LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014 – 12 Sa 1475/13

November 3, 2020

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014 – 12 Sa 1475/13

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung mit Höchstversorgung begrenzt auf 25 Steigerungsbeträge je anrechenbares Dienstjahr, die dazu führt, dass ein in 25 Jahren erarbeiteter Beschäftigungsgrad von 97,04 % durch Weiterarbeit in Teilzeit kontinuierlich sinkt, ist mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Es liegt zudem eine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung und wegen des Alters vor.
Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.10.2013 – 4 Ca 257/13 – teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt in die Altersrente Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der D. bank vom 02.01.1992 i. V. m. der Zusatzvereinbarung unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes für die 25 Jahre und eines Beschäftigungsgrades von 97,04 % zu gewähren.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 66 % und der Beklagten zu 34 % auferlegt.

4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der künftigen Betriebsrente.

Der am 31.10.1956 geborene Kläger war seit dem 01.06.1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kundenberater beschäftigt. Er arbeitete bis zum 31.05.1995 in Vollzeit 39 Stunden, vom 01.06.1995 bis zum 31.05.1997 in Teilzeit mit 36,25 Stunden von 39 Stunden, vom 01.06.1997 bis zum 31.05.2007 in Teilzeit mit 36,25 Stunden von 39 Stunden, vom 01.06.2007 bis zum 31.05.2011 in Teilzeit mit 25 Stunden von 39 Stunden. Seit dem 01.06.2011 arbeitete der Kläger in Teilzeit mit 9,25 Stunden von 39 Stunden. Dies ergab nach 25 Jahren, d.h. bis zum 31.05.2003 ausweislich der zur Akte gereichten Berechnung der Beklagten (Bl. 69 d.A.) einen Beschäftigungsgrad von 97,04 %. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit das Tarifgehalt (Gruppe 8/11), das zuletzt aufgrund der Teilzeitbeschäftigung 920,73 Euro brutto monatlich (3.882,00 Euro brutto monatlich bei Vollzeit) ausmachte.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand zunächst die Versorgungsordnung für die Mitarbeiter der L. Bank KGaA E. vom 28.10.1975 (VO 1975) Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte VO 1975 Bezug genommen. Zum 02.01.1992 wurde die VO 1975 durch die Betriebsvereinbarung Betriebliche Altersversorgung der D. bank Privatkunden Aktiengesellschaft, E. (VO 1992) abgelöst. Alle Mitarbeiter erhielten zu der VO 1992 ein Informationspaket und konnten ihre Fragen bei einer Hotline der Personalabteilung beantworten lassen. In der VO 1992 hieß es u.a.:

“Versorgungsbestimmungen

1.Kreis der Versorgungsempfänger

1.1.Jeder, der bei Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung in einem Arbeitsverhältnis zur D. bank steht oder danach ein Arbeitsverhältnis begründet, ist Anwärter auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, …

2.Leistungsarten

2.1.Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umfassen

Ruhegeld als

Altersrente oder

vorzeitige Altersrente …

3.Anspruchsvoraussetzungen

3.1.Endet das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze), so erwirbt der Anwärter Anspruch auf Altersrente.

3.2.Endet das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze und nimmt der Anwärter von da an Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch, so erwirbt er Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente. …

4.Höhe der betrieblichen Renten

4.1.1.…

4.1.2.Das Ruhegeld beträgt die Summe der Steigerungsbeträge. …

5.Bemessungsgrößen

5.1.1.Die anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit, während der ununterbrochen bis zum Erwerb des Anspruchs auf eine betriebliche Rente ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur D. bank bestanden hat. Die anrechenbare Dienstzeit endet spätestens bei Erreichen der festen Altersgrenze (3.1.).

5.1.2.Die anrechenbaren Dienstjahre ergeben sich aus der auf volle Jahre gerundeten, anrechenbaren Dienstzeit. Ein Rest von mehr als sechs Monaten wird zu einem vollen Jahr aufgerundet, ein Rest von sechs oder weniger Monaten wird nicht gezählt.

5.1.3.…

5.2.1.Die anrechenbaren Bezüge werden ermittelt nach den Verhältnissen am letzten Bilanzstichtag der D. bank in der anrechenbaren Dienstzeit (Ermittlungsstichtag).

5.2.2. Anrechenbar ist das für die tarifliche Arbeitszeit vereinbarte Monatsgehalt, bestehend aus tariflichem Grundgehalt und Besitzstandszulage. Weicht die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ab, wird von den Bezügen ausgegangen, die bei tariflicher wöchentlicher Arbeitszeit vereinbart worden wären. …

5.2.3.Das tarifliche Monatsgehalt nach 5.2.2. wird mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad des Anwärters in seiner anrechenbaren Dienstzeit gewichtet. Beschäftigungsgrad ist das Verhältnis der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. …”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte VO 1992 Bezug genommen. In einer Zusatzbetriebsvereinbarung vom 02.01.1992 zur VO 1992 (Zusatz-VO 1992) hieß es u.a.:

“…

Darüber hinaus wird für Arbeitnehmer, die nach der Versorgungsordnung der D. bank vom 28.10.1975 eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erworben haben, der Übergang wie folgt geregelt:

A.4.1.1. der Versorgungsbestimmungen gilt in folgender Fassung:

Bei der Berechnung des Ruhegeldes wird von einem Steigerungsbetrag in Höhe von 0,8 % der anrechenbaren Bezüge (5.2.1. bis 5.2.3.) für je ein volles Jahr anrechenbarer Dienstzeit (5.1.1.), höchstens jedoch von 25 Steigerungsbeträgen ausgegangen. …”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Zusatz-VO 1992 Bezug genommen. In Ziffer 3.7. der Betriebsvereinbarung zur Teilzeit der D. bank Privatkunden AG vom 28.02.1996 (BV Teilzeit) hieß es:

“Die Bank informiert Mitarbeiter, die ihre Arbeitszeit reduzieren, mittels eines Merkblattes über die Auswirkungen auf Sozialleistungen, Sozialversicherung, Kündigungsschutz und Steuerrecht.”

