BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.3.2011, 5 AZR 112/10 Tarifliche Zulage – anteilige Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung – Vertragsauslegung

September 4, 2019

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.3.2011, 5 AZR 112/10

Tarifliche Zulage – anteilige Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung – Vertragsauslegung

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. September 2009 – 2 Sa 1209/08 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16. April 2008 – 2 Ca 1563/07 – in Ziff. 1 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Klägerin eine tarifliche Zulage in voller Höhe beanspruchen kann.
2

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. früheren Betriebsinhaberinnen auf der Grundlage des Formulararbeitsvertrags vom 30. November 1990 als Physiotherapeutin in der B tätig. In dem Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien ua.:

㤠2

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.

§ 4

Der/die Mitarbeiter/in wird entsprechend seiner/ihrer Tätigkeit in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifes (BAT) für Gemeinden in die Vergütungsgruppe

BAT VI b, Stufe 5

eingestuft.

Unter Berücksichtigung des Lebensalters, Grundgehaltes, Ortszuschlages und der tarifl. Zulage (tarifl. Zulage nicht bei Einstufung in die Vergütungsgruppen BAT I bis I b) ergibt sich danach derzeit eine Vergütung in Höhe von DM 3.181,17.

nach 6 Monaten BAT V c

Das Gehalt erhöht sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Tarifgehalt (Grundgehalt, Ortszuschlag) auf Grund entsprechender Tarifvereinbarungen für die Tarifgehälter für Angestellte im öffentlichen Dienst für Gemeinden (BAT) erhöht, und zwar mit Wirkung des Inkrafttretens des entsprechenden Tarifvertrages.

Der/Die Mitarbeiter/in erhält außerdem eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines dreizehnten monatlichen Bruttoeinkommens (§ 4, Abs. 2), nach dem Stande vom Monat September des lfd. Jahres, zahlbar jeweils am 30. November. Bei Dienstantritt im Laufe eines Kalenderjahres wird die Weihnachtsgratifikation zu je 1/12 pro Monat gezahlt. Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nur, wenn sich der/die Mitarbeiter/in zum Zeitpunkt der Auszahlung in ungekündigter Stellung befindet und das Dienstverhältnis nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch gekündigt wird; andernfalls ist der/die Mitarbeiter/in verpflichtet, die Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen, bzw. der Arbeitgeber zu einer entsprechenden Verrechnung mit lfd. Gehaltszahlungen berechtigt.

§ 6

Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuß zur vermögenswirksamen Leistung und zwar bei Vollzeitbeschäftigung DM 13,– mtl., bei Teilzeitbeschäftigung, ab 20 Stunden wöchentlich, jedoch nicht vollbeschäftigt, DM 6,50 mtl., falls der/die Mitarbeiter/in einen Antrag auf Überweisung von vermögenswirksamer Leistung vorlegt.

§ 7

Es wird ferner ein Urlaubsgeld nach den jeweils gültigen Bestimmungen des BAT für Gemeinden gewährt.“
3

Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen vereinbarte die Klägerin – wie nahezu alle Beschäftigten – unter dem 10. Juni 1998 mit der damaligen Betriebsinhaberin folgende Ergänzung zum Arbeitsvertrag (im Folgenden: Ergänzungsvereinbarung):

„…

Die bisherige vertragliche Arbeitszeit wird mit Wirkung ab 01.07.1998 um 5 % gekürzt.

Die monatliche Vergütung wird der reduzierten Arbeitszeit angepaßt.

Mit Beginn der Arbeitszeitänderung gilt eine Stelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36,6 Stunden als Vollzeitstelle.

Die Höhe des Weihnachtsgeldes richtet sich zukünftig nach den Regelungen des BAT.

…“
4

Ab Juli 1998 erhielt die Klägerin Grundgehalt, Ortszuschlag und allgemeine tarifliche Zulage nur noch iHv. 95 %. Das Urlaubsgeld nach § 7 Arbeitsvertrag und Einmalzahlungen leisteten die jeweiligen Arbeitgeberinnen weiter ungekürzt, das Weihnachtsgeld gewährten sie infolge der Anbindung an das September-Gehalt gekürzt. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 wurde die Klägerin der Entgeltgruppe 9, Entwicklungsstufe 4 TVöD zugeordnet. Sie erhält 95 % des Tabellenentgelts einer Vollzeitkraft.
5

In der Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) hieß es für den hier interessierenden Zeitraum vor dem 1. Juli 2008 auszugsweise:

㤠6

Regelmäßige Arbeitszeit

(1)

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für

b)

die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedsverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich (…).

§ 15

Tabellenentgelt

(1)

Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

(2.1)

Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 35,00 Euro. § 24 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 24

Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(2)

Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.“
6

Die Beklagte gehört zum HELIOS-Konzern. Zwischen der HELIOS Kliniken GmbH und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2007 der „Vorschalt-Tarifvertrag zur Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes für künftig vom TV HELIOS und vom TV HELIOS Reha erfasste Unternehmen des HELIOS-Konzerns“ (TV Vorschalt Helios Reha) geschlossen, dessen Geltungsbereich nach seinem § 1 Abs. 1 iVm. Anlage 4B (1) e die Betriebsstätte B erfasst. Für die Beschäftigungsgruppe, zu der die Klägerin zählt, sieht § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zum TV Vorschalt Helios Reha iVm. Anlage 1A die Anwendung der Entgeltregelungen des TVöD-K unter Beachtung bereits vereinbarter Tariferhöhungen und einer etwaigen dynamischen Verweisung sowie unter Einschluss der für die bisherigen Entgeltregelungen gegebenenfalls maßgeblichen Überleitungs- und Besitzstandsregelungen vor. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin rückwirkend ab August 2006 die Zulage nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-K in auf 95 % gekürzter Höhe von 33,25 Euro brutto monatlich.
7

