Hessisches LAG, Urteil vom 22.03.2011 – 13 Sa 1593/10

September 7, 2021

Hessisches LAG, Urteil vom 22.03.2011 – 13 Sa 1593/10

Eine eigenhändige Unterschrift im Sinne des § 126 bs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn das “Gebilde” überhaupt keinen Bezug zu einem Namen hat.

Dies ist der Fall, wenn sich 2 Zeichen mit ca. 1 cm Abstand vorfinden, das 2. Zeichen erkennbar neu angesetzt ist und sich beide Zeichen ähneln. Beide Zeichen bestehen aus einem von links nach rechts führenden Bogen in der Waagerechten mit einem anschließenden senkrechten Strich, der beim ersten Zeichen mit einem Aufwärtshaken nach rechts und beim zweiten Zeichen mit einem Aufwärtshaken nach links endet. In der Mitte oben zwischen den beiden Zeichen findet sich ein Punkt.

Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des ArbeitsgerichtsHanau vom 04. August 2010 – 3 Ca 653/09 – wird aufKosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen und einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten.

Die 56 Jahre alte Klägerin ist seit 01. Juli 1997 bei dem Beklagten in dessen Einrichtung in A als Mitarbeiterin des Beratungsdienstes beschäftigt. Zu ihrem Tätigkeitsfeld zählt die Familienarbeit im stationären, teilstationären und ambulanten Bereich. Zuletzt erhielt sie ein monatliches Bruttoentgelt von 5.000,00 €. Grundlage der vertraglichen Beziehungen ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1996 (Bl. 3 – 5 d. A.). Bei dem Beklagten arbeiten regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 30. November 2009 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Bezüglich des Wortlauts und des Unterschriftsbildes wird auf das Original der Kündigungserklärung (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04. August 2010, Hülle Bl. 223 d. A.) verwiesen. Eine hilfsweise ordentliche Kündigung erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2009. Wegen des Wortlauts und des Unterschriftsbildes dieser Kündigung wird ebenfalls auf das Original der Kündigungserklärung (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04. August 2010, Hülle Bl. 224 d. A.) verwiesen.

Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigungen hat sich die Klägerin mit der am 04. Dezember 2009 und 05. Januar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage bzw. Klageerweiterung gewandt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, für die fristlose Kündigung gebe es keinen hinreichenden wichtigen Grund. Die Kündigungserklärungsfrist sei nicht gewahrt. Die ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt.

Beide Kündigungserklärungen des Beklagten seien außerdem lediglich mit einer das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht wahrenden Paraphe unterzeichnet. Erkennbar seien jeweils nur zwei nicht verifizierbare „Haken“.

Die Klägerin hat zudem die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats in Abrede gestellt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 30. November 2009 nicht beendet wurde,

2. festzustellen, dass das Arbeitverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 21. Dezember 2009 nicht beendet wurde,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Kündigungen seien materiell gerechtfertigt. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Kündigungserklärungen seien auch ordnungsgemäß unterzeichnet. Beide Kündigungen habe das geschäftsführende Vorstandsmitglied Rüdiger Jährling unterzeichnet. Es handele sich nicht um Paraphen. Das Vorstandsmitglied habe mit seinem Nachnamen unterzeichnet. Der Schriftzug beginne erkennbar mit einem „J“, lasse einen „i“ erkennen und ende erkennbar mit einem „g“. Die verbleibenden Buchstaben seien durch Striche verkürzt. Herr B unterzeichne immer so. Dies sei der Klägerin auch bekannt. Auf die Lesbarkeit komme es nicht an, da der Schriftzug lediglich Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen müsse. Insbesondere letzteres sei im vorliegenden Fall gegeben. Es handele sich um einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise, sich als Wiedergabe eines Namens darstelle und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse.

Durch Urteil vom 04. August 2010 ist das Arbeitsgericht den Feststellungsanträgen zu 1 und 2 gefolgt. Den Feststellungsantrag zu 3 hat es abgewiesen. Die beiden Kündigungserklärungen seien schon wegen fehlender Schriftform unwirksam. Die Signatur sei mangelhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 226 – 228 Rückseite d. A.).

Gegen dieses dem Beklagten am 14. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat dieser – soweit unterlegen – mit einem beim erkennenden Gericht am 19. Oktober 2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14. Januar 2011 mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält die Unterzeichnung der Kündigungen weiter für korrekt und wirksam. Insbesondere sei die Unterschrift keine Paraphe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 04. August 2010 – 3 Ca 653/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Berufung. Mit der vorliegenden Form der Unterzeichnung habe der Beklagte dem Schriftformerfordernis für Kündigungen nicht genügt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 22. März 2011 Bezug genommen.

