LAG Hamburg, Urteil vom 01.03.2017 – 5 Sa 65/16

März 30, 2021

LAG Hamburg, Urteil vom 01.03.2017 – 5 Sa 65/16

1. Der Abschluss eines wirksamen Abwicklungsvertrages, der die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung regelt, lässt das Rechtsschutzinteresse für eine gleichwohl erhobene Kündigungsschutzklage regelmäßig entfallen, sie ist unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2015 – 2 AZR 347/14 -, Rn. 11).

2. Abwicklungsverträge sind Auflösungsverträge im Sinne von § 623 BGB und bedürfen der Schriftform (vgl. BAG, Urteil vom 19. April 2007 – 2 AZR 208/06 -, Rn. 25).

3. Ein vor Ablauf von drei Wochen nach Kündigungszugang erklärter formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist ohne eine ihn angemessen kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2015 – 2 AZR 347/14 -, Rn. 16).

4. Ein angemessener Ausgleich kann bei einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis, das ohnehin anderthalb Monate später als im Abwicklungsvertrag vereinbart geendet hätte, darin liegen, dass der Arbeitnehmer für einen Monat unter Vergütungsfortzahlung freigestellt wird.
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Juni 2016 – 10 Ca 40/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die vorzeitige Beendigung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung und Abwicklungsvereinbarungen.

Der am XX.XXX 1962 geborene, verheiratete und gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 15. April 2015 als Handwerkskoordinator aufgrund eines bis zum 14. April 2016 befristeten Arbeitsvertrages zu einer monatlichen Vergütung von 2.835,00 € brutto in der Filiale Hamburg-X der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag der ordentlichen Kündigung (§ 2 Abs. 1 Befristeter Anstellungsvertrag, Anlage zum Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 01. März 2017 – Bl. 106 d.A.).

Am 12. Januar 2016 unterzeichneten der örtliche Marktleiter der Beklagten und der Kläger folgende Vereinbarung (Anlage K 2 – Bl. 30 d.A.):

„Vereinbarung zwischen … [den Parteien]

Die Parteien sind sich über folgende Punkte einig:

•Das Arbeitsverhältnis wird zum 29.02.2016 durch Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten Gründen enden.•… [Der Kläger] wird ab dem 01.02.2016 unter Anrechnung von Resturlaub und eventuell angefallener Überstunden freigestellt.•Der Mitarbeiter erhält für das Jahr 2016 das anteilige Urlaubsgeld (2/12) gemäß Tarifvertrag sowie die anteilige Sonderzuwendung gemäß Tarifvertrag (2/12).•Der Mitarbeiter erhält ein wohlwollendes Arbeitgeberzeugnis.•Aufgrund dieser Zusagen verzichtet der Mitarbeiter auf eine Kündigungsschutzklage.“Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 (Anlage K 1 – Bl. 4 d.A.), dem Kläger am 20. Januar 2016 übergeben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien „aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht zum 29. Februar 2016, bzw. zum nächstmöglichen Termin“.

Ebenfalls am 20. Januar 2016, nachdem der Kläger das Kündigungsschreiben erhalten hatte, unterzeichneten die Parteien außerdem einen Abwicklungsvertrag (Anlage 1 der Beklagten – Bl. 17 d.A.):

„Abwicklungsvertrag

Zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtsprozesses zwischen … [den Parteien] wird folgendes vereinbart:

1. Beendigung

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ausgesprochenen fristgerechten betriebsbedingten Kündigung vom 19.01.2016 zum 29.02.2016 enden wird.

2. Gehaltszahlung

Das Gehalt wird bis zum Austritt ordnungsgemäß abgerechnet. Der Mitarbeiter erhält für das Jahr 2016 das anteilige (2/12) Urlaubsgeld und die anteilige (2/12) Sonderzuwendung gemäß Tarifvertrag.

3. Freistellung

Der Mitarbeiter wird ab 01.02.2016 bis zu seinem Ausscheiden freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung von sämtlicher Resturlaubsansprüche und eventuell angefallener Überstunden.

4. Betriebsgeheimnisse

5. Zeugnis

Der Mitarbeiter wird bis zu seinem Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis erhalten. Das Zeugnis wird sich auf Führung und Leistung erstrecken und im Sinne der Rechtsprechung vom Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein.

6. Erledigung aller Ansprüche

Mit der Erfüllung der sich aus den Ziffern 2 bis 5 ergebenden Verpflichtungen sind alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner am 29.02.2016 eintretenden Beendigung abgegolten, gleich welchen Rechtsgrundes, ob bekannt oder unbekannt.

