LAG Hamm, Beschluss vom 05.02.2010 – 13 TaBV 82/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 05.02.2010 – 13 TaBV 82/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.08.2009 – 2 BV 11/09 – abgeändert:

Das zwischen der Arbeitgeberin und dem Beteiligten S3 H3 begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Die Arbeitgeberin, ein im Verpackungsbereich tätiges Unternehmen mit mehreren hundert Arbeitnehmern, begründete mit dem Beteiligten H3 ab dem 01.09.2005 ein Ausbildungsverhältnis zum Industriemechaniker im Bereich Schlosser-Werkstatt. Das Ausbildungsverhältnis endete am 29.01.2009 nach bestandener Prüfung mit Bekanntgabe des Ergebnisses.

Zuvor hatte der Beteiligte H3, der Vorsitzender der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, mit Schreiben vom 08.01.2009 (Bl. 6 d.A.) die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis beantragt. Dies hatte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23.01.2009 (Bl. 7 d.A.) abgelehnt mit Verweis darauf, dass ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe.

Unstreitig gibt es in der Schlosser-Werkstatt 10 fest besetzte Dauerarbeitsplätze. Zusätzlich beschäftigt dort die Arbeitgeberin seit Januar 2008 jeweils für 12 Monate einen jeweils zur Übernahme angestandenen Auszubildenden als Arbeitnehmer. Sie stützt sich dabei auf § 2 d Nr. 2 des einschlägigen Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (im Folgenden kurz: MTV), der wie folgt lautet:

“Auszubildende werden im Grundsatz nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht verhaltens- oder personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.”

Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, ihr sei aus betrieblichen Gründen die dauerhafte Weiterbeschäftigung des Beteiligten H3 unzumutbar. Neben den besetzten 10 Dauerarbeitsplätzen stehe jeweils nur begrenzt auf 12 Monate ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung, um der tariflichen Übernahmeverpflichtung, soweit sie bestehe, nachkommen zu können. Es handele sich also um einen zweckgebundenen und befristet eingerichteten Arbeitsplatz, der z.B. im Falle des Abbruchs einer Ausbildung für ein Jahr unbesetzt bleibe. Deshalb komme er für eine dauerhafte Besetzung durch den Beteiligten H3 nicht in Betracht.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

das Arbeitsverhältnis mit dem ehemaligen Auszubildenden Herrn S3 H3 aufzulösen.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte H3 und der Betriebsrat haben die Auffassung vertreten, der Arbeitsplatz, den die Arbeitgeberin im jährlichen Wechsel mit übernommenen Auszubildenden besetze, sei dauerhaft vorhanden und könne deshalb mit ihm, dem Beteiligten H3, besetzt werden. Es gebe die Möglichkeit, von der grundsätzlich bestehenden tariflichen Übernahmeverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen abzuweichen, wovon die Arbeitgeberin in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht habe.

Abgesehen davon sei die Schlosser-Werkstatt chronisch überbelastet, so dass die Mitarbeiter ihre geschuldete Arbeitszeit massiv ausdehnen müssten. – Im Übrigen würden dort Subunternehmer im Rahmen von Werkverträgen tätig, wobei davon auszugehen sei, dass es sich um Scheinselbständige handele.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.08.2009 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Bereich der Schlosser-Werkstatt stehe ein Arbeitsplatz unbefristet für die dauerhafte Beschäftigung des Beteiligten H3 zur Verfügung. Daran ändere sich nichts dadurch, dass auf diesem Arbeitsplatz bislang jeweils nur für 12 Monate befristet übernommene Auszubildende zum Einsatz kämen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde.

Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und bekräftigt, dass man den weiteren Arbeitsplatz in der Schlosser-Werkstatt nur zweckgebunden und befristet eingerichtet habe; er sei vor dem Jahr 2008 nicht vorhanden gewesen und falle immer dann weg, wenn ein Auszubildender im Rahmen des § 2 d MTV – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Übernahme anstehe.

Was die Situation in der Schlosser-Werkstatt angehe, würden befristet übernommene Auszubildende mit Tätigkeiten im Bereich der Wartung und Instandsetzung von Maschinen betraut. Das entsprechende Arbeitskontingent hätte man bei den dort ebenfalls zum Einsatz kommenden Fremdfirmen S7, F5 und V4/T2 abgezogen, um entsprechende eigene Arbeitskapazitäten zu schaffen. Sollte kein Auszubildender zur befristeten Übernahme zur Verfügung stehen, würde man die entsprechenden Arbeiten an die Fremdfirmen zurückübertragen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.08.2009 – 2 BV 11/09 – abzuändern und das zwischen der Arbeitgeberin und dem Beteiligten S3 H3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Der Beteiligte H3 und der Betriebsrat beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, der elfte Arbeitsplatz sei in der Schlosser-Werkstatt auf Dauer angelegt und müsse deshalb mit ihm, dem Beteiligten H3, besetzt werden.

