LAG Hamm, Beschluss vom 03.02.2010 – 10 Ta 537/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 03.02.2010 – 10 Ta 537/09

Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 25.08.2009 – 1 BVGa 4/05 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der antragstellende Betriebsrat (Gläubiger) verlangt im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren die Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen die Arbeitgeberin (Schuldnerin) in Höhe von 266.000,00 €.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen, Mitarbeiter/innen im Krankenhausbetrieb der Arbeitgeberin auf einer neuen, zusammengelegten Station “1 AB” (vormals Stationen 1 AB 1 und 1 AB 2) im Pflegedienst im September 2005 einzusetzen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats herbeigeführt zu haben oder aber die fehlende Zustimmung durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt zu haben. In der Antragsbegründung vom 29.08.2005 hatte der Betriebsrat zur Begründung des Unterlassungsbegehrens ausgeführt, dass ihm für September 2005 nach der Zusammenlegung der bisherigen Stationen 1 AB 1 und 1 AB 2 zur Pflegediensteinheit 1 AB kein Dienstplanentwurf vorgelegt worden sei und die Mitarbeiter/innen im Pflegedienst seit dem 01.09.2005 ohne die nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats eingesetzt würden.
Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht Hagen vom 02.09.2005 – 1 BVGa 4/05 – schlossen die Beteiligten daraufhin folgenden Vergleich:
“1. Die Antragsgegnerin bzw. Beteiligte zu 2. verpflichtet sich, es zu unterlassen, Mitarbeiter/innen im Krankenhausbetrieb des H1 Klinikum S1 auf der als solche neu bezeichneten Station 1 AB (vormals Stationen 1 A B und 1AB2) im Pflegedienst ab dem 07.09.2005 einzusetzen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats herbeigeführt zu haben oder aber die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt zu haben, es sei denn, es liegt ein Notfall i.S.d. Rechtsprechung vor.
2. Die Antragsgegnerin bzw. Beteiligte zu 2. verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Eurozu zahlen.
3. Damit ist dieses einstweilige Verfügungsverfahren erledigt.”
Noch am 05.09.2005 trafen die Betriebsparteien für den dienstplanmäßigen Einsatz der Pflegekräfte für September 2005 eine einvernehmliche Regelung (Bl. 53 d. A.).
In der Zeit von Oktober 2008 bis Februar 2009 legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat jeweils vor Beginn einer Dienstplanperiode Dienstplanentwürfe vor, denen der Betriebsrat jeweils für den betreffenden Monat zustimmte.
Für den Fall krankheitsbedingter Personalausfälle hatten der Betriebsrat und die Arbeitgeberin ein geregeltes Verfahren in Form einer Betriebsvereinbarung “Rufen aus dem Frei” vereinbart. Auf die von den Beteiligten übereinstimmend dargestellte Handhabung dieses Verfahrens (Bl. 30, 71 d. A.) wird Bezug genommen.
Nachdem es in der Zeit von Oktober 2008 bis Februar 2009 unter anderem auch wegen krankheitsbedingter Personalausfälle zu insgesamt 133 Abweichungen vom jeweils zugestimmten Dienstplan im Hinblick auf einzelne im Dienstplan aufgeführte Personen gekommen und nach dem Verfahren “Rufen aus dem Frei” eine Besetzung von Ausfällen nicht möglich gewesen war, setzte die Arbeitgeberin in den vom Betriebsrat monierten Fällen Leiharbeitnehmer/innen ein. In all diesen Fällen wurde der Betriebsrat unter Vorlage eines Formulars “Mitbestimmungsverfahren gemäß § 100 BetrVG” über den Personaleinsatz unterrichtet (Bl. 44 f.; vgl. auch Aufstellung Bl. 33 ff. d.A.).