Eventuell bestehende unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge/Direktversicherung sind davon ausgenommen.“

Frühestens gegen Ende Januar 2016 oder frühestens nach dem im Abwicklungsvertrag vereinbarten vorgezogenen Beendigungstermin des 29. Februar 2016, der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig, schrieb die Beklagte die Stelle eines Handwerkskoordinators für ihren Baumarkt in Hamburg-X im Internet aus (Anlage K 3 – Bl. 31 d.A.), die bisher der Kläger innehatte.

Mit Wirkung vom 01. Februar 2016 stellte die Beklagte den Kläger unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht frei. Außerdem erteilte sie ihm ein Zeugnis mit einer guten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (unbezifferte Anlage zum zweitinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 2016 – Bl. 98 d.A.).

Mit zweitinstanzlichem Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 (Bl. 84 d.A.) erklärte der Kläger vorsorglich die Anfechtung der Vereinbarung vom 12. Januar 2016 und des Abwicklungsvertrages vom „19.“ [richtig: 20.] Januar 2016 „wegen Täuschung“.

Der Kläger hat vorgetragen, der Abwicklungsvertrag und die Kündigung seien unwirksam. Er fühle sich hintergangen und getäuscht, weil das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen habe beendet werden sollen, womit er sich bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 12. Januar 2016 und des Abwicklungsvertrages vom 20. Januar 2016 zunächst abgefunden habe. Die Stellenausschreibung zeige aber, dass seine Position nicht aus betrieblichen Gründen habe wegfallen sollen, sondern vielmehr habe er ausgetauscht werden sollen, ohne dass jemals über Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen worden sei. Der Klageverzicht bedeute seine unangemessene Benachteiligung, weil eine kompensierende Gegenleistung der Beklagten fehle. Das wohlwollende Zeugnis und auch zusätzlich die Freistellung seien keine angemessene Gegenleistung für den Klageverzicht. Mit der Zeugniserteilung erfülle die Beklagte lediglich seinen Anspruch aus § 109 Abs. 1 GewO, sodass allein die Freistellung als angemessene Kompensation in Betracht zu ziehen wäre, was nicht der Fall sei. Die Freistellung sei nicht erfolgt, um ihm eine Kompensation für den Klageverzicht zu gewähren, sondern um das eigene Interesse der Beklagten an einem ungestörten Betriebsfrieden zu realisieren, nachdem die Beklagte ihn über die angeblich erforderliche betriebsbedingte Beendigung vor Ablauf der Befristung getäuscht habe.

Mit der am 03. Februar 2016 bei der Gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg eingegangenen, durch Schriftsatz vom 08. März 2016 (Bl. 20 d.A.) erweiterten, durch Schriftsatz vom 14. April 2016 (Bl. 25 d.A.) teilweise für erledigt erklärten und in der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 24. Juni 2016 (Bl. 50 [51] d.A.) teilweise zurückgenommenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 2016 zum 29. Februar 2016 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat nach Erhebung einer Widerklage durch Schriftsatz vom 01. März 2016 (Bl. 15 d.A.) und deren spätere Erledigterklärung, der sich der Kläger angeschlossen hat, unter Anschluss an die Erledigungserklärungen des Klägers jeweils in der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 24. Juni 2016 (Bl. 50 [51] d.A.) zuletzt nur noch beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat entgegnet, der Abwicklungsvertrag sei wirksam. Die Parteien hätten keinen Klageverzicht vereinbart, sodass es von Rechts wegen keiner Kompensation bedurft habe. Unbeschadet dessen habe der Kläger eine einmonatige bezahlte Freistellung erlangt, was einem Bruttomonatsgehalt und damit der doppelten Summe entspreche, die herkömmlicher Weise von den Arbeitsgerichten zur Erledigung einer Bestandsstreitigkeit nach zweijähriger Beschäftigungsdauer vorgeschlagen werde. Der Kläger sei nie hintergangen oder getäuscht worden. Ihm sei nie erklärt worden, dass seine Position als Handwerkskoordinator aus betrieblichen Gründen wegfallen solle. Vielmehr habe es im Dezember 2015 Kundenbeschwerden über ihn gegeben. Außerdem habe er Sonderanfertigungen bestellt, die bei der Kundschaft nicht hätten verwendet werden können, als Sonderanfertigungen von dem Lieferanten aber auch nicht mehr zurückgenommen und deshalb als Schadensbetrag von ihr abgeschrieben worden seien.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 24. Juni 2016 – 10 Ca 40/16 – (Bl. 53 d.A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe auf sein Recht, die Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016 mittels Kündigungsschutzklage auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen, durch den Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 wirksam verzichtet.

