Hessisches Landesarbeitsgericht 12 Ta 281/22

Juli 29, 2022

Hessisches Landesarbeitsgericht 12 Ta 281/22

Ausgangsfrage war, ob eine Festsetzung des Gebührenstreitwerts (§ 63 Abs. 2 GKG) oder eine Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) zu erfolgen hat.

Sachverhalt: Vergleichsabschluss im Gütetermin, Anfechtungserklärung im Nachgang durch beklagten Arbeitgeber, keine Forderung nach Terminanberaumung oder Fortsetzung des Rechtsstreits im Anfechtungsschriftsatz, keine Zustellung des Anfechtungsschriftsatzes, Anberaumung eines zweiten Gütetermins durch das Arbeitsgericht, vor Durchführung des zweiten Gütetermins wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.

Das unterbrochene Verfahren wurde im Fortgang nicht aufgenommen.

Nach 6 Monaten Nichtbetreiben Beschluss nach § 63 Abs. 2 GKG.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben Beschwerde eingelegt, um eine Wertfestsetzung für den Vergleich zu erreichen. Das Arbeitsgericht hat eine solche abgelehnt, da nicht erkennbar sei, ob der Vergleich wirksam bleibe.

Nach hier vertretener Ansicht ist das Verfahren nach dem Vergleichsabschluss nicht wirksam fortgesetzt worden.

Es fehlte schon ein Antrag auf Terminanberaumung/Verfahrensfortsetzung. Auch wurde der Anfechtungsschriftsatz (wenn man ihm einen konkludenten Antrag auf Verfahrensforsetzung entnehmen wollte) nicht entsprechend § 250 ZPO zugestellt.

Die entsprechende Anwendung von § 250 ZPO ist geboten. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine rügelose Einlassung (§ 295 ZPO) nicht vor.

Folglich ist der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet und die Festsetzung hat nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen.

vorgehend ArbG Darmstadt, 16. Mai 2022, 10 Ca 146/21
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. Mai 2022 wird der Gebührenstreitwert Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Mai 2022 – 10 Ca 146/21 – aufgehoben.

Das Arbeitsgericht wird über den Wertfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Oktober 2021 im Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entscheiden haben.

Gründe Hessisches Landesarbeitsgericht 12 Ta 281/22
I.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG durch das Arbeitsgericht.

In dem Ausgangsverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung des Beklagten und um die Weiterbeschäftigung des Klägers im Obsiegensfall. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 24. Juni 2021 schlossen die Parteien einen für den Beklagten bis zum 08. Juli 2021 widerruflichen Vergleich, hinsichtlich dessen auf Blatt 51 der Akte verwiesen wird.

Mit Schriftsatz vom 09. Juli 2021 widerriefen die Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Vergleich und erklärten hilfsweise dessen Anfechtung. Der Schriftsatz, bezüglich dessen genauen Inhalts auf Blatt 55 f. der Akte verwiesen wird, wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers formlos übersandt.

Das Arbeitsgericht wies mit richterlicher Verfügung vom 14. Juli 2021 den Beklagten darauf hin, dass der Vergleich nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist widerrufen worden ist und regte an, die Anfechtung des Vergleichs zu überdenken.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 zeigten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf, dass dieser weder den Inhalt des Vergleichs verstanden habe, noch die Tatsache, dass ein Widerruf bis zum 08. Juli 2021 hätte erfolgen können. Sie vertraten die Auffassung, die Anfechtung sei berechtigt.

Auch dieser Schriftsatz wurde von dem Arbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers formlos übersandt.

Mit richterlicher Verfügung vom 21. Juli 2021 teilte das Arbeitsgericht den Parteien mit, dass ein Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs in demselben Verfahren auszutragen sei, in dem der Vergleich geschlossen wurde. Weiter hat das Gericht den Parteien aufgegeben, bis zum 06. August 2021 mitzuteilen, ob wegen des neuen Aspekts zunächst ein zweiter Gütetermin bestimmt werden soll.

Nachdem die Parteien ihr Einverständnis mit der Durchführung einer zweiten Güteverhandlung dem Gericht gegenüber erklärt hatten, beraumte das Arbeitsgericht Gütetermin an und lud die Parteien. Im zeitlichen Fortgang fand der Gütetermin jedoch nicht mehr statt, da mit Beschluss vom 10. Oktober 2021 über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden und die Unterbrechung des Rechtsstreits eingetreten ist. Eine Aufnahme des Rechtsstreits erfolgte im Anschluss nicht.