Mit Wirkung zum 01.01.2002 wurde das Versorgungssystem der Beklagten durch Einführung eines Kapitalkontenplans abgelöst. In diesem Zusammenhang besorgte sich der Kläger jedenfalls die Broschüre “Aus Alt mach Neu”. Weitere Informationen konnten im Intranet abgerufen werden. Es existierte zudem eine vom Kläger unterzeichnete Empfangsbestätigung vom 05.05.2003. In der Broschüre “Aus Alt mach Neu” hieß es bei der Gegenüberstellung der Systeme auf Seite 4 zum bisherigen Betriebsrentensystem: “Reine Leistungszusage Letztes Monatsgehalt x Dienstjahre x Steigerungsfaktor (0,5 % bzw. 0,8%) x Teilzeit-Beschäftigungsgrad = Rente”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Broschüre Bezug genommen. In dem Glossar zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung auf den Kapitalkontenplan D. (Glossar) hieß es u.a.:

“6) Anrechenbare Dienstjahre

Anzahl der Jahre zwischen “Beginn der anrechenbaren Dienstzeit (Anm. 2) und dem voraussichtlichen Dienstende (Anm. 4), höchstens jedoch 40 Dienstjahre bzw. 25 Dienstjahre für MA mit Zusatzvereinbarung.

….

9) Monatsbezüge Alt

… Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend der “Altregelung” mit einem durchschnittlichen Teilzeitgrad über die anrechenbare Dienstzeit berücksichtigt. …”

Dem Übergang in das neue System konnte der Kläger widersprechen. Von diesem Widerspruchsrecht machte er mit Schreiben vom 10.06.2003 Gebrauch. Die Beklagte nahm den Widerspruch am 12.06.2003 an. Mit Schreiben vom 30.08.2011 teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe der Betriebsrente mit, die er ihrer Meinung nach beziehen würde, wenn er diese ab dem 63. Lebensjahr vorgezogen beanspruchen würde und bis dahin ab dem 01.01.2012 mit 25 Wochenstunden tätig wäre.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn bei Abschluss der Teilzeitarbeitsvereinbarungen und auch sonst nicht über daraus folgenden Nachteile für seine Betriebsrente, d.h. auf das Absinken des Beschäftigungsrades durch die Teilzeitarbeit hingewiesen. Durch die Broschüre “Aus Alt mach Neu” habe sie ihn außerdem falsch informiert und auch sonst nicht auf die Begrenzung der anrechnungsfähigen Dienstjahre auf 25 hingewiesen. Sie sei zumindest unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet, ihm die entstandenen Nachteile zu ersetzen. Wegen der Falschinformation könne es nicht zu einer Begrenzung auf 25 anrechenbare Dienstjahre kommen. Er sei so zustellen, als wären alle bis zum Renteneintritt zurückgelegten Dienstjahre anzurechnen. Die Beklagte habe ihn auch nicht gemäß Ziffer 3.7 BV Teilzeit informiert. Außer der genannten Broschüre habe er keine Unterlagen erhalten.

Der Kläger hat gemeint, er werde durch die angewandte Rentenformel gerade aufgrund der Kombination der Begrenzung auf 25 Dienstjahre und der Berechnungsformel für den Beschäftigungsgrad wegen seiner Teilzeitbeschäftigung benachteiligt. Er erhalte weniger Betriebsrente, als ein Mitarbeiter, der nur 25 Jahre in Vollzeit gearbeitet habe, obwohl er 25 Jahre (fast) in Vollzeit gearbeitet habe und sein Arbeitsverhältnis danach in Teilzeit fortsetzte. Die Berechnung des Beschäftigungsgrades über die gesamte Betriebszugehörigkeit führe dazu, dass er zwar nach 25 Jahren einen Beschäftigungsfaktor von 97,84 % erreicht habe. Dieser reduziere sich aber durch seine weitere Tätigkeit in Teilzeit kontinuierlich, obwohl er bereits die (fast) höchstmögliche Versorgung erlangt habe. Dies diskriminiere ihn zudem aufgrund der Teilzeittätigkeit. Das Ergebnis verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er trotz längerer Betriebszugehörigkeit eine geringere Betriebsrente erhalte als ein Mitarbeiter, der überhaupt nur 25 Jahre mit dem Beschäftigungsgrad 97,84 % bei der Beklagten tätig war. Dies sei entweder dadurch zu korrigieren, dass die Kappungsgrenze auf 25 Jahre entfalle oder aber entsprechend dem ersten Hilfsantrag zumindest 25 Jahre mit einem Beschäftigungsfaktor von 97,84 % angerechnet werden. So seien auch die Ziffern 6 und 9 des Glossars zu verstehen Mit dem zweiten Hilfsantrag wird ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt in die Altersrente Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Versorgungsordnung der D. bank vom 02.01.1992 unter Berücksichtigung aller bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstjahre und des Beschäftigungsgrades der gesamten anrechenbaren Dienstzeit zu gewähren;

2.(hilfsweise) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt in die Altersrente Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Versorgungsordnung der D. bank vom 02.01.1992 unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes für 25 Dienstjahre und eines Beschäftigungsgrades von 97,84 % zu gewähren;

