LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2010 – 10 Ta 269/10

September 29, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2010 – 10 Ta 269/10

Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 08.04.2010 – 1 BVGa 4/10 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 23.777,66 Euro; festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens von der Arbeitgeberin verlangt, den Ausspruch von Kündigungen gegenüber 53 Arbeitnehmern vor dem 01.03.2010 zu unterlassen. Hilfsweise hat er von der Arbeitgeberin die Unterlassung verlangt, auf die Kündigungen mitbestimmungswidrig ein Punkteschema für die soziale Auswahl anzuwenden.
Mit einem inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.02.2010 wurde der Hauptantrag abgewiesen, während dem Hilfsantrag stattgegeben wurde.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08.04.2010 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 12.000,00 Euro; festgesetzt.
Gegen den am 13.04.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08.04.2010 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 26.04.2010 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 26.04.2010 nicht abgeholfen hat.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, der Wert des Gegenstandes müsse anhand der zu § 111 BetrVG in Verbindung mit § 17 KSchG entwickelten Grundsätze festgesetzt werden. Der Streit im vorliegenden Beschlussverfahren sei nicht ausschließlich nichtvermögensrechtlicher Art. Der Hauptantrag hätte zwangsläufig die Verlängerung der jeweiligen Kündigungsfrist um mindestens einen Monat zur Folge.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist begründet.
Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 23.777,66 Euro; festzusetzen. Dabei war der Antrag zu 1. mit einem Wert von 11.777,66 Euro;, der Hilfsantrag mit 12.000,00 Euro; zu bemessen.
1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.
a) § 23 Abs. 3 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm 24.11.1994 – 8 TaBV 144/94 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm 12.06.2001 – 10 TaBV 50/01 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm 28.04.2005 – 10 TaBV 11/05 – NZA-RR 2005, 435; GK-Schleusener, ArbGG, § 12 Rn. 431 f. m.w.N.).
b) Bei den vom Betriebsrat im vorliegenden Verfahren verfolgten Anträgen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur. Das gilt auch und gerade dann, wenn vom Arbeitgeber die Unterlassung bestimmter Handlungen verlangt wird und der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht etwa nach § 87 BetrVG oder nach § 111 BetrVG geltend macht. Um ein fallübergreifendes System zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und es damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Arbeitgeber bzw. für die Belegschaft nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei ist allerdings auch der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, Kosten zu begrenzen (GK-Schleusener, a.a.O., § 12 Rn. 429 f.).
Sowohl das Unterlassungsbegehren des Betriebsrats gemäß seinem Antrag zu 1. wie auch der Hilfsantrag stellen typische nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten dar. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Sowohl mit dem Hauptantrag wie mit dem Hilfsantrag verfolgt der Betriebsrats die Sicherung seines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung eines Punkteschemas für die soziale Auswahl nach § 95 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat wollte den Ausspruch von Kündigungen unter Verwendung des von der Arbeitgeberin angewendeten Punkteschemas verhindern. Dies hat er selbst zu Protokoll des Anhörungstermins beim Arbeitsgericht vom 25.02.2010 erklärt. Damit ging es dem Betriebsrat vornehmlich um Fragen der Teilhabe an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens. Die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte hat keinen vermögensrechtlichen Charakter (BAG 09.11.2004 – 1 ABR 11/02 – NZA 2005, 70; LAG Hamm 28.04.2005 – 10 TaBV 35/05 – NZA-RR 2005, 436; LAG Köln 03.01.2008 – 8 Ta 277/07 – NZA-RR 2008, 541; LAG Hamm 23.03.2009 – 10 Ta 83/09 -).
2. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze hält die Beschwerdekammer es für falladäquat, für den Hauptantrag des Betriebsrats von einem Wert von 11.777,66 Euro; und für den Hilfsantrag von einem Wert von 12.000,00 Euro; auszugehen.
Soweit der Betriebsrat mit seinen Anträgen im Übrigen die Androhung eines Ordnungsgeldes begehrt hat, bleiben diese Anträge bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (LAG Düsseldorf 04.05.2006 – 6 Ta 233/06 -; LAG Baden-Württemberg 24.05.2007 – 9 Ta 2/07 – NZA-RR 2008, 93 L; LAG Rheinland-Pfalz 16.01.2009 – 1 Ta 2/09 – NZA-RR 2009, 332 m.w.N.).
a) Die Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass eine Bewertung des Hauptantrags des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht unterblieben ist.