Nachdem dem Betriebsrat am 09.03.2009 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 02.09.2005 erteilt und diese der Arbeitgeberin am 03.04.2009 zugestellt worden war, machte der Betriebsrat mit dem am 24.09.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Vollstreckungsantrag die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.000,00 Eurofür jeden Fall der Abweichung vom jeweils zugestimmten Dienstplan geltend.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass sämtliche 133 Fälle des Fremdpersonaleinsatzes einen Verstoß gegen die im Vergleich vom 02.09.2005 geregelte Verpflichtung beinhalteten. Der Einsatz des jeweiligen Leiharbeitnehmers stelle eine Änderung des jeweiligen Dienstplanes dar, der mit dem Betriebsrat nicht abgestimmt sei; neu eingestellte Mitarbeiter würden lediglich handschriftlich in den Dienstplänen nachgetragen, ohne den Betriebsrat über die konkrete Maßnahme, die konkrete Einsatzzeit und die Einsatzdauer zu informieren und dessen Zustimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG einzuholen. Dass das Verfahren nach § 100 BetrVG von der Arbeitgeberin durchgeführt worden sei, ändere an dem Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG nichts. Das Ersuchen um eine Zustimmung nach den §§ 99, 100 BetrVG ersetze nicht das Beteiligungsrecht aus § 87 BetrVG.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Arbeitgeberin für insgesamt 133 Fälle der Zuwiderhandlung gegen die sich aus Ziffer 1. des gerichtlichen Vergleichs vom 02.09.2005 (AZ: 1 BVGa 4/05) ergebenden Verpflichtung Ordnungsgelder in Höhe von 266.000,00 Eurozu zahlen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen die sich aus dem Vergleich vom 02.09.2005 ergebende Verpflichtung liege nicht vor. Sie habe in der Zeit ab Oktober 2008 jeweils Dienstplanentwürfe aufgrund der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen vorgelegt und diese mit dem Betriebsrat abgestimmt. Für jeden einzelnen Monat liege ausdrücklich eine Zustimmung des Betriebsrats zu dem jeweiligen Dienstplan vor. Das sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ergebende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats habe die Arbeitgeberin beachtet. Der vom Betriebsrat im Rahmen des vorliegenden Antrags gerügte Einsatz der Leiharbeitnehmer sei stets auf der Grundlage eines vorübergehenden Personaleinsatzes nach § 100 BetrVG unter entsprechender Mitteilung an den Betriebsrat erfolgt. Dies sei aber durch den Vergleich vom 02.09.2005 nicht sanktioniert, da dem Betriebsrat im Falle des vorläufigen Personaleinsatzes nach § 100 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht im gleichen Umfang wie bei § 87 BetrVG zustehe, der Betriebsrat konkret nicht um Zustimmung ersucht werden müsse. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim vorläufigen Personaleinsatz durch Vergleich vom 02.09.2005 hätten erweitert werden sollen, sei nicht ersichtlich. Der Betriebsrat habe vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens auch in keinem einzigen Fall ein erneutes “Dienstplanverfahren” verlangt. In den Betriebsvereinbarungen gebe es hierfür auch keine entsprechenden Regelungen, es gehe immer nur um den bloßen Austausch einer einzelnen Person in einem genehmigten Dienstplan durch externe Pflegekräfte.
Durch Beschluss vom 25.08.2009 hat das Arbeitsgericht den Vollstreckungsantrag des Betriebsrats zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Arbeitgeberin die im Vergleich vom 02.09.2005 enthaltene Verpflichtung nicht verletzt habe. Aus dem Vergleich vom 02.09.2005 ergebe sich, dass lediglich das Zustimmungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG habe geregelt werden sollen, der vorläufige Personaleinsatz nach § 100 BetrVG sei in diesem Vergleich nicht geregelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebspartner im Vergleich vom 02.09.2005 die gesetzlich bestehenden Mitbestimmungsrechte hätten ausweiten wollen, seien nicht ersichtlich. Das Verfahren nach § 100 BetrVG habe die Arbeitgeberin aber eingehalten.
Gegen den dem Betriebsrat am 31.08.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.08.2009, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 11.09.2009 sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht eingelegt.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens ist der Betriebsrat weiter der Auffassung, dass die Arbeitgeberin durch den Einsatz der Leiharbeitnehmer/innen im Zeitraum von Oktober 2008 bis Februar 2009 gegen die sich aus dem Vergleich vom 02.09.2005 ergebende Verpflichtung gemäß § 87 BetrVG verstoßen habe. Die im Vergleich vom 02.09.2005 enthaltene Verpflichtung beziehe sich ausschließlich auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Erstellung von Dienstplänen nach § 87 BetrVG, es gehe nicht um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern nach den §§ 99, 100 BetrVG. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sei aber nicht nur der einzelne Dienstplan, sondern auch die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten und unterschiedlichen Dienstplänen mitbestimmungspflichtig. § 87 BetrVG enthalte insoweit keine Einschränkungen für Eilfälle und auch keine Regelungen über vorläufige Maßnahmen wie etwa in § 100 BetrVG. Auch in Eilfällen sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten, der Arbeitgeber dürfe keine einseitigen Anordnungen treffen. Hiergegen habe die Arbeitgeberin verstoßen, in dem sie in 133 Fällen den Betriebsrat nicht um Zustimmung bei der Änderung des jeweiligen Dienstplanes ersucht habe.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 25.08.2009 – 1 BVGa 4/05 – abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, für insgesamt 133 Fälle der Zuwiderhandlung gegen die sich aus Ziffer 1. des gerichtlichen Vergleichs vom 02.09.2005 – 1 BVGa 4/05 – ergebenden Verpflichtung Ordnungsgelder in Höhe von 266.000,00 Eurozu zahlen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und ist weiter der Auffassung, bei dem Einsatz der Leiharbeitnehmer/innen ab Oktober 2008 nicht gegen die im Vergleich vom 02.09.2005 enthaltene Verpflichtung verstoßen zu haben. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den jeweiligen Dienstplänen liege vor. Zu dem vorläufigen Einsatz der Leiharbeitnehmer sei das Verfahren nach § 100 BetrVG durchgeführt worden. Weder der Vergleich vom 02.09.2005 noch die mit dem Betriebsrat vereinbarten Regelungen enthielten Vorgaben dazu, dass in einem kurzfristigen Vertretungsfall der bereits genehmigte und laufende Dienstplan erneut zur Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG vorgelegt werden müsse. Eine derartige Vorgabe sei auch schlechterdings nicht praktikabel.
Im Übrigen sei der Antrag rechtsmissbräuchlich, da der Betriebsrat erstmalig und dann auch noch rückwirkend beginnend mit Oktober 2008 die Einstellung von Leiharbeitnehmern/innen beanstandet habe. Ein Mitbestimmungsrecht bei dem ersatzweisen Personaleinsatz in laufenden Dienstplänen habe der Betriebsrat früher zu keinem Zeitpunkt eingefordert. Offenbar mache der Betriebsrat die Verhängung von Ordnungsgeldern wegen der angeblichen Zuwiderhandlung gegen den gerichtlichen Vergleich vom 02.09.2005 nur deshalb geltend, weil gegen den Betriebsratsvorsitzenden ein Ausschlussverfahren wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten eingeleitet worden sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 87 Abs. 2, 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO an sich statthafte, vom Betriebsrat nach § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.
Von einer Vorlage zur Prüfung einer Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht nach § 572 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerdekammer abgesehen, nachdem der Betriebsrat Beschwerde direkt beim Beschwerdegericht eingelegt hat (OLG Frankfurt 24.05.2002 – 5 W 4/02 – MDR 2002, 1391; LAG Berlin 13.10.2003 – 6 Ta 1968/03 -; LAG Hamm 16.09.2004 – 10 TaBV 65/04 – ; LAG Hamm 03.05.2007 – 10 Ta 692/06 -). Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (OLG Stuttgart 27.08.2002 – 14 W 3/02 – MDR 2003, 110; Zöller/Gummer, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rn. 4).
Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Dem Antrag des Betriebsrats auf Erlass eines Ordnungsgeldes konnte nicht stattgegeben werden, §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 Abs. 1 ZPO. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zu Recht zurückgewiesen.
Nach § 890 ZPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kann gegen einen Schuldner ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn dieser der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine näher bezeichnete Handlung zu unterlassen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Nach Auffassung der Beschwerdekammer liegen bereits die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen für den Erlass des erstrebten Ordnungsgeldbeschlusses nicht vor.
Zwar verfügt der Betriebsrat über einen rechtskräftigen Titel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nämlich den beim Arbeitsgericht Hagen am 02.09.2005 abgeschlossenen Vergleich – 1 BVGa 4/05 – .
Dem Betriebsrat ist auch am 09.03.2009 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 02.09.2005 erteilt worden, die der Arbeitgeberin am 03.04.2009 zugestellt worden ist.
