LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2014 – 10 Sa 1329/13

Dezember 16, 2020

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2014 – 10 Sa 1329/13

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG von den Bestimmungen dieses Gesetzes außer § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Denn wie tarifliche Ausschlussfristen betrifft auch die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist nicht den Inhalt des Anspruchs, sondern regelt lediglich dessen Fortbestand.

2. Die arbeitsvertragliche Klausel, dass “die Auszahlung des Gehaltes im Nachhinein bis zum 15. des Folgemonats erfolgt” ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte des Einzelfalls regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Arbeitsvertragsparteien eine umfassende Fälligkeitsregelung für alle während des Laufs der jeweiligen Entgeltperiode entstehenden Zahlungsansprüche schaffen wollten. Als solche erfasst sie auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

3. Die arbeitsvertraglich im Rahmen einer Ausschlussklausel vereinbarte Schriftform für die fristgebundene Geltendmachung von Ansprüchen kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Wie im Falle der nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG einzuhaltenden Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 AZR 662/13 -, juris) findet dabei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juni 2007 – 1 AZR 541/06 -, juris; BAG, Urteil vom 8. März 1976 – 5 AZR 361/75 – juris) § 167 ZPO Anwendung. Es genügt demnach der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, sofern die Klage “demnächst” zugestellt wird.
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.10.2013 – 8 Ca 1783/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ein unstreitig in Höhe von € 876,92 brutto entstandener Anspruch der Klägerin auf Abgeltung von insgesamt zehn Urlaubstagen mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach Maßgabe einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel verfallen ist.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.10.2011 bis einschließlich 31.03.2013 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Mit handschriftlich ergänztem Formularvertrag, wegen dessen vollständigem Inhalt auf die mit der Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie verwiesen wird, haben die Parteien u.a. Folgendes vereinbart:

“§ 10 Vergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung von monatlich 1.900,– brutto (in Worten: eintausendneunhundert)

(2) Die Auszahlung des Gehaltes erfolgt im Nachhinein bis zum 15. des Folgemonats. …

§ 18 Verfallklausel

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für solche Ansprüche, die durch strafbare oder unerlaubte Handlungen entstanden sind.”

Ab dem 05.11.2012 war die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2013 und darüber durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Unstreitig standen ihr für das Jahr 2012 und anteilig für das Jahr 2013 jeweils noch 5 Urlaubstage zu, die sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht nehmen konnte.

Eine Urlaubsabgeltung zahlte die Beklagte nicht. Stattdessen erhielt die Klägerin Anfang April 2013 eine auf den 08.04.2013 datierende Abrechnung für den Monat März 2013, die als “Lohnschuld” eine Forderung der Beklagten auf Rückzahlung von 1.109,87 € auswies.

Mit ihrer am 28. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 04.07.2013 zugestellten Klage hat die Klägerin Zahlung und Abrechnung der Urlaubsabgeltung verlangt. Sie hat behauptet, bei Rückgabe der Dienstkleidung am 10.04.2013 habe die Geschäftsführerin der Beklagten ihr mitgeteilt, dass “die Urlaubsabgeltung mit der nächsten Abrechnung erfolgen werde”. Darüber hinaus hat die Klägerin ein auf den 23.04.2013 datierendes Schreiben ihrer vorprozessualen Bevollmächtigten vorgelegt, mit dem diese unter Fristsetzung die Abrechnung und Ausgleichung von insgesamt 15 Urlaubstagen forderten. Die Klägerin hat behauptet, dass dieses Geltendmachungsschreiben der Beklagten auch zugegangen sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie Urlaubsabgeltung in Höhe von 876,92 € brutto zu zahlen und ihr hierüber bei Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Zugang des Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin vom 23.04.2013 bestritten und die Auffassung vertreten, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Urlaubsabgeltung verfallen sei. Eine erstmalige Geltendmachung sei erst mit Zugang der Klageschrift am 04.07.2013 erfolgt. Da die Urlaubsabgeltung aber mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier also am 31.03.2013 entstanden und fällig geworden sei, sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Verfallfrist mit dem 30.06.2013 abgelaufen gewesen. Im Arbeitsvertrag – namentlich unter § 10 Abs. 2 – sei keine abweichende Regelung der Fälligkeit für den Urlaubsabgeltungsanspruch getroffen worden.