Der Klageverzicht folge aus der Auslegung des Abwicklungsvertrages (§§ 157, 133 BGB). Er ergebe sich aus dessen Eingangssatz, wonach die nachfolgenden Regelungen „zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtsprozesses“ zwischen den Parteien vereinbart worden seien, und aus der Bezeichnung als „Abwicklungsvertrag“. Bei einem Abwicklungsvertrag erfolge die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch den Vertrag an sich, sondern durch einen anderen Beendigungstatbestand. So hätten die Parteien die Vereinbarung vom 20. Januar 2016 nicht nur als Abwicklungsvertrag bezeichnet, sondern bezögen sich darüber hinaus explizit auf die Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016 als den konkreten anderen Beendigungstatbestand. Der Umstand, dass die Parteien in der vorangegangenen Vereinbarung vom 12. Januar 2016 einen Klageverzicht ausdrücklich aufgeführt hätten, der im Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 aber fehle, sei nicht als Indiz dafür anzusehen, dass die Parteien einen Klageverzicht nicht (mehr) hätten vereinbaren wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Risiko habe reduziert werden sollen, dass der ausdrücklich erklärte und als Allgemeine Geschäftsbedingung zu bewertende Klageverzicht wegen fehlender ausreichender Kompensation unwirksam sein könnte. Zu diesem Zweck sei der ausdrückliche Klagverzicht gestrichen worden und sodann in Gestalt der Eingangsformulierung „zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtsprozesses“ in den Abwicklungsvertrag aufgenommen worden.