Der Vergleich vom 02.09.2005, der eine Unterlassungsverpflichtung enthält, ist für eine Zwangsvollstreckung jedoch nicht hinreichend bestimmt.
a) Ein Prozessvergleich kann als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit in Betracht kommen, als er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt hat. In welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung allein anhand des protokollierten Inhalts des Vergleichs zu ermitteln. Für diese Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrages bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten. Vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt (BGH 31.03.1993 – XII ZR 234/91 – NJW 1993, 1995; KG 29.07.1988 – 1 W 2199/88 – MDR 1989, 77; OLG Stuttgart 17.04.1997 – 8 WF 10/97 – RPfl 1997, 446; OLG Koblenz 07.02.2002 – 3 W 44/02 – JurBüro 2002, 551; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 794 Rn. 14 a m.w.N.).
Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Als Vollstreckungstitel kommen zwar gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht nur rechtskräftige Beschlüsse der Arbeitsgerichte, sondern auch gerichtliche Vergleiche in Betracht, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird. Voraussetzung für die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist aber immer ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Vergleichs. Die Verpflichtung des Schuldners muss hinreichend bestimmt sein. Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen ihm verboten sind. Er muss bereits aus rechtsstaatlichen Gründen wissen, in welchen Fällen er durch Verhängung eines Ordnungsgeldes bestraft werden kann (BAG 27.11.1990 – 1 ABR 77/89 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 41). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgesetzten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG 28.02.2003 – 1 AZB 53/02 – AP ArbGG 1979 § 78 Nr. 13; BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08 – NZA 2009, 917 m.w.N.). Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag eines Betriebsrats muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau bestimmt sein, dass der Arbeitgeber der Entscheidung unschwer entnehmen kann, welches konkrete Verhalten ihm aufgegeben worden ist. Die Geltendmachung eines Unterlassungsantrags im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erfordert einen Antrag, der auf einzelne, tatbestandlich umschriebene, konkrete Handlungen als Verfahrensgegenstand bezogen ist. Für den Fall der Unterlassung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Anspruch genommen wird (BAG 08.11.1983 – 1 ABR 57/81 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 11; BAG 18.04.1985 – 6 ABR 19/84 – AP BetrVG 1972 § 232 Nr. 5; BAG 13.03.2001 – 1 ABR 34/00 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 34; BAG 03.05.2006 – 1 ABR 63/04 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61; BAG 21.01.2008 – 1 ABR 74/06 – AP AÜG § 14 Nr. 14 m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung dieser strengen Voraussetzungen genügt der Vergleich vom 02.09.2005 nicht den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit. Durch den Vergleich vom 02.09.2005 hat die Arbeitgeberin sich verpflichtet, es zu unterlassen, Mitarbeiter/innen auf der Station 1 AB der näher bezeichneten Klinik ab dem 07.09.2005 einzusetzen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats herbeigeführt zu haben oder aber die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt zu haben, es sei denn, es liege ein Notfall im Sinne der Rechtsprechung vor.
Aus dem Vergleich ergibt sich schon nicht, ob von der Unterlassungsverpflichtung fest angestellte Mitarbeiter/innen – seien es Pflegekräfte oder Ärzte – oder auch Mitarbeiter/innen von Fremdfirmen oder Leiharbeitnehmer/innen betroffen sind.
Selbst wenn der im Vergleich verwendete Begriff “Mitarbeiter/innen” umfassend gemeint ist und mit dem Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 25.08.2009 davon ausgegangen wird, dass die Unterlassungsverpflichtung der Arbeitgeberin allein das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG – und nicht den Personaleinsatz nach den §§ 99, 100 BetrVG – geregelt hat, weil in Ziffer 1. des Vergleichs vom 02.09.2005 das Einigungsstellenverfahren nach § 87 Abs. 2 BetrVG angesprochen ist, das in den §§ 99, 100 BetrVG nicht vorgesehen ist, hat der Vergleich keinen genügend bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt. Der Vergleich vom 02.09.2005 regelt lediglich den “Einsatz” der Stationsmitarbeiter/innen, ohne im Einzelnen festzulegen, zu welchem “Einsatz” der Stationsmitarbeiter/innen die Zustimmung des Betriebsrats oder der Spruch einer Einigungsstelle herbeigeführt werden sollte. Ob sich die von der Arbeitgeberin eingegangene Unterlassungsverpflichtung auf die erstmalige Erstellung von Dienstplänen oder auch auf eine etwaige Abänderung von bereits erstellten Dienstplänen bezieht, ist unklar und im Vergleich vom 02.09.2005 nicht geregelt.