3.(hilfsweise) die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Eintritt in die Altersrente künftig entstehenden Schaden in Höhe der Differenz zwischen der monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Leistung der betrieblichen Altersversorgung der D. bank vom 02.01.1992 unter berücksichtigung eines durchgängigen Beschäftigungsumfangs von 32,25 Stunden seit dem 01.06.1997 bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger habe mit der Einführung des Kapitalkontenplans am 05.05.2003 ein umfassendes Informationspaket erhalten. Aus dem Berechnungsbogen sei der durchschnittliche Beschäftigungsgrad für die Berechnung der Betriebsrente ersichtlich. Über die Begrenzung der anrechnungsfähigen Dienstjahre auf 25 sei der Kläger dreimal und zwar im Zusammenhang mit der VO 1975, der VO 1992 und dem Kapitalkontenplan informiert worden. Soweit die Begrenzung auf 25 Jahre in der Broschüre “Aus Alt mach neu” nicht enthalten gewesen sei, resultiere dies daraus, dass eine Änderung diesbezüglich damals nicht zur Diskussion gestanden habe.

Die Berechnung der Betriebsrente stelle keine Benachteiligung aufgrund der Teilzeitbeschäftigung dar, weil jedes Jahr mit dem individuellen Teilzeitgrad berücksichtigt würde. Das Abstellen auf die gesamte Beschäftigungszeit komme auch in § 2 Abs. 1 BetrAVG zum Ausdruck und sei sachgerecht. Vielmehr erhalte der Kläger die Rente, die im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigtem seiner anteiligen Arbeitsleistung entspreche. Dies entspreche auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Übrigen steige die Betriebsrente für den Kläger auch nach den 25 Jahren weiter an, weil der bis dahin erreichte Besitzstand sich nur in Höhe der zeitratierlichen Kürzung ergebe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Anträge zu 1) und 2) seien unbegründet, während der Antrag zu 3) unbestimmt und deshalb unzulässig sei. Gegen das ihm am 25.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.12.2013 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.02.2014 – am 25.02.2014 begründet.

Er ist der Ansicht, die VO 1992 i.V.m. der Zusatz-VO 1992 sei alters- und teilzeitdiskriminierend. Dies folge gerade aus der Kombination der Begrenzung der Steigerungssätze mit der Berechnung des Beschäftigungsgrades über die gesamte Dienstzeit. Da die Betriebsrente die Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstelle, dürfe sie nicht durch spätere Teilzeitarbeit verringert werden. Längere Betriebstreue in Teilzeit im Sinne der Honorierung von Beschäftigungszeit dürfe sich nicht leistungsmindernd auswirken. Nach 25 Jahren wirke sich nur weitere Vollzeittätigkeit, nicht aber weitere Teilzeittätigkeit “rentenneutral” aus. Dies sei auch altersdiskriminierend, weil die Erwerbsbiografie Teilzeit – z.B. als Altersteilzeit – eher an das Ende des Erwerbslebens lege.

Die Diskriminierung wiege besonders schwer, wenn die Teilzeit zur Pflege Angehöriger vereinbart werde. Hierzu behauptet der Kläger, dass er die Teilzeit zur Pflege seiner Eltern sowie der Schwiegereltern vereinbart habe. Seine Eltern seien seit drei Jahren in Pflegestufe 2. Hilfsweise wird der angebliche Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Aufklärungsplicht weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.10.2013 – 4 Ca 257/13 – abzuändern und nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen, wobei der Antrag zu 3) als Feststellungsantrag gestellt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und verweist darauf, dass die erdiente Betriebsrente gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnen sei. Dementsprechend sei die Betriebsrente immer bezogen auf die gesamte Betriebszugehörigkeit zu berechnen und deshalb auch der Beschäftigungsgrad darauf bezogen zu bestimmen. Die Begrenzung auf 25 anrechenbare Dienstjahre wiederum gelte für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen. Hinzu komme, dass die Berechnung der Betriebsrente im Ausgangspunkt nach dem letzten Vollzeiteinkommen erfolgt, selbst wenn zuletzt in Teilzeit gearbeitet wird.

Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu. Es fehle unabhängig von einer nicht gegebenen Informationspflichtverletzung aufgrund der Gründe für die Teilzeittätigkeit seitens des Klägers auch an der haftungsbegründenden Kausalität.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Klage hatte mit dem zulässigen Hauptantrag keinen Erfolg. Weil der zulässige erste Hilfsantrag (Antrag zu 2) mit einem Beschäftigungsrad von 97,04 % begründet ist, fiel der zweite Hilfsantrag (Antrag zu 3) der Kammer nicht zur Entscheidung an.

A.Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.

