LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2012 – 12 Sa 46/11

Februar 6, 2021

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2012 – 12 Sa 46/11

1. Die Beschäftigungsverbote der §§ 3 und 4 MuSchG richten sich ausschließlich an den Arbeitgeber. Dieser beschäftigt. Die schwangere Arbeitnehmerin ist nicht Adressatin des Beschäftigugnsverbots, sie wird beschäftigt. Alledings kann die schwangere Arbeitnehmerin – je nach Ausgestaltung – nicht auf die Rechte verzichten, die aus einem Beschäftigungsverbot resultieren.

2. Der Arbeitgeber muss ein Beschäftigungsverbot deshalb auch dann beachten, wenn die werdende Mutter bereit wäre, trotz des Beschäftigungsverbots zu arbeiten.

3. Ein Beschäftigungsverbot nach § 3 oder § 4 MuSchG enthält kein Vergütungsverbot. Der Zweck des Mutterschutzes, der Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind, steht der Vergütung der verbotswidrig geleisteten Arbeit nicht entgegen. Eine gesundheitliche Gefährdung entsteht durch die Arbeit, nicht durch die nachträgliche Vergütung.
Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13.07.2011 (9 Ca 154/11) im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin zu 11/25, die Beklagte zu 14/25.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten auf deren Kosten zurückgewiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Vergütung wie folgt:

– März 2011: 1.164,80 Euro netto- April 2011: 394,99 Euro netto- Mai 2011: 394,99 Euro netto 1.954,78 Euro netto

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.07.2010 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte betreibt einen ambulanten Pflegedienst, für den sie die Klägerin als stellvertretende Pflegedienstleiterin einstellte. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin beträgt 2.600,– Euro, woraus sich in den Monaten März bis Mai 2011 jeweils ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.905,09 Euro errechnete (s. Einzelauskunft, Anlage zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts, Bl. 11). In § 20 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien Folgendes:

Der Pflegedienst übernimmt für den Arbeitnehmer die Fort-/Weiterbildung in der F&U zur Pflegedienstleitung im amb. Bereich. Die Ausbildung zählt als Arbeitszeit und wird auch als Arbeitszeit vergütet.

Die Klägerin wurde im 4. Quartal 2010 schwanger. Am 15.01.2011 verhängte Dr. T. W., M., der die Klägerin behandelnde Frauenarzt, ein Beschäftigungsverbot. Er schrieb:

Frau S. ist derzeit in der 11 SSW. Um das Leben und Gesundheit von Mutter und Kind nicht zu gefährden, wird ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz nach § 3 und 4 Abs. 1 ausgesprochen.

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sich schädliche Einwirkungen von gesundheitlichen Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Das Verbot gilt ab dem 21.01.2011.

Am 26.01. verfasste Dr. T. W. eine Einverständniserklärung. Die Klägerin wolle während des Beschäftigungsverbots in eigener Verantwortung die begonnene Weiterbildung zur Pflegedienstleitung zu Ende bringen. Sie entbinde ihn von seiner ärztlichen Verantwortung.

Von Januar bis Mai 2011 besuchte die Klägerin die bereits zuvor festgelegten Unterrichtseinheiten im Rahmen der Fortbildung zur Pflegedienstleitung. Die Unterrichtseinheiten erstreckten sich wie folgt jeweils über eine Kalenderwoche (in Klammern sind die entsprechenden Anteile an der Monatsvergütung angegeben):

– 24. – 28.01. (5/21: 619,05 Euro brutto)- 21. – 25.02. (5/20: 650,00 Euro brutto)- 07. – 11.03. (5/23: 565,20 Euro brutto)- 11. – 15.04. (5/21: 619,05 Euro brutto)- 23. – 27.05. (5/22: 590,90 Euro brutto).

Nachdem der zuständige Krankenversicherer der Beklagten im März mitgeteilt hatte, dass er für die Fortbildungswochen keine Ausgleichszahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) leiste, rechnete die Beklagte die Vergütung der Klägerin für die Monate März bis Mai 2011 wie folgt ab:

– 03/11: 1.950,00 Euro brutto = 1.510,10 Euro netto . / . bereits ausgezahlt 769,81 Euro netto = Auszahlungsbetrag: 740,29 Euro- 04/11: 1.950,00 Euro brutto = Auszahlungsbetrag: 1.510,10 Euro- 05/11: 1.950,00 Euro brutto = Auszahlungsbetrag: 1.510,10 Euro.