Insoweit kann zur Feststellung des Inhalts eines Vollstreckungstitels auch nicht auf die Antragsschrift des Betriebsrats, die sich lediglich mit der unterbliebenen Erstellung eines Dienstplans für September 2005 im Hinblick auf die neu geschaffene Station 1 AB befasst, zurückgegriffen werden. Zur Feststellung des Inhalts eines Vollstreckungstitels kann nämlich grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden (BAG 28.02.2003 – 1 AZB 53/02 – AP ArbGG 1979 § 78 Nr. 13; Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rn. 14 a; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., Vorbem. § 704 Rn. 22 und § 794 Rn. 18 m.w.N.). Danach ist die in Ziffer 1. des Vergleichs vom 02.09.2005 enthaltene Unterlassungsverpflichtung nicht ausreichend bestimmt und nicht ausreichend bezeichnet worden. Ziffer 1. des Vergleichs vom 02.09.2005 enthält keine Aussage darüber, in welchen Fällen die Arbeitgeberin den Einsatz der Stationsmitarbeiter/innen unterlassen soll.
2. Der Antrag des Betriebsrats auf Verhängung von Ordnungsgeldern wäre aber auch, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, unbegründet. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Arbeitgeberin gegen die Unterlassungsverpflichtung in Ziffer 1. des Vergleichs vom 02.09.2005 kann nicht festgestellt werden, selbst wenn von einer hinreichenden Bestimmtheit der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1. des Vergleichs vom 02.09.2005 ausgegangen wird.
Ziffer 1. des Vergleichs vom 02.09.2005 enthält entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats keine Verpflichtung der Arbeitgeberin, bei einer personellen Änderung oder Abweichung vom Dienstplan, zu dem der Betriebsrat bereits seine Zustimmung erteilt hatte, erneut die Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG oder den Spruch einer Einigungsstelle herbeizuführen.
a) Richtig ist zwar, dass die Aufstellung von Dienstplänen, sei es, dass sie die Normalarbeitszeit eines Mitarbeiters oder Bereitschaftsdienste enthalten, zu den mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehört (BAG 23.03.1999 – 1 ABR 33/98 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 80; BAG 28.05.2002 – 1 ABR 40/01 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 96; BAG 29.09.2004 – 5 AZR 559/03 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 111; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 87 Rn. 127; Wiese, GK-BetrVG, 9. Aufl., § 87 Rn. 326; ErfK/Kania, 10. Aufl., § 87 Rn. 28 m.w.N.).
Nach wohl überwiegender Meinung ist auch die bei einer Umsetzung eines Arbeitnehmers erforderliche Änderung des Dienstplans oder der Schichteinteilung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig (BAG 27.06.1989 – 1 ABR 33/88 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 35; LAG Köln 29.02.1988 – 6/8 TaBV 67/87 – LAGE BetrVG 1972 § 95 Nr. 5; LAG Baden-Württemberg 24.01.1986 – 14 TaBV 6/85 – LAGE BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 6; LAG Baden-Württemberg 27.10.1994 – AiB 1995, 291; Wiese, a.a.O., § 87 Rn. 327; a. A.: LAG Hamm 02.06.1978 – 3 TaBV 23/78 – EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 5; Fitting, a.a.O., § 87 Rn. 123; WPK/Bender, BetrVG, 4. Aufl., § 87 Rn. 63; Gaul, NZA 1989, 48 m.w.N.).
b) Ziffer 1. des Vergleichs vom 02.09.2005 kann aber nicht dahin ausgelegt werden, dass die von der Arbeitgeberin eingegangene Unterlassungsverpflichtung auch jede kurzfristig notwendige personelle Änderung des bereits vom Betriebsrat genehmigten Dienstplans umfasst.