I.Der Hauptantrag bedarf zunächst der Auslegung. Mit diesem Antrag möchte der Kläger festgestellt wissen, dass bei Eintritt in die Altersrente, d.h. bei Eintritt des Versorgungsfalls bei der nach der VO 1992 i.V.m. der Zusatz-VO 1992 alle bis dahin zurückgelegten Dienstjahre ohne Begrenzung auf 25 Jahre für die Berechnung der Betriebsrente berücksichtigt werden und der Beschäftigungsgrad bezogen auf die gesamte anrechenbare Dienstzeit berechnet wird. Richtig ist allerdings, dass die Beklagte bei dem Antrag zu 1) nur die fehlende Begrenzung der anrechenbaren Dienstjahre in Abrede stellt, nicht aber die Bestimmung des Beschäftigungsgrades bezogen auf die gesamte Dienstzeit. Da der Streit der Parteien aber gerade über die Kombination beider Regelungen geht, ist es unschädlich, dass dieser Teil, d.h. der Beschäftigungsgrad, als lediglich deklaratorischer Teil in dem Antrag enthalten ist, ohne dass er einen eigenständigen Inhalt im Sinne eines Weniger hätte. Hierfür bestünde isoliert oder als Minus ohnehin kein Feststellungsinteresse, weil die Beklagte nicht bestreitet, dass der Beschäftigungsgrad sich auf die gesamte Dienstzeit bezieht. Letztlich wird dieser Aspekt lediglich in Abgrenzung zum Antrag zu 2) klargestellt, ohne selbst eigenständiger Antragsinhalt zu sein. Auch wenn der Wortlaut des Antrags nur die VO 1992 enthält, ergibt die Auslegung unter Berücksichtigung der Klagebegründung und des weiteren Klägervortrags, dass die VO 1992 i.V.m. der Zusatz-VO 1992 als Grundlage der Betriebsrente gemeint ist. Ausweislich der Klagebegründung auf deren Seite zwei bezieht sich der Feststellungsantrag sowohl auf den Fall der Inanspruchnahme der vorgezogenen Betriebsrente als auch auf den Fall der Betriebsrente als Regelaltersrente. Beide Fälle sollen kumulativ vom Feststellungsantrag erfasst sein.

II.Mit dieser Auslegung ist der Antrag zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor.

1.Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 18.09.2012 – 3 AZR 415/10, BetrAV 2013, 65 Rn. 17). Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist die Bestimmung der anrechenbaren Dienstjahre für die Berechnung der Betriebsrente. Dies ist auch ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Dieses wird nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft (BAG 19.08.2008 – 3 AZR 383/06, NZA 2009, 1275, Rn. 16).

2.Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Beklagte bestreitet die geltend gemachte fehlende Begrenzung der für die Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigenden Dienstjahre auf 25. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass der Kläger derzeit noch keine Betriebsrente bezieht. Da die Beklagte die geltend gemachten Versorgungsrechte bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen zeitraubenden Prozess gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen. Für den Versorgungsberechtigten ist es wichtig, dass Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles bereinigt werden (BAG 07.03.1995 – 3 AZR 282/94, DB 1995, 2020 Rn. 17; BAG 19.08.2008 a.a.O. Rn. 17).

III.Der Hauptantrag ist unbegründet, weil der Kläger keine Versorgung gemäß der VO 1992 i.V.nm. der Zusatz-VO 1992 verlangen kann, bei der die gesamten Dienstjahre bis zum Zeitpunkt des ersten Bezuges der Betriebsrente für deren Berechnung als anrechenbare Dienstjahre berücksichtigt werden. Die Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre ist gemäß A. 4.1.1. Zusatz-VO 1992 wirksam auf 25 Steigerungsbeträge mit je 0,8 % der anrechenbaren Bezüge pro Dienstjahr, d.h. im Ergebnis auf 25 Dienstjahre, begrenzt. Eine darüber hinausgehende Anspruchsgrundlage besteht nicht.

1.Zunächst ergibt sich die fehlende Begrenzung nicht aus der Beschreibung des alten Betriebsrentensystems in der Broschüre “Aus Alt mach Neu”. Es ist für einen objektiven durchschnittlichen Arbeitnehmer zur Überzeugung der Kammer ersichtlich, dass die Beklagte mit der Broschüre nicht mit Rechtsbildungswillen die Versorgungsgrundlagen ändern wollte, zumal diese in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind. Es bestehen zur Überzeugung der Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit dieser Broschüre über die VO 1992 und die Zusatz-VO 1992 hinaus durch Gesamtzusage weiter gehende Versorgungsrechte versprechen wollte. Die Broschüre stellt lediglich die einzelnen Bestimmungen des bisherigen Betriebsrentensystems dem neuen Kapitalkontenplan beschreibend gegenüber. Dies ergibt sich aus dem Gesamtaufbau und dem Text der Broschüre, die z.B. auf Seite zwei oben links ausführt, dass die Vorzüge des neuen Systems im Vergleich zum alten Betriebsrentensystem vorgestellt werden. Auch Seite vier oben vor der vom Kläger herangezogenen Textstelle zur “Reinen Leistungszusage” beziehen sich nach der dortigen Überschrift auf das als Betriebsrentensystem. Es kam deshalb nicht mehr darauf an, dass in dem ebenfalls vom Kläger herangezogenen Glossar die Begrenzung auf 25 Dienstjahre enthalten ist, und ob dies – selbst wenn der Kläger dieses nicht erhalten hätte – bei einer unterstellten Auslegung einer Gesamtzusage zu berücksichtigen wäre. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass aus Sicht der Kammer für eine Zusage aus der Broschüre “Aus Alt mach Neu”, nach der die Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre nicht begrenzt ist, keine Anhaltspunkte bestehen. Weiterer Vortrag ist dazu nicht erfolgt.