Davon abgesehen “blockiere” Herr F5, der ständig in der Tagschicht arbeite und deshalb kaum Zeit für Tätigkeiten bei anderen Auftraggebern habe, einen vollzeitigen Arbeitsplatz.

Im Übrigen dokumentierten die abgeleisteten Stunden im Jahre 2009 bis November ein Äquivalent von nahezu zwei weiteren Vollzeitarbeitsplätzen.

Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Stammkraft K4 seit dem 01.12.2009 im Bereich Mechanik zum Einsatz komme.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Auf die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin war ihrem auf § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gestützten Antrag, das mit dem Beteiligten H3 ab Ende Januar 2009 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stattzugeben. Aus betrieblichen Gründen ist nämlich eine dauerhafte Weiterbeschäftigung unzumutbar.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25.02.2009 – 7 ABR 61/07; 16.07.2008 – 7 ABR 13/07 – AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 50; 06.11.1996 – 7 ABR 54/95 – AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 26; 16.08.1995 – 7 ABR 52/94 – AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 25; 24.07.1991 – 7 ABR 68/90 – AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 23; zust. Fitting, 25. Aufl., § 78 a Rn. 53 ff.) können betriebliche Gründe die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn es keinen andauernden Bedarf für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers gibt. In dem Zusammenhang ist maßgeblich auf die arbeitstechnischen Vorgaben und die Personalplanung des Arbeitgebers abzustellen. Er entscheidet darüber, welche Arbeiten im Betrieb verrichtet und wie viele Arbeitnehmer damit beschäftigt werden. So ist er u.a. frei darin, ggf. unter Beachtung des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (vorübergehend) Mehrarbeit leisten zu lassen, statt einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen. Ferner steht es ihm im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit offen, Werkunternehmer mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgaben zu betrauen (LAG Nürnberg, 28.03.2007 – 4 TaBV 54/06 – ZTR 2007, 514; Richardi/Thüsing, 12. Aufl., § 78 a Rn. 37) – im Unterschied zu dem von ihm selbst gesteuerten Einsatz von Leiharbeitnehmern.

Gemessen an diesen Grundsätzen stand im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 29.01.2009 für den Beteiligten H3 kein freier, auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung, auf dem er ausbildungsadäquat hätte beschäftigt werden können.

I. Was den über die vorhandenen 10 Dauerarbeitsplätze hinausgehenden elften Arbeitsplatz in der Schlosser-Werkstatt angeht, hat die Arbeitgeberin die nachvollziehbare Unternehmerentscheidung getroffen, ihn nur für einen bestimmten Zweck einzurichten, nämlich dort Auszubildende im Rahmen des § 2 d MTV befristet für 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernehmen zu können (vgl. auch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG). Entgegen der Ansicht des Beteiligten H3 und des Betriebsrates hat sie dort also keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz geschaffen, sondern ihn erkennbar davon abhängig gemacht, dass es in jedem Jahr einen Auszubildenden gibt, dieser erfolgreich die Berufsausbildung abschließt und bereit ist, für 12 Monate in ein befristetes Arbeitsverhältnis zu wechseln.

Für den Fall, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollten, hat die Arbeitgeberin nachvollziehbar dargelegt, dass sie dann die verbleibenden Arbeiten an die im Betrieb tätigen Werkunternehmer (zurück-)übertragen würde.

Das darin zum Ausdruck kommende Unternehmerkonzept führt dazu, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt am 29.01.2009 für den Beteiligten H3 kein auf Dauer angelegter, sondern nur ein auf 12 Monate befristeter Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

II. Soweit der als Werkunternehmer auftretende F5 von Seiten des Beteiligten H3 und des Betriebsrates als Scheinselbständiger eingestuft wird und daraus auf einen vom Beteiligten H3 zu besetzenden Arbeitsplatz geschlossen wird, kann dem nicht gefolgt werden. Denn sollte Herr F5 tatsächlich als Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin zum Einsatz kommen, wäre der Arbeitsplatz von ihm fest besetzt und stände nicht für eine anderweitige Vergabe zur Verfügung.

III. Auch der Hinweis auf eine chronische Unterbesetzung in der Schlosser-Werkstatt kann im Rahmen des § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ohne einen unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Betätigungsfreiheit nicht dazu führen, die Arbeitgeberin zur Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes zu verpflichten.

IV. Schließlich kann der erst 10 Monate nach dem hier maßgeblichen Prüfungszeitpunkt erfolgte Wechsel des Mitarbeiters K4 von der Schlosser-Werkstatt in die Teamleitung des Bereichs Mechanik ab 01.12.2009 nichts daran ändern, dass es der Arbeitgeberin am 29.01.2009 unter Berücksichtigung aller geschildeten Umstände unzumutbar war, den Beteiligten H3 dauerhaft weiterzubeschäftigen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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