LAG Hamm, Beschluss vom 01.07.2011 – 13 TaBV 26/11

Juli 27, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 01.07.2011 – 13 TaBV 26/11

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitnehmer 1 – 25 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.10.2010 – 2 BV 11/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl.

Die zu 1) beteiligten (noch) 25 Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 27) beteiligten Arbeitgeberin. Im Betrieb mit insgesamt 119 Arbeitnehmern wurde am 23.03.2010 ein siebenköpfiger Betriebsrat gewählt, der Beteiligte zu 26).

Für die Wahl wurden zwei Wahlvorschläge eingereicht. Zum einen gab es eine Vorschlagsliste mit dem Listenvertreter L1. In ihr waren 14 Bewerber verzeichnet, während die Liste mit den Unterstützungsunterschriften von sieben Arbeitnehmern unterzeichnet war (Bl. 25 f. d.A.).

Der zweite Wahlvorschlag mit dem Listenvertreter D2 B2 wies als einzigen Bewerber den Arbeitnehmer M2 auf. Dieser unterschrieb auf einem “Formular 115b” unter der Spalte “Schriftliche Zustimmung der BewerberInnen zur Aufnahme in die Liste”. Auf dem Formularblatt (Bl. 27 d.A.) ist weiter unten u.a. vermerkt:

“Hinweis: …Die schriftliche Zustimmung eines Bewerbers zählt

gleichzeitig auch als Unterstützungsunterschrift”

Für diesen Wahlvorschlag wurde eine Liste mit fünf “Unterstützungsunterschriften” eingereicht. (Bl. 28 d.A.).

Die Antragsteller haben erstinstanzlich vorgebracht, in beiden Fällen seien die Listen mit den Bewerbern und Unterstützern nicht zu einer einheitlichen Urkunde verbunden gewesen.

Davon abgesehen enthalte der Wahlvorschlag D2 B2 nicht die erforderliche Anzahl von sechs Stützunterschriften. Insoweit könne nämlich die Unterschrift des Bewerbers M2 nicht mitgezählt werden. Der formularmäßige Hinweis, sie zähle gleichzeitig auch als Unterstützungsunterschrift, ersetze nicht die erforderliche Unterzeichnung.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Betriebsratswahl vom 23.03.2010 für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat ausgeführt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Blätter beider Listen nicht jeweils dauerhaft fest verbunden gewesen und zusammengeheftet beim Wahlvorstand eingereicht worden seien.

Was die Liste D2 B2 angehe, sei die Unterschrift des Wahlbewerbers M2 entsprechend dem formularmäßigen Hinweis zugleich auch als Stützunterschrift zu werten.

Hinsichtlich der Frage, ob die zwei Seiten des Wahlvorschlags D2 B2 geklammert waren, hat das Arbeitsgericht Beweis erhoben durch Vernehmung des bei der Wahl als Wahlvorstandsmitglied fungierenden Arbeitnehmers E2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 07.10.2010 (Bl. 109 f. d.A.).

Mit Beschluss vom 07.10.2010 hat das Arbeitsgericht den Wahlanfechtungsantrag für unbegründet erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Liste D2 B2 verfüge über die ausreichende Zahl von sechs Stützunterschriften, weil die Unterschrift des einzigen Bewerbers M2 mitzuzählen sei.

Im Übrigen seien die Blätter beider Listen jeweils ordnungsgemäß zu einer einheitlichen Urkunde verbunden gewesen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.

Sie rügen jetzt noch eine Verletzung des § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, weil die Liste D2 B2 nicht die erforderliche Zahl von sechs Stützunterschriften aufgewiesen habe. Die in der Rubrik für Bewerber abgegebene Unterschrift des Arbeitnehmers M2 decke nämlich nicht den im unteren Bereich sich befindlichen Hinweisvermerk ab. Eine sogenannte Oberschrift könne nicht als Unterzeichnung gewertet werden.

Die Antragsteller zu 1) – 25) beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.10.2010 – 2 BV 11/10 – abzuändern und die Betriebsratswahl vom 23.03.2010 für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass jedenfalls in einer Konstellation wie hier, wo der Wahlvorschlag nur einen Bewerber aufweise, die Unterzeichnung dieses Bewerbers zugleich auch als Stützunterschrift anzusehen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde der verbliebenen 25 Arbeitnehmer ist unbegründet.

Zu Recht ist nämlich das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die am 23.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl wirksam ist. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG lässt sich nach der festen Überzeugung der Beschwerdekammer nicht feststellen.

Die zweitinstanzlich noch gerügte Verletzung des § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist nicht gegeben.

Nach der genannten Bestimmung muss ein Wahlvorschlag in Betrieben, die – wie hier – 119 wahlberechtigte Arbeitnehmer haben, von 1/20 der Belegschaft unterzeichnet sein, also aufgerundet von sechs Wahlberechtigten.

Dieser Anforderung wird der Wahlvorschlag D2 B2 gerecht.

Allerdings haben auf dem für Unterstützungsunterschriften vorgesehenen Blatt nur fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer unterzeichnet. Hinzuzählen ist aber die auf dem Bewerberblatt abgegebene Unterschrift des Arbeitnehmers M2.

Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht (12.02.1960 – 1 ABR 13/59 – AP BetrVG § 18 Nr. 11) bereits zutreffend entschieden, dass mit einer abgegebenen Unterschrift sowohl der Wille zur Kandidatur wie zur Listenunterstützung zum Ausdruck gebracht werden kann, wobei sich allerdings in der vom Bundesarbeitsgericht zu beurteilenden Konstellation die Unterschrift unter der Bezeichnung “Unterschrift des Kandidaten, zugleich Zustimmung zur Wahl” befand.

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falles kann hier nichts anderes gelten. Denn auf der Liste D2 B2 hatte sich nur der Arbeitnehmer M2 als Bewerber zur Wahl gestellt. Er brauchte sich also nicht die ansonsten vor der Unterschriftsleistung üblichen Gedanken darüber machen, ob er noch weitere Kandidaten und gegebenenfalls in welcher Reihenfolge unterstützen wollte. Wenn er in dieser spezifischen Konstellation nur in der Bewerberrubrik unterzeichnete, sich auf demselben Blatt aber auch der Hinweis befand, die Unterschrift zähle gleichzeitig als Unterstützungsunterschrift, ist es gerechtfertigt, im Rahmen des § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG vom Erreichen des nötigen Quorums von sechs Stützunterschriften auszugehen.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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