LAG Hamm, Beschluss vom 05.02.2010 – 13 TaBV 40/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 05.02.2010 – 13 TaBV 40/09

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Schluss-Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 17.04.2009 – 2 BV 19/08 – wird hinsichtlich der ihr darin auferlegten Verpflichtungen,

a) das Betriebsratsbüro in N1 einzurichten und

b) das Betriebsratsbüro mit einem Computer und Drucker auszustatten,

mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor insoweit wie folgt lautet:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat in der Verkaufsstelle N1 einen Büroraum mit Fenster, der von außen nicht abgehört werden kann, sowie folgende Gegenstände mittlerer Art und Güte zur Verfügung zu stellen:

Personalcomputer nebst Monitor, Tastatur, Maus und Drucker sowie die dazugehörige Software (z. B. Betriebssystem Microsoft Windows mit Microsoft Word, Excel und Outlook).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

A.

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Büroraum, einen Personalcomputer nebst Zubehör und Software (im Folgenden kurz: PC) sowie einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit mehrere tausend Drogeriemärkte mit mehreren zehntausend Beschäftigten. Der antragstellende Betriebsrat ist für den “Bezirk 123 S3” erstmals im Sommer 2008 gewählt worden und aktuell zuständig für 13 Verkaufsstellen mit insgesamt 44 Arbeitnehmern.

Die derzeitige Betriebsratsvorsitzende kommt in einer Filiale in N1 zum Einsatz. Dort befinden sich – neben dem Verkaufs- und einem Lagerraum – zwei weitere Räume, zum einen genutzt als “Büro und Sozialraum” und zum anderen ausgewiesen als “Lager II”, in dem bestimmte Gegenstände abgestellt sind.

Im Betrieb der Arbeitgeberin kommt ein Tarifvertrag zur Ergänzung des Tarifvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG (im Folgenden kurz: Ergänzungstarifvertrag) zur Anwendung, dessen Ziffer 2 wie folgt lautet:

“2. Sachaufwand des Betriebsrates

2.1.

Der Betriebsrat bestimmt seinen Sitz an einer Verkaufsstelle oder Filiale des Bezirkes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Vorrang haben die Verkaufsstellen oder Filialen am Sitz des Betriebsratsvorsitzenden oder stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.

Der Arbeitgeber stellt am Sitz des Betriebsrates einen verschließbaren Schrank, einen Schreibtisch mit Sitzgelegenheit sowie die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen sachlichen Mittel im Sinne des § 40 BetrVG zur Verfügung.

Zu den für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Sachmittel gehören 2 Telefone mit Amtsleitungen.

2.2.

In den Verkaufsstellen des Betriebsratsvorsitzenden und stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden sind Telefone installiert, die sicherstellen, dass diese Telefonapparate von allen Verkaufsstellen angerufen werden können.

2.3.

Die Bezirksleitung stellt dem Betriebsrat eine geeignete Tagungsmöglichkeit zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen zur Verfügung.”

Gemäß Ziffer 1. des am 06.03.2009 vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Teilvergleichs hat die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dem Betriebsrat ein Büro an noch festzustellendem Ort inklusive Tisch, 5 Stühlen, Faxgerät und Festnetztelefon einzurichten, was bis heute nicht erfolgt ist.

Dem vorausgegangen waren mehrere mündliche Bitten des Betriebsrates, ein Gespräch mit dem Verkaufsleiter K4 am 12.09.2008, ein Aufforderungsschreiben des Betriebsrates vom 26.09.2008 (Bl. 177 d.A.) und ein vorgerichtliches anwaltliches Schreiben vom 20.10.2008 (Bl. 181 d.A.), auf das die Arbeitgeberin u.a. wie folgt antwortete:

“Zur Zeit findet eine Standortüberprüfung des Betriebsratsbüros statt. Wenn diese abgeschlossen ist, werden wir diesbezüglich auf Sie zukommen.”

Soweit für die vorliegende Entscheidung relevant, hat der Betriebsrat die Auffassung vertreten, auf der Basis der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen habe er seinen Sitz an der Einsatzverkaufsstelle der Betriebsratsvorsitzenden in N1 bestimmt. Dort könne für ihn durch Verlegung des Sozialraums in den ungenutzten Lagerraum ein Büro geschaffen werden.

Dieses müsse mit einem PC ausgestattet werden. Eine elektrische Schreibmaschine sei kein adäquater Ersatz, um Schriftstücke sachgerecht fertigen und speichern zu können.

Soweit hier von Interesse, hat der Betriebsrat beantragt,

den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Betriebsrat das Betriebsratsbüro in der Filiale in N1 einzurichten und mit einem Computer und Drucker auszustatten.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass das zur Verfügung zu stellende Büro nicht notwendigerweise in N1 einzurichten sei; ihr stehe diesbezüglich ein noch auszuübendes Bestimmungsrecht zu.

