LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2019 – 5 TaBV 313/19

April 3, 2021

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2019 – 5 TaBV 313/19

1. Das Einblicksrecht des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG stellt eine speziellere Regelung dar, die den Anspruch des Halbsatzes 1 auf Zurverfügungstellung von Unterlagen für den Bereich der Löhne und Gehälter verdrängt.2. Soweit nunmehr § 13 Abs. 2 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz bestimmt, der Betriebsausschuss habe die Listen über Bruttolöhne und -gehälter “einzusehen und auszuwerten”, ergibt sich auch daraus kein Anspruch auf Aushändigung der Entgeltlisten in irgendeiner Form.3. Auch Unionsrecht zwingt nicht dazu, § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG, 13 Abs. 2 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz im Sinne eines Anspruchs auf Aushändigung auszulegen. Unionsrecht wird aber bei der Auslegung des Umfanges des Aufbereitungsanspruches des Betriebsausschusses nach § 13 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG zu berücksichtigen sein.
Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.12.2018 – 7 BV 15191/18 – wird zurückgewiesen.II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Überlassung von Entgeltlisten.

Die Beteiligte zu 2) betreibt ein Gesundheitsunternehmen mit Produkten und Dienstleistungen für die medizinische Versorgung von Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Der Beteiligte zu 1) ist der am Standort Berlin gebildete Betriebsrat mit 23 Mitgliedern. An diesem Standort sind 3.137 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Der Beteiligte zu 1) hat einen Betriebsausschuss gebildet.

Der Beteiligte zu 1) beschloss am 05.06.2018, die Beteiligte zu 2) aufzufordern, ihm die Entgeltlisten in elektronischer Form – hilfsweise in Papierform – quartalsweise aktualisiert und unaufgefordert zu überlassen. Dies machte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 07.06.2018 und 31.10.2018 (Bl. 18 f d. A.) geltend, die Beteiligte zu 2) lehnte es mit Schreiben vom 09.11.2018 (Bl. 20 d. A.) ab.

Mit am 21.11.2018 bei dem Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20.11.2018 hat der Beteiligte zu 1) die Verpflichtung der Beteiligten zur 2) zur dauerhaften Überlassung der Entgeltlisten für die Monate Juni 2018 bis November 2018 in elektronischer Form, hilfsweise dauerhaft in Papierform, höchsthilfsweise für die Dauer der Anfertigung von Kopien bzw. Abschriften geltend gemacht. Er hat vorgetragen, alle mit den Anträgen geltend gemachten Ansprüche folgten aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, dessen 2. Halbsatz stelle eine Konkretisierung des mit dem ersten Halbsatz geregelten Überlassungsanspruches dar. Dies gelte erst Recht aufgrund der mit Inkrafttreten des EntgTranspG entstandenen neuen Rechtslage. Um die in § 13 Abs. 1 EntgTranspG geregelten Pflichten des Betriebsausschusses zu erfüllen und die in § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG vorgesehene Auswertung der Entgeltlisten vornehmen zu können, müssten die Listen dem Betriebsausschuss zur Verfügung stehen. Aus § 7 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz folge der gleiche Rechtsgedanke. Schließlich könne nur die Zurverfügungstellung der Listen Art. 27 der Europäischen Grundrechtecharta und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/14/EG genügen.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Betriebsausschuss des Beteiligten zu 1) die Listen über die Bruttoentgelte für den Zeitraum vom Juni 2018 bis zum November 2018 in Bezug auf alle im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter – mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG – dauerhaft in elektronischer Form zu überlassen und die Listen insbesondere wie folgt aufzuschlüsseln: Zugehörigkeit zum Geschlecht, Tarifgrundentgelt, Zuschläge jeder Art, Zulagen und Sondervergütungen jeder Art (auch individuell ausgehandelte), Prämien und Gratifikationen;

Hilfsweise hat der Beteiligte zu 1) beantragt,die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Betriebsausschuss des Beteiligten zu 1) die Listen über die Bruttoentgelte für den Zeitraum vom Juni 2018 bis zum November 2018 in Bezug auf alle im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter – mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG – dauerhaft in Papierform zu überlassen und die Listen insbesondere wie folgt aufzuschlüsseln: Zugehörigkeit zum Geschlecht, Tarifgrundentgelt, Zuschläge jeder Art, Zulagen und Sondervergütungen jeder Art (auch individuell ausgehandelte), Prämien und Gratifikationen;

