Hinreichende Bestimmtheit des Antrags – gerichtliche Hinweispflicht

Mai 16, 2020

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 27.7.2016, 7 ABR 16/14

Hinreichende Bestimmtheit des Antrags – gerichtliche Hinweispflicht

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Februar 2014 – 3 TaBV 92/13 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über den Umfang und Inhalt des Rechts der zu 1. bis 8. beteiligten Antragsteller auf jederzeitige elektronische Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse.
2

Zu Beginn des Verfahrens gehörten alle Antragsteller dem zu 9. beteiligten, aus 27 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat an. Bei der turnusgemäßen Neuwahl des Betriebsrats im Jahr 2014 wurden die Antragsteller zu 1., 3., 4., 6., 7. und 8. wieder als ordentliche Mitglieder und die Antragsteller zu 2. und 5. als Ersatzmitglieder gewählt. Die Arbeitsplätze der in Büros tätigen Mitglieder des Betriebsrats sind mit PC ausgestattet. Die in einer Fertigungshalle beschäftigten Mitglieder des Betriebsrats nutzen einen dort eingerichteten PC gemeinsam mit mehreren anderen Mitarbeitern.
3

Elektronische Dokumente des Betriebsrats werden auf verschiedenen Laufwerken des IT-Systems der zu 10. beteiligten Arbeitgeberin gespeichert. Seit der Wahl im Jahr 2010 bestand im Betriebsrat Streit über die Informations- und Einsichtsrechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Am 12. Juli 2011 wurde ein sog. gehärteter PC eingerichtet, über den für alle Betriebsratsmitglieder unter Verwendung eines sog. Userkeys und Passworts lesender Zugriff auf die Daten des Betriebsrats besteht. Kopien der Laufwerke des Betriebsrats BR.a; BR2000.p; BR_AQV.p; BR_ERA.p; BR_Sitzungen.p; BR_OEFFAUS.p; br-fp.p und br_ivaus.p werden automatisch im 15-Minutentakt auf den gehärteten PC übertragen. Sende-, Druck- und Speicherfunktionen bestehen am gehärteten PC nicht. Der gehärtete PC befand sich zunächst im Sekretariat des Betriebsrats und war für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder nur zu den Öffnungszeiten des Betriebsratsbüros zugänglich. Seit September 2011 steht er im Vorraum zum Sitzungssaal des Betriebsrats, der bis zu 500 m von den Arbeitsplätzen einzelner Betriebsratsmitglieder entfernt liegt. Jedem Betriebsratsmitglied steht ein Schlüssel zu diesem Vorraum zur Verfügung.
4

Seit Anfang des Jahres 2013 ist für die Korrespondenz mit dem Betriebsrat ein zentraler E-Mail-Account eingerichtet, auf den alle Betriebsratsmitglieder mit Lese- und Schreibrecht Zugriff haben. Hierüber informierte der Betriebsrat die Arbeitnehmer auf der Intranetseite auszugsweise wie folgt:

„Neben der bereits bekannten Möglichkeit, ein Betriebsratsmitglied des Vertrauens zu konsultieren, können nun Themen an den Betriebsrat über den vorgenannten Account adressiert werden. Auf den zentralen E-Mail-Account haben sämtliche Betriebsratsmitglieder Zugriff.“
5

Korrespondenz, die nicht über den zentralen E-Mail-Account des Betriebsrats, sondern auf dem persönlichen E-Mail-Account der einzelnen Betriebsratsmitglieder geführt wird, muss von den jeweiligen Betriebsratsmitgliedern auf den Laufwerken des Betriebsrats zur Verfügung gestellt werden.
6

Ausschussmitglieder haben von dem an ihrem Arbeitsplatz befindlichen PC lesenden und schreibenden Zugriff auf die Dokumente des Ausschusses, dem sie angehören.
7

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, Betriebsratsmitglieder, die von ihrem PC am Arbeitsplatz Zugriff auf die elektronischen Ausschussunterlagen hätten, verfügten über einen Informationsvorsprung gegenüber denjenigen, denen dies verwehrt sei. Dies widerspreche dem jederzeitigen und gleichen Einsichtsrecht nach § 34 Abs. 3 BetrVG und wirke sich benachteiligend in der täglichen Betriebsratsarbeit aus. Außerdem sei über den gehärteten PC kein Zugriff auf sämtliche Laufwerke des Betriebsrats möglich. So bestehe kein Zugriff auf den Ordner „BR_03-P§28.x“.
8

