LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010 – 6 Sa 1438/09

September 15, 2021

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010 – 6 Sa 1438/09

Ein Notariatsverwalter übernimmt keine wirtschaftliche Einheit i. S. von § 613 a durch

Rechtsgeschäft, da ihm die Aufgaben durch Hoheitsakt verliehen werden (in Anlehnung an BAG vom 26.08.1999

– 8 AZR 827/98 – NZA 2000, 371)

Tenor
1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.10.2009 – 1 Ca 2562/09 v -wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Der Sach- und Streitstand ist aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.04.2010 ersichtlich, auf den ausdrücklich Bezug genommen wird.

Gründe
I.

Die Berufung der Klägerin, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht zur Klageabweisung gelangt. Mit den Angriffen der Berufung vermochte die Klägerin nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen. Unter voll inhaltlicher Bezugnahme auf die angefochtenen Entscheidungsgründe gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 Abs. 1 ZPO ist in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen Folgendes festzustellen:

1. Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst festgestellt, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt des 09.06.2009 zwischen der Klägerin und Herrn Notar C. noch ein Arbeitsverhältnis bestand, da es für die entscheidende Frage des Betriebsüberganges darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 613 a BGB im Verhältnis zum Beklagten vorliegen.

Es kann deshalb auch keine Berücksichtigung finden, aufgrund welcher Umstände und welcher vertraglichen Gegebenheiten das Arbeitsverhältnis der Klägerin vormals zum Notar C. begründet worden ist.

Die Klägerin verkennt dabei, dass es auf die tatsächliche Beschäftigung für die Annahme eines Betriebsübergangs im Rahmen eines Notariats nicht ankommt, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat.

2. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass von entscheidender Bedeutung sei, dass “eine tatsächliche Fortführung des Notariats ab dem 09.06.2009 erfolgt sei und sich durch diese tatsächliche Fortführung des Notariats bzw. der dort angefallenen Arbeiten die Voraussetzungen für den Betriebsübergang gemäß § 613 BGB realisiert haben” berücksichtigt dies nicht die Gesetzeslage.

a) Schon das Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf die zutreffende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26.08.1999 – 8 AZR 827/98 – NZA 2000, 371) dargelegt und ausgeführt, dass wesentliches Substrat des Notariats die höchstpersönliche Notarbefugnis (Notaramt) ist. Die Bestellung eines neuen Notars zur hauptberuflichen Amtsausführung führt deshalb auch dann nicht zu einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB, wenn der neue Notar die Kanzlei und das Personal eines aus dem Amt entlassenen Notars übernimmt.

Diese Ausführungen sind eindeutig und denen ist nichts hinzuzufügen.

b) Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des EuGH vom 13.09.2007 hinweist, und dabei darauf abhebt, dass dort eine “stillschweigende Übertragung” von Leiharbeitsverhältnissen angenommen worden ist, ändert dies nichts daran, dass für die Annahme eines Betriebsübergangs auch nach der Rechtsprechung des EuGH der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit erforderlich ist und dass sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Umstände berücksichtigt werden müssen.

Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung die Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft oder der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden ergeben. Je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden kommt den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien ein unterschiedliches Gewicht zu (vgl. BAG vom 22.01.2009, NZA 2009, 905; EuGH vom 12.02.2009 – C-466/07 – Klarenberg – NZA 2009, 251).

Dabei ist insbesondere zu betonen, dass für die Annahme eines Betriebsüberganges prägend ist, dass eine wirtschaftliche Einheit übergeht, die unter den oben angegebenen Voraussetzungen die Annahme eines Betriebsüberganges rechtfertigen könnten. Die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges fortgeführt werden könnte, liegt aber auch nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG dann nicht vor, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die durch einen Hoheitsakt – nämlich einen begünstigenden Verwaltungsakt der Justizverwaltung – übertragen wird. Von der Wahrnehmung wirtschaftlicher Aufgaben kann bei der Durchführung der Aufgaben eines hoheitlich verliehenen Notariats nicht gesprochen werden (vgl. EuGH vom 13.09.2007 – C-458/05 – NZA 2007, 1151/1152 Rdn. 31; EuGH vom 15.10.1996 – C-298/94 – NZA 1996, 1279/1280 -; Zur Übertragung einer Verwaltungsgemeinschaft EuGH vom 14.09.2000 – C-343/98 – Collino – Rdn. 31, 34).

3. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die vorliegende Konstellation nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar ist, die dem Urteil des BAG vom 26.08.1999 zugrunde lag, vermochte die Berufungskammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden.

Die Klägerin verkennt, dass die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung (BNotO) einen gesetzlichen Rahmen gegeben hat, der vorsieht, dass der Notariatsverwalter als selbständiger Notar tätig ist und der deshalb im Rahmen seiner hoheitlich verliehenen Befugnisse “als wesentliches Substrat” als Organ der Rechtspflege tätig wird:

Zunächst ergibt sich aus § 1 BNotO, dass ein Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt wird.

Die Notare unterstehen ausschließlich den Vorschriften des Gesetzes, ihr Beruf ist kein Gewerbe (§ 2).

§ 47 BNotO sieht die Erlöschenstatbestände für das Amt des Notars vor. Weiter bestimmt § 47 BNotO, dass der Notar von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden kann, wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält. Von diesem Sachverhalt ist offensichtlich die Landesjustizverwaltung, d. h. die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausgegangen, als sie dem Beklagten die Bestallungsurkunde zum Notariatsverwalter für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Amtssitz in W. am 09.06.2009 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts ausgehändigt hat.

Gemäß § 56 Abs. 4 BNotO kann ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BNotO) nicht zweckmäßig erscheint und der Notar vorläufig seines Amtes enthoben ist.

Daraus folgt zugleich, dass das Gesetz zwischen einem Notarvertreter im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 1 BNotO unterscheidet und einem Notariatsverwalter.

Die Tätigkeit eines Notariatsverwalters stellt ebenso wie die Tätigkeit des abberufenen Notars eine eigenständige notarielle Tätigkeit dar, und begründet die Wahrnehmung eines eigenen Amtes (BGH vom 14.08.1989 – NotZ1/89 – Juris -). Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass dementsprechend auch in der Literatur ohne Weiteres die Notariatsverwaltung ebenso bewertet wird wie die Aufgabe eines Notars (Arndt, Lerch, Sandkühler BNotO 6. Aufl., 2008, § 59 Rdn. 4).

Nach alledem ist aus der gesetzlichen Konzeption und aus der Wahrnehmung eines höchstpersönlichen Amtes durch den Notariatsverwalter die ohne weitere sonstige Begründung dargetane Auffassung der Klägerin nicht nachzuvollziehen, dass ein Notariat mit dem Notariat eines Notarverwalters nicht vergleichbar ist.

II.

Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungsanspruch abgelehnt.

Der von der Klägerin in der Berufungsbegründung dargetane Gesichtspunkt einer “übergesetzlichen” Anspruchsgrundlage geht fehl.

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Dieses Arbeitsverhältnis besteht nach dem oben Gesagten nicht.

2. Einen Wiedereinstellungsanspruch hat die Klägerin, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, nicht geltend gemacht. Sie hat auch nicht die Tatsachen vorgetragen, die einen derartigen Wiedereinstellungsanspruch begründen könnten.

3. Allein die Tatsache, dass für die Klägerin der Eindruck entstanden ist, dass sie nur aus bestimmten – nicht nachvollziehbaren – Gründen nicht weiter beschäftigt worden ist, rechtfertigt nicht die Anspruchnahme einer übergesetzlichen Anspruchsgrundlage. Die von der Klägerin herangezogene nachvertragliche Fürsorgepflicht geht gerade davon aus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist oder nicht mehr besteht. Im Rahmen dieser nachvertraglichen Fürsorgepflicht werden jedoch keine vertraglichen Hauptpflichten begründet, insbesondere nicht einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft bezeichnenderweise auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, gegenüber einer Institution richtige Angaben zu machen. Sie besagt jedoch nicht, dass aus der nachvertraglichen Fürsorgepflicht die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses hergeleitet werden könnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da dem vorliegenden Rechtsstreit weder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG), noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

Goeke Meißner Kompalik

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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