Mit Urteil vom 01.10.2013, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe Anspruch auf Auszahlung und Abrechnung der Urlaubsabgeltung gem. §§ 7 Abs. 4 BUrlG, 108 GewO. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen.

Zum einen sei die Urlaubsabgeltung rechtzeitig und in hinreichender Weise mit dem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 23.04.2013 geltend gemacht worden. Das Schreiben erfülle die inhaltlichen Anforderungen an ein Geltendmachungsschreiben. Die Klägerin habe darin die Abgeltung für insgesamt 15 Urlaubstage verlangt. Da sie während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses ein gleichbleibendes Festgehalt bezogen habe, sei die Beklagte selbst in der Lage gewesen, die Höhe der Urlaubsabgeltung zu berechnen. Es sei davon auszugehen, dass das Schreiben bei der Beklagten eingegangen sei. Weder könne der Geschäftsführer der Beklagten mit Sicherheit ausschließen, ein Schreiben vom 23.04.2013 erhalten zu haben. Noch sei es glaubhaft, dass er alleine die Post öffne und bearbeite. Ebenso wenig seien von Seiten der Beklagten irgendwelche Besonderheiten vorgetragen worden, die in dem Zeitraum um den 23.04.2012 dazu hätten führen könnten, dass ein einfacher, richtig adressierter Brief innerhalb einer Stadt nicht zugegangen sein könnte.

Zum anderen sei aufgrund unwidersprochenen Vortrags der Klägerin davon auszugehen, dass sie von der Geschäftsführerin der Beklagten auf Nachfrage bei Rückgabe der Dienstkleidung am 10.04.2013 darauf hingewiesen worden sei, dass die Auszahlung der Urlaubsabgeltung mit der nächsten Abrechnung erfolge. Auf diese Aussage habe die Klägerin vertrauen dürfen mit der Folge, dass die Verfallfrist erst mit dem 15. April 2013 begonnen habe. Ausgehend von dem danach maßgeblichen 15. April 2013 habe die Klägerin die vertragliche Ausschlussfrist durch ihre am 04.07.2013 zugestellte Klageschrift gewahrt.

Mit ihrer Berufung, wegen deren teils wiederholenden, teils vertiefenden Details auf die Berufungsbegründung und den ergänzenden Schriftsatz vom 15.08.2014 verwiesen wird, wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts. Zum einen bleibe bestritten, dass das Schreiben der vorgerichtlichen Bevollmächtigten der Klägerin vom 23.04.2013 der Beklagten zugegangen sei. Das Arbeitsgericht habe insoweit zu Unrecht angenommen, dass der Geschäftsführer unwahr zum Ablauf der Posteingänge vorgetragen habe. Es benenne keine Gründe, warum die Aussage nicht glaubhaft gewesen sein soll. Im Übrigen habe nicht die Beklagte darzutun und zu beweisen, warum ein Brief der Klägerin ihr nicht zugegangen sein könnte. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Verfallfrist erst am 15.04.2013 zu laufen begonnen habe. Die Beklagte bestreitet insoweit, dass die Geschäftsführerin die Klägerin am 10.04.2013 darauf hingewiesen habe, dass die Auszahlung der Urlaubsabgeltung mit der nächsten Abrechnung erfolgen werde. Mangels abweichender Vereinbarung bleibe es bei dem Grundsatz, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 271 BGB sofort, hier also am 31.03.2013, fällig werde. Daran ändere die unter § 10 Abs. 2 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung nichts, denn diese erfasse nur Ansprüche, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stünden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Wuppertal vom 01.10.2013 – 8 Ca 1783/13 – der Beklagten zugestellt am 22.10.2013, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit ihrer Berufungsbeantwortung, auf die wegen der Einzelheiten des zweit- instanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigt sie das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, wonach sie ihre Urlaubsabgeltung rechtzeitig mit dem von ihrer vorgerichtlichen Bevollmächtigten verfassten und auch in den Postlauf gegebenen Schreiben vom 23.04.2013 geltend gemacht und im Übrigen die Ausschlussfrist für den Anspruch auf die Urlaubsabgeltung erst mit dem 15. April 2013 zu laufen begonnen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen.
Gründe

I.

Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden, indem es der Klage stattgegeben hat. Die Klägerin hat Anspruch auf Auszahlung und Abrechnung der der Höhe nach unstreitigen Urlaubsabgeltung gem. §§ 7 Abs. 4 BUrlG, 108 GewO.

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen.

a) Der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs unterfällt der unter § 18 des schriftlichen Arbeitsvertrags vereinbarten Ausschlussklausel.

Bei § 18 des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wie das äußere Erscheinungsbild des Vertrages unzweifelhaft erkennen lässt, ist der Text für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt er damit als von der Beklagten gestellt. § 18 ist als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Die Ausschlussklausel ist weder überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB noch erweist sie sich als unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB. Die Klausel ist umfassend zu verstehen. Mit Ausnahme der aus strafbarer oder unerlaubter Handlung resultierenden Ansprüche erfasst sie alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen. Damit erfasst § 18 auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus § 7 Abs. 4 BUrlG.

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG von Bestimmungen dieses Gesetzes außer § 7 Abs. 2 Satz 2 nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Der mit Ende des Arbeitsverhältnisses entstandene und zugleich fällig werdende Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG stellt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen reinen Geldanspruch dar, der sich nicht von sonstigen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unterscheidet. Er ist deshalb grundsätzlich wie jeder andere Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zu behandeln und kann damit auch Ausschlussfristen unterliegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht soweit ersichtlich bisher nur für tarifvertragliche Ausschlussfristen ausdrücklich entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 09. August 2011 – 9 AZR 365/10 -, juris, sowie jüngst: BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 – 9 AZR 758/12 -, juris), gilt aber gleichermaßen auch für arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen. Wie die tariflichen Ausschlussfristen betrifft auch die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist nicht den Inhalt des Anspruchs, sondern regelt lediglich dessen Fortbestand. Es verhält sich deshalb beim Abgeltungsanspruch nicht anders als beim Anspruch auf Urlaubsentgelt im bestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2013 – 6 Sa 1894/12 -, juris m.w.N. zur zugrundeliegenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes).

b) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist davon auszugehen, dass die Klägerin die gemäß § 18 des Arbeitsvertrages geltende Ausschlussfrist von drei Monaten seit Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs eingehalten hat.

aa) Die Frist für die Geltendmachung der Urlaubsabgeltung begann am 15.04.2013.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm nicht gewährten Urlaub gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG als reiner Geldanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird – soweit nicht eine Sonderregelung einen anderen Fälligkeitszeitpunkt bestimmt – auch zu diesem Zeitpunkt fällig (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 – 9 AZR 758/12 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).

Bei Anwendung dieser Rechtsprechung begann die unter § 18 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Urlaubs hier nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2013, sondern erst am 15.04.2013. Denn die Parteien haben eine dementsprechende Sonderregelung getroffen.

(1) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht ergibt sich diese allerdings nicht daraus, dass die Geschäftsführerin der Beklagten der Klägerin nach deren Behauptung bei einem Gespräch anlässlich der Rückgabe von Dienstkleidung am 10.04.2013 gesagt haben soll, dass die Urlaubsabgeltung mit der nächsten Abrechnung erfolgen werde.

Selbst wenn die von Beklagtenseite bestrittene Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt wird, könnte die einseitige Erklärung der Geschäftsführerin nicht als eine die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs oder den Beginn der Ausschlussfrist hinausschiebende Vereinbarung der Parteien verstanden werden. Die behauptete Erklärung wäre allenfalls geeignet, den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begründen mit der Folge, dass sich die Beklagte nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht auf den Eintritt des Verfalls berufen könnte, weil sie selbst die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung der Forderung abgehalten hätte.

Das würde allerdings nur dann gelten, wenn der Klägerin nach Erhalt der Abrechnung und Kenntniserlangung von dem Umstand, dass diese entgegen der behaupteten Zusage doch keine Urlaubsabgeltung enthält, keine Gelegenheit mehr geblieben wäre, ihre Forderung noch rechtzeitig vor Eintritt des Verfalls geltend zu machen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Klägerin hat die auf den 08.04.2013 datierende Abrechnung nach eigenem Vortrag zeitnah nach dem Gespräch mit der Geschäftsführerin erhalten, so dass es ihr ohne weiteres möglich war, die darin fehlende Urlaubsabgeltung rechtzeitig geltend zu machen. Mehr noch: Nach ihrem – bestrittenen – Vortrag hat sie dies mit dem Schreiben ihrer vorgerichtlichen Bevollmächtigen vom 23.04.2013 sogar ausdrücklich getan. Bei dieser Sachlage besteht für den Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kein Raum.