aa) Die Auslegung eines Vergleichs, der neben seiner prozessualen Wirkung materiellrechtlich auch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten beinhaltet, richtet sich nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Das gilt auch für die Auslegung des materiellrechtlichen Inhalts eines als Prozessvergleich zu Protokoll des Gerichts geschlossenen Vergleichs (BAG 15.09.2004 – 4 AZR 9/04 – AP BGB § 157 Nr. 29; BAG 24.08.2006 – 8 AZR 574/05 – AP BGB § 613 a Nr. 314; BAG 22.10.2008 – 10 AZR 617/07 – AP HGB § 74 Nr. 82 m.w.N.). Danach ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Vereinbarungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften. § 157 BGB verlangt eine Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Dabei sind alle Begleitumstände zu würdigen, die dafür von Bedeutung sind, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung diese verstanden hat oder verstehen musste. Ausgehend vom Wortlaut ist der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhanges. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist auch der von den Beteiligten verfolgte Regelungszweck (vgl. statt aller: BAG 15.03.2005 – 9 AZR 97/04 – AP BGB § 157 Nr. 33; BAG 17.07.2007 – 9 AZR 819/06 – AP ZPO § 50 Nr. 17; BAG 12.121.2007 – 4 AZR 998/06 – AP TVG § 4 Nr. 29; BAG 19.11.2008 – 10 AZR 671/07 – AP ZPO § 448 Nr. 7; BAG 02.07.2009 – 3 AZR 501/07 – AP BetrAVG § 1 b Nr. 9 m.z.w.N.).
bb) Die hiernach gebotene Auslegung ergibt aber, dass die Beteiligten in dem am 02.09.2005 beim Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich eine etwa aus Krankheitsgründen notwendige personelle Änderung des Dienstplanes nicht geregelt haben. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Vergleich vom 02.09.2005 lediglich den “Einsatz” der Stationsmitarbeiter/innen regelt, nicht ausdrücklich die Aufstellung oder die Änderung von Dienstplänen. Unter Berücksichtigung der den Beteiligten erkennbaren Begleitumstände haben die Beteiligten mit der in dem Vergleich vom 02.09.2005 festgelegten Unterlassungsverpflichtung allenfalls die erstmalige Aufstellung eines Dienstplanes regeln wollen. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Vergleichs und der bei Abschluss des Vergleichs vorliegenden Interessenlage. In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.08.2005, der zu dem Vergleich vom 02.09.2005 führte, ist vom antragstellenden Betriebsrat nämlich ausschließlich gerügt worden, dass die Arbeitgeberin die Stationsmitarbeiter/innen ab September 2005 auf der neu geschaffenen Station 1 AB einzusetzen beabsichtigte, ohne dass zuvor ein Dienstplan mit dem Betriebsrat abgestimmt worden ist. Der Betriebsrat hat mit der Antragsschrift vom 29.08.2005 lediglich die fehlende Aufstellung des Dienstplans für September 2005 gerügt. Etwaige notwendige Änderungen eines aufgestellten und vom Betriebsrat genehmigten Dienstplans waren nicht Gegenstand des Antrags des Betriebsrats vom 29.08.2005 und damit auch nicht Gegenstand des beim Arbeitsgericht am 02.09.2005 abgeschlossenen Vergleichs. Hieraus ergibt sich, dass etwaige personelle Änderungen oder Abweichungen von einem Dienstplan, dem der Betriebsrat zugestimmt hat, vom Vergleich vom 02.09.2005 gar nicht erfasst sind. Lediglich die Aufstellung eines Dienstplans für die neu geschaffene Station 1 AB ohne Zustimmung des Betriebsrats ist durch den Vergleich vom 02.09.2005 tituliert worden, nicht aber eine etwaige personelle Änderung oder Abweichung vom Dienstplan, dem der Betriebsrat bereits zugestimmt hat. Der Aufstellung eines jeden Dienstplanes ab Oktober 2008 hat der Betriebsrat jedoch unstreitig jeweils zugestimmt. Damit liegt ein Verstoß gegen die sich aus Ziffer 1. des Vergleichs vom 02.09.2005 ergebende Unterlassungsverpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht vor.
Dass der Vergleich vom 02.09.2005 lediglich eine Unterlassungsverpflichtung der Arbeitgeberin im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG enthält und keine Regelung bezüglich des Mitbestimmungsrechts nach den §§ 99, 100 BetrVG, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Das vorliegende Verfahren ist zwar ein Zwangsvollstreckungsverfahren, jedoch als Teil des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu betrachten. Damit gilt insoweit auch die in § 2 Abs. 2 GKG angeordnete Gerichtskostenfreiheit (BAG 02.06.2008 – 3 AZB 24/08 – AP ArbGG 1979 § 85 Nr. 11; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 85 Rn. 25; Vossen/GK-ArbGG, § 85 Rn. 30 m.w.N.).
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 83 Abs. 5, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bestand keine Veranlassung.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

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