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Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2021 nahmen die Prozessbevollmächtigten des Klägers Bezug auf ein Schreiben vom 14. Juli 2021 – ein solches ist jedoch nicht zur Akte gelangt – und baten nochmals um die Mitteilung der beabsichtigten Wertfestsetzung.

Hierauf teilte das Arbeitsgericht mit, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und eine Festsetzung des Gegenstandswertes derzeit nicht erfolgen könne.

Es stehe wegen der Anfechtung noch nicht fest, ob überhaupt ein Vergleichswert festzusetzen sei.

Nach Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2022 nach Anhörung des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten den Gebührenstreitwert auf 6.135,- EUR (drei Bruttomonatsgehälter) festgesetzt.

Gegen den formlos übersandten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, die Anfechtung sei unwirksam und das Verfahren sei durch Vergleich beendet worden. Ein Vergleichsmehrwert sei festzusetzen.

Der Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen, sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt und zur Begründung ausgeführt,

da wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten und der Unterbrechung des Rechtsstreits nicht festgestellt werden könne, ob die Anfechtung berechtigt oder ob das Verfahren durch den Vergleich abgeschlossen ist, stehe nicht fest, ob eine Einigungsgebühr angefallen sei.

Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 hat die Beschwerdekammer den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen.

II.

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1. Die Beschwerde sind zulässig.

Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist begründet, da der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 24. Juni 2021 beendet worden ist (unter a.), die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG zumindest verfahrensfehlerhaft erfolgt ist (unter b.) und auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Festsetzung nach § 33 RVG hätte erfolgen müssen (unter c.).

a. Der in der Güteverhandlung vom 24. Juni 2021 von den Parteien geschlossene Vergleich hat das Verfahren beendet. Zwar enthält die Regelung eine Widerrufsmöglichkeit für den Beklagten bis zum 08. Juli 2021, innerhalb dieser Frist ist ein Widerruf jedoch nicht erfolgt.

Erst mit Schriftsatz vom 09. Juli 2021, eingegangen bei dem Arbeitsgericht am 09. Juli 2021, erfolgte ein Widerruf. Dieser konnte jedoch wegen seiner Verspätung den Vergleich nicht mehr beseitigen.

Auch ist der Prozessvergleich nicht wirksam angefochten. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Streit um die Unwirksamkeit des Vergleichs in demselben Verfahren auszutragen ist, in dem der Vergleich geschlossen worden ist.

Allerdings setzt die Fortsetzung des alten Verfahrens voraus, dass die anfechtende Partei einen Antrag auf Terminanberaumung zur Fortsetzung des Verfahrens stellt

(BGH 22. Dezember 1982 – V ZR 89/80 – NJW 1983, 996;

Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 794, Rn. 21)

und dieser Antrag der Gegenseite entsprechend § 250 ZPO zugestellt wird

(OLG Hamm, 13. Januar 2012 – 9 U 45/11 – NJW-RR 2012, 882;

MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, § 794, Rn. 77)

oder zumindest die rügelose Einlassung der Gegenseite vorliegt.

An all diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Mit Schriftsatz vom 09. Juli 2021 haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärt, der am 24. Juni 2021 geschlossene Vergleich werde widerrufen, hilfsweise werde der Vergleich angefochten, äußerst hilfsweise werde beantragt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, dass der Beklagte nicht gut Deutsch spreche und sich nicht bewusst gewesen sei, einen Vergleich zu schließen.

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Ein Antrag, das Verfahren fortzusetzen und/oder einen Termin zur Fortsetzung des Verfahrens anzuberaumen, ist nicht gestellt.

Auch mit weiterem Schriftsatz vom 19. Juli 2021 wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Anfechtung berechtigt sei.

Ein Antrag auf Terminanberaumung und/oder Fortsetzung des Verfahrens fehlt.

Auch die Erklärung der Prozessbevollmächtigten vom 23. Juli 2021 auf die Anfrage des Gerichts, ob zweiter Gütetermin bestimmt werden soll, dass ein zweiter Gütetermin für sinnvoll erachtet werde, ersetzt einen ausdrücklichen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und/oder auf Terminanberaumung nicht.