Der vereinbarte Klagverzicht sei nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 enthalte in Gestalt der darin geregelten Freistellung des Klägers für die Dauer von einem Monat unter Fortzahlung der Vergütung eine angemessene Kompensation für den Klageverzicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Vertragsgestaltung missbräuchlich ihre eigenen Interessen auf Kosten des Klägers durchzusetzen versucht hätte. Vielmehr habe sie durch die vereinbarte Freistellung die Belange des Klägers ausreichend berücksichtigt. Hierbei sei im Rahmen einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Interessen insbesondere zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien ohnehin aufgrund der vereinbarten Befristung unabhängig von der Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung mit Ablauf des 15. April 2016 beendet worden wäre. Das typischerweise beim Arbeitnehmer vorhandene Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und an der Überprüfung der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses dürfte vor diesem Hintergrund beim Kläger bei Abschluss der Abwicklungsvereinbarung gegenüber der Situation bei Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses deutlich reduziert gewesen sein. Auf der anderen Seite dürfte im Fall der Kündigung eines ohnehin sechs Wochen später aufgrund Befristung endenden Arbeitsverhältnisses auch der Arbeitgeber typischerweise ein weniger stark ausgeprägtes Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses haben, sodass auch aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte durch die Vertragsgestaltung ihre Interessen rechtsmissbräuchlich gegenüber dem Kläger durchgesetzt hätte. Bei der Prüfung, ob die einmonatige Freistellung des Klägers einen ausreichenden Ausgleich für den vereinbarten Klageverzicht darstelle, sei zudem die erst zehn Monate umfassende Betriebszugehörigkeit des Klägers zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses am 26. Juli 2016 (Bl. 66 d.A.) ihm zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 25. August 2016 (Bl. 74 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf den am 12. September 2016 (Bl. 78 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Oktober 2016 verlängert worden (Bl. 79 d.A.). Die Berufungsbegründung ist am 14. Oktober 2016 (Bl. 84 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend und trägt vor, der Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 enthalte keinen Klageverzicht. Das Arbeitsgericht übersehe, dass die Geschäftsgrundlage für ihn bei Abschluss der Vereinbarung vom 12. Januar 2016 und des Abwicklungsvertrages jeweils die betriebsbedingten Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen seien. Ihm gegenüber sei behauptet worden, dass eine betriebsbedingte Kündigung erforderlich sei, obwohl er tatsächlich lediglich gegen einen anderen Handwerkskoordinator habe ausgetauscht werden sollen, wie die vor Erhebung der Kündigungsschutzklage veröffentlichte Stellenausschreibung der Beklagten zeige. Diese Geschäftsgrundlage sei im Hinblick auf die Täuschung der Beklagten entfallen. Die Beklagte habe ihn lediglich gegen einen anderen Mitarbeiter austauschen wollen. Verhaltens- oder personenbezogene Kündigungsgründe lägen nicht vor. Zu diesem Ergebnis gelange er auch bei Annahme eines wirksamen Klageverzichts. Denn die Vereinbarung und der Abwicklungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen benachteiligten ihn unangemessen, weil er für den Klageverzicht keine angemessene Kompensation erhalte. Die von der Beklagten veranlasste Freistellung genüge dafür nicht, weil die Beklagte lediglich Unruhe beim Personal ihrer Filiale habe vermeiden wollen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kompensation sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte in unzulässiger Art und Weise angeblich betriebsbedingte Beendigungsgründe vorgeschoben habe. Zu seinen Gunsten sei auch zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung bereits zum 15. April 2016 habe enden sollen. Im Hinblick auf die ohnehin sehr kurze Frist bis dahin sei eine vorgreifliche Kündigung unter Hinweis auf vorgeschobene Gründe als unlautere Maßnahme zu werten. Die Beklagte hätte das Arbeitsverhältnis planmäßig zum Befristungsende auslaufen lassen können, da sie seine Stelle als Handwerkskoordinator ohnehin nicht kurzfristig anderweitig hätte besetzen können. Schließlich könne die Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages die Unwirksamkeit der Klageverzichtserklärung in der Vereinbarung vom 12. Januar 2016 nicht heilen. Ein Klageverzicht vor Ausspruch einer Kündigung sei unwirksam.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Juni 2016 – 10 Ca 40/16 – abzuändern,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 2016 zum 29. Februar 2016 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 14. April 2016 fortbestanden hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert auf die Berufungsbegründung, der Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 enthalte keinen Klageverzicht, weil er nur „zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtsprozesses“ geschlossen worden sei, sodass dessen Vermeidung lediglich Motiv, nicht jedoch Gegenstand ihres durch Auslegung zu ermittelnden Anspruchs darauf gewesen sei, dass der Kläger von einer Klage absehe. Der Abwicklungsvertrag sei nicht wirksam angefochten. Nicht einmal der Kläger behaupte eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB). Im ersten Gespräch am 12. Januar 2016 sei der Kläger über Kundenbeschwerden und mangelhafte Leistung unterrichtet worden und ihm in diesem Zusammenhang der Ausspruch einer fristgerechten Kündigung vorgeschlagen worden. Im zweiten Gespräch am 20. Januar 2016 seien ihre Vertreter gar nicht auf die Idee gekommen, der Kläger könne von anderen Beweggründen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen. Da der Kläger nicht nachgefragt habe, ob die Stelle möglicherweise neu besetzt werde, habe sie andererseits auch keine dahingehende Offenbarungspflicht getroffen. Ihre Vertreter hätten bis zur Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages am 20. Januar 2016 nicht gewusst, ob oder wann die Stelle des Klägers neu besetzt werde und hätten sich hierüber auch keine Gedanken gemacht. Die vom Kläger vorgelegte Stellenausschreibung sei von ihrer K. Zentrale ohne Kenntnis der beiden Vertreter geschaltet worden und dies frühestens nach dem 29. Februar 2016, möglicherweise erst ab Ende April 2016. Sollte in dem Abwicklungsvertrag ein Klageverzicht zu sehen sein, scheitere dieser nicht als unangemessene Allgemeine Geschäftsbedingung. Als Kompensation habe der Kläger nicht nur einen erheblichen finanziellen Ausgleich erfahren, sondern ein Zeugnis, das er aufgrund seiner unzufriedenstellenden Leistungen nicht hätte beanspruchen können. Auch die vereinbarte Kündigungsfrist von einem Monat sei unberührt geblieben.

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 11. Oktober 2016 (Bl. 84 d.A.), auf die Berufungsbeantwortung vom 24. November 2016 (Bl. 95 d.A.) und auf den Schriftsatz des Klägers vom 20. Februar 2017 (Bl. 100 d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).
Gründe

A.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Die Berufung ist unbegründet, weil die Kündigungsschutzklage bereits unzulässig ist. Ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 19. Januar 2016 im Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 wirksam verzichtet hat. Den wirksamen Klageverzicht hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das weitere Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz, insbesondere die erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Anfechtung des Abwicklungsvertrages, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

1. Die Kündigungsschutzklage ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Der Abschluss eines wirksamen Abwicklungsvertrages, der die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung regelt, lässt das Rechtsschutzinteresse für eine gleichwohl erhobene Kündigungsschutzklage regelmäßig entfallen (vgl. Gaul, BB 2003, S. 2457; vgl. auch: BAG, Urteil vom 24. September 2015 – 2 AZR 347/14 –, Rn. 11, juris).

