Hessisches LAG, Urteil vom 26.02.2013 – 13 Sa 845/12

September 7, 2021

Hessisches LAG, Urteil vom 26.02.2013 – 13 Sa 845/12

Treuwidrige Berufung auf die Schriftformpflicht des § 623 BGB

Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2012 -19 Ca 7422/11- abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie um die Weiterbeschäftigung der Klägerin bei der Beklagten.

Die Klägerin war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05. April 1991 (Bl. 5 ff d. A.) seit dem 01.April 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in deren in A gelegenen Niederlassung als Sachbearbeiter Finanz- und Rechnungswesen beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.310,00 €.

Im Jahr 2006 bekundete die Klägerin gegenüber einer Mitarbeiter der B der Beklagten (im Folgenden: das Schwesterunternehmen) ihr Interesse an einem Arbeitsplatz in der Schweiz, zumal zu jener Zeit auch ihr Ehemann und ihr Sohn dort lebten und arbeiteten. Zunächst war aber keine Stelle frei.

Im Frühjahr 2007 ergab sich im Schwesterunternehmen der Beklagten eine Stellenvakanz. Am 23. März 2007 wurde der Klägerin diese Stelle angeboten. Die Klägerin nahm an. Mit Schreiben vom 14.Juni 2007 (Bl. 26 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin unter dem Betreff „Ihr Austritt/Umzug in die Schweiz“ u. a.Folgendes mit:

„Wir freuen uns, dass sie bereit sind, ihre berufliche Karriere ab dem 01. Juli 2007 bei B fortzusetzen. Mit Ihrer Flexibilität beweisen Sie, dass Sie ein „echter Macher“im Sinne unserer Unternehmensleitlinien sind.Der Form halber kurz: Ihr Anstellungsverhältnis mit der D endet zum 30. Juni 2007. (…)“

Am 25. Juni 2007 unterzeichnete die Klägerin mit dem Schwesterunternehmen einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach Schweizer Recht (Bl. 29 ff d. A.).

Zum 30. Juni 2007 stellte die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beklagte ein. Die Beklagte erteilte ihr ein Arbeitszeugnis, in dem es u. a. heißt, dass die Klägerin das Unternehmen verlasse.Außerdem meldet sie die Klägerin bei der Sozialversicherung ab. Die von der Klägerin bekleidete Stelle wurde von der Beklagten nicht neu besetzt.

Am 01. Juli 2007 nahm die Klägerin ihre Arbeit für das Schwesterunternehmen in der Schweiz auf. Dieses kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 25. August 2011 zum 30.November 2011.

Mit Schreiben vom 08. September 2011 machte die Klägerin durch ihre Schweizer Rechtsanwälte bei dem Schwesterunternehmen eine Abgangsentschädigung in Höhe von 24.800,00 Sfr. geltend. Diese wird gemäß Art. 339 b des Schweizer Obligationenrechts (OR) gezahlt,wenn das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren endigt (Gesetzestext Bl. 125 d. A.). Die Klägerin hat die Forderung in Höhe 23.450,40Sfr. im Beitreibungsregister des Beitreibungsamtes Kloten eintragen lassen (Auszug Bl. 124 d. A.).

Mit Schreiben vom 03. November 2011 machte der deutsche Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten gegenüber außerdem die Weiterbeschäftigung der Klägerin ab 01. Dezember 2011geltend. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08. November 2011 ab.

Am 01. Dezember 2011 nahm die Klägerin ein neues Arbeitsverhältnis bei einem dritten Arbeitgeber in der Schweiz auf.

Mit ihrer am 10. November 2011 bei Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und ihre Weiterbeschäftigung am alten Arbeitsplatz begehrt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestünde mangels eines schriftlichen Aufhebungsvertrages weiter.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01. April 1991 unbeendet ein Arbeitsverhältnis besteht;2. hilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 unbeendet fortbesteht;3. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1.oder 2., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiterin im Zentralen Rechnungswesen zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, es sei auch im März 2007 noch der dringende Wunsch der Klägerin gewesen, das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis schnellstmöglich unter Abkürzung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen zu beenden, um ihr den Antritt der neuen Stelle bei dem Schwesterunternehmen zu ermöglichen. Sie, die Beklagte, sei diesem Wunsch nachgekommen.Dies habe sie mit Schreiben vom 14. Juni 2011 bestätigt. Die Stelle der Klägerin sei bis heute nicht neu besetzt worden.

Durch Urteil vom 26. April 2012 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einem wirksamen, nämlich schriftlichen Beendigungstatbestand für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Klägerin sei auch nicht gehindert, sich jetzt noch gegenüber der Beklagten darauf zu berufen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 83– 91 Rückseite d. A.).

Gegen dieses der Beklagten am 29. Mai 2012 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht am 28. Juni 2012eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28. September 2012 mit einem am 26. September 2012eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Aufforderung zur – vorläufigen – Arbeitsaufnahme nach Zustellung des Urteils ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält das Begehren der Klägerin für verwirkt. Es sei treuwidrig, sich unter den gegebenen Umständen jetzt noch auf die fehlende Schriftform der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu berufen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2012 – 19 Ca 7422/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sei nicht schriftlich und damit nicht wirksam beendet worden. Wegen der Formstrenge des Gesetzes könne sie sich auch heute noch darauf berufen. Die Beklagte habe wissen müssen, dass Arbeitsverträge nach deutschem Recht nur schriftlich beendet werden können. Einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Beklagten habe sie nicht geschaffen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2013 Bezug genommen.

Gründe
Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäßbegründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung begründet.

Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere kann der Klägerin für ihre Feststellungsklagen [Anträge zu 1) und 2)] das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht abgesprochen werden. Die Berufungskammer verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Arbeitsgerichts, die sich die Berufungskammer zu Eigen macht.