und hilfsweise hierzu,die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Betriebsausschuss des Beteiligten zu 1) die Listen über die Bruttoentgelte für den Zeitraum vom Juni 2018 bis zum November 2018 in Bezug auf alle im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter – mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG – zum Zwecke der Anfertigung von Kopien bzw. Anfertigung von Abschriften für die Dauer dieser Anfertigung von Abschriften bzw. Kopien zu überlassen und die Listen insbesondere wie folgt aufzuschlüsseln: Zugehörigkeit zum Geschlecht, Tarifgrundentgelt, Zuschläge jeder Art, Zulagen und Sondervergütungen jeder Art (auch individuell ausgehandelte), Prämien und Gratifikationen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 13.12.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG und § 13 Abs. 3 EntgTranspG ergebe sich jeweils nur ein Recht auf Einblick bzw. Einsicht in die Entgeltlisten, nach der Gesetzesbegründung zu § 13 EntgTranspG sei dabei eine Überlassung nicht verlangt. Dass zudem auch ein Recht auf Auswertung vorgesehen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Recht bestehe auch nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG, der keinen Anspruch auf Überlassung der Listen vorsehe. Ob eine Auswertung nur nach Überlassung der Listen sinnvoll möglich sei, könne dahinstehen, da daraus nicht folge, die gesetzliche Anordnung contra legem auszudehnen.

Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 08.01.2019 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 08.02.2019 eingegangene und am Montag, d. 11.03.2019 begründete Beschwerde. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe bereits zu Unrecht aus dem § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG keinen Anspruch auf Überlassung der Entgeltlisten abgeleitet, diese Vorschrift stelle nämlich eine Konkretisierung des Halbsatzes 1 dar, der dies gebiete. Um den Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 a BetrVG und §§ 14, 15 EntgTranspG gerecht werden zu können, müssten die Listen an ihn herausgegeben werden. Dies habe der Gesetzgeber, der in der Gesetzesbegründung von einer Information auf elektronischem Weg ausgegangen sei, offensichtlich auch so gesehen. Bei der Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetVG und des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG seien § 7 Abs. 4 InformationsfreiheitsG und das Unionsrecht zu berücksichtigen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.12.2018 zum Aktenzeichen abzuändern und

1. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Betriebsausschuss des Beteiligten zu 1) die Listen über die Bruttoentgelte für den Zeitraum vom Juni 2018 bis zum November 2018 in Bezug auf alle im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter – mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG – dauerhaft in elektronischer Form zu überlassen und die Listen insbesondere wie folgt aufzuschlüsseln: Zugehörigkeit zum Geschlecht, Tarifgrundentgelt, Zuschläge jeder Art, Zulagen und Sondervergütungen jeder Art (auch individuell ausgehandelte), Prämien und Gratifikationen;hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 1.,

2. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Betriebsausschuss des Beteiligten zu 1) die Listen über die Bruttoentgelte für den Zeitraum vom Juni 2018 bis zum November 2018 in Bezug auf alle im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter – mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG – dauerhaft in Papierform zu überlassen und die Listen insbesondere wie folgt aufzuschlüsseln: Zugehörigkeit zum Geschlecht, Tarifgrundentgelt, Zuschläge jeder Art, Zulagen und Sondervergütungen jeder Art (auch individuell ausgehandelte), Prämien und Gratifikationen;

hilfsweise zum Antrag zu 2.,3. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Betriebsausschuss des Beteiligten zu 1) die Listen über die Bruttoentgelte für den Zeitraum vom Juni 2018 bis zum November 2018 in Bezug auf alle im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter – mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG – zum Zwecke der Anfertigung von Kopien bzw. Anfertigung von Abschriften für die Dauer dieser Anfertigung von Abschriften bzw. Kopien zu überlassen und die Listen insbesondere wie folgt aufzuschlüsseln: Zugehörigkeit zum Geschlecht, Tarifgrundentgelt, Zuschläge jeder Art, Zulagen und Sondervergütungen jeder Art (auch individuell ausgehandelte), Prämien und Gratifikationen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) trägt vor, sie sei nach dem klaren Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht zur Aushändigung der Entgeltlisten verpflichtet. Aus § 13 Abs. 3 EntgTranspG folge insoweit keine Ausweitung des Pflichtenkreises, sondern eine Klarstellung.

II.

1. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 89 Abs. 1, 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 3 ZPO) hat keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 1) hat keinen Anspruch auf dauerhafter oder auch nur vorübergehender Aushändigung der Entgeltlisten der Beteiligten zu 2) in Papierform oder elektronischer Form. Das Arbeitsgericht hat Haupt- und Hilfsanträge zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

a) Alle Anträge begegnen im Hinblick auf ihre Zulässigkeit keinen Bedenken. Insbesondere sind sie auf Entgeltlisten für einen bestimmten Zeitraum bezogen und weisen jeweils hinreichend konkret aus, in welcher Weise die Entgeltlisten aufgeschlüsselt werden sollen.

b) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) folgt kein Anspruch auf Zurverfügungstellung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter aus § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG oder aus § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG.