Gründe
Die gemäß den § 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafteBerufung begegnet hinsichtlich des Wertes desBeschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 lit c ArbGG) keinen Bedenken.Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- undfristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäßbegründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519 520 ZPO) und damitinsgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung erfolglos. Zu Recht und mitzutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht beide Kündigungenfür unwirksam erklärt. Sie haben das Arbeitsverhältnis der Parteiennicht aufgelöst.

Gemäß den §§ 623, 126 Abs. 1 BGB bedürfen Kündigungen vonArbeitsverhältnissen der Schriftform und damit auch einereigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers. Fehlt sie, istdie Kündigung nichtig (§ 125 BGB).

Die in § 123 BGB angeordnete Schriftform soll Rechtssicherheitfür die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung imRechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgeseheneErfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller derUrkunde erkennbar. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeitzu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärungecht ist. Der Aussteller der Erklärung soll identifiziert werdenkönnen. Die Lesbarkeit des Namenszuges ist hierbei nichterforderlich. Es genügt ein die Identität des Unterschreibendenausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle undentsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die dieNachahmung erschweren. Sie ist ein aus Buchstaben einer üblichenSchrift bestehendes Gebilde. Der Schriftzug muss sich alsWiedergabe des Namens darstellen und die Absicht einer vollenUnterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtigniedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozessgekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist hierbei vom Handzeichen(Paraphe) abzugrenzen, wobei das äußere Erscheinungsbild maßgeblichist und ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaftgesichert ist (BAG vom 24. Januar 2008, AP Nr. 64 zu § 622 BGB; BGHvom 15. November 2006, NJW – RR 2007, 351; Hessisches LAG vom22. März 2010, NZA – RR 2010, 341; LAG Hamm vom 13. Juni2007, – 3 Sa 514/07 -, zitiert nach juris; Junker im juris –PK BGB, 5. Auflage 2010, § 126 Randziffer 57 ff m. w. N.).

Das Gebilde, das unter den vorliegend streitbefangenenKündigungen die Unterschrift des geschäftsführendenVorstandsmitglieds B darstellen soll, ist nicht lesbar. Dies istallerdings auch nicht erforderlich. Es ist aber auch noch nichteinmal erkennbar, ob das Gebilde unter den beidenKündigungserklärungen überhaupt noch einen Bezug zu einem Namenhat. Irgendwelche Buchstaben oder Andeutungen von Buchstabenfehlen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist dieUnterzeichnung der Kündigungsschreiben durch jeweils zwei Zeichenerfolgt, die offensichtlich keinen „Schriftzug“ bilden.Zwischen beiden Zeichnen klafft eine Lücke von ca. 1 cm. Zudem sinddie beiden Zeichen nicht das Ergebnis eines einheitlichenSchriftzugs, weil das zweite Zeichen erkennbar neu angesetzt wordenist und sich nicht als Fortsetzung des ersten Zeichens darstellt.Beide Zeichnen ähneln sich zudem noch. Sie bestehen aus einem vonlinks nach rechts führenden Bogen in der Waagrechten mit einemanschießenden senkrechten Strich, der beim ersten Zeichen in einemAufwärtshaken nach rechts und beim zweiten Zeichen in einemAufwärtshaken nach links endet. In der Mitte oben zwischen denbeiden Zeichen findet sich ein Punkt.

Selbst wenn man in diesem Zeichen beim äußersten Wohlwollenvielleicht ein „J“ und ein „g“ erkennenwollte, bleibt immer noch möglich, dass das Gebilde einNamenskürzel, eine Paraphe, darstellt, die, wie oben ausgeführt,dem Schriftformerfordernis nicht genügt.

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dassdas geschäftsführende Vorstandsmitglied Jährling immer so unterschreibt und dies der Klägerin bekannt sei. Darauf kommt es nach Sinn und Zweck der Unterschriftspflicht nicht an. Abgesehen d avon fällt auf, dass die Signatur des geschäftsführendenVorstandsmitglieds auf dem Arbeitvertrag der Parteien wesentliche laborierter ist. Der Schriftzug ist länger und als einheitlicher„Schriftzug“ erkennbar mit nur einer ganz geringfügig unerbrochenen Linie.

Mit der Feststellung der Formnichtigkeit der Kündigung können die umstrittenen Kündigungsgründe dahinstehen.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittel zutragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs 2 ArbGG) ist auch unter Berücksichtigung derHinweise des Beklagtenvertreters in der Berufungsverhandlung vom22. März 2011 nicht erkennbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …