Hessisches LAG, Urteil vom 24.01.2012 – 19 SaGa 1480/11

September 7, 2021

Hessisches LAG, Urteil vom 24.01.2012 – 19 SaGa 1480/11

Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Oktober 2011 – 13Ga 160/11 – wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrenszu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Veröffentlichung im Internet.

Die Verfügungsbeklagten 1 – 3 betreiben eineSteuerberater- und Rechtsanwaltssozietät als Gesellschaftbürgerlichen Rechts. Die Verfügungsklägerin war in der Kanzlei inder Zeit vom 01. Mai 2011 bis zum 31. Juli 2011 angestellt; dasArbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung in derProbezeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde dieVerfügungsklägerin als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepageder Kanzlei auf der Seite „Unsere Kanzlei“,Unterabschnitt „Rechtsanwälte“ (im Folgenden:Kanzleiseite) aufgeführt. Wegen der Angaben zum Profil, die auf derKanzleiseite enthalten waren, wird auf den von derVerfügungsklägerin gefertigten Entwurf (Bl. 69 d.A.) Bezuggenommen. Ferner wurde auf der Homepage der Kanzlei im News-Blogeine Website mit der URL „http://www. A“ aufgenommen,welche neben der Nachricht, dass die Verfügungsklägerin dasAnwaltsteam im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht unterstützt,Angaben zum Profil der Verfügungsklägerin enthält und ein Foto vonihr zeigt. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollender Verfügungsklägerin, welche die Angaben zu ihrem Profil selbstausgearbeitet hatte. Nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei bat dieVerfügungsklägerin, die inzwischen die Rechtsabteilung einesUnternehmens leitet und zudem noch als Attorney at Law zugelassenist, mit Schreiben vom 10. und 16. August 2011, wegen derenWortlaut auf Bl. 20 f. d.A. Bezug genommen wird, um Löschung derVeröffentlichungen zu ihrer Person von der Homepage der Kanzlei.Während die Angaben über die Verfügungsklägerin von derKanzleiseite gelöscht wurden, lehnten die Verfügungsbeklagten esab, die oben genannte Website im Rahmen des News-Blog zu entfernen.Auf die weitere Aufforderung zur Löschung durch Anwaltsschreibenvom 25. August 2011 (Bl. 22 f. d.A.) teilten dieVerfügungsbeklagten Folgendes mit:

„Wir sehen für die Entfernung der Inhalte keinen Anlass,da sie den Tatsachen entsprechen. Wir können aber auch gernergänzen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit vonuns beendet wurde.“

Mit Schreiben vom 01. September 2011 ließ die Verfügungsklägerindurch ihre Prozessbevollmächtigte mitteilen, die Einwilligung zurveröffentlichten Mitteilung über die Mitarbeit in der Sozietätwerde „nochmals ausdrücklich und deutlich widerrufen“;ein etwaiges Einverständnis mit der Abbildung sei jedenfalls mitAnwaltsschreiben vom 25. August 2011 konkludent widerrufenworden.

Die Verfügungsklägerin hat die Ansicht vertreten, ihrEinverständnis mit der Veröffentlichung und der damit verbundenenWerbung mit ihrer Kompetenz habe unter der Bedingung bzw. derGeschäftsgrundlage des Fortbestehens des Arbeitsverhältnissesgestanden; jedenfalls habe sie das Einverständnis wirksamwiderrufen. Die Website, die werbenden Charakter habe, sei seit derBeendigung des Arbeitsverhältnisses unwahr, weil dadurchirreführend der Eindruck erweckt werde, sie gehöre weiterhin zumAnwaltsteam. Die Eilbedürftigkeit folge aus dem beruflichenInteresse der Verfügungsklägerin an der Beseitigung derpersönlichkeitsrechtsverletzenden und irreführenden Mitteilung imInternet. Bei einer Duldung der inhaltlich unrichtigen Aussagesetze sie sich dem Vorwurf der Mittäterschaft am standeswidrigenVorgehen aus.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

1. die Verfügungsbeklagte zu 1 – 3 im Wege dereinstweiligen Verfügung gesamtschuldnerisch zu verurteilen, es zuunterlassen, die Website mit der URL http://www. A im Internet auf ihrer Website derAnwaltskanzlei der Verfügungsbeklagten zu veröffentlichen sowie2. den Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegendie Verpflichtung gemäß dem Antrag zu 1) ein Ordnungsgeld bis zu€ 50.000,00 anzudrohen.