2.Die Begrenzung der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre gemäß A. 4.1.1.Zusatz-VO 1992 auf 25 Steigerungsbeträge mit 0,8 % der anrechenbaren Bezüge pro Dienstjahr, d.h. auf 25 Dienstjahre, ist wirksam. Dies gilt zunächst für die isolierte Betrachtung dieser Bestimmung. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass eine in einer Versorgungsordnung enthaltene Höchstbegrenzung dergestalt, dass maximal eine bestimmte Anzahl von Dienstjahren zum Erwerb von Versorgungsanwartschaften führt, wirksam ist, weil der Arbeitgeber frei ist, zu bestimmen, in welcher Höhe er Leistungen für die betriebliche Altersversorgung zusagt. Es liegt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts vor (§§ 1, 3 Abs. 1, 2, 7 AGG). Alleine die Höchstgrenze stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG dar (vgl. zum Ganzen BAG 28.05.2013 – 3 AZR 266/11, juris Rn. 31 ff.; s.a. BAG 18.02.2014 – 3 AZR 833/12, juris Rn. 41 ff. für eine Gesamtversorgungsobergrenze). Dem folgt die erkennende Kammer. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Begrenzung wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Seine Argumentation geht vielmehr dahin, dass gerade die Kombination der Begrenzung der anrechenbaren Dienstjahre über die Begrenzung der Steigerungsbeträge in Kombination mit der Regelung zur Berechnung des Beschäftigungsrads über die ganze Dienstzeit eine Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung und wegen des Alters darstellt. Dies trifft zu (dazu B. II.), führt aber nicht zu der mit dem Hauptantrag begehrten Rechtsfolge. Der Umstand, dass eine weitere Teilzeittätigkeit bei der Beklagten nach Ableistung von 25 anrechenbaren Dienstjahren dazu führt, dass der bereits erreichte prozentuale Beschäftigungsrad gemäß 5.2.3 VO 1992 absinkt, lässt sich ohne weiteres dadurch kompensieren, dass der bereits erreichte Beschäftigungsgrad festgeschrieben wird. Eine deutliche Ausweitung des Versorgungsanspruchs dahingehend, dass dieser über die durch die maximalen Steigerungsbeträge bestimmte Höchstgrenze hinaus gewährt wird, ist nicht angezeigt. Sie ist zur Beseitigung der Ungleichbehandlung nicht erforderlich. Vielmehr würde dadurch unabhängig vom Alter und auch für Vollzeitbeschäftigte die Versorgung ausgeweitet, ohne dass dies aufgrund einer gegebenen Ungleichbehandlung erforderlich wäre. Für alle Mitarbeiter im Anwendungsbereich der Zusatz-VO 1992 werden nicht mehr als 25 Steigerungsbeträge anerkannt, d.h. weitere Dienstjahre nicht berücksichtigt. Soweit die VO 1992 i.V.m. der Zusatz-VO 1992 gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt, ist eine Ausweitung des Versorgungsanspruchs im Sinne des Hauptantrags ebenfalls nicht erforderlich.

3.Schließlich stützt der Kläger den Hauptantrag hilfsweise auch auf einen Schadensersatzanspruch. Der Hilfsantrag zu 3) geht nicht so weit, denn dieser will auf der Grundlage der von der Beklagten angewandten Berechnungsmethode lediglich den Beschäftigungsgrad ab dem 01.06.1997 mit 35,25 Wochenstunden festschreiben, nicht aber alle Dienstjahre als anrechenbare Dienstjahre berücksichtigen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger über die Begrenzung der anrechenbaren Dienstjahre auf 25 aufgeklärt hat und überhaupt aufklären musste oder ihn ggfs. durch die Broschüre “Aus Alt mach Neu” falsch informiert hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dem Kläger nur derjenige Schaden zu erstatten, der ihm daraus erwächst, dass er auf die unrichtige Auskunft vertraut hat und sich darauf bei der Planung seiner Altersversorgung eingestellt hat (BAG 08.11.1983 – 3 AZR 511/81, AP Nr. 3 zu § 2 BetrAVG, Rn. 35). Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden und nicht das Erfüllungsinteresse. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Beklagte ihn von vornherein richtig über die Höhe seiner Altersversorgung aufgeklärt hätte und somit ein Vertrauen des Klägers nicht geweckt hätte. Auszugleichen sind demnach (ausschließlich) die Nachteile, die dem Versorgungsempfänger im Vertrauen auf die Richtigkeit einer möglichen Auskunft über die Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre entstanden sind und noch entstehen (vgl. BGH 03.02.1986 – II ZR 54/85, WM 1986, 464 Rn. 16; BAG 29.09.2010 – 3 AZR 546/08, NZA 2011, 210, Rn. 22). Es liegt kein Fall vor, in welchem dem Kläger durch eine falsche Auskunft oder eine unterlassene Auskunft eine ihm bei aufklärungsrechtem Verhalten zustehende Betriebsrente – d.h. hier eine solche ohne Begrenzung der Steigerungsbeträge – verloren hat (vgl. zum Verlust einer VBL-Versorgungsrente aufgrund falscher Aufklärung BAG 13.11.1984 – 3 AZR 255/84, AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse, Rn. 28). Eine Versorgung, die mehr als 25 Dienstjahre berücksichtigt, stand dem Kläger nicht zu. Dies hätte er bei – unterstelltem – aufklärungsgerechtem bzw. aufklärungsrichtigem Verhalten der Beklagten gewusst. Zu ersetzen wäre allenfalls der ihm entstandene Vertrauensschaden, z.B. weil er es unterlassen hat, eine Versorgung aus eigenen Mitteln für die weiteren Dienstjahre aufzubauen. Darauf ist der Feststellungsantrag zu 1) nicht gerichtet. Nichts anderes gilt, wenn man unterstellt, dass der Kläger nicht darüber unterrichtet worden ist, dass eine Teilzeitbeschäftigung den Beschäftigungsgrad absinken lässt. Dies hätte allenfalls zu einer Vollzeittätigkeit des Klägers geführt, aber nicht dazu, dass Steigerungsbeträge über 25 anrechenbare Dienstjahre hinaus anerkannt worden wären. Über einen möglichen Vertrauensschaden wegen unterbliebener oder falscher Auskunft als eigenständigen Streitgegenstand (vgl. dazu BAG 21.03.2000 – 3 AZR 102/99, juris Rn. 41) hat die Kammer nicht entschieden. Dieser war vom Antrag nicht umfasst. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass er den Hauptantrag aus den genannten Gründen nicht mit Erfolg auf einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Auskunft oder Aufklärung stützen kann. Weiterer Vortrag ist nicht erfolgt.