Zu Eigen macht sich die Berufungskammer auch die Feststellung des Arbeitsgerichts nebst entsprechender Begründung, nach der die Klägerin ihr Klagerecht nicht verwirkt hat. Hierfür muss aus rechtstaatlichen Gründen ein strenger Maßstab angelegt werden.Wegen der Einzelheiten verweist die Berufungskammer ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Klage aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Haupt- und die Hilfsfeststellung und auch nicht auf die begehrte Weiterbeschäftigung, denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten endete am 30. Juni 2007. Jedenfalls kann sich die Klägerin auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über dieses Datum hinaus nicht berufen.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien keine formgerechte Beendigung gefunden hat. Gemäß § 623BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

Das Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2007 (Bl. 26 d. A.) ist keine Kündigung. Ihm lässt sich der eindeutige Wille der Beklagten,das Arbeitsverhältnis gerade durch dieses Schreiben auflösen zu wollen, nicht ablesen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet. Die erkennende Kammer schließt sich dem zur Vermeidung von Wiederholungen an.

Einen Aufhebungsvertrag, der der Schriftform im Sinne des § 126BGB genügt, gibt es nicht. Es fehlt eine Urkunde mit der Unterschrift beider Parteien.

Dennoch ist es der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich jetzt noch auf diesen Formmangel zu berufen und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2007 für sich in Anspruch zu nehmen.

Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen (BAG vom 16. September 2004– 2 AZR 659/03 -, NZA 2005, 162; BAG vom 04. Dezember 1997– 2 AZR 799/96 -, BAGE 87, 200; LAG Niedersachsen vom 11.August 2005 – 4 Sa 1855/04 -, zitiert nach juris; BGH vom 12.Mai 1986 – II ZR 225/85 -, WM 1986, 939). Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beachten.Wenn die Formvorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGBals unbeachtlich angesehen werden. Dies kann unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dann der Fall sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt, z. B. wenn der Arbeitnehmer seine Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschafft hat (BAG vom 16.September 2004, a. a. O.; BAG vom 04. Dezember 1997, a. a. O.; LAGNiedersachsen vom 11. August 2005, a. a. O.; vgl. auch BAG vom 20.August 1998 – 2 AZR 603/97 -, AP Nr. 5 zu § 127 BGB;APS-Greiner, 4. Auflage 2012, § 623 BGB Randziffer 39 ff.).

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Es war die Klägerin selbst, die bereits 2006 aus persönlichen Gründen zu dem Schwesterunternehmen der Beklagten in die Schweiz wechseln wollte. Im Jahr 2007 wurde dort eine Stelle frei, die man der Klägerin anbot. Sie ist sozusagen „mit fliegenden Fahnen“ dorthin gewechselt. Eine Kündigungsfrist hat sie nicht beachtet und auch nicht beachten müssen, weil die Beklagte darauf keinen Wert legte. Im Gegenteil wurde der Klägerin von der Beklagten der Weg geebnet, möglichst reibungslos und ohne einen Tag Ausfall vom 30. Juni 2007 zum 01. Juli 2007 bei dem Schwesterunternehmen anzufangen. Die Klägerin hat mit ihrem neuen Arbeitgeber sogar die deutsche Rechtsordnung verlassen und sich arbeitsvertraglich ausdrücklich dem Schweizer Recht unterstellt.Ohne Widerspruch der Klägerin teilte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 14. Juni 2007 mit, dass ihr Anstellungsverhältnis mit der Beklagten am 30. Juni 2007 endete. Danach erhielt die Klägerin ein Zeugnis, in dem davon die Rede ist, dass sie das Unternehmen verlässt und dass ihr Weggang bedauert wird. Die Klägerin arbeitete dann 4 Jahre in der Schweiz ohne jeden Bezug zu der Beklagten und erinnert sich erstmals nach ihrer Kündigung vom 25. August 2011wieder daran, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten noch nicht beendet sein könnte. Zugleich verlangte sie aber von ihrer Schweizer Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung gemäß § 339 b ORunter Zurechnung ihrer Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten und machte damit nochmals deutlich, dass sie selbst ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten als beendet ansieht. Sie wechselte dann in der Schweiz zu einem dritten Arbeitgeber und schlug sogar das Angebot der Beklagten aus, sie gemäß der erstinstanzlichen Verurteilung vorläufig weiterzubeschäftigen.

Deutlicher kann nach der Ansicht der Berufungskammer kaum werden, dass die Klägerin seit ihrem Ausscheiden bei der Beklagten im Jahre 2007 selbst nie an einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geglaubt hat und auch jetzt eigentlich kein Interesse hat, bei der Beklagten zu arbeiten.Darauf durfte sich die Beklagte einstellen. Der Zeitablauf und die geschilderten Umstände haben die Beklagte darauf vertrauen lassen dürfen, dass die Klägerin – Formmangel hin oder her –ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten als beendet ansieht und es auch nicht wieder aufnehmen will. Die Beklagte hat die Klägerin bei der Sozialversicherung abgemeldet, ihre Arbeiten längst neu verteilt und die Stelle nicht mehr besetzt. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten mit ganz besondere Verbindlichkeit und Endgültigkeit deutlich gemacht, dass auch sie das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten als beendet ansieht. Wenn sie sich jetzt wieder auf den Formmangel gemäß § 623 BGB beruft, setzt sie sich zu ihrem bisherigen Verhalten in Widerspruch und gibt der Beklagten das Recht, sich auf die Treuwidrigkeit in der Form des venira contra factum proprium (§ 242 BGB) zu berufen. Damit bleibt im Verhältnis der Parteien die Missachtung der Formpflicht aus § 623 BGBunbeachtlich.

Die Klägerin hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich.

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