LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2008 – 13 Ta 519/08

April 9, 2021

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2008 – 13 Ta 519/08

Gegenüber dem Besitzeinräumungsrecht des Arbeitnehmers wegen verbotener Eigenmacht des Arbeitgebers stehen jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Arbeitgeber keine Herausgabeansprüche zu, die mit einem Widerantrag geltend gemacht werden könnten.
Tenor

Die sofortige Beschwerde der widerantragstellenden Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. März 2008 – 2 Ga 2712/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe

I.

Die schwangere Antragstellerin, für die ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 MuSchG besteht, hat von der Antragsgegnerin die Herausgabe eines PKW verlangt, welcher ihr von der Antragsgegnerin ursprünglich im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnis auch zur privaten Nutzung überlassen, dann aber von der Antragsgegnerin eigenmächtig vom Grundstück der Antragstellerin unter Zuhilfenahme eines Ersatzschlüssels entfernt worden war.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit oben genanntem Beschluss, der der Antragsgegnerin am 14. März 2008 zugestellt worden ist, dem Antrag der Antragstellerin auf Besitzeinräumung an dem PKW stattgegeben sowie die Wideranträge der Antragsgegnerin auf Besitzüberlassung an diesem PKW sowie hilfsweise auf Feststellung, dass der Antragsgegnerin ein Recht zum Besitz an dem PKW zustehe, zurückgewiesen, da der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch fehle. Dem Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB könne die Antragsgegnerin nur unter den Voraussetzungen des § 861 Abs. 2 BGB entgegentreten. An diesen Voraussetzungen fehle es vorliegend. Hiergegen richtet sich die am 14. März 2008 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und zugleich begründete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie hält den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft. Ihr stehe ein Anspruch auf Besitzeinräumung analog §§ 666, 667 BGB; 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Besitzverletzung zu.

Sie beantragt, die Antragstellerin unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.03.2008 – 2 Ga 2712/08 – zu verpflichten, der Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den Besitz an dem PKW Typ Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen V.–M … einzuräumen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (vgl. zur Begründung den Beschluss vom10. März 2008 Bl. 134 ff d.A. sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 20. März 2008 Bl. 165 d.A.).

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin den Besitzeinräumungsanspruch der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Denn gegenüber dem Herausgabeanspruch der Antragstellerin wegen verbotener Eigenmacht nach § 861 Abs. 1 BGB sind jedenfalls im einstweiligen Verfahren ( zum Hauptsacheverfahren vgl. nur den Streitstand bei Staudinger/Bund ( 2007 ), § 863 Rz. 8 ) Wideranträge, die auf Einräumung des Besitzes für den fehlerhaften Besitzer gerichtet sind, nur unter den – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen des § 861 Abs. 2 BGB möglich, da ansonsten der possessorische Besitzschutz des § 863 BGB unterlaufen würde ( vgl. nur MünchKommBGB/Joost, 4. Aufl., § 863 Rz. 12 mwN.). Ob der Antragsgegnerin vertragliche Herausgabeansprüche zustehen, ist nach der Ausübung verbotener Eigenmacht durch die Antragsgegnerin daher ebenso irrelevant wie die Ausführungen der Antragsgegnerin zu sonstigen möglichen Herausgabeanspruchsgrundlagen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts nicht gegeben.

Schlagworte

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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