Nach Rücknahme eines auf die Verpflichtung des Betriebsrats zur Ermöglichung der uneingeschränkten Einsichtnahme „auf dem jeweiligen Büro-PC inklusive elektronischer Suchfunktion“ gerichteten Antrags haben die Antragsteller zuletzt beantragt,

den Betriebsrat zu verpflichten, ihnen auf elektronischem Wege eine jederzeitige, uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände des Betriebsrats sowie in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E-Mail empfängt und versendet, zu ermöglichen.
9

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig. Bei Stattgabe des Antrags werde der Streit zwischen den Beteiligten über die Frage, ob das Einsichtsrecht bereits erfüllt sei, unzulässig in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die elektronischen Unterlagen des Betriebsrats und der Ausschüsse sei dadurch erfüllt, dass jedes Betriebsratsmitglied über den gehärteten PC im Vorraum des Sitzungssaals jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf alle elektronischen Daten des Betriebsrats habe. Die pauschale Behauptung der Antragsteller, auf dem gehärteten PC seien nicht alle Unterlagen des Betriebsrats enthalten, sei nicht einlassungsfähig. Ein Ordner „BR_03-P§28.x“ sei ihm unbekannt.
10

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihm auf die Beschwerde der Antragsteller stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
11

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Antrag nicht stattgegeben werden.
12

1. Der Antrag ist unzulässig. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Antrag iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist.
13

a) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 9. Juli 2013 – 1 ABR 17/12 – Rn. 14; 12. August 2009 – 7 ABR 15/08 – Rn. 12 mwN, BAGE 131, 316). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht (BAG 22. Mai 2012 – 1 ABR 11/11 – Rn. 15, BAGE 141, 360). Besteht die Verpflichtung jedoch in der Herbeiführung eines Erfolgs, kann dem Schuldner dann, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, der Verpflichtung zur Herbeiführung dieses bestimmten Erfolgs nachzukommen, grundsätzlich nicht eine der mehreren Handlungsmöglichkeiten zwingend vorgeschrieben werden. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, wie er seine Verpflichtungen erfüllt. Ob er die titulierte Verpflichtung erfüllt hat, ist erforderlichenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (BAG 4. November 2015 – 7 ABR 61/13 – Rn. 48; 29. April 2004 – 1 ABR 30/02 – zu B II 1 c aa der Gründe, BAGE 110, 252).
14

b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht.
15

aa) Soweit der Betriebsrat verpflichtet werden soll, den Antragstellern eine jederzeitige, uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände des Betriebsrats zu ermöglichen, wird weder aus dem Wortlaut des Antrags noch nach dessen Begründung hinreichend deutlich, welches Ziel die Antragsteller konkret verfolgen.
16

Abweichend vom Antragswortlaut geht es den Antragstellern nicht darum den Betriebsrat zu verpflichten, ihr nach § 34 Abs. 3 BetrVG bestehendes Recht auf Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats auch auf die elektronischen Dokumente zu erstrecken. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass den Betriebsrat diese Verpflichtung trifft. Streitig ist vielmehr, ob der Betriebsrat diese Pflicht durch die Einrichtung des gehärteten PC im Vorraum des Sitzungssaals erfüllt hat. Das Landesarbeitsgericht hat daher zutreffend angenommen, das Antragsbegehren sei darauf gerichtet zu klären, ob das gesetzliche Einsichtsrecht durch die Einsichtnahmemöglichkeit auf dem gehärteten PC gewährleistet ist. Damit ist der Antrag aber nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragsteller, die ihren Anspruch durch diese Einsichtnahmemöglichkeit nicht als erfüllt ansehen, hätten aufzeigen müssen, welche konkreten Maßnahmen der Betriebsrat zur Gewährleistung ihres Rechts aus § 34 Abs. 3 BetrVG ergreifen soll. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Die Antragsteller hatten zwar ursprünglich beantragt, die Einsichtnahme „auf dem jeweiligen Büro-PC inklusive elektronischer Suchfunktion“ zu ermöglichen. Diesen Antrag haben sie jedoch bei der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht zurückgenommen. Der zuletzt gestellte Antrag kann daher nicht in diesem Sinne verstanden werden.
17