(2) Eine die Fälligkeit der Urlaubsabgeltung erfassende Sonderregelung findet sich jedoch in § 10 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages.

Mit der dort getroffen Vereinbarung, dass “die Auszahlung des Gehaltes im Nachhinein bis zum 15. des Folgemonats erfolgt”, welche sich in dieser oder ähnlicher Formulierung regelmäßig in Arbeitsverträgen findet, haben die Parteien eine umfassende Fälligkeitsregelung für alle während des Laufs der jeweiligen Entgeltperiode anfallenden Zahlungsansprüche getroffen, die als solche auch den Urlaubsabgeltungsanspruch erfasst. Das ergibt die Auslegung einer derartigen Vertragsklausel.

Ihrem Wortlaut nach erfasst die unter § 10 Abs. 2 des Arbeitsvertrages verwendete Klausel “das Gehalt”. Unter den Begriff “Gehalt” oder “Monatsgehalt” fallen nach allgemeinem Sprachgebrauch regelmäßig die im Arbeitsverhältnis geschuldeten Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile oder Sachleistungen wie z.B. die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung (vgl. BAG, Urteil vom 14. August 1990 – 3 AZR 321/89 – juris; LAG Hessen, Urteil vom 08. September 2004 – 8 Sa 2110/03 – juris). Vom allgemeinen Sprachgebrauch her besteht also kein Grund, den im Arbeitsvertrag verwendeten Begriff des “Gehalts” auf solche Ansprüche zu begrenzen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Der Wortlaut lässt es vielmehr zu, darunter alle Geldleistungen zu verstehen, die während des Laufs der jeweiligen Entgeltperiode entstanden sind und damit zur Abrechnung und Auszahlung anstehen. Das gilt hier umso mehr, als sich sowohl in der Überschrift als auch im ersten Absatz des § 10 der noch umfassendere und allgemeinere Begriff der “Vergütung” findet, und der im zweiten Absatz verwendete Begriff des “Gehalts” offenbar synonym verwendet wird. Jedenfalls lassen weder die unter Absatz 1 getroffene Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer eine “Vergütung” von monatlich 1.900,– brutto erhält und die sich in Absatz 2 anschließende Aussage, dass die Auszahlung des “Gehaltes” im Nachhinein bis zum 15. des Folgemonats erfolgt, noch der übrige Text des Arbeitsvertrages eine sinnvolle Abgrenzung der beiden Begriffe voneinander erkennen.

Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung legen es nahe, auch den Urlaubsabgeltungsanspruch in das spätestens bis zum 15. des Folgemonats zu zahlende “Gehalt” einzubeziehen. Bei einer Vereinbarung der hier getroffenen Art liegen diese regelmäßig darin, für alle während der Bezugsperiode entstandenen Geldansprüche einen einheitlichen Auszahlungstermin zu vereinbaren, um auf diese Weise den mit der Abrechnung und Auszahlung der Entgeltansprüche auch mit Blick auf die Berechnung und Abführung von Steuern und Sozialabgaben einhergehenden Verwaltungsaufwand zu minimieren. Nach der der Berufungskammer bekannten und offenbar auch sonst beobachteten Praxis (vgl. Erfk./Gallner, 13. Aufl., § 11 BUrlG, Rn. 27) wird regelmäßig selbst der Anspruch auf das Urlaubsentgelt entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des § 11 Abs. 2 BUrlG nicht vor Antritt des Urlaubs, sondern regelmäßig “mit dem normalen Abrechnungslauf” abgerechnet und gezahlt. Eingedenk dessen erscheint die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten den Urlaubsabgeltungsanspruch von der Vereinbarung eines einheitlichen Zahlungstermins ausnehmen wollen mit der Folge, dass allein dieser sofort mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzurechnen und auszuzahlen wäre, während alle übrigen noch offenen Ansprüche erst zum 15. des Folgemonats fällig werden, geradezu lebensfremd, sicher aber unpraktikabel, was bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gerichte für Arbeitssachen bei der Auslegung von Tarifverträgen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen haben. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 – 9 AZR 758/12 -, juris, Rn. 22 m.w.N.). Für die Auslegung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gilt nichts anderes. Auch die Parteien des Arbeitsvertrages wollen im Zweifel vernünftige Regelungen treffen (vgl Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. § 133 Rn. 25 m.w.N.).

