LAG Hamm, Beschluss vom 04.10.2010 – 13 TaBV 74/10

September 29, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 04.10.2010 – 13 TaBV 74/10

Tenor
Auf die Beschwerde der Personalvertretung – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.08.2010 – 10 BV 110/10 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Herr Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht P2 S4 wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs für das Cockpit-Personal der Arbeitgeberin betreffend die Betriebsänderung “Flotten- und Personalreduzierung sowie Konzentration des gesamten Cockpit-Personals am dienstlichen Einsatzort/Station D3, beinhaltend Schließungen sämtlicher dienstlicher Einsatzorte/Stationen außer D3 sowie Änderungskündigungen/Versetzungen nach D3” bestellt.
Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 3 festgesetzt.
Gründe
A.
Die antragstellende Arbeitgeberin, ein in D1 ansässiges Luftfahrtunternehmen, beschäftigt bundesweit rund 300 Arbeitnehmer im Bereich des Cockpit-Personals, und zwar an den Einsatzorten/Stationen in D3, K3, D1, M3/O1, H1, M4, N2, P3, S5 und B2. Im Betrieb besteht eine für die Cockpit-Mitarbeiter zuständige Personalvertretung, die gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG per “Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1” (TVPV) gebildet wurde. Nach § 1 Abs. 3 TVPV findet grundsätzlich das BetrVG Anwendung.
Die Arbeitgeberin beabsichtigt eine Flotten- und Personalreduzierung sowie eine Konzentration des gesamten Cockpit-Personals in D3 bei Schließung der anderen bisherigen Einsatzorte/Stationen. In dem von ihr vorgelegten Entwurf eines Interessenausgleichs sind nur noch 62 sog. Vollzeiteinheiten im Kapitänsbereich und 56 im Co-Piloten-Bereich vorgesehen.
Mit Schreiben vom 18.01.2010 überreichte die Arbeitgeberin der Personalvertretung ihren Entwurf und lud zu Interessenausgleichsverhandlungen ein. In dem Zeitraum ab 03.02. bis 04.05.2010 kam es zu insgesamt fünf Gesprächsterminen der Betriebspartner. In deren Verlauf unterbreitete die Personalvertretung namentlich Gegenberechnungen zu den zukünftig benötigten Vollzeiteinheiten für Kapitäne und Co-Piloten sowie zum Thema alternativer Geschäftsfelder.
Am 14.07.2010 kam es dann zu einem weiteren ergebnislos verlaufenden Gespräch der Betriebspartner, bevor dann die Arbeitgeberin am 21.07.2010 das vorliegende Bestellungsverfahren einleitete.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass weitere Verhandlungen außerhalb einer Einigungsstelle wegen der gravierenden Meinungsunterschiede in den wesentlichen Punkten aussichtslos seien. Bei dem abschließenden Gespräch am 14.07.2010 habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Einigung möglich sei. Vielmehr habe die Personalvertretung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Belegschaft eine Konzentration am Standort D3 nicht wünsche. – Auch seien die bisher von der Personalvertretung überreichten spärlichen Gegenvorschläge zur Bedarfsberechnung nicht realisierbar.
Vor dem Hintergrund sei es daher sachgerecht, eine Einigungsstelle zu errichten.
Als dessen Vorsitzender habe sie den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P2 B3 vorgeschlagen, weil diesem die Besonderheiten des Unternehmens bekannt seien und er bereits mehrfach Einigungsstellen bezüglich des Boden- sowie Bordpersonals vorgesessen habe.
Es sei angemessen, dass von jeder Seite drei Beisitzer benannt würden.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P2 B3 zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs für ihr Cockpit-Personal betreffend die Betriebsänderung “Flotten- und Personalreduzierung sowie Konzentration des gesamten Cockpit-Personals am dienstlichen Einsatzort/Station D3 beinhaltend Schließung sämtlicher dienstlicher Einsatzorte/Stationen außer D3 sowie Änderungskündigungen/Versetzungen nach D3” zu bestellen, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 3 festzusetzen.
Die Personalvertretung hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen
und hilfsweise
den Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Köln D2. C1 E2 zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle sowie für den Versuch eines Interessenausgleichs für das Cockpit-Personal der Beteiligten zu 1) betreffend die Betriebsänderung “Flotten- und Personalreduzierung sowie Konzentration des gesamten Cockpit-Personals am dienstlichen Einsatzort/Station D3, beinhaltend die Schließung sämtlicher dienstlicher Einsatzorte/Stationen außer D3 sowie Änderungskündigungen/Versetzungen nach D3” zu bestellen, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer für die im Hilfsantrag zu 1) erwähnte Einigungsstelle auf 5 festzusetzen.
Die Personalvertretung hat die Auffassung vertreten, dass noch keine Zuständigkeit der Einigungsstelle gegeben sei. Bisher habe es nämlich keinerlei ernsthafte Verhandlungen über die geplante Betriebsänderung gegeben. Es hätten lediglich bloße Informationsgespräche stattgefunden.
In der abschließenden Unterredung am 14.07.2010 habe sie als Personalvertretung lediglich erläutert, dass die betroffenen Mitarbeiter mit einer Verlagerung nach D3 nicht einverstanden seien; dies gebe aber nicht eigene Verhandlungspositionen wieder.
Für den Fall, dass das Gericht insoweit den Antrag der Gegenseite für begründet erachte, werde der von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende abgelehnt. Mit den Ergebnissen der von diesem geleiteten Einigungsstellenverfahren sei man in der Vergangenheit nicht immer einverstanden gewesen.
Der von ihr selbst vorgeschlagene Richter sei ebenfalls ein erfahrener Einigungsstellenvorsitzender, dem die Besonderheiten des Unternehmens sowie die Besonderheiten von Fluggesellschaften im Allgemeinen aus diversen Verfahren bekannt seien.
Wegen der Komplexität des Sachverhaltes und der Verzahnung der beabsichtigten Betriebsänderung mit den tariflichen Verhandlungen sei es sachgerecht, neben drei Beisitzern aus den eigenen Reihen einen externen juristischen Berater sowie ein Mitglied der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit e.V. zu berufen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.08.2010 den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es habe vorgerichtlich genügend Gelegenheit bestanden, sich zu einigen.
Es sei auch sachgerecht, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B3 zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen und die Anzahl der Beisitzer auf je drei festzusetzen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Personalvertretung mit ihrer Beschwerde.
Sie meint, bisher seien im eigentlichen Sinne noch keine Verhandlungen über die geplante Betriebsänderung, sondern lediglich Informationsgespräche geführt worden.
Davon abgesehen sei man mit der Berufung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht B3 zum Vorsitzenden nicht einverstanden, weil er der Kandidat der Arbeitgeberin sei. Im Übrigen sei man mit den Ergebnissen von Einigungsstellen unter seiner Leitung in der Vergangenheit nicht immer einverstanden gewesen.
Stattdessen schlage man den Richter am Arbeitsgericht D2. E2 vor, ein erfahrener Einigungsstellenvorsitzender, der auch schon einmal im Unternehmen tätig geworden sei.
Gegebenenfalls möge ein Dritter bestellt werden.
Die Personalvertretung beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.08.2010 – 10 BV 110/10 – abzuändern und die Anträge abzuweisen,
hilfsweise
Herrn Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht D2. E2 zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs für das Cockpit-Personal der Arbeitgeberin betreffend die Betriebsänderung “Flotten- und Personalreduzierung sowie Konzentration des gesamten Cockpit-Personals am dienstlichen Einsatzort/Station D3, beinhaltend Schließungen sämtlicher dienstlicher Einsatzorte/Stationen außer D3 sowie Änderungskündigungen/Versetzungen nach D3” zu bestellen
sowie äußerst hilfsweise
einen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der weder von der Arbeitgeberin noch von der Personalvertretung beantragt oder vorgeschlagen wird, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs für das Cockpit-Personal der Arbeitgeberin betreffend die Betriebsänderung “Flotten- und Personalreduzierung sowie Konzentration des gesamten Cockpit-Personals am dienstlichen Einsatzort/Station D3, beinhaltend Schließungen sämtlicher dienstlicher Einsatzorte/Stationen außer D3 sowie Änderungskündigungen/Versetzungen nach D3” zu bestellen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass man in insgesamt fünf Verhandlungsterminen wechselseitig die Positionen ausgetauscht habe. Jedenfalls hinsichtlich des Personalbemessungskonzepts und damit eines etwaigen Personalabbaus gebe es unverändert unterschiedliche Positionen.
Gegen Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B3 seien keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht worden. Für ihn spreche, dass er im Bodenbereich die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zwischenzeitlich erfolgreich zum Abschluss gebracht habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde der Personalvertretung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
I.
Entgegen der Ansicht der Personalvertretung ist das für jede gerichtliche Inanspruchnahme erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Es besteht allgemein immer dann, wenn sich ein rechtlich schutzwürdiges Ziel nur mittels Einschaltung eines Gerichts erreichen lässt, es also keinen einfacheren oder billigeren Weg gibt, um dem Rechtsschutzbegehren gleich sicher gerecht werden zu können (BAG, 19.02.2008 – 1 ABR 65/05 – AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 68. Aufl., Grundz. § 253 Rn. 34; Zöller/Greger, 28. Aufl., Vorbem. § 253 Rn 18 ff.).
Im Falle des § 98 ArbGG kann das Rechtsschutzbedürfnis fraglich sein, wenn die Betriebspartner in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht einmal gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Versuch unternommen haben, mit Einigungswillen zu verhandeln, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen wird (GMP/Matthes/Schlewing, 7. Aufl., § 98 Rn. 15; Richardi, 12. Aufl., § 74 Rn. 14); denn damit haben sie sich der gesetzlich vorgegebenen Möglichkeit begeben, auf “einfachem” Weg ohne ein vorgeschaltetes gerichtliches Einigungsstellenbesetzungsverfahren zur Lösung eines betriebsverfassungsrechtlichen Konfliktfalls zu gelangen. Allerdings dürfen die Anforderungen in dem Zusammenhang nicht überspannt werden. Es ist dem spezifischen Regelungszweck des § 98 ArbGG Rechnung zu tragen. Namentlich durch die verkürzten Fristen, die Alleinentscheidung des Vorsitzenden in beiden Instanzen und die begrenzte Zuständigkeitsprüfung (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um den Konflikt zu regeln. Dieser Beschleunigungszweck würde unterlaufen oder zumindest doch in Frage gestellt, wenn an das Kriterium, vorab verhandelt zu haben, zu hohe Anforderungen gestellt würden. § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat keine Anspruchsqualität (GK/Kreutz, 9. Aufl., § 74 Rn. 27), so dass es jedem Betriebspartner überlassen bleibt, im konkreten Einzelfall die Kommunikation abzubrechen und zur Beilegung aufgetretener Meinungsverschiedenheiten auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken (vgl. zuletzt LAG Hamm, 14.06.2010 – 13 TaBV 44/10; 10.05.2010 – 10 TaBV 23/10, jew. m.w.N.; Fitting, 25. Aufl., § 74 Rn. 9a; GK/Kreutz, a.a.O., § 74 Rn. 28; WPK/Preis, 4. Aufl., § 74 Rn. 6).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war hier antragsgemäß zu entscheiden.
Auf der Basis eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses vom 15.01.2010 hat die Arbeitgeberin die Personalvertretung mit Schreiben vom 18.01.2010 zur Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen nach den §§ 111 f. BetrVG aufgefordert. Beigefügt war ein Entwurf, der unter 1. und 2. konkret ausweist, dass die Ausflottung von insgesamt 19 Flugzeugen über einen bestimmten Zeitraum sowie die zukünftige Konzentrierung auf den Standort D3 und den Einsatz von 62 sog. Beschäftigungsjahren im Bereich der Kapitäne und 56 im Bereich der Co-Piloten geplant ist.
Ab dem 03.02.2010 kam es dann über einen Zeitraum von gut drei Monaten bis zum 04.05.2010 zu insgesamt fünf Gesprächen, in deren Verlauf die Personalvertretung namentlich Gegenberechnungen zu den zukünftig benötigten Vollzeiteinheiten (BJ) für Kapitäne und Co-Piloten sowie zum Thema alternativer Geschäftsfelder unterbreitete. Ein weiteres, ergebnislos verlaufendes Gespräch fand dann zwischen den Betriebspartnern am 14.07.2010 statt.
Wenn die Arbeitgeberin in dieser Situation, in der man in den wesentlichen Punkten, nämlich Personalabbau und Konzentration der unternehmerischen Tätigkeit auf den Standort D3, keine substantielle Annäherung erzielt hatte, am 21.07.2010 durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf die Bildung einer Einigungsstelle hinwirkte, war dies sachgerecht. Denn nur so kann nunmehr unter Einschaltung eines unparteiischen Vorsitzenden versucht werden, die gravierenden Meinungsverschiedenheiten im Rahmen eines Interessenausgleichs nach § 112 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BetrVG beizulegen.
II.
Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle war Herr Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht P2 S4 zu berufen.
Nachdem sich die Beteiligten offensichtlich nicht gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen konnten, war dieser nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG gerichtlich zu bestellen. Dabei bestand für die Kammer hinsichtlich der Person keine Bindung an die Anträge bzw. Vorschläge der Betriebspartner.
1. Allerdings wird vielfach vertreten, dass ein im Antrag genannter Vorsitzender vom Gericht zu bestellen ist, wenn nicht durch Tatsachen begründete Bedenken bzw. nachvollziehbare Gründe gegen dessen Geeignetheit vorgetragen werden (LAG Hamm, 19.07.2010 – 10 TaBV 39/10; LAG Berlin-Brandenburg, 03.06. und 22.01.2010 – 10 TaBV 1058/10 und 2829/09; LAG Nürnberg, 02.07.2004 – 7 TaBV 19/04; LAG Hamburg, 27.10.1997 – 4 TaBV 15/88; ErfK/Koch, 10. Aufl., § 98 ArbGG Rn. 5).
2. Dieser Ansicht folgt die erkennende Kammer nicht (ebenso: LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2010 – 6 TaBV 901/10; LAG Schleswig-Holstein, 04.09.2002 – 4 TaBV 8/02; LAG Baden-Württemberg, 26.06.2002 – 9 TaBV 3/02; LAG Berlin, 12.09.2001 – 4 TaBV 1436/01; LAG Hamm, 16.08.1976 – 3 TaBV 43/76; Schwab/Weth/Walker, 2. Aufl., § 98 Rn. 51; Hennige, Das Verfahrensrecht der Einigungsstelle, S. 86 ff.).
a) Zunächst erschließt sich aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, wonach das Gericht den Vorsitzenden bestellt, dass im Rahmen des § 98 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nur eine antragsmäßige Bindung besteht, soweit es um die Berufung eines Vorsitzenden geht, nicht aber hinsichtlich der konkreten Person (vgl. GMP/Matthes/Schlewing, 7. Aufl., § 98 Rn. 14; GK-ArbGG/Dörner, § 98 Rn. 33).
b) Im Übrigen ist zu beachten, dass die Betriebspartner in ihrem Bemühen, sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden zu einigen, gescheitert sein müssen, bevor es zum gerichtlichen Bestellungsverfahren kommt. Würden in dieser Situation die Erfolgsaussichten wesentlich davon abhängen, wer sich mit seinem Begehren auf Bestellung einer bestimmten Person zuerst an das Gericht wendet, liefe dies in vielen Fällen darauf hinaus, dass statt der vom Gesetzgeber erstrebten Einigung auf einen Vorsitzenden bzw. deren gerichtliche Ersetzung sich eine Seite mit ihrem Kandidaten durchsetzen würde. Damit verbunden wäre wiederum die Gefahr, dass die unterlegene Seite diesem Vorsitzenden nicht das unverzichtbare Vertrauen zu einer unparteiischen Verhandlungsführung mit dem Ziel einer möglichst einvernehmlichen Regelung in der Sache entgegenbringt.
c) Davon abgesehen lässt die unter B II. 1. der Gründe wiedergegebene Gegenmeinung auch offen, wie konkret Bedenken bzw. nachvollziehbare Gründe dargelegt werden müssen und ob ggf. im Rahmen des auf Beschleunigung ausgerichteten Verfahrens nach § 98 ArbGG auch noch eine Beweisaufnahme durchzuführen wäre.
Hier hatte die Personalvertretung die von Arbeitgeberseite vorgeschlagene Person abgelehnt, weil man in der Vergangenheit mit den unter ihrer Leitung erzielten Einigungsstellenergebnissen nicht immer einverstanden gewesen sei. Es hätte sich jetzt die Frage gestellt, inwieweit die Personalvertretung den Verlauf dieser Verfahren hätte darlegen und ggf. unter Beweis stellen müssen, um die verlangten Bedenken bzw. nachvollziehbaren Gründe verifizieren zu können. Davon abgesehen wäre damit die Gefahr der Diskreditierung des Vorgeschlagenen verbunden gewesen.
Die genannten Erwägungen haben bei der Kammer zu dem Ergebnis geführt, dass das Gericht im Rahmen des § 76 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht antragsgemäß gebunden werden kann, welche Person es zum Vorsitzenden der von den Beteiligten begehrten Einigungsstelle bestellt.
Da hier die namentlich benannten Kandidaten beider Seiten wechselseitig abgelehnt wurden, hat es die Kammer nach Anhörung der Beteiligten für sachgerecht gehalten, Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P2 S4 zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Er weist die erforderliche Unparteilichkeit auf und hat in jahrelanger Tätigkeit als Vorsitzender von Einigungsstellen, in denen es namentlich auch um Versuche zur Herbeiführung von Interessenausgleichen ging, seine Sach- und Rechtskunde äußerst kompetent unter Beweis gestellt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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