Damit ist unklar, worauf das Antragsbegehren gerichtet sein soll. Der Antrag lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass den Antragstellern der gleiche Zugriff auf die Dateien gewährt werden soll wie den Mitgliedern der Ausschüsse. Damit würden die Antragsteller ihr Ziel einer „jederzeitigen, uneingeschränkten Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände“ des Betriebsrats nicht erreichen. Ausschussmitglieder haben nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts von dem an ihrem Arbeitsplatz befindlichen PC nur lesenden und schreibenden Zugriff auf die Dokumente der Ausschüsse, denen sie selbst angehören. Der von den Antragstellern gerügte „Informationsvorsprung“ der Ausschussmitglieder ist darauf begrenzt. Auf alle anderen Daten können auch die Ausschussmitglieder nur über den gehärteten PC zugreifen. Die Gleichstellung mit den Mitgliedern der Ausschüsse würde daher nur dazu führen, dass ein jederzeitiger Zugriff auf einen Teil, aber nicht auf sämtliche Datenbestände gewährleistet wäre und entspräche nicht dem Ziel der Antragsteller.
18

bb) Dem Antrag fehlt es außerdem auch insoweit an der hinreichenden Bestimmtheit, als die Antragsteller die Einsichtnahme in „sämtliche“ Datenbestände des Betriebsrats verlangen. Es ist zwischen den Beteiligten gerade streitig, über welche Datenbestände der Betriebsrat verfügt und ob neben den Laufwerken BR.a; BR2000.p; BR_AQV.p; BR_ERA.p; BR_Sitzungen.p; BR_OEFFAUS.p; br-fp.p und br_ivaus.p, auf die alle Betriebsratsmitglieder einschließlich der Antragsteller Zugriff über den gehärteten PC haben, weitere Laufwerke mit Unterlagen des Betriebsrats existieren. Die Antragsteller führen hierzu in der Antragsschrift beispielhaft den Ordner „BR_03-P§28.x“ an, ohne den Antrag dementsprechend zu konkretisieren.
19

cc) Nicht hinreichend bestimmt ist der Antrag auch, soweit die Antragsteller die jederzeitige und uneingeschränkte Einsichtnahme in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E-Mail empfängt oder versendet, begehren. Die Antragsteller haben an diesem Antrag festgehalten, obwohl im Verlaufe des Verfahrens auf dem gehärteten PC ein zentraler E-Mail-Account eingerichtet wurde, auf dem die Korrespondenz mit dem Betriebsrat erfolgen kann und zu dem alle Betriebsratsmitglieder mit Lese- und Schreibrecht Zugang haben. Das Festhalten an dem Antrag lässt sich nur so verstehen, dass die Einsichtsmöglichkeit in die E-Mail-Kommunikation über den gehärteten PC im Vorraum des Sitzungssaals von den Antragstellern nicht als ausreichend erachtet wird. Insoweit ist aber nicht erkennbar, was der Betriebsrat veranlassen soll. Soweit die Antragsteller die Mitglieder des Betriebsrats verpflichten wollen, Korrespondenz in Angelegenheiten des Betriebsrats über den zentralen E-Mail-Account des Betriebsrats und nicht über ihren eigenen E-Mail-Account zu führen oder die Korrespondenz auf die Laufwerke des Betriebsrats zu übertragen, wird dies von dem vorliegenden Verfahrensgegenstand nicht erfasst. Dieses Anliegen betrifft das Verhalten einzelner Mitglieder des Betriebsrats und nicht Handlungspflichten des Betriebsrats als Gremium.
20

2. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und den Antrag als unzulässig abweisen. Dem steht entgegen, dass die Antragsteller nach dem Verfahrensverlauf nicht ausreichend Gelegenheit und Veranlassung hatten, einen sachdienlichen Antrag zu stellen, der den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Hierzu reichte der Hinweis des Betriebsrats auf die Unzulässigkeit des Antrags nicht aus, vielmehr hätte es eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO bedurft, der jedoch unterblieben ist.
21