Die Auszahlungsbeträge wurden der Klägerin überwiesen. Einen Vorschuss für den Monat März hatte sie nicht erhalten.

Die Klagschrift, mit der die Klägerin zunächst nur die Nettodifferenz für den März 2011 in Höhe von 1.164,80 Euro sowie eine Praxisgebühr in Höhe von 7,00 Euro geltend machte, ging am 20.04. beim Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 28.04. zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.05.2011 erweiterte die Klägerin die Klage um das Nettoentgelt für den April in Höhe von insgesamt 1.905,09 Euro. Nachdem die Beklagte hiervon 1.510,10 Euro gezahlt hatte, nahm die Klägerin die Klage in dieser Höhe zurück. Die Klagerweiterung wegen der Nettodifferenz für den Mai in Höhe von 394,99 Euro erfolgte mit Schriftsatz vom 27.06.2011.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.966,78 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszins aus 1.171,80 Euro seit 31.03.2011 bis 29.04.2011, aus 3.081,89 Euro seit 30.04.2011 bis 23.05.2011, aus 1.571,79 Euro seit 24.05.2011 bis 15.06.2011 und aus 1.966,78 Euro seit 16.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,

das Beschäftigungsverbot vom 15.01.2011 habe auch für die externe Fortbildung gegolten. Es sei für die Klägerin zwingend gewesen. Mit der Fortsetzung der Fortbildung habe sie gegen das Beschäftigungsverbot verstoßen. Dadurch sei ihr (der Beklagten) ein Schaden entstanden, weil sie für die Fortbildungswochen keine Ausgleichszahlungen des Krankenversicherers erhalten habe. Sie sei berechtigt gewesen, diesen Ausfall von den Gehaltszahlungen der Klägerin abzuziehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage bezüglich der geltend gemachten Praxisgebühren abgewiesen. Im Übrigen hat es die Beklagte zur Zahlung von 1.954,78 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin habe für die Monate März bis Mai 2011 jeweils Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 2.600,00 Euro brutto = 1.905,09 Euro netto und dementsprechend auf die geltend gemachten Nettodifferenzen in Höhe von insgesamt 1.954,78 Euro. Der monatliche Vergütungsanspruch folge für die Fortbildungswochen aus § 20 des Arbeitsvertrags, im Übrigen aus § 11 Mutterschutzgesetz. Im Hinblick auf die §§ 611 und 614 BGB sei das ärztliche Beschäftigungsverbot nicht anspruchsschädlich.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28.07.2011 zugestellt. Die Berufung der Beklagten ging am 23.08., die Berufungsbegründung am 23.09. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.09. zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte das Landesarbeitsgericht bereits am 30.09.2011.

Die Beklagte trägt vor,

auch die externe Fortbildung sei unter das Beschäftigungsverbot von Dr. T. W. gefallen. Das belege die von ihm formulierte Einverständniserklärung. Aus diesem Grund richte sich auch die Vergütung der Fortbildungswochen nach § 11 MuSchG. Die Klägerin habe sich mit der Teilnahme an der Fortbildung, auch nachdem sie (die Beklagte) ihr den weiteren Besuch im März untersagt habe, über das Beschäftigungsverbot hinweggesetzt. Aus diesem Grund sei ihr (der Beklagten) der Erstattungsanspruch gegenüber dem Krankenversicherer gekürzt worden. Dadurch sei im Ergebnis ein Ausfall der Arbeitsvergütung eingetreten. Diesen Ausfall habe sie an die Klägerin weitergereicht, wobei sie im März einen größeren Betrag habe abziehen müssen, weil sie zuvor für Januar und Februar bereits das volle Bruttogehalt gezahlt gehabt habe.

