LAG Hamm, Beschluss vom 05.01.2011 – 13 Ta 714/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 05.01.2011 – 13 Ta 714/10
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2010 – 1 BV 16/10 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.124 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
A.
Im – zwischenzeitlich erledigten – Ausgangsverfahren hatte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin mit dem Antrag zu 1) die Überlassung zweier Exemplare der von Kittner herausgegebenen Arbeits- und Sozialordnung im Gesamtwert von 53,80 Euro; sowie ein Exemplar von Fitting, BetrVG, im Wert von 72,– Euro; verlangt. Mit dem Antrag zu 2) begehrte er, ihm einen Büroraum einschließlich Schreibtisch mit Stuhl, einen Besprechungstisch mit mindestens fünf Plätzen und dazugehörigen Stühlen sowie einen abschließbaren Büroschrank zur Verfügung zu stellen.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 25.11.2010 den Gegenstandswert auf 1.925,80 Euro; festgesetzt und ist dabei hinsichtlich des Antrages zu 2) von 1.800 Euro; (= 36 x 50,–Euro) ausgegangen.
Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Ansicht, dass für die Überlassung des Betriebsratsbüros 6.000,– € und für die begehrte Büroausstattung weitere 1.000,– Euro; in Ansatz zu bringen seien.
B.
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist in vollem Umfang begründet.
I. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern (zuletzt LAG Hamm, 06.09.2007 – 13 Ta 354/07; 04.09.2007 – 10 Ta 355/07, jeweils m.w.N.), dass für den auf § 40 Abs. 2 BetrVG gestützten Anspruch des Betriebsrates auf Überlassung eines Raums zur Erledigung der anfallenden Amtsaufgaben ein Gegenstandswert in Höhe des 1 1/2fachen Hilfswerts des § 23 Abs. 3 Satz 2
2. Halbs. RVG in Ansatz zu bringen ist, derzeit also 6.000,– EuroEs besteht kein Anlass, davon im konkreten Fall abzuweichen. Der Hinweis des Arbeitgebers, er habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, einen Raum zu überlassen, steht im Gegensatz zu der mit Schriftsatz vom 17.08.2010 beantragten Zurückweisung des Antrags; im Übrigen kann dieser Aspekt allenfalls im Rahmen der Erforderlichkeit (§ 40 Abs. 1 BetrVG) eine Rolle spielen, nicht aber bei der ausschließlich an den Anträgen zu orientierenden Bemessung des Gegenstandswerts.
II. Was die weiterhin begehrte Ausstattung des Büros angeht, hält es die Beschwerdekammer für angemessen, für den Schreibtisch einschließlich Stuhl, den Besprechungstisch mit mindestens fünf Plätzen und dazugehörigen Stühlen sowie einen abschließbaren Büroschrank insgesamt einen Wert in Höhe von 1.000,– euro; in Ansatz zu bringen (vgl. LAG Hamm, 13.06.2006 – 13 Ta 279/06).
Unter Hinzurechnung der Kosten für die Literatur in Höhe von insgesamt 125,80 € errechnet sich also ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 7.125,80 €, begrenzt durch das Beschwerdebegehren der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates auf 7.124euro

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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