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zulage in voller Höhe von 35,00 Euro begehrt und dazu die Auffassung vertreten, nach Satz 3 der Ergänzungsvereinbarung gelte sie für die Bemessung der Zulage als Vollzeitbeschäftigte.
8

Die Klägerin hat – soweit für die Revision von Belang – zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19,25 Euro brutto seit Zustellung der Klageschrift, aus 7,00 Euro brutto seit Zustellung der Klageerweiterung vom 21. Dezember 2007 sowie aus 5,25 Euro brutto seit Zustellung der Klageerweiterung vom 31. März 2008 zu zahlen.
9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, Satz 3 der Ergänzungsvereinbarung beziehe sich nicht auf die monatliche Vergütung.
10

Das Arbeitsgericht hat insoweit der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen.
12

I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann die Zulage nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-K entsprechend ihrer um fünf Prozent gekürzten Wochenarbeitszeit nur iHv. 95 % (= 33,25 Euro brutto) beanspruchen. Das folgt bereits aus Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung.
13

1. Zwischen den Parteien steht in der Revisionsinstanz außer Streit, dass sich nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst (vgl. dazu BAG 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – Rn. 18 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 9. Juni 2010 – 5 AZR 498/09 – Rn. 20 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 82; 10. November 2010 – 5 AZR 633/09 – Rn. 16 ff., ZTR 2011, 150, jeweils mwN) die Vergütung der Klägerin nach dem TVöD-K richtet und sie demgemäß auch die in § 15 Abs. 2.1 TVöD-K geregelte Zulage beanspruchen kann.
14

2. Diese Zulage ist nach Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung entsprechend der reduzierten Arbeitszeit der Klägerin um fünf Prozent zu kürzen und betrug damit im streitgegenständlichen Zeitraum 33,25 Euro brutto monatlich.
15

a) Bei der Ergänzungsvereinbarung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 1. März 2006 – 5 AZR 363/05 – Rn. 20 ff., BAGE 117, 155; 24. September 2008 – 6 AZR 76/07 – Rn. 18, BAGE 128, 73), der keine der Parteien entgegengetreten ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (zum Auslegungsmaßstab vgl. BAG 19. März 2008 – 5 AZR 429/07 – Rn. 24 mwN, BAGE 126, 198). Dabei kann das Revisionsgericht die Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen (vgl. BAG 26. September 2007 – 5 AZR 808/06 – Rn. 13, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 13).
16

b) Die Auslegung der Ergänzungsvereinbarung ergibt, dass die gesamte monatliche Vergütung nur noch entsprechend der verringerten Arbeitszeit geschuldet sein soll und dem Satz 3 für die Bemessung der monatlichen Vergütung keine Bedeutung zukommt.
17

aa) Den Begriff der „monatlichen Vergütung“ in Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung haben die Parteien nicht selbst definiert oder näher konkretisiert. Er umfasst deshalb entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch alle finanziellen Leistungen, die der Arbeitsvertrag oder das dort in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als monatlich zahlbare Gegenleistung für die von der Klägerin erbrachte Arbeitsleistung vorsieht (BAG 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – Rn. 41, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Insoweit entsprach es dem bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ebenfalls maßgeblichen übereinstimmenden Verständnis der Parteien (vgl. dazu BAG 15. September 2009 – 3 AZR 173/08 – Rn. 27 mwN, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13) zurzeit der Anlehnung der Vergütung an den BAT, dass die gesamte monatliche Vergütung in Gestalt nicht nur der Grundvergütung, sondern auch des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage gekürzt zu zahlen war.
18

bb) Wie die allgemeine Zulage im Geltungsbereich des BAT ist die Zulage nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-K, auch wenn sie nicht (mehr) dynamisch ausgestaltet ist, Teil der monatlichen Vergütung. Sie wird nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K monatlich gezahlt und dient der Aufstockung des von den Tarifvertragsparteien als nicht ausreichend erachteten Tabellenentgelts der Beschäftigten, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 eingruppiert sind. Damit handelt es sich gerade nicht um eine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung.
19

cc) Die Ergänzungsvereinbarung enthält keine Anhaltspunkte dafür, die proportionale Anpassung der monatlichen Vergütung an die verringerte Arbeitszeit solle auf bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung bereits bekannte Vergütungsbestandteile beschränkt bleiben. Das kann auch nicht damit begründet werden, Sanierungsbeiträge würden in der Regel nur vorübergehend geleistet. Wäre eine zeitliche Begrenzung gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, die Absenkung der Arbeitszeit zu befristen.
20

Dem entspricht es, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, das Tabellenentgelt iSv. § 15 Abs. 1 TVöD-K sei weiterhin der verringerten Arbeitszeit anzupassen. Ein solches gab es bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung aber ebenfalls noch nicht.
21

c) Satz 3 der Ergänzungsvereinbarung wird dadurch nicht gegenstandslos. Er hat Bedeutung für all diejenigen Regelungsgegenstände, die nicht die durch Satz 1 und Satz 2 gewahrte Äquivalenz zwischen Arbeitszeit und monatlicher Vergütung betreffen. So gilt zB für die Höhe des Zuschusses zur vermögenswirksamen Leistung (§ 6 Arbeitsvertrag) die Klägerin als vollzeitbeschäftigt. Auch für Sonderzahlungen, deren Höhe nicht an die monatliche Vergütung anknüpft, kann Satz 3 der Ergänzungsvereinbarung Relevanz erlangen.
22

II. Über die Kosten des in den Vorinstanzen erledigten Teils des Rechtsstreits ist rechtskräftig entschieden. Im Übrigen hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Müller-Glöge

Laux

Biebl

Haas

Zorn

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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