Hätte sie – wie es das Arbeitsgericht von ihr verlange – die Fortbildung der Klägerin während des Beschäftigungsverbots vergütet, hätte sie im Nachhinein einen Verstoß der Klägerin gegen das Beschäftigungsverbot genehmigt und sich strafbar gemacht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13.07.2011 Az.: 9 Ca 154/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13.07.2011 (9 Ca 154/11) ist in der Hauptsache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit zutreffender Begründung dazu verurteilt, der Klägerin die restlichen Nettovergütungen für die Monate März bis Mai 2011 in Höhe von insgesamt 1.954,78 Euro nebst Zinsen zu zahlen:

Vergütung 3/11

Für den März 2011 kann die Klägerin von der Beklagten eine restliche Nettovergütung in Höhe von 1.164,80 Euro verlangen. Der Zahlungsanspruch der Klägerin errechnet sich wie folgt:

– Vergütung gem. § 11 Abs. 1 MuSchG für die Arbeitstage, die im März durch das Beschäftigungsverbot ausgefallen sind (01. – 04., 14. – 31.03.): 2.034,80 Euro brutto (18/23 – nicht wie von der Beklagten abgerechnet 1.950,00 Euro brutto).- Vergütung gem. § 20 des Arbeitsvertrags für die Teilnahme an der Fortbildung (07. – 11.03.): 565,20 Euro brutto (5/23).- Monatsgehalt: 2.034,80 Euro brutto + 565,20 Euro brutto = 2.600,00 Euro brutto = 1.905,09 Euro netto.- offenstehendes Nettoentgelt: 1.905,09 Euro netto . / . gezahlter 740,29 Euro netto = 1.164,80 Euro netto.

1. Die Beklagte ist gem. § 20 des Arbeitsvertrags verpflichtet, der Klägerin für die Teilnahme an der externen Fortbildung zur Pflegedienstleitung in der 10. Kalenderwoche 565,20 Euro brutto zu zahlen. Dabei kann offenbleiben, ob das ärztliche Beschäftigungs- verbot vom 15.01.2011 auch die Fortbildung erfasste. Weder dem Beschäftigungsverbot selbst noch der folgenden Einverständniserklärung lässt sich entnehmen, ob Dr. T. W. das Beschäftigungsverbot allein auf Grund der Arbeitsbedingungen eines ambulanten Pflegedienstes verhängte oder ob ihm bei Abfassung des Verbots die Fortbildung der Klägerin und die dortigen Bedingungen bekannt waren und er auch deshalb eine Beschäftigung verbat.

Auch wenn sich das ärztliche Beschäftigungsverbot auf die Fortbildung der Klägerin erstreckte, hat das keinen Einfluss auf ihren Vergütungsanspruch nach § 20 des Arbeitsvertrags. Die Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 4 MuSchG enthalten keine Vergütungsverbote. Das ergibt sich bereits aus dem Begriff der Beschäftigung, der allein die Zuweisung von Arbeit meint. Auch der Zweck eines Beschäftigungsverbots, der Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind, steht einer Vergütung geleisteter Arbeit nicht entgegen. Eine gesundheitliche Gefährdung entsteht durch die Arbeit, nicht durch die nachträgliche Vergütung. Die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während eines Beschäftigungsverbots geleistete Arbeit bleibt daher vergütungspflichtig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeutet die Vergütung der Fortbildungsmaßnahme auch nicht, dass sie einen Verstoß gegen das ärztliche Beschäftigungsverbot genehmigt und das Verbot damit missachtet. Zum einen kann in der Erfüllung einer Vergütungspflicht keine Willensbekundung gesehen werden. Zum anderen hat die Klägerin – unabhängig von dessen Reichweite – nicht gegen das Beschäftigungsverbot verstoßen. Die Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 4 MuSchG richten sich – wie es auch § 21 Abs. 1 MuSchG zeigt – an den Arbeitgeber, der ohne ein Verbot durch Zuweisung von Arbeit beschäftigt. Die Arbeitnehmerin beschäftigt nicht, sie wird beschäftigt. Sie ist deshalb auch nicht Adressatin des Beschäftigungsverbots und kann folglich nicht gegen ein Beschäftigungsverbot verstoßen. Sie kann allerdings – je nach Ausgestaltung – nicht auf die Rechte verzichten, die aus einem Beschäftigungsverbot resultieren. Das bedeutet aber nur, dass der Arbeitgeber als Adressat des Beschäftigungsverbots dieses auch dann beachten muss, wenn die werdende Mutter bereit wäre, trotz Beschäftigungsverbots zu arbeiten.