Demgemäß ist die hier vereinbarte Klausel dahingehend auszulegen, dass die Arbeitsvertragsparteien eine umfassende Fälligkeitsregelung für alle während des Laufs der jeweiligen Entgeltperiode entstehenden Zahlungsansprüche schaffen wollten. Dem übrigen Text des Vertragswerkes lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Parteien den Willen gehabt haben könnten, speziell den Urlaubsabgeltungsanspruch von dieser umfassenden Fälligkeitsregelung auszunehmen. Folglich erfasst diese auch den Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung, der damit entgegen der grundsätzlichen Vorgabe des § 271 Abs. 1 BGB nicht sofort mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern entsprechend der unter § 10 Abs. 2 des Arbeitsvertrages getroffenen Sonderregelung erst mit dem 15. des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Monats fällig wurde.

bb) Begann die dreimonatige Frist für die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs demnach mit dem 15.04.2013, so hat die Klägerin sie mit der am 28.06.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 04.07.2013 der Beklagten zugestellten Klageschrift eingehalten.

cc) Darüber hinaus hätte die Klägerin die Geltendmachungsfrist auch eingehalten, wenn sie entgegen vorstehendem Ergebnis nicht erst mit dem 15.04.2013, sondern schon mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2013 begonnen hätte und demgemäß am 30.06.2013 abgelaufen wäre.

(1) Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Geltendmachungsfrist sei durch das Schreiben der vorgerichtlichen Bevollmächtigten der Klägerin vom 23.04.2013 gewahrt worden, vermag das Berufungsgericht indes nicht zu teilen.

Zwar ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass dieses Schreiben jedenfalls im gegebenen Fall die inhaltlichen Anforderungen an ein Geltendmachungsschreiben erfüllt, weil die Beklagte selbst in der Lage war, die Höhe der Urlaubsabgeltung auszurechnen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, ist jedoch nicht bewiesen, dass das Schreiben der Beklagten auch (rechtzeitig) zuging. Es geht nicht darum, ob der Geschäftsführer der Beklagten mit Sicherheit ausschließen kann, ein Schreiben von der Klägerin nicht erhalten zu haben. Wie die Beklagte mit der Berufung richtig hervorhebt, war es nicht an ihr, irgendwelche Besonderheiten vorzutragen, die in dem Zeitraum um den 23.04.2012 dazu hätten führen könnten, dass ein einfacher, richtig adressierter Brief innerhalb einer Stadt nicht zugegangen sein könnte. Es wäre vielmehr allein Aufgabe der Klägerin gewesen, weitere Fakten vorzutragen, die für einen Zugang sprechen könnten.

Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang des Geltendmachungsschreibens als eine für sie günstige Tatsache. Soweit es auf die Rechtzeitigkeit ankommt, gilt das auch für den Zeitpunkt des Zugehens (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 130 Rn. 21). Die Klägerin hat hierzu aber nicht mehr vorgetragen, als dass das Schreiben von ihren vorgerichtlichen Bevollmächtigten verfasst und in den Postlauf gegeben worden sei. Mit diesem Vorbringen ist selbst dann, wenn es als wahr unterstellt wird, und selbst dann, wenn des Weiteren unterstellt wird, dass das Schreiben zeitnah, d.h. am 23.04.2013 oder in den Tagen danach, in den Postlauf gegeben wurde, nicht bewiesen, dass es auch zuging. Denn anders als offenbar das Arbeitsgericht meint, besteht für Postsendungen kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 130 Rn. 21 n.w.N.). Fehlt es mangels eines solchen Erfahrungssatzes aber an einem tauglichen Anknüpfungspunkt für die Unterstellung, dass ein nach bestrittener Behauptung der Klägerin auf den Weg gebrachtes Schreiben die Beklagte auch erreichte, gibt es weder Anlass noch Handhabe, der Beklagten weitergehende Erklärungen abzuverlangen als die, dass das strittige Schreiben eben nicht bei ihr einging.