a) Mit einem Abwicklungsvertrag vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die Bedingungen, zu denen der Arbeitnehmer ausscheidet. Er ist in der Regel gekennzeichnet durch den (vertraglichen) Verzicht des Arbeitnehmers auf Kündigungsschutz gegen Zahlung einer Abfindung. Mit solchen nach geltendem Recht unbedenklich zulässigen Abwicklungsverträgen „erkauft“ sich der Arbeitgeber die von ihm angestrebte Planungssicherheit. Gegenstand des Vertrags ist die Hinnahme der Kündigung unter Verzicht auf die Inanspruchnahme des staatlichen Rechtsschutzes (BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 – 9 AZR 116/04 –, Rn. 52, juris). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird damit nicht durch den Abwicklungsvertrag, sondern durch einen anderen Tatbestand bewirkt. Ein Aufhebungsvertrag dagegen ist eine Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Dauerarbeitsverhältnis. Er führt selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 25. April 2007 – 6 AZR 622/06 –, Rn. 21, juris).

b) Die Parteien haben keinen Aufhebungsvertrag, sondern einen Abwicklungsvertrag geschlossen, der die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung regelt.

aa) Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Dabei ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Arbeitsvertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urteil vom 25. April 2007 – 6 AZR 622/06 –, Rn. 22, m.w.N.).

bb) Nach seinem Wortlaut ist der Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 nach seinem Eingangssatz „zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtsprozesses“ zwischen den Parteien geschlossen worden. Ferner regelt Ziff. 1 Abwicklungsvertrag, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ausgesprochenen fristgerechten betriebsbedingten Kündigung vom 19. Januar 2016 zum 29. Februar 2016 enden wird. Diese Formulierungen stellen klar, dass maßgebender Beendigungstatbestand nicht der Abwicklungsvertrag selbst ist, sondern die während des Personalgesprächs am 20. Januar 2016 unstreitig dem Kläger zuvor übergebene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016.

cc) Maßgebend ist der Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 und nicht die ähnlich lautende Vereinbarung der Parteien vom 12. Januar 2016, in der es heißt: „Aufgrund dieser Zusagen verzichtet der Mitarbeiter auf eine Kündigungsschutzklage“. Zwar ist diese Vereinbarung nicht ausdrücklich durch eine Regelung im Abwicklungsvertrag aufgehoben, wohl aber bei nahezu gleichem Inhalt durch den späteren Abschluss des Abwicklungsvertrages nach der Zeit-Kollisionsregel überholt worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält der Abwicklungsvertrag auch einen Klageverzicht des Klägers, obwohl der Abwicklungsvertrag die ausdrückliche Formulierung der Vereinbarung vom 12. Januar 2016 eines Verzichts nicht übernommen hat. Die etwas abgeschwächte Formulierung „zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtsprozesses“ im Abwicklungsvertrag meint unter Berücksichtigung eines objektiven Empfängerhorizonts inhaltlich das gleiche und ist für beide Parteien erkennbar gewesen.

2. Der Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 ist wirksam. Er genügt der erforderlichen Schriftform, verstößt nicht gegen das auf ihn anwendbare Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist nicht durch Anfechtung entfallen; Gleiches gilt für seine Geschäftsgrundlage.

a) Der Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 ist nicht wegen Formmangels nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Er bedarf der Schriftform und ist von den Parteien schriftlich geschlossen worden.

aa) Ein Abwicklungsvertrag bedarf der Schriftform. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Dies gilt auch für Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind Auflösungsverträge im Sinne von § 623 BGB (BAG, Urteil vom 19. April 2007 – 2 AZR 208/06 –, Rn. 25, juris). Die Parteien haben mit dem Abwicklungsvertrag vom 28. Januar 2014 eine Klageverzichtsvereinbarung getroffen (soeben zu A II 2 a der Gründe).

bb) Die Parteien haben den Abwicklungsvertrag schriftlich geschlossen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 BGB).

(2) Die Parteien haben den Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 schriftlich geschlossen, weil ein hierzu berufener Vertreter der Beklagten und der Kläger selbst ihn offensichtlich auf derselben Urkunde eigenhändig unterzeichnet haben (vgl. Anlage 1 der Beklagten – Bl. 17 d.A.). Dies wird von den Parteien nicht in Abrede gestellt.

b) Der Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 verstößt nicht gegen das auf ihn anwendbare Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

aa) Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf den Abwicklungsvertrag der Parteien und den darin enthaltenen Klageverzicht anwendbar.

(1) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB findet § 307 BGB bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese – soweit der Verbraucher auf ihre Formulierung keinen Einfluss nehmen konnte – nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Verträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sind Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Dies gilt für Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Bedingungen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gleichermaßen. Der Arbeitnehmer handelt auch insoweit als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (BAG, Urteil vom 24. September 2015 – 2 AZR 347/14 –, Rn. 13, juris).