B.Der zulässige erste Hilfsantrag ist begründet.

I.Der erste Hilfsantrag, der Antrag zu 2) ist zulässig. Er ist ebenso wie der Hauptantrag dahingehend auszulegen, dass als maßgebliche Versorgungsordnung die VO 1992 i.V.m. der Zusatz-VO 1992 gemeint ist. Die Feststellung bezieht sich nunmehr darauf, dass zwar die Begrenzung auf 25 Steigerungsjahre anerkannt wird, aber der bis dahin erreichte Beschäftigungsrad von angeblich 97,84 % berücksichtigt werden soll. Auch insoweit ist der erste Teil, nämlich die – unstreitige – Begrenzung auf 25 Steigerungsjahre lediglich deklaratorisch als Angrenzung zum Hauptantrag angegeben. Der Antrag bezieht sich im Übrigen ebenso wie der Hauptantrag kumulativ auf die Betriebsrente als vorgezogene Betriebsrente und diejenige als Regelaltersgrenze. Mit diesem Inhalt ist der Antrag wie der Hauptantrag zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben.

II.Der Antrag ist begründet, weil der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass bei der Berechnung seiner Betriebsrente 25 Dienstjahre mit einem Beschäftigungsgrad von 97,04 % zu berücksichtigen sind.

1.Die VO 1992 i.V.m. der Zusatz-VO 1992 verstößt insoweit gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, als dass Ziffer 5.2.3. dazu führt, dass ein nach 25 Jahren erarbeiteter Beschäftigungsgrad durch weitere Teilzeitbeschäftigung kontinuierlich absinkt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß Ziffer 5.1.1. VO 1992 ist die anrechenbare Dienstzeit diejenige Zeit, in der bis zum Erwerb des Anspruchs auf Betriebsrente das Arbeitsverhältnis besteht, längstens bis zum Erreichen der festen Altersgrenze, d.h. die gesamte bei der Beklagten zurückgelegte Beschäftigungszeit. An diese anrechenbare (Gesamt-) Dienstzeit knüpft die Bestimmung des Beschäftigungsgrades in Ziffer 5.2.3 an. Die Betriebsrente als solche ist aber gemäß A. 4.1.1. Zusatz-VO 1992 auf 25 Steigerungsbeträge begrenzt, d.h. es werden höchstens 25 Dienstjahre angerechnet. Diese Kombination führt dazu, dass – wie im Falle des Klägers – ein nach 25 Jahren erreichter Beschäftigungsgrad durch nachfolgende Teilzeitbeschäftigung herabsinkt. Dies verstößt gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, die für Betriebsvereinbarungen über § 75 BetrVG (vgl. BAG 13.11.2007 – 3 AZR 455/06, DB 2008, 994 Rn. 36) anzuwenden sind.

a)Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (vgl. dazu BAG 15.01.2013 – 3 AZR 169/10, MDR 2013, 856 Rn. 52 m.w.N.). Die Kammer verkennt nicht, dass es sich dabei um Grundsätze handelt, die für die Ablösung von Betriebsvereinbarungen gelten. Dies ändert aber nichts daran, dass auch eine Betriebsvereinbarung selbst nicht in unzulässiger Weise durch eine in ihr angelegte Berechnungsregel schutzwürdiges Vertrauen entwerten darf. Richtig ist allerdings, dass der Kläger nach 25 abgeleisteten Dienstjahren noch keine volle Betriebsrente mit dem insoweit erreichten Beschäftigungsgrad von 97,04 % erreicht hat. Der erdiente Besitzstand ist vielmehr durch zeitratierliche Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zu bestimmen. Dies führt dazu, dass der erdiente Besitzstand bei weiterer Betriebstreue trotz absinkendem Beschäftigungsgrad durch die weitere Teilzeitbeschäftigung betragsmäßig steigen kann. Dies berücksichtigt der Kläger bei seinen Berechnungen nicht. Das ändert aber nichts daran, dass der Beschäftigungsgrad als Berechnungsfaktor durch die weitere Teilzeitbeschäftigung verringert wird. Dies ist mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die dieses Vertrauen bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % in 30 Jahren schützte, hat das Bundesarbeitsgericht als für sachlich gerechtfertigt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG angesehen. Dies hat es damit begründet, dass die Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Versorgungszusage alle nach der Versorgungsordnung erforderlichen Voraussetzungen zur Erlangung der höchstmöglichen Versorgung erreicht hatten (BAG 28.05.2013 a.a.O. Rn. 41). Auf die Frage der zeitratierlichen Kürzung hat es insoweit nicht abgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die weitere Dienstzeit sich nicht nachteilig auswirken soll, unabhängig davon, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer später tätig wird (BAG 28.05.2013 a.a.O. Rn. 41). Genau das ist hier aber der Fall. Ein bereits erarbeiteter Berechnungsfaktor wird durch weitere Betriebszugehörigkeit nicht unberührt belassen, sondern sinkt ab. Zur Überzeugung der Kammer müssten zumindest sachliche Gründe innerhalb einer Betriebsvereinbarung vorliegen, wenn ein bereits erarbeiteter Berechnungsfaktor für die Höchstversorgung durch weitere Betriebszugehörigkeit absinken soll. Diese sind nicht ersichtlich, denn der Grund dafür liegt alleine in der weiteren Teilzeittätigkeit anstelle einer Vollzeittätigkeit. Der Umstand, dass das Versorgungsniveau auf der Basis eines Vollzeitgehaltes im Ausscheidenszeitpunkt zum Ermittlungsstichtag (Ziffer 5.2.1 VO 1992) bestimmt wird, ändert daran nichts, zumal dieses gemäß Ziffer 5.2.3 VO 1992 mit dem Beschäftigungsrad multipliziert wird. Das Absinken eines einmal erarbeiteten Beschäftigungsrades für die Höchstversorgung durch weitere Betriebszugehörigkeit wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass vor der Multiplikation mit dem Beschäftigungsrad von einem Vollzeitgehalt ausgegangen wird und insoweit – so die Beklagte im Termin – die bis dahin erreichten Gehaltssteigerungen bezogen auf ein Vollzeitgehalt berücksichtigt werden. Es kann dabei zur Überzeugung der Kammer außerdem nicht darauf ankommen, ob innerhalb von 25 Jahren ein Beschäftigungsgrad von 100 % oder von 97,04 % erarbeitet wurde.