Einen Anspruch auf einen PC habe der Betriebsrat nicht. Diesem werde eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung gestellt, mit der der anfallende Schriftverkehr erledigt werden könne.

Das Arbeitsgericht hat mit Schluss-Beschluss vom 17.04.2009 den Anträgen auf Überlassung eines Büroraums und eines PC einschließlich Drucker stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitgeberin habe sich durch den Abschluss des Ergänzungstarifvertrages dahingehend gebunden, dass sie dem Betriebsrat das eigenständige Recht der Bestimmung seines Sitzes überlassen habe, wobei dieser identisch sei mit dem Ort des Betriebsratsbüros.

Die Überlassung eines PC nebst Drucker sei erforderlich, weil die Anfertigung und Verwaltung des Schriftverkehrs eines für zahlreiche Filialen zuständigen Betriebsrates nicht mit einer elektrischen Schreibmaschine bewältigt werden könne, namentlich was die erleichterte Korrektur geschriebener Texte und deren Speicherung und Vervielfältigung angehe.

Dagegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde.

Sie räumt ein, der Betriebsrat habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Überlassung eines Büroraumes; allerdings habe sie, die Arbeitgeberin, ein Bestimmungsrecht. Zwar würden am Sitz des Betriebsrates in N1 ein verschließbarer Schrank, ein Schreibtisch und sonstige erforderliche Sachmittel zur Verfügung gestellt; dazu gehöre aber nicht ein Büroraum.

Es bedürfe auch keiner Überlassung eines PC, weil der fünfköpfige Betriebsrat in der Lage sei, mit der ihm überlassenen Schreibmaschine, die über ein Korrekturband verfüge, den anfallenden Schriftverkehr sachgerecht zu erledigen. Vervielfältigungen könnten mit dem überlassenen Kombi-Gerät erledigt werden.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Schluss-Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 17.04.2009 – 2 BV 19/08 – abzuändern und die Anträge insgesamt abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, dass er nach über einem Jahr Amtszeit immer noch über kein Betriebsratsbüro verfüge, obwohl er dazu schon frühzeitig einen realistischen Vorschlag gemacht habe, nämlich in der Verkaufsstelle in N1 nach keinen sehr aufwendigen Umbaumaßnahmen.

Ihm stehe auch ein PC zu, weil es sich dabei um ein unverzichtbares modernes Arbeitsmittel des Betriebsrates handele. Im Übrigen werde diese Ausstattung benötigt, um die Aufgaben in einem Filialbetrieb mit zahlreichen Mitbestimmungsfragen und Informationspflichten gegenüber der Belegschaft sachgerecht erledigen zu können. – Davon abgesehen sei es falsch, dass ihm eine funktionsfähige Schreibmaschine zur Verfügung gestellt worden sei. In dem Zusammenhang ist unstreitig, dass dem Betriebsrat im November/Dezember 2009 arbeitgeberseits zwei Schreibmaschinen des Typs Gabriela von der Firma T1 A4 überlassen wurden. Per Fax vom 15.01.2008 teilte dieser dann aber der zuständigen Bezirksleiterin H1-S7 mit, beide Maschinen seien nicht funktionsfähig (Bl. 253 d.A.).

Wegen des weiteren Vorbringens beider Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist, soweit dem Betriebsrat die Überlassung eines Büroraumes und eines PC zugesprochen worden ist, unbegründet. Die Kammer hat darüber per Teilbeschluss (vgl. § 301 ZPO) entschieden, um im Übrigen die fünf für den 17.02.2010 angekündigten Entscheidungen des BAG zur Erforderlichkeit eines Internetabschlusses (7 ABR 54/08 und 7 ABR 81, 92, 103 und 104/09) abzuwarten (vgl. auch BAG, 20.01.2010 – 7 ABR 79/08).

I. Der Betriebsrat hat gegenüber der Arbeitgeberin einen sich aus § 40 Abs. 2 BetrVG ergebenden Anspruch darauf, dass ihm in der Verkaufsstelle N1 ein Büroraum eingerichtet wird.

Dabei ist vorauszuschicken, dass der Betriebsrat im Einklang mit Ziffer 2.1. Satz 1 und 2 des Ergänzungstarifvertrages seinen Sitz an der Verkaufsstelle in N1 bestimmt hat, weil dort die Betriebsratsvorsitzende tätig ist.