(2) Da Verbrauchervertrag, ist die Wirksamkeit des Abwicklungsvertrags der Parteien gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB anhand von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beurteilen, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich bei den in ihr enthaltenen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Der Abwicklungsvertrag ist zur zumindest einmaligen Verwendung von der Beklagten vorformuliert worden. Der Kläger hat auf seinen Inhalt keinen Einfluss nehmen können.

(3) Die Überprüfung des im Abwicklungsvertrags enthaltenen Klageverzichts am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Verzicht um eine Haupt- oder Nebenabrede des Abwicklungsvertrags handelt, schiede eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann aus, wenn in der Verzichtsabrede keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung läge. Mit einem – wie hier – vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärten Klageverzicht ist eine solche Abweichung von Rechtsvorschriften jedoch verbunden. Abgewichen wird von § 4 Satz 1 KSchG. Nach diesen Bestimmungen sollen dem Arbeitnehmer drei Wochen Zeit für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will (BAG, Urteil vom 24. September 2015 – 2 AZR 347/14 –, Rn. 15, juris).

bb) Ein vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärter formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist ohne eine ihn kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer vorformulierten Erklärung ohne jegliche Gegenleistung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet hat. Eine unangemessene Benachteiligung ist mit einem solchen Verzicht vielmehr auch dann verbunden, wenn der Arbeitnehmer für seinen Verzicht keine angemessene Kompensation erhält (BAG, Urteil vom 24. September 2015 – 2 AZR 347/14 –, Rn. 16, juris).

(1) Der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor Ablauf der Klagefrist schränkt die Rechte des Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz erheblich ein. § 4 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind das Ergebnis einer Abwägung zwischen den gegenläufigen grundrechtlichen Positionen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelungen sind ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestandsschutz bei unwirksamer Kündigung und dem Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Gewissheit darüber, ob die Kündigung gerichtlich angegriffen wird oder er mit ihrer Rechtsbeständigkeit rechnen kann. Verglichen mit der gesetzlich eingeräumten dreiwöchigen Frist zur Klageerhebung stellt der vorzeitige Verzicht auf das Recht, den Schutz vor einer ungerechtfertigten Kündigung gerichtlich geltend machen zu können, eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsposition des Arbeitnehmers dar. In ihm liegt für sich genommen eine unangemessene Benachteiligung (BAG, Urteil vom 24. September 2015 – 2 AZR 347/14 –, Rn. 17, juris).

(2) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann allerdings zu verneinen sein, wenn dem Arbeitnehmer an anderer Stelle vertraglich ein Vorteil gewährt wird. Dabei müssen Vor- und Nachteile in einem inneren Zusammenhang stehen. Der gewährte Vorteil muss das durch die benachteiligende Vertragsbestimmung beeinträchtigte Interesse stärken. Er muss außerdem von einem solchen Gewicht sein, dass er einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung darstellt. Insofern bedarf es einer Abwägung zwischen dem vereinbarten Nachteil einerseits und dem gewährten Vorteil andererseits (BAG, Urteil vom 24. September 2015 – 2 AZR 347/14 –, Rn. 18, juris).

(3) Die Prüfung der Unangemessenheit einer Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Frage gerichtet, ob der Verwender durch seine Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung u. a. der auf beiden Seiten anzuerkennenden, typischerweise berührten Interessen. Auch die Angemessenheit einer Kompensation ist damit grundsätzlich nach einem generellen und typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab zu prüfen. Bei Verbraucherverträgen sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ggf. außerdem die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 24. September 2015 – 2 AZR 347/14 –, Rn. 19, juris).

cc) Vorliegend haben die Parteien im Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 – aus der Sicht des Klägers – den Nachteil vereinbart, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht erst durch die arbeitsvertragliche Zeitbefristung mit Ablauf des 14. April 2016 endet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Anstellungsvertrag, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG), sondern bereits zuvor durch die „betriebsbedingte“ Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016 mit Ablauf des 29. Februar 2016, mithin anderthalb Monate früher. Die vorzeitige Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung ist möglich, weil die Parteien dies einzelvertraglich vereinbart haben (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Anstellungsvertrag, § 15 Abs. 3 TzBfG). Außerdem hat der Kläger darauf verzichtet, gegen die Kündigung bei den Gerichten für Arbeitssachen Kündigungsschutzklage zu erheben (soeben zu A II 1 b cc der Gründe). Demgegenüber haben die Parteien zugunsten des Klägers den Vorteil vereinbart, dass dieser mit Wirkung vom 01. Februar 2016 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 29. Februar 2016 unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und Überstunden freigestellt ist.