b)Rechtsfolge des Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes ist, dass der vom Kläger in 25 Jahren erarbeitete Beschäftigungsgrad in Höhe von 97,04 % durch eine weitere Betriebszugehörigkeit und Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr verringert werden darf. Dies gilt unabhängig davon, ob die Altersrente künftig vorzeitig in Anspruch genommen wird oder aber als Regelaltersrente. Nicht zu entscheiden hatte die Kammer die Frage, ob der Kläger durch künftige Vollzeittätigkeit den Beschäftigungsgrad weiter erhöhen könnte, indem die 25 Dienstjahre mit den Jahren der gesamten Dienstzeit zu belegen sind, die insgesamt zum höchsten Beschäftigungsgrad führen. Diese Frage hat die Beklagte im Kammertermin aufgeworfen. Der Feststellungsantrag ist auf den vom Kläger bereits nach 25 Jahren erreichten Beschäftigungsgrad gerichtet. Ohnehin ist unklar, ob der Kläger künftig überhaupt wieder in Vollzeit arbeiten wird. Der nach den ersten 25 Jahren erreichte Beschäftigungsgrad selbst ist aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung (Bl. 69 d.A.) anhand des im Hinblick auf die Arbeitszeit unstreitigen Lebenslaufs des Klägers nach Anhörung der Parteien hierzu im Termin letztlich unstreitig. Er ist dort richtig berechnet. Soweit der Kläger zu dem Ergebnis von 97,84 % gekommen ist, liegt dies lediglich daran, dass in der unteren Tabelle für den summierten Beschäftigungsgrad vom 01.06.1997 bis zum 31.05.2003 5,60 und insgesamt vom 01.06.1978 bis zum 31.05.2003 24,46 angegeben ist und der Kläger hiermit gerechnet hat. Rechnerisch richtig sind aber 5,40 und 24,26, womit sich 97,04 % ergeben (17,00 + 1,86 + 5,40 = 24,26 und 24,26 : 25 = 0,9704).

2.Das Ergebnis folgt auch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Der Kläger wird wegen seiner Teilzeitbeschäftigung schlechter behandelt als ein Vollzeitmitarbeiter, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorliegen oder § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG eingreift. Die Kammer verkennt nicht, dass die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, ein objektives Kriterium darstellt, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (BAG 28.05.2013 a.a.O. Rn. 24). Weiter verkennt die Kammer nicht, dass für den Vergleich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte mit einer gleich langen Beschäftigungszeit zu vergleichen sind (BAG 28.05.2013 a.a.O. Rn. 26). Zu vergleichen wäre mit dem Kläger mithin ein Arbeitnehmer, der bei der Beklagten seit dem 01.06.1978 bis zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Betriebsrente oder der Betriebsrente als Regelaltersgrenze in Vollzeit gearbeitet hat. Richtig ist auch, dass in diesem Fall die Berechnung des Beschäftigungsgrades über die gesamte Dienstzeit zu einer genauen Abbildung der jeweilig insgesamt erbrachten anteiligen Arbeitsleistung führt. Kern dieser Betrachtung ist allerdings, dass die Betriebsrente auch nach der VO 1992 i.V.m. der Zusatz-VO 1992 nicht alleine Entgeltfunktion hat, sondern auch an die erbrachte Betriebszugehörigkeit anknüpft. Genau darauf stellt auch das Bundesarbeitsgericht ab (vgl. BAG 28.05.2013 a.a.O. Rn. 28). Durch die Limitierung auf 25 Steigerungsjahre führt dies aber dazu, dass ein Mitarbeiter wie der Kläger, der zunächst in den ersten 25 Jahren einen Beschäftigungsgrad von 97,04 % erarbeitet hat und dann weiter in Teilzeit arbeitet, so dass der Beschäftigungsgrad als Berechnungsfaktor absinkt, eine geringere Betriebsrente erhält als ein Arbeitnehmer, der nur 25 Jahre mit einem Beschäftigungsgrad von 97,04 % bis zur Inanspruchnahme der Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten tätig war. Beide Mitarbeiter waren 25 Jahre mit dem gleichen Beschäftigungsgrad beschäftigt. Der Mitarbeiter, der dann aber nachfolgend in Teilzeit beschäftigt ist, erhält jedoch bei Eintritt des Versorgungsfalls eine geringere Betriebsrente, obwohl er länger betriebstreu war und insgesamt sogar eine größere Arbeitsleistung erbracht hat. Dies ist zur Überzeugung der Kammer mit dem Proratatemporis-Grundsatz nicht mehr vereinbar und auch nicht sachlich gerechtfertigt. Diese Benachteiligung knüpft alleine an eine weitere Tätigkeit in Teilzeit an. Dieser Gesetzesverstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG hat zur Folge, dass der einmal erarbeitete Beschäftigungsrad von 97,04 % dem Kläger durch die weitere Beschäftigungszeit nicht mehr genommen werden darf, wenn eine Versorgungsordnung – wie vorliegend – eine Begrenzung auf 25 Steigerungsbeträge vorsieht.