aa) Gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nach Halbsatz 2 der Regelung ist in diesem Rahmen der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Die besondere, einschränkende Ausgestaltung dieser Berechtigung erweist das Einblicksrecht nach Halbsatz 2 als die speziellere Regelung, die die Vorschrift des Halbsatzes 1 für den Bereich der Löhne und Gehälter verdrängt (BAG, Beschluss vom 30. September 2008 – 1 ABR 54/07 -, BAGE 128, 92-101, Rn. 24; BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – 1 ABR 68/05 -, BAGE 119, 356-365, Rn. 21). Dies ist seit 1976 ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BAG, Beschluss vom 15.06.1976 – 1 ABR 116/74), im Zusammenhang mit der vom Beteiligten zu 1) zitierten, 2001 in Kraft getretenen Vorschrift des § 80 Abs. 1 Nr. 2 a BetrVG hat der Gesetzgeber, der – hätte er Entsprechendes gewollt – dazu Anlass gehabt hätte, die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG, die vorher schon galt, nicht im Sinne eines Rechts auf Aushändigung abgeändert.

bb) Soweit nunmehr § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG bestimmt, der Betriebsausschuss habe die Listen über Bruttolöhne und -gehälter “einzusehen und auszuwerten”, ergibt sich auch daraus kein Anspruch auf Aushändigung der Entgeltlisten in irgendeiner Form. In der Begründung zu § 13 Abs. 3 EntgTranspG ist ausdrücklich darauf Bezug genommen worden, dass “eine Überlassung der Entgeltlisten in physischer Form an den Betriebsausschuss” nicht verlangt ist und dass dieser “jedoch Einblick erhalten und sich Notizen machen können” muss (BT-Drs. 18/11133, S. 63). Auch der Wortlaut “einzusehen und auszuwerten” setzt nicht notwendig eine Verfügungsgewalt über eine zu prüfende Unterlage voraus. Vielmehr lassen sich auch aus bloß zu sichtenden Quellen Informationen herauslesen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 8 TaBV 42/18 -, juris, Rn. 39). Im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Auskunftsverpflichtung des Betriebsrates (§§ 14, 15 EntgTranspG) deutet die Verwendung des Wortes “auswerten” vielmehr darauf hin, dass der Betriebsausschuss zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 2 a BetrVG, 14, 15 EntgTranspG in die Lage versetzt werden muss, den Entgeltlisten in einem Akt selbständiger Erkenntnis Informationen über die entgeltmäßige Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes des EntgTranspG entnehmen zu können. Dem dient aber § 13 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG, worauf auch die Gesetzesbegründung hinweist (BT-Drs. 18/11133, S. 63). Die Entgeltlisten sind im Sinne dieser Vorschrift so aufzubereiten, dass der Betriebsausschuss den Betriebsrat zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 2 a BetrVG, 14, 15 EntgTranspG in die Lage versetzen kann, ohne dass es zur Aushändigung der Entgeltlisten kommen muss.

cc) Auch aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/14/EG und Art. 27 der Europäischen Grundrechtecharta folgt nichts anderes. Das Einblicksrecht des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG steht einer rechtzeitigen Unterrichtung und angemessenen Prüfung im Rahmen der Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 a BetrVG und nach den §§ 14, 15 EntgTranspG nicht entgegen. Das Einblicksrecht ist zeitlich nicht begrenzt, kann sich notfalls auf mehrere Termine erstrecken und führt auch nicht dazu, die notwendigen Feststellungen zur Durchführung der genannten Aufgaben des Betriebsrates nur “unter Aufsicht” des Arbeitgebers treffen zu können. Dass der Einblick in die Entgeltlisten an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort und unter Zugrundelegung eines vom Arbeitgeber bestimmten Mediums erfolgt bedeutet nicht, dass eine arbeitgeberunabhängige und angemessene Prüfung nicht möglich ist. Ggf. erforderliche Auswertungen und Berechnungen von Durchschnittwerten oder eines Medians können auch unter diesen Umständen vor Ort angemessen vollzogen werden, ev. unter Zuhilfenahme von elektronischen Hilfsmitteln (Taschenrechner, Excelprogramm o. ä.). Seit Inkrafttreten des § 13 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG kommt – wie bereits angemerkt – hinzu, dass der Betriebsrat eine der Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung dienliche Aufbereitung der Entgeltlisten verlangen kann. Bei sehr umfangreichem Zahlenmaterial könnte dies sogar die Verpflichtung des Arbeitgebers umfassen, den Median für bestimmte Vergleichstätigkeiten bereits in die Entgeltlisten mit aufzunehmen. Unionsrecht wird also ggf. bei der Erfüllung des Anspruchs aus § 13 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG zu berücksichtigen sein. Zu einer dem Wortlaut nicht entsprechenden Auslegung der §§ 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG, § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG im Sinne eines Rechts auf Aushändigung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zwingt es nicht.

dd) Das Informationsfreiheitsgesetz regelt eine nicht vergleichbare Rechtsmaterie. Zur Auslegung der §§ 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG, 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG kann § 7 Abs. 4 dieses Gesetzes nicht herangezogen werden

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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