LAG Hamm, Beschluss vom 03.01.2011 – 2 Ta 390/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 03.01.2011 – 2 Ta 390/10

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ist auch dann gegeben, wenn ein Organvertreter während seiner Mitgliedschaft im Vertretungsorgan Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis geltend macht, sofern ausschließlich das frühere Arbeitsverhältnis und nicht das Anstellungsverhältnis des Organs die rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch darstellt.
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 27.05.2010 – 2 Ca 841/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.166,67 Euro festgesetzt.
Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger will mit seiner Klage Tantiemeansprüche für das Geschäftsjahr 2007 durchsetzen.

Der Kläger war bei der Firma T1 Spedition GmbH in H3 vom 01. November 1995 bis zum 31. Oktober 2009 zunächst als leitender Angestellter und Prokurist und ab 2008 bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer tätig. Die Bestellung zum Geschäftsführer ist im Handelsregister am 25.04.2008 eingetragen worden.

Die Firma T1 Spedition GmbH ist mit der Beklagten als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden. Die Verschmelzung der Gesellschaften ist im Handelsregister am 07. Januar 2010 eingetragen worden. Die Firma T2 Spedition GmbH ist erloschen.

Nach dem Arbeitsvertrag vom 25. Oktober 1995 erhielt der Kläger neben den monatlichen Bezügen eine Jahrestantieme in Höhe von maximal 45 % der Jahressummen aus A und C. Die Berechnung und Fälligkeit der Tantieme sollte nach dem Arbeitsvertrag in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

Die Beklagte zahlte an den Kläger für 2007 eine Zielerreichungsprämie in Höhe von insgesamt 80.000,00 Euro.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm für das Jahr 2007 insgesamt eine Jahrestantieme von 131.500,00 Euro aufgrund der am 01. Februar 2007 abgeschlossenen Zielvereinbarung zustehe, die nach der am 01. Februar 2008 erfolgten Feststellung der Zielerreichungsrate am 31.08.2008 fällig geworden sei. Für die Verfolgung des restlichen Tantiemeanspruchs sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil der Anspruch aus dem Arbeitsvertrag folge. Die Tatsache, dass er später zum Geschäftsführer bestellt worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil die Bestellung zum Geschäftsführer erst am 25.04.2008, also nach Fälligkeit des Tantiemeanspruchs in das Handelsregister eingetragen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den zu ihm bestrittenen Rechtsweg durch Beschluss vom 27.05.2010 für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch auf die Jahrestantieme für das Jahr 2007 seine Rechtsgrundlage in den arbeitsvertraglichen Beziehungen des Klägers zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe. Da der Kläger während des gesamten Jahres 2007 Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen sei, handele es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Die Tatsache, dass der Kläger später zum Geschäftsführer bestellt worden sei, ändere an der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zum Arbeitsgericht nichts, weil der Kläger keinen Anspruch geltend mache, der auf dem der Organstellung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, der der Beklagten am 25.06.2010 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die am 06.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangene

sofortige Beschwerde

der Beklagten, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliege. Bei einer Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten aus dem der Organstellung zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben, ohne dass es auf die Rechtsnatur des der Anstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ankomme. Der Kläger sei zwar zunächst Arbeitnehmer ihrer Rechtsvorgängerin gewesen und sei in der Folgezeit zum Geschäftsführer berufen worden, ohne dass ein neuer Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden sei. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer habe er seine Arbeitnehmerschaft verloren, ebenso wie der Vertag vom 25.10.1995 seine Rechtsnatur als Arbeitsvertrag. Da nach der Bestellung zum Geschäftsführer zwischen dem Kläger und ihrer Rechtsvorgängerin nur ein einziges Rechtsverhältnis, und zwar ein Dienstverhältnis bis zu seinem Ausscheiden bestanden habe, sei für die Beurteilung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges sein Status beim Ausscheiden maßgeblich. Die Tatsache, dass der Kläger sich auf eine Vereinbarung berufe, die noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses getroffen worden sei, ändere daran nichts.

Die Beklagte beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 27.05.2010 aufzuheben, den Rechtsstreit zu den Arbeitsgerichten für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Münster zu verweisen.

Der Kläger beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 17 a Abs. 4 S. 2 GVG, 48 Abs. 1, 78 S. 1 ArbGG, 569, 572 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet ist. Das Beschwerdegericht folgt der zutreffenden Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf dessen Begründung Bezug. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde bleiben erfolglos.

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht die gesetzlichen Organe einer juristischen Person gelten mit der Folge, dass für die Streitigkeiten zwischen den Organvertretern und der juristischen Person die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig sind, ohne dass es auf die Rechtsnatur des der Organbestellung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse ankommt. Daraus kann jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht abgeleitet werden, dass für die Bestimmung der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten auf den Status des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. zum Zeitpunkt eines Ausscheidens maßgeblich ist. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, wenn ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag und den das Arbeitsverhältnis regelnden Normen, Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auch dann gegeben, wenn ein Organvertreter während seiner Mitgliedschaft im Vertretungsorgan Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis geltend macht, sofern das Arbeitsverhältnis und nicht das Anstellungsverhältnis des Organs den wesentlichen rechtlichen Anknüpfungspunkt bietet (vgl. BAG, Beschluss vom 20.05.1998 – 5 AZB 3/98, NZA 1998, 1247; Germelmann, Müller-Glöger, in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöber, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Auflage, 2009, § 5 ArbGG Rn. 49).

Da der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis geltend macht, auf die die spätere Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer keinen Einfluss hat, steht § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht entgegen, so dass die sofortige Beschwerde der Beklagten unbegründet ist.

III.

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 veranschlagt worden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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