a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BVerfG 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188, 189 f.). Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen der in der Vorinstanz obsiegenden Partei darauf, vom Rechtsmittelgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses anders als die Vorinstanz Anträge nicht als sachdienlich erachtet, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt. Hält ein Gericht einen Antrag abweichend vom Ausspruch der Vorinstanz für unzulässig, weil er seines Erachtens dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, so muss es auf eine Heilung dieses Mangels hinwirken. Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen (BGH 23. April 2009 – IX ZR 95/06 – Rn. 5 für die entsprechende Hinweispflicht des Berufungsgerichts). Zwar können sich sonst gebotene Hinweise des Gerichts erübrigen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die erforderliche Unterrichtung erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres für die gerichtliche Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Begründeten Anlass zur Änderung ihres Sachantrags hat eine Partei nicht schon dann, wenn die Gegenseite in der Rechtsmittelinstanz die erstrittene Sachentscheidung wegen ihres angeblich unbestimmten Ausspruchs angreift. Denn dieser Angriff wiegt nicht schwerer als die ergangene günstige Sachentscheidung. Prozessuale Obliegenheiten der vorinstanzlich obsiegenden Partei erwachsen deshalb noch nicht allein aus der gegnerischen Bestimmtheitsrüge im Hinblick auf eine nachträgliche Konkretisierung des Sachantrags. Solche Konsequenzen muss die Partei, die in der Vorinstanz obsiegt hat, erst dann erwägen, wenn sie durch die Rechtsmittelinstanz selbst erfährt, dass diese den für sie günstigen Standpunkt der Vorinstanz insoweit nicht teilt (BGH 23. April 2009 – IX ZR 95/06 – Rn. 6 für die Hinweispflicht des Berufungsgerichts).
22

b) Ein danach gebotener Hinweis ist hier unterblieben. Die Antragsteller haben bisher noch keinen richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) zur Unzulässigkeit des Antrags erhalten. Vielmehr haben beide Tatsacheninstanzen den Antrag für hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erachtet. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, um den Antragstellern eine Konkretisierung ihres Antrags und eine entsprechende Sachentscheidung zu ermöglichen.
23

3. Sollten die Antragsteller bei der neuen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht einen den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Sachantrag stellen, wird das Landesarbeitsgericht bei seiner neuen Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, dass die Antragsteller zu 2. und 5. seit der Betriebsratswahl im Jahr 2014 nur noch Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind. Die darin liegende Änderung des Sachverhalts könnte zu einer Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz geführt haben.
24

a) Der Antrag auf Einsichtnahme in die Datenbestände des Betriebsrats ist gegenwarts- und zukunftsbezogen. Ob der Anspruch besteht, hängt von den Umständen im Zeitpunkt der letzten Anhörung ab. Der Verfahrensgegenstand ändert sich nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, der durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird (BAG 2. Oktober 2007 – 1 ABR 79/06 – Rn. 18), auch dann iSv. § 263 ZPO, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 8. Dezember 2010 – 7 ABR 69/09 – Rn. 16).
25

b) Dies könnte hier der Fall sein. Der Antrag war ursprünglich darauf gerichtet, den Antragstellern als Betriebsratsmitgliedern Einsicht in die Datenbestände des Betriebsrats zu gewähren. Nachdem die Antragsteller zu 2. und 5. seit der Betriebsratswahl 2014 nur noch Ersatzmitglieder sind, könnte sich der Antrag insoweit geändert haben. Solange die Antragsteller zu 2. und 5. nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als Vollmitglieder für endgültig ausscheidende ordentliche Mitglieder des Betriebsrats nachrücken, ist der dem Antrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt – bezogen auf die Beteiligten zu 2. und 5. – ein anderer. Ersatzmitglieder treten nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur vorübergehend für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds in den Betriebsrat ein (BAG 19. September 2001 – 7 ABR 32/00 – zu B I der Gründe, BAGE 99, 103; 14. Dezember 1994 – 7 ABR 31/94 – zu B II der Gründe, BAGE 79, 43; 15. Mai 1986 – 6 ABR 64/83 – zu II 2 a der Gründe, BAGE 52, 73; 17. Januar 1979 – 5 AZR 891/77 – zu 2 a der Gründe).
26

Mit der Statusveränderung der Antragsteller zu 2. und 5. ist ggf. nicht nur die Frage ihrer Antragsbefugnis vom Landesarbeitsgericht gesondert zu prüfen. Ggf. wäre auch zu klären, ob und – wenn ja – in welchem Umfang auch Ersatzmitgliedern die Rechte aus § 34 Abs. 3 BetrVG zustehen. Dazu haben die Beteiligten bislang nicht vorgetragen. Es fehlt insbesondere auch an Vorbringen der Antragsteller dazu, ob die Einsichtnahme in elektronische Unterlagen des Betriebsrats für die Ersatzmitglieder auch für Zeiten begehrt wird, in denen sie nicht dem Betriebsrat angehören.

Gräfl

Waskow

Kiel

Busch

Rose

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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