An diesem Sitz hat die Arbeitgeberin gemäß Ziffer 2.1. Satz 3, 4 des Ergänzungstarifvertrages einen verschließbaren Schrank, einen Schreibtisch mit Sitzgelegenheit sowie alle sonstigen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, namentlich auch zwei Telefone mit Amtsleitungen. Wenn in dem Zusammenhang auch nicht ausdrücklich ein Büroraum erwähnt wird, so ist es doch nicht vorstellbar und hat die Arbeitgeberin auch zu keinem Zeitpunkt plausibel dargelegt, wie man an einem Schreibtisch Betriebsratstätigkeiten unter Verwendung von Unterlagen aus einem verschließbaren Schrank und unter Einsatz zweier Telefone sachgerecht erledigen kann, ohne dafür in erforderlichem Umfang gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG vor Ort einen angemessenen Raum zur Verfügung zu haben.

Für die Kammer ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, wie ein großes, bundesweit und darüber hinaus in Europa tätiges Drogerieunternehmen, das ausweislich seines Inhabers “keinen Ärger mit seinen Arbeitnehmervertretern” haben will (manager magazin 2/10, S. 65), hier seit der Erstwahl des Betriebsrates im Sommer 2008 trotz mehrerer vorgerichtlicher Aufforderungen, eines bereits am 06.03.2009 geschlossenen gerichtlichen Teilvergleichs und einer konkreten Lösungszusage im Anhörungstermin vom 18.09.2009 in der abschließenden Sitzung am 05.02.2010 immer noch nicht in der Lage war, einen sofort verbindlichen Vorschlag zu unterbreiten.

Die Andeutung, die Verkaufsstelle N1 möglicherweise bald zu schließen, kann es nicht rechtfertigen, einen fünfköpfigen Betriebsrat seit seiner Konstituierung über mehr als 1,5 Jahre einen ihm unstreitig zustehenden Anspruch vorzuenthalten. Mit den Grundsätzen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebspartner (§ 2 Abs. 1 BetrVG) ist ein solches Verhalten unvereinbar.

Vor dem Hintergrund war es jetzt auch gerechtfertigt, gerichtlicherseits die Bestimmung des Ortes für den Büroraum vorzunehmen (vgl. § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB), nämlich am Sitz des Betriebsrates in N1. Davon zu trennen ist übrigens die hier nicht zu entscheidende Frage, wo der Betriebsrat seine Sitzungen abhält (vgl. Ziffer 2.3. des Ergänzungstarifvertrages). Insoweit ist ja auch in § 40 Abs. 2 BetrVG von der Mehrzahl “Räume” die Rede, die – neben der laufenden Geschäftsführung – für Sitzungen und Sprechstunden zur Verfügung zu stellen sind.

II. Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG gegenüber der Arbeitgeberin auch einen Anspruch darauf, einen PC (nebst Zubehör und Software) zur Verfügung gestellt zu bekommen. Aus Sicht der Kammer folgt dies bereits aus allgemeinen Erwägungen, im konkreten Fall zusätzlich aber auch daraus, dass die Arbeitgeberin bis zum Schluss der letzten mündlichen Anhörung am 05.02.2010, obwohl sie darauf ausdrücklich schriftlich hingewiesen worden war, dem Betriebsrat nicht nachweisbar eine funktionstüchtige elektrische Schreibmaschine überlassen hat.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab 28.07.2001 geltenden Fassung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat u.a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, namentlich Computer mit entsprechender Software (BT-Drucks. 14/5741, S. 41).

Nach der insoweit zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90 m.w.N.) diente diese Gesetzesergänzung “nur” der Klarstellung. Sie entbindet also die Gerichte unverändert nicht von der Einzelfallprüfung, ob der Betriebsrat bei seiner Entscheidungsfindung unter Abwägung der Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Amtstätigkeit einerseits und der berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits, namentlich was die Begrenzung seiner Kostentragungspflicht angeht, die Anschaffung eines PC für erforderlich halten durfte.

Nach diesen Grundsätzen steht dem Betriebsrat hier der begehrte PC zu (vgl. auch LAG Bremen, 04.06.2009 – 3 TaBV 4/09 – NZA-RR 2009, 485; LAG Hamm, 21.08.2009 – 10 TaBV 33/08; LAG Schleswig-Holstein, 27.01.2010 – 3 TaBV 31/09).

1. Im Gegensatz zur zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht die Kammer davon aus, dass es jedenfalls bei der Größe und Struktur der Arbeitgeberin zur Grundausstattung der im Unternehmen errichteten Betriebsräte gehört, einen PC als unverzichtbares Arbeitsmittel zu erhalten.

So hat bereits das LAG Bremen in seiner Entscheidung vom 04.06.2009 (a.a.O.), die mangels Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerde durch die Arbeitgeberin rechtskräftig geworden ist, anhand von Zahlenmaterial des Statistischen Bundesamtes dargelegt, dass im Einzelhandel bei der hier gegebenen Betriebsgröße alle Unternehmen, so auch die Arbeitgeberin in der Zentrale und in den Vertriebsbüros, Computer einsetzen. Andererseits sind die Kosten für eine EDV-Grundausstattung angesichts des stark zugenommenen Verbreitungsgrades rapide gesunken.

Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, in dem er im Jahre 2001 eine – klarstellende – Ergänzung in § 40 Abs. 2 BetrVG vornahm. Dabei führte er in der Begründung unter A. III. 4 (BT-Drucks. 14/ 5741, S. 28) zu der von ihm angestrebten Verbesserung und Modernisierung der Arbeitsmöglichkeiten des Betriebsrates aus, die Attraktivität und Effizienz der Betriebsratstätigkeit würden entscheidend auch von den verfügbaren Arbeitsmitteln bestimmt; daher nenne man moderne Informations- und Kommunikationstechnik ausdrücklich als erforderliche Arbeitsmittel. Ohne diese neue Technik sei bereits heute eine vernünftige Betriebsratsarbeit nicht mehr zu leisten.

Berücksichtigt man diese Erwägungen, kommt man im Falle der Arbeitgeberin zum Ergebnis, dass die in ihrem Unternehmen gebildeten Betriebsräte zur Schaffung der erforderlichen angemessenen Kommunikationsmöglichkeiten auf die Überlassung eines PC angewiesen sind. Denn die Attraktivität und Effizienz von Betriebsratsarbeit in einem Einzelhandelsunternehmen mit bundesweit noch knapp 9.000 Verkaufsstellen, in denen aktuell insgesamt 52.100 Arbeitnehmer tätig sind und das einen Umsatz von 7,2 Milliarden Euro aufzuweisen hat (manager magazin 2/10, S. 63, 65), macht es unverzichtbar, dass jedem einzelnen Betriebsrat, der für eine unterschiedliche Zahl von Verkaufsstellen zuständig ist, moderne Informations- und Kommunikationstechnik überlassen wird. Dies erwartet man umso mehr von einer Arbeitgeberin, die sich in ihrem Firmenlogo selbst als “modern” ausweist und auf den Ebenen der Zentrale und der Vertriebsbüros PC zum Einsatz bringt.

Wenn stattdessen, wie hier, der Betriebsrat auf den Einsatz elektrischer Schreibmaschinen verwiesen wird, die bereits zu Beginn des Jahres 2003 mangels Marktbedeutung aus dem Verbraucherpreisindex gestrichen wurden, steigert dies entgegen der gesetzgeberischen Intention nicht die Attraktivität und Effizienz von Betriebsratsarbeit, sondern konterkariert sie.

Demgegenüber kann der Kostengesichtspunkt keine maßgebliche Rolle spielen. Denn bei der allgemeinen Verbreitung der PC-Technik sind die Anschaffungskosten im Einzelfall nicht mehr sehr hoch – zumal die Arbeitgeberin selbst entsprechende Geräte in (Sonder-)Verkaufsaktionen zu günstigen Preisen vertreibt und im Übrigen nach Aussage des Firmeninhabers in anderen Bereichen “klotzig” investiert (manager magazin 2/10, S. 65).

Davon abgesehen ist es bemerkenswert, dass die Arbeitgeberin trotz zugelassener Rechtsbeschwerde im Verfahren des LAG Bremen (a.a.O.) keine höchstrichterliche Entscheidung herbeigeführt und stattdessen unter Hintanstellung von Kostenerwägungen den dortigen siebenköpfigen Betriebsrat mit dem begehrten PC ausgestattet hat. Erstaunlicherweise kommt es auch sogar vor, dass die Arbeitgeberin bei einem Verzicht auf Freistellungsansprüche bereit ist, dem Betriebsrat im Gegenzug einen PC zur Verfügung zu stellen.

2. Obwohl damit bereits nach allgemeinen Erwägungen dem Betriebsrat der begehrte PC zusteht, kommt hier Folgendes hinzu:

Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat erst mehrere Monate nach seiner Konstituierung zwei Schreibmaschinen des Typs Gabriela von T1 A4 zur Verfügung gestellt und dann auf dessen Hinweis im Faxschreiben vom 15.12.2009, beide Maschinen seien nicht funktionsfähig, über fast acht Wochen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung am 05.02.2010 nicht reagiert.

Da sie sich auch auf gerichtliches Befragen nicht konkret äußern konnte, war zugunsten des Betriebsrates von der fehlenden Einsatzfähigkeit der beiden Schreibmaschinen auszugehen. Auch deshalb war ihm zur Gewährleistung der erforderlichen Kommunikationsmöglichkeiten ein PC zuzusprechen.

Wegen der Einzelfallerwägungen (B I. und II. 2 der Gründe) sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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