Die Verfügungsbeklagten haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, das Ausscheiden aus demArbeitsverhältnis sei kein ausreichender Grund für einen Widerrufdes erteilten Einverständnisses. Ebenso wie bei Newslettern, die inPapierform versandt würden, könne auch bei Newslettern im Internetkein Anspruch auf Rücknahme bestehen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Anträgen durchUrteil vom 05. Oktober 2011 – 13 Ga 160/11 –stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dieVerfügungsklägerin könne die Entfernung des Fotos gemäß § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23Kunsturhebergesetz verlangen, weil die erforderliche Einwilligungfehle. Diese Einwilligung, welche die Verfügungsklägerin durch dieMitarbeit an der Veröffentlichung erteilt habe, sei inzwischenwirksam widerrufen worden. Als Widerrufsgrund genüge dasAusscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Die Verwendung des Fotos imNews-Blog ziele darauf, mit der Persönlichkeit und derFachkompetenz der Verfügungsklägerin zu werben. Nach demAusscheiden der Verfügungsklägerin aus der Kanzlei hätten dieVerfügungsbeklagten kein berechtigtes Interesse an der weiterenVerwendung und Veröffentlichung des Fotos. Der Vergleich mit inPapierform versandten Newslettern gehe fehl, weil sie im Hinblickauf die Dauerhaftigkeit nicht vergleichbar seien. Suche man denNamen der Verfügungsklägerin mit dem Zusatz„Rechtsanwältin“ im Internet, so werde man auf diestreitige Website verwiesen, während ein vor Monaten in Papierformversandter Newsletter längst im Altpapier entsorgt wäre. DerAnspruch auf Löschung des Textes und der gesamten Website beruheauf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§§ 1004 Abs. 1 Satz 2,823 Abs. 1 BGB i.V:m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) und demRücksichtnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB. Die Verfügungsbeklagtenverstießen durch das Festhalten an der Veröffentlichung gegen diePflicht, Rücksicht auf die Rechtsgüter und berechtigten Interessendes (früheren) Arbeitnehmers zu nehmen. Die Verfügungsbeklagtenhätten kein Interesse am Fortbestand der Veröffentlichungdargelegt. Dagegen habe die Verfügungsklägerin ein erheblichesInteresse an der Löschung der Website. Durch das Auffinden derWebsite könne bei Dritten der falsche Eindruck entstehen, dieVerfügungsklägerin arbeite noch in der Kanzlei derVerfügungsbeklagten. Dadurch könne die Verfügungsklägerin Nachteileerleiden. Sie habe ein berechtigtes Interesse, dass die Kanzleinicht mehr an der werbenden Veröffentlichung festhalte. Mit derangebotenen Ergänzung der Veröffentlichung würde der Verstoß gegendas Rücksichtnahmegebot vertieft. Um die der Verfügungsklägerindrohenden beruflichen Nachteile abzuwenden, sei der Erlass einereinstweiligen Verfügung geboten. Die Androhung des Ordnungsgeldsberuhe auf § 890 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