2. Die Beklagte schuldet der Klägerin somit für den März eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.600,00 Euro brutto. Hieraus errechnet sich ein Nettogehaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.905,09 Euro. Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten gem. § 389 BGB in Höhe von 769,81 Euro erloschen.

Gem. § 394 BGB hätte die Beklagte vom Gehalt der Klägerin im Wege der Aufrechnung zunächst maximal 640,40 Euro einbehalten dürfen, weil das Nettogehalt der Klägerin nur in dieser Höhe pfändbar war (Anhang zu § 850c ZPO). In Höhe von 129,41 Euro war die Aufrechnung der Beklagten unzulässig. Der Beklagten stehen gegen die Klägerin aber auch keine Schadensersatzforderungen zu, mit denen sie gegen die Vergütungsforderung der Klägerin für den März hätte aufrechnen können.

Es kann offenbleiben, auf welche Anspruchsgrundlagen sich die Schadensersatzforderungen der Beklagten stützen. Die Klägerin verletzte weder im Januar noch im Februar 2011 ihre Vertragspflichten gegenüber der Beklagten. Die von ihr wahrgenommene Fortbildung war vereinbart. Der Schutzzweck des Beschäftigungsverbots erfasst auch nicht die Vermögensinteressen des Arbeitgebers. Der Beklagten ist jedenfalls – um auf ihre Argumentation einzugehen – durch das Verhalten der Klägerin kein Schaden entstanden: Dem Verlust der Erstattungsleistung des Krankenversicherers für eine Woche stand der Gewinn einer weiteren Qualifizierung der Klägerin zur Pflegedienstleitung gegenüber, die gem. § 20 des Arbeitsvertrags für die Beklagte ebenfalls den Wert einer Wochenvergütung hatte. Per Saldo hatte die Beklagte daher durch die Fortbildungsteilnahme der Klägerin keinen wirtschaftlichen Verlust erlitten. Ihr stehen schon deshalb keine Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie gegen den Gehaltsanspruch der Klägerin für den März 2011 hätte aufrechnen können. Das Arbeitsgericht geht zu Recht von einem restlichen Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.164,80 Euro netto aus.

Vergütungen 4 und 5/11

Der Klägerin steht für diese beiden Monate jeweils eine restliche Vergütung in Höhe von 394,99 Euro netto zu. Die Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.600,00 Euro setzte sich im April wie folgt zusammen:

– Vergütung gem. § 11 Abs. 1 MuSchG (16/21): 1.980,95 Euro brutto- Vergütung gem. § 20 des Arbeitsvertrags (5/21):619,05 Euro brutto

Die Bruttomonatsvergütung für den Mai wie folgt:

– Vergütung gem. § 11 Abs. 1 MuSchG (17/22): 2.009,10 Euro brutto- Vergütung gem. § 20 des Arbeitsvertrags (5/22):590,90 Euro brutto

Von der sich jeweils hieraus ergebenden Nettovergütung in Höhe von 1.905,09 Euro zahlte die Beklagte je 1.510,10 Euro, sodass je Monat 394,99 Euro netto verbleiben.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte folglich zu Recht dazu verurteilt, an die Klägerin 1.954,78 Euro netto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.

II.

Allerdings war auf die Berufung der Beklagten die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 i.V. mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die Parteien anteilig zu verteilen. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Klage in Höhe von 1.510,10 Euro zurückgenommen hatte.

III.

1. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil die Berufung im Wesentlichen erfolglos war.

2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen einer Revisionszulassung gem. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Insbesondere behandelt das vorliegende Urteil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Ein Rechtsstreit ist dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn seine Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung wegen ihrer tatsächlichen Bedeutung die Interessen zumindest eines großen Teils der Allgemeinheit eng berührt. (Vgl. Müller-Glöge in: Germelmann u.a., ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 72 Anm. 12). Die für dieses Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Eine Rechtsfrage ist dann klärungsbedürftig, wenn sie noch nicht höchstrichterlich entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (vgl. Müller-Glöge, § 72 Anm. 14). Es ist sowohl offenkundig, dass aus dem Beschäftigungsverbot gem. §§ 3 und 4 MuSchG kein Vergütungsverbot folgt, als auch, dass allein der Verlust des Erstattungsanspruchs nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG keinen ersatzfähigen Schaden darstellt. Die Revision konnte daher nicht zugelassen werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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