Selbst wenn man dies anders sehen wollte und einen konkludenten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in den Schriftsätzen vom 09. Juli 2021 und vom 19. Juli 2021 erblicken wollte, so fehlte es an einer Zustellung des Fortsetzungsverlangens gemäß § 250 ZPO analog.

Die entsprechende Anwendung von § 250 ZPO ist geboten, da die Ausgangslage vergleichbar ist.

Sowohl bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach dessen Aussetzung oder Ruhendstellung als auch bei der Fortsetzung des Rechtsstreits infolge einer Anfechtung eines Prozessvergleichs ist die jeweilige Gegenseite gleichermaßen schutzbedürftig, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer Fortsetzung des Verfahrens rechnet und ihr durch das Erfordernis der Zustellung die Bedeutung klar aufgezeigt wird.

Vorliegend ist der Anfechtungsschriftsatz dem Kläger ebenso wenig zugestellt worden, wie der Schriftsatz vom 19. Juli 2021.

Zwar handelt es sich bei § 250 ZPO um eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 ZPO, allerdings liegt weder ein Verzicht auf die Einhaltung der Vorschrift durch den Kläger noch ein rügeloses Verhandeln des Klägers in der nächsten mündlichen Verhandlung vor. Eine mündliche Verhandlung hat nicht mehr stattgefunden.

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Da mithin das Verfahren nicht wirksam fortgesetzt worden ist, verbleibt es bei der Bestandskraft des Vergleichs.

b. Der Beschluss über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG ist aufzuheben, da er zumindest verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.

Im Rahmen einer beantragten Wertfestsetzung ist zwischen der Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG und der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG zu unterscheiden. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Normen und auch die im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zu beteiligen Personen sind andere.

Sowohl im Rahmen der Festsetzung des Streitwerts nach § 32 Abs. 1 RVG i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG als auch im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG ist zu beteiligen, wer von der Festsetzung betroffen ist.

Das sind im Rahmen einer Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG in der Regel die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten sowie die Landeskasse, bei der Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG nur der den Antrag stellende Prozessbevollmächtigte und seine Partei sowie ggf. die Landeskasse.

§ 63 Abs. 2 GKG bestimmt für den Fall, dass eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, dass eine Festsetzung des Werts für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss erfolgt, soweit eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat.

Die Frage, ob bei einem Wegfall der Gerichtsgebühren aufgrund eines Vergleichs (Vorbemerkung 8 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG – Kostenverzeichnis) weiterhin eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG zu erfolgen hat bzw. eine solche zumindest noch statthaft ist, ist umstritten

(zum Streitstand LAG Berlin 10. Juli 2017 – 17 Ta (Kost) 6030/17 – juris).

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Soweit die Statthaftigkeit abgelehnt wird, soll dies aus dem Wortlaut von § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG folgen, da es um die Festsetzung des Werts “für die zu erhebenden Gebühren” geht und Gebühren im Falle eines verfahrensbeendenden Vergleichs gerade nicht erhoben werden.

Ob die Statthaftigkeit einer entsprechenden Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nach einem verfahrensbeendenden Vergleichsabschluss tatsächlich abzulehnen ist und der Beschluss des Arbeitsgerichts schon deshalb aufzuheben ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Beschluss vorliegend zumindest verfahrensfehlerhaft erfolgt ist.

Die vor der Festsetzung erforderliche Anhörung sämtlicher Prozessbeteiligten ist unterblieben. Lediglich der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten wurden angehört.

Die weiterhin erforderliche Anhörung des Beklagten, seiner Prozessbevollmächtigten und des Bezirksrevisors ist nicht erfolgt und kann nach der erfolgten Festsetzung auch nicht mehr nachgeholt werden.

c. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben ausdrücklich lediglich um die Mitteilung der beabsichtigten Wertfestsetzung gebeten.

Diese Bitte ist als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG anzusehen.

Zwar hat das Arbeitsgericht die Parteien und ihre Vertreter am 02. Mai 2022 (Blatt 118 der Akte) zu einer beabsichtigten Festsetzung des Verfahrenswert auf drei Bruttomonatsgehälter angehört, nicht aber zu einer Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich.

Auch ist eine Festsetzung durch Beschluss nicht erfolgt.

Das Arbeitsgericht wird daher den Kläger, seinen Prozessbevollmächtigten und den Bezirksrevisor, nicht jedoch den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigte, zu einer beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für das Verfahren und für den Vergleich anzuhören und danach zu entscheiden haben.

III.

Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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