Das Urteil ist den Verfügungsbeklagten am 14. Oktober 2011zugestellt worden. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist am 18.Oktober 2011 und ihre Berufungsbegründung am 13. Dezember 2011 beimHessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, der Widerruf derEinwilligung zur Veröffentlichung des Fotos sei mangelsWiderrufsgrunds unwirksam. Bei der Annahme, es liege ein wichtigerGrund vor, habe das Arbeitsgericht den Charakter derVeröffentlichung verkannt. Es handele sich – anders als diesofort gelöschte Profilseite – nicht um eine werbende Seite für dasLeistungsangebot der Kanzlei, sondern um einen News-Beitrag. Eswäre nicht angemessen, wenn Unternehmen nach dem Ausscheiden vonMitarbeitern alle Hinweise auf diese aus den News-Blogs ihrerInternetseiten löschen müssten. Es sei weder ein Verstoß gegen dasRücksichtnahmegebot noch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechtsgegeben. Es sei nicht ersichtlich, warum die Verbreitung vonTatsachen, die die Verfügungsklägerin einem neuen Arbeitgebergegenüber offenbaren müsse und die Inhalt eines Zeugnisses seien,unzulässig sei. Der Beitrag berichte über den Eintritt derVerfügungsklägerin in die Kanzlei und sei mit einem Datum versehen.Da die Verfügungsklägerin auf der Website „Unsere Kanzlei,Rechtsanwälte“ nicht mehr aufgeführt sei, könne jeder Nutzerbei einem Abgleich mit der Kanzleiseite feststellen, dass dieVerfügungsklägerin inzwischen ausgeschieden sei. BeruflicheNachteile der Verfügungsklägerin durch die Veröffentlichung seiennicht erkennbar.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Oktober2011 – 13 Ga 160/11 – abzuändern und den Antrag aufErlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Siemeint, die Veröffentlichung im Newsblog, welcher der Informationüber aktuelle Themen diene, erwecke den unzutreffenden Eindruck,dass die Mitarbeit fortbestehe. Die Verfügungsklägerin habe einpersönliches und berufliches Interesse an der Unterlassung derwerbenden Veröffentlichung.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wirdauf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen vom 13. Dezember2011 (Bl. 101 – 106 d. A.), vom 11. Januar 2012 (Bl. 115– 119 d.A.) und auf die Niederschrift der mündlichenVerhandlung vom 24. Januar 2012 (Bl. 120 d.A.) Bezug genommen.

Gründe
I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1), 2) und 3) gegendas Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Oktober2011 – 13 Ga 160/11 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGGstatthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- undfristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs.6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat denAnträgen zu Recht stattgegeben.

1. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung derVeröffentlichung führt nicht zur Sicherung des Anspruchs, sondernzu dessen Erfüllung. Sowohl die Vollziehung derBefriedigungsverfügung als auch deren Verweigerung führt für jeeine Partei zu einem irreversiblen Rechtsverlust für die Zeit biszum Erlass einer Hauptsacheentscheidung. Die Kammer folgt derAuffassung, dass deshalb bei Befriedigungsverfügungen eineInteressenabwägung erforderlich ist, die darauf Rücksicht nimmt,dass der Verfügungsbeklagte im summarischen Eilverfahrenhinsichtlich seiner Verteidigungs- und Beweismittel eingeschränktist. Eine einstweilige Verfügung kommt hiernach in der Regel nurdann in Betracht, wenn nicht nur nach dem Stand des einstweiligenVerfügungsverfahrens ein Verfügungsanspruch besteht, sondern eineSach- und Rechtslage gegeben ist, die mit allergrößterWahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass der Anspruch auch in einemHauptsacheverfahren bestätigt wird. Dann droht demVerfügungsbeklagten kein irreversibler Nachteil und demVerfügungskläger kann der endgültige Verlust seines Anspruchsaufgrund Zeitablaufs nicht zugemutet werden. Der Darlegung einesdarüber hinausgehenden Nachteils bedarf es in diesem Fall dannallerdings nicht. Nur dann, wenn der Verfügungsanspruch nicht imdargelegten Sinn offensichtlich gegeben ist, muss über die bloßeNichterfüllung des Anspruchs hinaus eine wesentlicheBeeinträchtigung dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Bei derLeistungs- bzw. Befriedigungsverfügung hat damit eineInteressenabwägung stattzufinden, bei der insbesondere auch der zuerwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen ist(LAG Hessen 10. Juli 2002 – 8 SaGa 781/02 – n.v.,juris; LAG München 18. September 2002 – 5 SaGa 619/02 –LAGE BGB § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 45; LAG München 14.September 2005 – 9Sa 891/05 – n.v., juris; LAG Hamm 08.November 2004 – 8 Sa 1798/04 – n.v., juris; Walker, Dereinstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und imarbeitsgerichtlichen Verfahren, Rn. 684 bis 686;Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., vor § 935 Rn. 56). ImErgebnis geht es bei dieser Interessenabwägung im Rahmen derPrüfung des Verfügungsgrundes einer Leistungsverfügung dann um eineVerteilung des Fehlentscheidungsrisikos anhand einerWahrscheinlichkeitsprognose (Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O. vor §935 Rn. 49.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlassder begehrten einstweiligen Verfügung begründet, denn es bestehtdie ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass derUnterlassungsanspruch sich auch im Hauptsacheverfahren alsbestehend erweisen wird. Der Sache nach geht es nur um eineRechtsfrage, die Tatsachen sind unstreitig.

a) Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch gegen dieVerfügungsbeklagten zu 1) – 3) auf Unterlassung der weiterenVeröffentlichung der streitigen Website. Die Kammer folgt denGründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese zueigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Folgendes ist – auch im Hinblick auf dasVorbringen der Verfügungsbeklagten im Berufungsrechtszug – zuergänzen:

aa) Dem Verfügungsanspruch, der schon aus § 241 Abs. 2 BGB, §§1004, 823 Abs. 1 i.V:m. Artt. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG und auf § 823II BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG folgt, steht nicht entgegen, dass dieKanzlei Arbeitgeberin der Verfügungsklägerin war und Betreiberinder Homepage mit der streitigen Website ist.

Nach früherer Rechtsprechung hatte eine Anwaltssozietät in derRechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705ff. BGB als Personengemeinschaft keine eigene Rechtsfähigkeit(BAG 16. Oktober 1974 – 4 AZR 29/74 – BAGE 26, 320 = AP BGB §705 Nr. 1 = EzA BGB § 705 Nr. 1). Nachdem derBundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR anerkannt hat(BGH 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – BGHZ 146, 341 = AP ZPO §50 Nr. 9 = EzA ZPO § 50 Nr. 4), hat das Bundesarbeitsgerichtsich dieser Auffassung angeschlossen (BAG 1. Dezember 2004 – 5AZR 597/03 – BAGE 113, 50 = AP ZPO § 50 Nr. 14 = EzA ZPO 2002 § 50Nr. 3).

Dennoch sind die Verfügungsbeklagten als deren Gesellschafterpassivlegitimiert. Für die Verbindlichkeiten der Kanzlei haften dieVerfügungsbeklagten als deren Gesellschafter akzessorisch. Zwar isteine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weilkein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es kann aber unterBerücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen derBeteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zurAnwendung kommen (BGH 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – BGHZ146, 341 = AP ZPO § 50 Nr. 9 = EzA ZPO § 50 Nr. 4). So verhältes sich hier.

bb) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten hat dasArbeitsgericht den Charakter der streitgegenständlichenVeröffentlichung nicht verkannt. Es handelt sich nicht um einebloße Eintrittsmitteilung. Für diese Nachricht hätten die erstenbeiden Absätze der Website genügt. Die Veröffentlichung wirdvielmehr durch den dritten Absatz geprägt, der das Profil derVerfügungsklägerin enthält. Dieses Profil hat werbenden Charakter,wie schon die Formulierung „langjährige Berufserfahrung inDeutschland und in den USA, von der unsere Mandanten profitierenwerden“ zeigt. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass derText mit nur geringfügigen Veränderungen in die Kanzleiseiteaufgenommen worden ist. Aus dem Zusammenhang von Text, der dieFachkompetenz der Verfügungsklägerin herausstellt, und dem Bildergibt sich, dass durch das Bild bewusst mit der individuellenPersönlichkeit der Verfügungsklägerin geworben werden soll(vgl. LAG Köln 10. Juli 2009 – 7 Ta 126/09 –, Rn.9, zitiert nach Juris).

cc) Bei der Interessenabwägung, die sowohl im Rahmen dernachvertraglichen Rücksichtnahmepflicht als auch beim allgemeinenPersönlichkeitsrecht vorzunehmen ist, überwiegen die Interessen derVerfügungsklägerin an der Unterlassung der Veröffentlichung dieInteressen der Verfügungsbeklagten an der Beibehaltung derVeröffentlichung bei weitem.

(1) Die Verfügungsklägerin hat ein persönliches und beruflichesInteresse an der Beendigung der Veröffentlichung.

(a) Durch die Nutzung des Bilds, Namens und Profils derVerfügungsklägerin in der Veröffentlichung greifen dieVerfügungsbeklagten in das Persönlichkeitsrecht ein. DieserEingriff ist erheblich, weil die Veröffentlichung allenInternetnutzern zugänglich ist und an sich nicht zeitlich begrenztist.

(b) Die mit der Veröffentlichung der Website verbundeneUnklarheit kann für die Verfügungsklägerin zu beruflichenNachteilen führen.