(2) Die Klägerin hat ihren Anspruch allerdings mit Einreichung der Klage rechtzeitig geltend gemacht. Die nach § 18 des Arbeitsvertrages erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Die auf Zahlung der Urlaubsabgeltung gerichtete Klage ging am 28.06.2013 und damit vor Ablauf des 30.06.2013 beim Arbeitsgericht ein. Dass die Klage der Beklagten erst am 04.07.2013 zugestellt wurde, ist unschädlich. Denn die Zustellung ist “demnächst” iSd. § 167 ZPO – also ohne der Klägerin zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsverfahren (vgl. dazu näher BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 AZR 662/13 -, juris und BAG, Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 394/11 – juris -, Rn. 30 ff.) – vorgenommen worden.

Wie das Landesarbeitsgericht Köln in seiner das Thema ausführlich behandelnden, eine direkte oder analoge Anwendung des § 167 ZPO im Ergebnis allerdings verneinenden Entscheidung vom 31. Januar 2012 im Einzelnen dargestellt hat (LAG Köln, Urteil vom 31. Januar 2012 – 5 Sa 1560/10 -, juris, Rn. 49 ff.), nimmt das Bundesarbeitsgericht bislang in ständiger Rechtsprechung an, dass § 167 ZPO auf (tarifvertragliche) Ausschlussfristen keine Anwendung findet (BAG, Urteil vom 19. Juni 2007 – 1 AZR 541/06 – juris, Rn 31; BAG, Urteil vom 25. September 1996 – 10 AZR 678/95 -, juris; BAG, Urteil vom 08. März 1976 – 5 AZR 361/75 – juris, jeweils m.w.N.). Dies wird aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 167 ZPO geschlossen. Diese Regelung solle nur demjenigen zugutekommen, der darauf angewiesen sei, sich der Mitwirkung der Gerichte zu bedienen, um bestimmte Fristen zu wahren. Nur in diesem Fall sei die Partei auf die Mitwirkung des Gerichts angewiesen und bedürfe deshalb des Schutzes davor, dass eine Verzögerung innerhalb des von ihr nicht zu beeinflussenden Gerichtsbetriebes eintrete. Demgegenüber nimmt der Bundesgerichtshof an, die Bestimmung des § 167 ZPO sei grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen mit der Zustellung eine Frist eingehalten werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 109/05 -, juris).

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2014 aber darauf erkannt, dass die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG auch durch eine Klage gewahrt werde und dabei § 167 ZPO Anwendung finde (BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 AZR 662/13 -, juris). Unter den verschiedenen Möglichkeiten für den Zugang einer Willenserklärung lasse § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB anstelle des Zugangs die – mit Rückwirkung verbundene – Zustellung einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu. Angesichts dessen sei es nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung des Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen. Die Geltendmachung eines Anspruchs iSv. § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG sei zwar keine in § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich genannte Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Ebenso wie der Bundesgerichtshof für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 26 Abs. 3 UrhG aF, bei dem es sich ebenfalls nicht um eine Willenserklärung handele, einen gleichartigen Fall angenommen habe, gelte das auch für § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. In Sonderfällen, die dies nach dem besonderen Sinn und Zweck der Fristbestimmung erforderten, komme die Rückwirkungsregelung ausnahmsweise nicht zur Anwendung. § 15 Abs. 4 AGG sei aber kein Sonderfall im Hinblick auf die Anwendung des § 167 ZPO (BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 AZR 662/13 -, juris).

Diese Rechtsprechung ist auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu übertragen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich bei der nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG einzuhaltenden Frist um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt. Um eine solche handelt es sich auch bei tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Hier wie dort sprechen deshalb Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für eine Anwendung des § 167 ZPO. Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich auch hier darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt. Im Ergebnis ist die rechtliche und tatsächliche Situation dieselbe wie im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. Wie dort gibt es auch hier für eine Ausnahmekonstellation keine Rechtfertigung.

2. Der Anspruch auf Abrechnung ergibt sich in der vom Arbeitsgericht titulierten Form aus § 108 GewO. Rügen hiergegen sind mit der Berufung nicht vorgebracht worden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Mailänder Brenner Diederich

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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