Bei der Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind Haupt- und Hilfsanträge – unabhängig von der Frage einer ergangenen Entscheidung – getrennt zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die anwaltliche und gerichtliche Tätigkeit nicht auf denselben Streitgegenstand bezieht. Dies ergibt sich aus § 33 Abs. 1 RVG, wonach sich die Wertfestsetzung nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet. Ausschlaggebend ist vielmehr der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Hat sich ein Anwalt neben einem Hauptantrag auch mit der Begründung für einen gestellten Hilfsantrag zu befassen, ist es geboten, auch diesen streitwertmäßig gesondert zu berücksichtigen (LAG Hamm 28.07.1988 – 8 Ta 122/88 – LAGE GKG § 19 Nr. 4; LAG Köln 14.09.2001 – 13 Ta 214/01 – AnwBl 2002, 185 – LAG Berlin 09.03.2004 – 17 Ta 6010/04 – NZA-RR 2004, 492; LAG Hamm 21.08.2009 – 13 Ta 84/09 -; GK/Schleusener, a.a.O., § 12 Rn. 167, 433, 463 m.w.N.).
Mit dem Hauptantrag verlangte der Betriebsrat die generelle Unterlassung von Kündigungen vor dem 01.03.2010, mit dem Hilfsantrag machte er die Unterlassung der Anwendung eines Punkteschemas für die Sozialauswahl ohne seine vorherige Zustimmung geltend. Dies sind unterschiedliche Streitgegenstände.
Da der Hauptantrag des Betriebsrats und der von ihm gestellten Hilfsantrag unterschiedliche Streitgegenstände betrafen, waren beide Anträge wertmäßig gesondert zu erfassen.
b) In Anwendung des Auffangwertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG war der Hauptantrag mit einem Wert von 11.777,66 Euro; zu bemessen.
Die Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gehen in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen es um eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG in Form eines Personalabbaus geht, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 KSchG für die Wertfestsetzung von einem Teilwert von 666,66 Euro; (4.000:6) für jeden von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer aus (LAG Hamm 07.03.2005 – 13 TaBV 139/04 -; LAG Hamm 11.05.2005 – 10 TaBV 61/05 -; LAG Hamm 10.10.2005 – 10 TaBV 102/05 -; LAG Hamm 05.03.2007 – 13 (6) Ta 787/06 -). Diese Rechtsprechung gilt insbesondere für die Wertfestsetzung in den Verfahren, in denen es um eine Betriebsänderung in Form eines Personalabbaus sowie um die Unterlassung von Kündigungen geht.
Diese Bewertung ist auch im vorliegenden Fall für den Hauptantrag zugrunde zu legen. Der Betriebsrat wollte mit seinem Hauptantrag einen Personalabbau von 53 Arbeitnehmern verhindern. Der Hauptantrag war darauf gerichtet, den Ausspruch von insgesamt 53 Kündigungen vor dem 01.03.2010 zu unterlassen. Insoweit ist es sachgerecht, wegen der Parallelität in der Tragweite der erstrebten gerichtlichen Entscheidung auf die Grundsätze zurückzugreifen, die die Beschwerdekammern zur Bemessung des Gegenstandswertes bei Betriebsänderungen in Form eines Personalabbaus entwickelt haben.
Der Umstand, dass das Arbeitsgericht im Ausgangsverfahren den Hauptantrag des Betriebsrats abgewiesen hat, ist für die Wertfestsetzung bedeutungslos. Maßgebend für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist der vom Antragsteller gestellte Antrag, nicht die Erfolgsaussichten des Antrags und auch nicht das Vorbringen des Antragsgegners (LAG Hamm 25.06.2010 – 10 Ta 163/10 -;Brinkmann, JurBüro 2010, 112, 122 m.w.N.).
Hiernach war für den Hauptantrag von einem Gegenstandswert von 35.332,98 Euro; (666,66 x 53) auszugehen. Von diesem Wert hat die Beschwerdekammer ein Drittel = 11.777,66 Euro; in Ansatz gebracht. Der volle Wert von 35.332,98 Euro; konnte bei der Wertfestsetzung für den Hauptantrag nicht berücksichtigt werden, weil der Hauptantrag auch vom Betriebsrat nicht auf § 111 BetrVG, sondern auf eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 95 BetrVG gestützt worden ist. Darüber hinaus war wertmindernd zu berücksichtigen, dass sich der geltend gemachte Anspruch nur auf einen eng begrenzten Zeitraum bezog, allerdings mit einer möglichen Konsequenz der Verschiebung aller Kündigungsfristen um einen Monat. Aus diesem Grund erschien es auch der Beschwerdekammer – ebenso wie der 13. Kammer des erkennenden Gerichts (LAG Hamm 09.07.2010 – 13 Ta 268/10 -) sachgerecht, ein Drittel des regelmäßigen Wertes in Ansatz zu bringen. Dies macht für den Hauptantrag einen Wert von 11.777,66 Euro; aus.
c) Für den Hilfsantrag hat die Beschwerdekammer – ebenso wie das Arbeitsgericht – unter Zugrundelegung des Auffangwertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG den vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 12.000,00 Euro; für angemessen erachtet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern (vgl. zuletzt: LAG Hamm 23.03.2009 – 10 Ta 83/09 -) bei der Betroffenheit von 53 Arbeitnehmern unter Anwendung der Staffelung des § 9 BetrVG den dreifachen Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde gelegt.
Hiernach ergibt sich ein Gesamtgegenstandswert von 23.777,66 Euro;.
III.
Eine Gebühr war gemäß § 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht zu erheben.

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