiben keine vernünftigen Zweifel an deren Inhalt.
20

b) § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 2 ETV ist in der vorgenommenen Auslegung nicht wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.
21

aa) Die Tarifvertragsparteien als Normgeber sind bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar, jedoch mittelbar grundrechtsgebunden (ausführlich BAG 19. Dezember 2019 – 6 AZR 563/18 – Rn. 19 ff.). Der Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die staatlichen Arbeitsgerichte dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Sie müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen (vgl. BAG 19. Dezember 2019 – 6 AZR 563/18 – Rn. 21 ff.). Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte auch dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Tarifnormen sind deshalb im Ausgangspunkt uneingeschränkt auch am Gleichheitssatz zu messen (BAG 27. Mai 2020 – 5 AZR 258/19 – Rn. 37; 19. Dezember 2019 – 6 AZR 563/18 – Rn. 25 mwN).
22

bb) Bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte jedoch auch in den Blick zu nehmen, dass eine besondere Form der Grundrechtskollision bewältigt und die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit mit den betroffenen Individualgrundrechten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden muss (BAG 19. Dezember 2019 – 6 AZR 563/18 – Rn. 26). Als selbständigen Grundrechtsträgern steht den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügen. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Sie verfügen über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung und sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (vgl. BAG 27. Mai 2020 – 5 AZR 258/19 – Rn. 38; 19. Dezember 2019 – 6 AZR 563/18 – aaO mwN).
23

cc) Gemessen daran liegt ein Verstoß von § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 2 ETV gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht vor. Die Regelung bewirkt zwar, dass neu eingestellte Arbeitnehmer im Entgeltband 2 den Midpoint erst spätestens nach Ablauf von fünf Jahren Tätigkeit in dem Band erreichen, während dies bei Bestandsbeschäftigten spätestens nach drei Jahren der Fall ist. Es kommt hinzu, dass neu eingestellte Arbeitnehmer in den Entgeltbändern 3 bis 6 eine vergleichbare Verlängerung der entsprechenden Wartezeit nicht erfahren. Für die Differenzierungen besteht jedoch ein sachlich vertretbarer Grund.
24

(1) Im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von im Entgeltband 2 neu eingestellten Arbeitnehmern und Bestandsbeschäftigten konnten die Tarifvertragsparteien berücksichtigen, dass Arbeitnehmer durch Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern, und dass Erfahrungswissen auch nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses noch wachsen kann (BAG 21. Mai 2008 – 5 AZR 187/07 – Rn. 25, BAGE 126, 375). Diese Annahme einer Produktivitätssteigerung durch Erfahrungsgewinn entspricht der Lebenserfahrung (vgl. BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – Rn. 26 mwN; 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09 – Rn. 45, BAGE 134, 202) und steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach Berufserfahrung Arbeitnehmer befähigt, ihre Arbeit besser zu verrichten (EuGH 10. Oktober 2019 – C-703/17 – [Krah] Rn. 58; 3. Oktober 2006 – C-17/05 – [Cadman] Rn. 34 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Tarifvertragsparteien, soweit Bestandsbeschäftigte im Entgeltband 2 den Midpoint früher erreichen als neu eingestellte Arbeitnehmer, den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten hätten.
25

(2) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist ebenso wenig erkennbar, soweit nur die im Entgeltband 2 neu eingestellten Arbeitnehmer ggf. eine Verlängerung der Wartezeit bis zum Erreichen des Midpoints hinnehmen müssen, nicht aber neue Beschäftigte mit Zuordnung zum Entgeltband 3 und aufwärts. Insoweit ist jedenfalls zu beachten, dass die Tätigkeit von Arbeitnehmern in einer niedrigeren Entgeltgruppe erfahrungsgemäß geringere Anforderungen an die bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vorhandene Qualifikation stellt als dies bei Arbeitnehmern in höheren Entgeltgruppen der Fall ist. Entsprechend ist es auch vornehmlich der Zugewinn von Erfahrungswissen, der im Bereich weniger qualifizierter Arbeitnehmer den Wert ihrer Arbeitsleistung kontinuierlich steigert. Dies konnten die Tarifvertragsparteien des ETV im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative bei den Regelungen in § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich, § 2 Buchst. b2 ETV ebenso berücksichtigen wie die mit dem ETV verfolgten Ziele der Standortsicherung.
26

c) Danach erfüllte die Klägerin im Streitzeitraum nicht die Voraussetzungen für die Zahlung eines Jahreszielentgelts nach dem Midpoint des Entgeltbandes 2. Sie war zwar seit dem 1. November 2014 dem Entgeltband 2 zugeordnet. Als neu eingestellte Arbeitnehmerin bezog sie jedoch gem. § 2 Buchst. b2 ETV bis zum 30. Oktober 2016 – unstreitig tarifgerecht – Vergütung nach dem Entgeltband 1. Mit Vergütung im Entgeltband 2 wurde sie erst seit 1. November 2016 beschäftigt. Da nur solche Zeiten in die Berechnung des Drei-Jahres-Zeitraums nach § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 1 ETV einfließen, war dieser in den streitgegenständlichen Klagemonaten Januar bis März 2018 noch nicht abgelaufen.
27

II. Mangels Begründetheit der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die beantragten Zinsen.
28

III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Linck

Volk

Berger

S. Röth-Ehrmann

Zorn

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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