Sucht man im Internet über eine Suchmaschine den Namen derVerfügungsklägerin mit dem Zusatz „Rechtsanwältin“,wird man ausschließlich auf die streitgegenständlicheVeröffentlichung und damit zugleich auf die Homepage der Kanzlei Bverwiesen. Die Veröffentlichung auf der Website kann bei Drittenden unzutreffenden Eindruck entstehen lassen, dass dieVerfügungsklägerin noch bei den Verfügungsbeklagten arbeitet. Etwasanderes folgt nicht aus der Angabe des Veröffentlichungsdatums.Einerseits springt das Datum nicht ins Auge. Andererseits könnenNutzer davon ausgehen, dass eine professionell geführte Homepageaktualisiert wird. Das gilt insbesondere für einen Newsblog, derfür sich in Anspruch nimmt, „news“, also aktuelleMeldungen mitzuteilen. Dass ein Nutzer einen Abgleich mit derKanzleiseite vornimmt, um zu prüfen, ob die Angaben auf einerWebsite der Homepage mit den übrigen Daten auf der Homepageübereinstimmen, ist nicht zwingend zu erwarten.

Durch diese Unklarheit kann es für die Verfügungsklägerin zuNachteilen bei ihrer Tätigkeit als Attorney at Law kommen. Durchdie Veröffentlichung werden potentielle Mandanten derVerfügungsklägerin auf die Homepage der Kanzlei, ihrerKonkurrentin, verwiesen.

(2) Demgegenüber haben die Verfügungsbeklagten nicht dargelegt,aus welchem Grund sie ein Interesse an der Aufrechterhaltung derVeröffentlichung haben.

(a) Dass die Beseitigung der Veröffentlichung erheblichenAufwand bedeutet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

(b) Die Verfügungsbeklagten machen ohne Erfolg geltend, es seiUnternehmen nicht zuzumuten, bei Austritt von Mitarbeitern stetsalle Hinweise auf einen Beitritt dieser aus Newsbeiträgen auf denInternetseiten des Unternehmens zu beseitigen. Das berücksichtigtnicht die Besonderheiten des vorliegenden Falls. Es geht hier nichtum eine bloße Eintrittsmitteilung, sondern um eine Mitteilung mitwerbendem Charakter. Unter Berücksichtigung, dass dieVerfügungsklägerin als Konkurrentin tätig ist, ist für sie dieweitere Nutzung ihres Profils durch die Kanzlei derVerfügungsbeklagten nicht hinnehmbar.

(c) Die Verfügungsbeklagten können sich schließlich nicht mitErfolg darauf berufen, dass die Verfügungsklägerin über ihreMitarbeit bei einem neuen Arbeitgeber zutreffende Angaben machenmuss. Es geht hier nicht um Angaben gegenüber einem neuenArbeitgeber. Es geht vielmehr um eine Veröffentlichung im Internet,die allen Internetnutzern zugänglich ist. Damit handelt es sich umeinen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

(3) Bei Abwägung der Interessen überwiegt das Interesse derVerfügungsklägerin an der Unterlassung der Veröffentlichung. NachBeendigung des Arbeitsverhältnisses ist es ihr nicht mehrzuzumuten, dass die Verfügungsbeklagten mit ihrem Profil werben. Esist evident, dass die Einwilligung der Verfügungsklägerin in dieVeröffentlichung nur für die Dauer der Beschäftigung gelten sollte.Damit konnte sie ihre Einwilligung nach Beendigung desArbeitsverhältnisses wirksam widerrufen.

b) Da der Verfügungsanspruch offensichtlich besteht, bedarf esnicht der Darlegung einer wesentlichen Beeinträchtigung. Einausreichender Verfügungsgrund liegt schon darin, dass dieVerfügungsbeklagten mit der Veröffentlichung anhaltend das Bild,den Namen und das Profil der Verfügungsklägerin zu Werbezweckennutzen und damit das Persönlichkeitsrecht der VerfügungsklägerinTag für Tag verletzen. Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dassfür die Verfügungsklägerin die Gefahr beruflicher Nachteilebesteht.

III: Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten desBerufungsverfahrens zu tragen, weil ihre Berufung ohne Erfolggeblieben ist, §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben, § 72 Abs. 4ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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