Die weiteren Regelungen im Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 stellen weder Vor- noch Nachteile für den Kläger dar, weil sie ohnehin bestehende gesetzliche oder tarifliche Ansprüche des Klägers oder der Beklagten wiederholen, etwa die ordnungsgemäße Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung von Urlaubsgeld und Sonderzuwendung gemäß Tarifvertrag (Ziff. 2), die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne Regelung eines bestimmten Zeugnisinhalts (Ziff. 5) einerseits und die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen der Beklagten (Ziff. 4) andererseits. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger in Erfüllung von Ziff. 5 Anstellungsvertrag ein Zeugnis mit einer „guten“ Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erteilt hat (unbezifferte Anlage zur Berufungsbeantwortung der Beklagten – Bl. 98 d.A.), obwohl nach ihrer Auffassung verhaltensbedingte Gründe zur vorzeitigen Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses geführt haben sollen, stellt schon deshalb keinen Vorteil dar, weil der Kläger nach dem Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 hierauf keinen Anspruch gehabt hätte. Deshalb kann dahinstehen, ob die Vereinbarung in einem Abwicklungsvertrag, ein Zeugnis mit überdurchschnittlicher Beurteilung zu erteilen, überhaupt einen Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen kann (verneinend: BAG, Urteil vom 24. September 2015 – 2 AZR 347/14 –, Rn. 24, juris).

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Abwägung der Vor- und Nachteile der Regelungen im Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 zu dem Ergebnis, dass die Beklagte als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht versucht hat, ihre eigenen Interessen auf Kosten des Klägers durchzusetzen, sondern dem Kläger einen angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen zugestanden hat. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Dabei sind zunächst die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abwicklungsvertrages hat die Betriebszugehörigkeit des Klägers lediglich etwa neun Monate betragen (15. April 2015 bis 20. Januar 2016) und das Arbeitsverhältnis hätte aufgrund wirksamer Zeitbefristung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) ohnehin mit Ablauf des 14. April 2016 geendet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Anstellungsvertrag).

Die allein vom Willen der Beklagten abhängige und rechtlich mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Befristungsende um einen Zeitraum von lediglich anderthalb Monaten durch eine befristungsrechtlich zulässige Kündigung vorzuziehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG), für die nach abgelaufener Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) allerdings Kündigungsgründe erforderlich gewesen wären (§ 1 Abs. 2, § 23 Abs. 1 KSchG), stellt zwar einen Nachteil für den Kläger dar. Dieser Nachteil wird aber durch den im Abwicklungsvertrag eingeräumten Vorteil, für einen Monat vom 01. bis 29. Februar 2016 von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt zu sein (Ziff. 2 Abwicklungsvertrag), angemessen ausgeglichen. Der Freistellungszeitraum ist durch die Anrechnung restlicher Urlaubsansprüche des Klägers nicht nennenswert verkürzt worden. Dabei ist der Klageverzicht als eher weniger gewichtiger Nachteil zu berücksichtigen, weil die arbeitsgerichtliche Überprüfung der Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016 allenfalls Vergütungsansprüche für anderthalb Monate vom 01. März 2016 bis 14. April 2016 betroffen hätte und nicht ersichtlich ist, dass Kündigungsgründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestanden hätten, sodass sich die Realisierung dieser Vergütungsansprüche für den Kläger keineswegs als gewiss, sondern lediglich als möglich dargestellt hat. Die Vorstellung des Klägers, die Kündigung sei ausschließlich aus betriebsbedingten Gründen erfolgt, ist hierfür unbeachtlich (sogleich zu A II 2 c bb der Gründe). Vielmehr stellt sich die Bezeichnung als „betriebsbedingte“ Kündigung im Abwicklungsvertrag als für den Kläger vorteilhaft dar, weil dieser Kündigungsgrund im Gegensatz zu verhaltensbedingten Kündigungsgründen sozialrechtlich geeignet ist, ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu vermeiden (§ 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).

c) Der Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 ist durch die erst in der Berufungsinstanz erklärte Anfechtung des Klägers vom 11. Oktober 2016 nicht wegen arglistiger Täuschung entfallen (§ 142 Abs. 1 BGB). Der Kläger ist beim Abschluss des Abwicklungsvertrages nicht arglistig getäuscht worden.

aa) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Eine arglistige Täuschung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht (BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 AZR 479/09 – Rn. 41). Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal „Arglist“ liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (BAG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 2 AZR 42/11 –, Rn. 22).