3.Unabhängig von den bisherigen Ausführungen liegt zudem eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters gemäß §§ 1,3 Abs. 2, § 7 AGG vor.

a) Das AGG ist anwendbar. Es gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 12.11.2013 – 3 AZR 356/12, BetrAV 2014, 285 Rn. 16). Das AGG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das am 17. August 2006 verkündet wurde, trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz am 18. August 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das zudem noch fortbesteht (vgl. BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 18).

b)Ziffer 5.2.3. VO 1992 führt zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters (§§ 1,3 Abs. 2, § 7 AGG), soweit sich daraus ergibt, dass eine weitere Betriebszugehörigkeit in Teilzeit zu einem Absinken des nach 25 Jahren erreichten Beschäftigungsrads führt. Insoweit ist die VO 1992 i.V.m. der Zusatz-VO 1992 unwirksam (§ 7 Abs. 2 AGG), so dass es bei dem bereits erreichten Beschäftigungsgrad von 97,04 % bleibt.

aa)Es ist eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters gegeben. Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, u.a. wegen des Alters und des Geschlechts, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 20).

bb)Eine solche mittelbare Diskriminierung ist hier gegeben. Die Begrenzung in der Versorgung auf 25 Steigerungsbeträge, d.h. 25 Dienstjahre in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrAVG bewirkt, dass Personen, die in jüngeren Jahren ihre Betriebszugehörigkeit zurückgelegt haben, eine geringere Betriebsrente erhalten als Mitarbeiter, die dies in einem höheren Lebensalter tun (vgl. hierzu umfassend BAG 19.07.2011 – 3 AZR 434/09, ZIP 2012, 44 rn. 29 ff.). Wäre der Kläger nach 25 Jahren am 31.05.2003 ausgeschieden, erhielte er wegen § 2 Abs. 1 BetrAVG eine zeitanteilig gekürzte Betriebsrente, die geringer wäre als die Betriebsrente, die ein Mitarbeiter erhält, der ebenfalls 25 Jahre mit einem Beschäftigungsgrad von 97,04 % gearbeitet hat, diese Zeit aber unmittelbar bis zum Versorgungsbeginn, d.h. typischer Weise in einem älteren Lebensalter, zurückgelegt hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht als durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, d.h. für erforderlich und angemessen erachtet. Kern der Argumentation ist, dass in der betrieblichen Altersversorgung kein reines Entgeltprinzip besteht, sondern es darum geht, dass die Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit zu begreifen ist (BAG 19.07.2011 a.a.O. Rn. 41 ff.). Eine solche Rechtfertigung durch ein legitimes Ziel ist hier für die Diskriminierung wegen des Alters weder gemäß § 3 Abs. 2 AGG noch gemäß § 10 AGG gegeben. Der vorliegende Fall ist nämlich gerade nicht dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger am 31.05.2003 ausgeschieden ist. Er ist vielmehr nach wie vor – derzeit schon elf weitere Jahre – betriebszugehörig. Er erhält gleichwohl durch das Absinken des Beschäftigungsgrads gemäß Ziffer 5.2.3 VO 1992 eine geringere Rente als ein Arbeitnehmer, der unmittelbar bis zum Versorgungsfall 25 Jahre mit einem Beschäftigungsgrad von 97,04 %, d.h. in einem höheren Lebensalter, gearbeitet hat. Auf eine geringere erbrachte mögliche Betriebszugehörigkeit kann zur Rechtfertigung nicht abgestellt werden. Vielmehr war bzw. ist der Kläger auch nach 25 Jahren weiter betriebstreu und soll deshalb aufgrund der Teilzeitbeschäftigung eine geringere Rente erhalten als ein Arbeitnehmer, der nur 25 Jahre betriebstreu war, auch wenn er nur so lange betriebstreu sein konnte. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass sich die längere Betriebstreue in der vorliegenden Konstellation negativ auswirkt, ist – wie ausgeführt – auch sonst nicht ersichtlich. Gründe, warum die vom Kläger in jüngeren Jahren, d.h. in seinen ersten 25 Jahren erbrachte Arbeitsleistung weniger wert sein soll, als die gleiche Arbeitsleistung eines älteren Mitarbeiters sind in diesem Fall nicht ersichtlich.

cc) Ziffer 5.2.3 VO 1992 ist deshalb insoweit unwirksam (§ 7 Abs. 2 AGG), als sie dazu führt, dass der nach 25 Jahren erreichte Beschäftigungsrad durch weitere Betriebszugehörigkeit kontinuierlich absinkt. Es verbleibt bei dem erreichten Beschäftigungsgrad.

C.Der zweite Hilfsantrag ist der Kammer aufgrund des Erfolgs des ersten Hilfsantrags nicht zur Entscheidung angefallen. Der Rechenfehler dahingehend, dass ein Beschäftigungsgrad von 97,84 % statt 97,04 % beantragt war, ändert daran nichts.

D.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

E.Die Kammer hat für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen. Gründe, diese auch für den Kläger zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), lagen nicht vor.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird die klagende Partei auf § 72a ArbGG verwiesen.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Dr. GotthardtStrickerHerrmann

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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