bb) Der Kläger stützt die angebliche arglistige Täuschung der Beklagten beim Abschluss des Abwicklungsvertrages darauf, dass ihm wohl am 12. Januar 2016, spätestens am 20. Januar 2016 eröffnet worden bzw. ihm gegenüber ein Hinweis darauf erfolgt sei, dass das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet werden solle, obwohl die Beklagte etwa eine Woche nach Ausspruch der Kündigung vom 19. Januar 2016 seine Stelle als Handwerkskoordinator im Baumarkt Hamburg-X im Internet zur Nachbesetzung unbefristet in Vollzeit ausgeschrieben habe. Seine Position habe also nicht aus betrieblichen Gründen wegfallen sollen, sondern er habe lediglich gegen einen anderen Arbeitnehmer ausgetauscht werden sollen.

Mit diesem – von der Beklagten bestrittenen – Vortrag hat der hierfür darlegungsbelastete Kläger eine arglistige Täuschung schon nicht schlüssig behauptet. Hierzu wäre zunächst die Darstellung erforderlich gewesen, wer und wann und mit welchen, ggf. sinngemäßen Worten dem Kläger erklärt haben soll, dass seine Stelle als Handwerkskoordinator im X-Baumarkt wegfalle und nicht nachbesetzt werde. Demgegenüber ist der Vortrag des Klägers hinsichtlich eines möglichen Erklärenden, dieser wird vom Kläger nicht benannt, und hinsichtlich des konkreten Inhalts der angeblichen Erklärung, diese bezieht sich lediglich auf „betriebliche“ Gründe, in entscheidenden Punkten zu ungenau. Darüber hinaus hat der Kläger nicht vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der angeblichen Erklärung bei für eine solche Entscheidung zuständigen Mitarbeitern der Beklagten bereits die subjektive Vorstellung bestanden hätte, die bisher vom Kläger besetzte Stelle nicht entfallen zu lassen, sondern nachzubesetzen. Der Vortrag des Klägers ist hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblichen Erklärung, dieser wird nicht ausdrücklich benannt, und hinsichtlich des Zeitpunkts der subjektiven Vorstellung über die Nachbesetzung, dieser wird überhaupt nicht benannt, wiederum zu ungenau. Vielmehr räumt sogar der Kläger selbst ein, dass er die Stellenanzeige im Internet erst etwa eine Woche nach Kündigungszugang vom 20. Januar 2016 entdeckt habe, sodass nicht ersichtlich ist, dass eine Nachbesetzungsentscheidung bereits am 20. Januar 2016, dem Tag des Abschlusses der Abwicklungsvertrages, bereits getroffen gewesen sei. Eine solche Schlussfolgerung ist möglich, nicht aber zwingend. Die Beklagte hätte eine solche Entscheidung ebenso gut erst nach Abschluss des Abwicklungsvertrages treffen können.

Da bereits der Sachvortrag des Klägers zur angeblichen arglistigen Täuschung durch die Beklagte unzureichend ist, hat es einer Beweisaufnahme nicht bedurft, die im Übrigen auch deshalb hätte unterbleiben müssen, weil der Kläger keinerlei Beweismittel für seine von der Beklagten bestrittenen Behauptungen benannt hat.

d) Für den Abwicklungsvertrag vom 20. Januar 2016 ist die Geschäftsgrundlage nicht entfallen.

aa) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB). Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen (§ 313 Abs. 2 BGB).

bb) Vorliegend hat der hierfür darlegungsbelastete Kläger schon nicht vorgetragen, dass es wesentliche Vorstellungen beider Parteien gegeben hätte, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind und sich später als falsch herausgestellt haben. Die Behauptung des Klägers, dass der Abwicklungsvertrag nur deshalb geschlossen worden sei, weil die Beklagte beabsichtigt habe, seine Stelle als Handwerkskoordinator im X-er Baumarkt wegfallen zu lassen und nicht nachzubesetzen, wird von der Beklagten bestritten. Der Kläger hätte seine Behauptung in verschiedene Richtungen weiter konkretisieren müssen. Es gelten die Ausführungen zum unzureichenden Vortrag des Klägers bei der arglistigen Täuschung entsprechend (soeben zu A II 2 c bb der Gründe).

3. Das Rechtsschutzinteresse für die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage ist entfallen, weil er durch den Abschluss des wirksamen Abwicklungsvertrages sein Einverständnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat. Der Kläger verhielte sich widersprüchlich (§ 242 BGB), wenn er gleichwohl die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016 arbeitsgerichtlich überprüfen lassen wollte.

B.

I. Die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten Berufung hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

II. Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG).

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …