LAG Hamm, Beschluss vom 05.03.2010 – 13 TaBV 36/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 05.03.2010 – 13 TaBV 36/09

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.03.2009 – 3 BV 207/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die tarifliche Bewertung von einem mit einem Beamten besetzten Arbeitsplatz eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstellt.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für den Regionalbereich W2, Produktionsstandort H1/Regionalnetz B3-M1 L1 gebildete Betriebsrat. In diesem Betrieb beschäftigt die Arbeitgeberin, wie in zahlreichen weiteren Betrieben und Niederlassungen, neben Arbeitnehmern auch Beamte, die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Gründung einer D5 AG – DBGrG – vom 27.12.1993, soweit sie nach § 12 Abs. 2 und 3 der D5 AG zugewiesen sind, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der D5 AG gelten. Oberste Dienstbehörde dieser Beamten, die der Arbeitgeberin zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist das Bundeseisenbahnvermögen (BEV). Die Beamten werden vom BEV nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) besoldet. Die von den Beamten besetzten Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin werden von dieser entsprechend den Entgeltgruppen des Konzern-Entgelt-Tarifvertrags (KonzernETV) bewertet. Nach § 21 Abs. 1 DBGrG leistet die Arbeitgeberin an das BEV für die ihr zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer erbringen müsste; dabei richtet sich die Höhe der Aufwendungen nach der tariflichen Bewertung der von den Beamten besetzten Arbeitsplätze.

Seit der Gründung der D1 B2 AG ist streitig, ob die seither bestehenden Betriebsräte auch bei der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze zu beteiligen sind. Durch Beschluss vom 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – (AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die tarifliche Bewertung von Arbeitsplätzen, die mit Beamten besetzt sind, bei der D1 B2 AG nur der Personalkostenabrechnung mit dem BEV dient; diese tarifliche Bewertung ist keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG.

Bei der Festlegung der Höchstzahlen für zur Verfügung stehende Beförderungsdienstposten für die zugewiesenen Beamten wird seit 1999 die tarifliche Bewertung der Arbeitsplätze herangezogen. Der Anteil der Berücksichtigung der tariflichen Bewertung von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen bei der Festlegung der Höchstzahlen wurde im Jahr 2003 von 25 % auf 50 % erhöht. Die zugewiesenen Beamten erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen zudem eine Jahresabschlussleistung nach § 6 des Zulagen-Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der D5 AG – ZTV- i. V. m. der Protokollnotiz i. d. F. des 57. Tarifvertrages zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der D5 AG sowie verschiedener Unternehmen des D5 Konzerns (57. Änderungs-TV) – seit 01.09.2008 i. d. F. des 58. ÄnderungsTV.

Nachdem zum 01.03.2008 bei der Arbeitgeberin neue Tarifverträge in Kraft getreten waren, aufgrund derer eine Neubewertung aller Arbeitsplätze in den entsprechenden Entgeltgruppen vorgenommen wurde, wurde der antragstellende Betriebsrat hinsichtlich der bei der Arbeitgeberin beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie der Angestellten bei erforderlichen Umgruppierungen, Neueinstufungen ordnungsgemäß nach § 99 BetrVG beteiligt. Bei den Arbeitsplätzen, die von Beamten besetzt sind, teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat – wie in der Vergangenheit – lediglich die entsprechende Arbeitsplatzbewertung mit.

Der Betriebsrat leitete daraufhin – wie andere Betriebsräte in anderen Niederlassungen und Betrieben der Arbeitgeberin auch -das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem er die Feststellung eines Beteiligungsrechts bei der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze verlangt.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn bei der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze zu beteiligen, da diese Bewertung eine Eingruppierung i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstelle. Im Vergleich zu der Sachlage, die der ein Mitbestimmungsrecht verneinenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 zugrunde gelegen habe, sei die Annahme eines Mitbestimmungsrechts aufgrund der nun vorliegenden Tatsachen gerechtfertigt. Die tarifliche Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze habe mittlerweile durchaus Auswirkungen auf deren Vergütungsbestandteile. Denn die Bewertung entsprechender bestimmter Tarifgruppen sei entscheidend für die Gewährung der Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV i. V. m. der Protokollnotiz. Zudem bedeute es eine rechtlich erhebliche Auswirkung auf die Vergütung der Beamten, dass die Höchstzahl der Beförderungsposten teilweise von der tarifliche Bewertung abhänge. Demnach seien die vorzunehmenden Arbeitsplatzbewertungen nicht mehr nur für die interne Personalkostenabrechnung von Bedeutung, sondern würden sich auch auf die Beförderungschancen der zugewiesenen Beamten auswirken.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat bei der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung von Arbeitsplätzen, die mit zugewiesenen Beamten besetzt sind, zu beteiligen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bestehe bei der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze nicht. § 99 BetrVG setze die Zuordnung eines Beschäftigten zu einer für ihn maßgebenden Vergütungsordnung voraus. Eine derartige Zuordnung der Beamten zu den Entgeltgruppen des KonzernETV liege aber nicht vor. Es handele sich nach wie vor lediglich um eine abstrakte Arbeitsplatzbewertung, nicht um eine Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG. Diese Arbeitsplatzbewertung habe auch keine Auswirkungen auf die monatlichen Bezüge der Beamten; sie sei lediglich für die Personalkostenerstattung an das BEV erforderlich. Die Bezüge der Beamten würden nach wie vor durch bundesgesetzliche Besoldungsregelungen festgesetzt.

Durch Beschluss vom 11.03.2009 hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag des Betriebsrats zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – stehe einer erneuten Sachentscheidung nicht entgegen, weil sich seitdem der zugrunde liegende Sachverhalt geändert habe. Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze nicht bestehe. Auch unter den geänderten Gegebenheiten sei die Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze keine Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG, weil die Bestimmungen des KonzernETV nicht die Vergütungsordnung darstellten, die für die der Arbeitgeberin zugewiesenen Beamten maßgeblich wären. Die Beamten würden nach wie vor durch das BEV nach den besoldungsrechtlichen Grundsätzen des Beamtenrechts besoldet; sie erhielten keine Vergütung nach den Bestimmungen des KonzernETV.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags ist er der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem formalen Argument verneint, dass keine Zuordnung zu einer Vergütungsordnung im Sinne des KonzernETV stattfinde. Dabei habe das Arbeitsgericht aber ignoriert, dass die tarifliche Bewertung der von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen sich unmittelbar auf die Entlohnung auswirke, nämlich im Zusammenhang mit der nach § 6 ZTV i.V.m. der entsprechenden Protokollnotiz im Sinne des 57. Änderungs-TV zu zahlenden Jahresabschlussleistung. Die Eingruppierung nach den Bestimmungen des KonzernETV in bestimmte Entgeltgruppen sei wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung dieser Zulage, die auch die Beamten erhielten. Erstinstanzlich sei auch dargelegt worden, dass bei der Verknüpfung der Eingruppierung nach den Bestimmungen des KonzernETV und der Besoldung der Beamten das Personalvertretungsgesetz insoweit nicht greife.

Auch für einen Laufbahnwechsel nach § 20 Eisenbahn-Laufbahnverordnung – ELV – sei die tarifliche Arbeitsplatzbewertung maßgeblich. Der Beamte habe aber keine Möglichkeit, sich gegen die Einflussnahme durch die Bewertung seines Arbeitsplatzes nach dem KonzernETV zu wehren. Aufgrund der Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten sei die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1995, dass lediglich eine abstrakte Arbeitsplatzbewertung ohne besoldungsrechtliche Auswirkungen auf die Beamten vorliege, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr haltbar.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.03.2009 – 2 BV 207/08 – abzuändern und festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat bei der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung der zugewiesenen Beamten nach Maßgabe des Konzernentgelttarifvertrages in der Fassung des 57. Änderungstarifvertrages vom 14.07.2008 gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, auch der Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens verwechsele die von der Arbeitgeberin durchgeführte Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze mit einer Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 sei nach wie vor zutreffend. Aus der tariflichen Bewertung des Arbeitsplatzes eines Beamten folge eben nicht unmittelbar ein Anspruch auf Gewährung der Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV. Mit der Bewertung nach den Bestimmungen des KonzernETV sei eben nicht eine Vergütung nach dem KonzernETV, sondern lediglich die Gewährung sogenannter anderweitiger Bezüge der zugewiesenen Beamten verknüpft. Die Bewertung habe allenfalls mittelbare Auswirkungen auf die Zahlung anderweitiger Vergütung. Nach wie vor seien die Bestimmungen des KonzernETV nicht die Vergütungsordnung, die für die zugewiesenen Beamten maßgeblich sei. Die Gruppe der Beamten werde eben nach anderen Kriterien vergütet als die Arbeitnehmer.

Die vom Betriebsrat dargestellten beamtenrechtlichen Auswirkungen der tariflichen Bewertung der Arbeitsplätze der zugewiesenen Beamten nach den Bestimmungen des KonzernETV hätten auch bei der Vergabe von Beförderungsdienstposten, Beurlaubung und Laufbahnwechsel nicht zwangsläufig zur Folge, dass dadurch die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands der Ein-/Umgruppierung nach § 99 BetrVG erfüllt würden. Etwaige rechtliche Folgewirkungen aus der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze seien nicht vom Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats im Sinne des § 99 BetrVG umfasst, sondern unterlägen nach § 17 Abs. 2 DBGrG dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Dienstherrn BEV. Eine etwaige – bestrittene – anderweitige Handhabung bei der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze in anderen Betrieben anderer D5-Konzernunternehmen sei rechtlich unbeachtlich und nicht entscheidungserheblich.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, diesen bei der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

I. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Antrag der Arbeitgeberin, das Verfahren terminlos zu stellen, nicht stattgegeben werden konnte. Denn aus § 148 ZPO lässt sich keine allgemeine gerichtliche Ermächtigung ableiten, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen (vgl. BGH, 30.03.2005 – X ZB 20/04; BAG, 26.10.2009 – 3 AZB 25/09). Gegebenenfalls wird aber im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG zu prüfen sein, ob es bei mehreren schon vorhandenen zweitinstanzlichen Entscheidungen im Interesse der Kostenbegrenzung für die Arbeitgeberin von Seiten des Betriebsrates und seines Vertreters sachgerecht war, auch in diesem Verfahren noch eine rechtsbeschwerdefähige Entscheidung herbeizuführen (vgl. zuletzt BAG, 16.01.2008 – 7 ABR 71/08 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 92).

II. Der Antrag des Betriebsrates ist zulässig.

1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze.

2. Der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens steht nicht die Rechtskraft des Beschlusses des BAG vom 12.12.1995 (1 ABR 31/95 – AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) entgegen. Die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG steht einer erneuten Sachentscheidung dann nicht mehr entgegen, wenn sich die zugrundeliegenden – tatsächlichen oder rechtlichen – Umstände geändert haben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Betriebsrats, wonach sich nunmehr Auswirkungen der tariflichen Bewertung von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen auf die Festlegung der Höchstzahlen für Beförderungsposten sowie auf die Zahlung der Jahresabschlussleistung ergeben hätten, liegt eine Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts im Vergleich zur Entscheidung des BAG vom 12.12.1995 vor.

3. Der Antrag des Betriebsrats ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechende Anwendung findet (zuletzt: BAG 10.03.2009 – 1 ABR 87/07 – AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 16), muss ein Antrag im Beschlussverfahren die Maßnahme, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht reklamiert oder in Abrede gestellt wird, so präzise bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (BAG 30.05.2006 – 1 ABR 17/05 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 80).

Der vom Betriebsrat in erster und zweiter Instanz gestellte Feststellungsantrag wird diesen Anforderungen gerecht. Der Betriebsrat reklamiert ein Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung von Arbeitsplätzen, die mit Beamten besetzt sind. Die Anträge des Betriebsrats beschreiben die Maßnahmen, hinsichtlich derer der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für sich reklamiert. Dieser Antrag ist zwar umfassend, aber nicht unbestimmt.

4. Dem vom Betriebsrat gestellten Feststellungsantrag fehlt es auch nicht an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Für einen Betriebsrat kann grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse bestehen, betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnisse klären zu lassen. Insbesondere das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats kann im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die es in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb vorkommt und sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann. Eine gerichtliche Entscheidung ist in diesem Fall in der Lage, das betreffende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten umfassend zu klären und seinen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret festzustellen (vgl. BAG 15.04.2008 – 1 ABR 44/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 70; BAG 11.11.2008 – 1 ABR 68/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35; BAG 09.12.2008 – 1 ABR 74/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 58 m.w.N.).

So liegt der vorliegende Fall. Durch das vorliegende Verfahren kann geklärt werden, ob die Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, das von der Arbeitgeberin in Abrede gestellt wird, unterliegt oder nicht. Der Betriebsrat hat ein berechtigtes Interesse daran, dass das von ihm reklamierte Mitbestimmungsrecht unabhängig von einem konkreten Einzelfall und möglichen Leistungsansprüchen aus § 101 BetrVG gerichtlich festgestellt wird.

III. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist jedoch unbegründet.

Auch nach Auffassung der Beschwerdekammer stellt die Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze durch die Arbeitgeberin entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt.

1. Unter einer Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG ist die – erstmalige – Einreihung eines Arbeitnehmers in eine für sein Arbeitsverhältnis geltende Vergütungsordnung zu verstehen. Dabei ist die Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer in einer Vergütungsordnung festgelegten Lohn- oder Gehaltsgruppe, die meist durch bestimmte Tätigkeitsmerkmale sowie bisweilen auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit der Berufstätigkeit beschrieben ist (BAG 31.10.1995 – 1 ABR 57/95 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5; BAG 23.09.2003 – 1 ABR 35/02 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 28; BAG 17.06.2008 – 1 ABR 39/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34; BAG 11.11.2008 – 1 ABR 68/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35 m.w.N.).

Voraussetzung für eine Eingruppierungspflicht des Arbeitgebers ist, dass für die im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer die vom Betriebsrat angeführte Vergütungsordnung anzuwenden ist. Eine derartige Vergütungsordnung wird von § 99 Abs. 1 BetrVG vorausgesetzt (BAG 22.04.2009 – 4 ABR 14/08 – NZA 2009, 1287). Eine Vergütungsordnung ist dabei ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltenes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (BAG 26.10.2004 – 1 ABR 37/03 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29; BAG 11.11.2008 – 1 ABR 68/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35). Sie spiegelt die ihr zugrunde liegenden Vergütungsgrundsätze wider. Damit ist sie Ausdruck einer Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander, die sich im relativen Abstand der mit den jeweiligen Vergütungsgruppen verbundenen konkreten Entgeltsätze niederschlägt. Für die Maßgeblichkeit der Vergütungsordnung im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es nicht darauf an, weshalb sie im Betrieb Anwendung findet, ob aufgrund bestehender Tarifbindung, einer Betriebsvereinbarung, allgemein eingegangener vertraglicher Verpflichtungen oder einseitiger Praxis des Arbeitgebers (BAG 12.12.2006 – 1 ABR 35/05 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27; BAG 11.11.2008 – 1 ABR 68/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35; BAG 22.04.2009 – 4 ABR 14/08 – NZA 2009, 1287 m.w.N.).

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht in derartigen Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ist Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der Richtigkeitskontrolle, um die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen zu gewährleisten, und soll insbesondere Lohngerechtigkeit und Transparenz innerhalb des Betriebes herstellen (BAG 03.05.2006 – 1 ABR 2/05 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG 17.06.2008 – 1 ABR 39/07- AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34 m.w.N.).

2. Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt die Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze nach den Bestimmungen des KonzernETV keine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.

a) Die Bestimmungen des KonzernETV stellen nicht die Vergütungsordnung dar, die für die der Arbeitgeberin zugewiesenen Beamten maßgeblich wäre. Die Beamten stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin, aufgrund dessen sie von dieser Vergütung zu beanspruchen hätten. Sie sind der Arbeitgeberin nach § 12 Abs. 2 DBGrG zur Dienstleistung zugewiesen, wobei ihr Status als unmittelbare Bundesbeamte aufrecht erhalten bleibt (§ 12 Abs. 4 DBGrG). Die Dienstherrenfunktion wird grundsätzlich vom BEV wahrgenommen. Insoweit hat sich seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – (AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6) nichts geändert (ebenso: LAG Düsseldorf 20.08.2009 – 11 TaBV 47/09). Die Beamten werden nach wie vor durch das BEV besoldet, und zwar nach den Grundsätzen des Beamtenrechts. Sie erhalten keine Vergütung durch die Arbeitgeberin. Diese ist nur verpflichtet, dem BEV für die “Ausleihe” der Beamten eine Personalkostenentschädigung zu zahlen, die sich gem. § 21 Abs. 1 DBGrG nach den Aufwendungen richtet, die die Arbeitgeberin für die Arbeitsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer aufzubringen hätte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 19 DBGrG, wonach die zugewiesenen Beamten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der Arbeitgeberin gelten. Diese Unterstellung der Beamten unter die Zuständigkeit des Betriebsrats berücksichtigt lediglich die faktische Eingliederung in den Betrieb der Arbeitgeberin. Daneben bleibt jedoch für die zugewiesenen Beamten eine personalvertretungsrechtliche Zuordnung bestehen. Sie wählen gemäß § 17 DBGrG einen besonderen Personalrat, der für die personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestände des § 76 Abs. 1 BPersVG zuständig ist. Damit kommt wegen der fortbestehenden beamten- und besoldungsrechtlichen Stellung der Beamten ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in Betracht. Die tarifliche Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze durch die Arbeitgeberin nach den Bestimmungen des KonzernETV ist lediglich veranlasst durch den Maßstab des Personalkostenausgleichs mit dem BEV als Besoldungsträger. Die Angemessenheit der Aufwendungserstattung nach § 21 Abs. 1 DBGrG berührt ausschließlich das Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem BEV, sie ist aber keine Frage der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG.

b) Richtig ist zwar, dass die tarifliche Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin Auswirkungen auf die Zahlung der Jahresabschlussleistung nach § 12 ZTV i.V.m. mit der Protokollnotiz, zurzeit i.d.F. des 58. Änderungs-TV, hat. Die Regelung des § 6 ZTV gilt nur für die Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 101, 102, 201, 202, 301, 302, 501, 502, 601, 602 nach dem Entgeltgruppenverzeichnis 1 und 01, 02 nach dem Entgeltgruppenverzeichnis 2 sowie für betriebliche Führungskräfte. Demnach haben die zugewiesenen Beamten nach der Protokollnotiz zu § 6 ZTV nur dann einen Anspruch auf die Jahresabschlussleistung, wenn sie nicht nur vorübergehend auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten der genannten Entgeltgruppen nach den erwähnten Entgeltgruppenverzeichnissen bzw. einer betrieblichen Führungskraft eingesetzt sind. Die hierfür notwendige Bewertung des von einem Beamten bekleideten Arbeitsplatzes begründet jedoch keinen derartigen Eingriff in die Vergütungsordnung, welcher aus Gründen der Lohngerechtigkeit der Richtigkeitskontrolle durch die Beteiligung des Betriebsrats zu unterwerfen ist. Die tarifliche Bewertung mag zwar die Möglichkeit der Zahlung einer Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV i.V.m. der Protokollnotiz an den jeweiligen Beamten begründen. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht die Höhe der auszuzahlenden Summe. Diese richtet sich nach den Regelungen in § 6 Abs. 1 bis 3 ZTV.

Zudem ist der Schutzzweck des § 99 BetrVG nur dann berührt, wenn durch die Bewertung eine vollständige oder zumindest überwiegende Eingliederung des Arbeitnehmers bzw. seiner Tätigkeiten in ein Vergütungssystem bewirkt wird. Denn die Vergütungsordnung eines Betriebs betrifft stets die Leistungsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (BAG 12.12.2006 – 1 ABR 38/05 – AP Nr. 27 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb). Nicht ausreichend ist es hierfür, dass in Anknüpfung an die tarifliche Bewertung einzelne Zulagen gewährt werden, ohne dass eine Eingliederung in die Vergütungsordnung stattfindet. Die Regelungen zur Jahresabschlussleistung knüpfen zwar an die Vergütungsordnung des KonzernETV an, sind jedoch nicht Teil derselben. Durch die Gewährung der Jahresabschlussleistung an die zugewiesenen Beamten u.a. aufgrund der tariflichen Bewertung der von ihnen besetzten Arbeitsplätze werden die Leistungsbeziehungen zwischen den Beamten und der Arbeitgeberin daher nur unerheblich berührt. Die kollektive Lohngerechtigkeit wird diesbezüglich nicht beeinträchtigt, zumal die tarifliche Bewertung, wie gesehen, lediglich die Teilhabe an der Jahresabschlussleistung gewährleistet, nicht jedoch deren Höhe.

Der Betriebsrat kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die Gewährung einer Zulage – hier der Jahresabschlussleistung – eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstelle. Zwar kann die Gewährung einer Zulage eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung darstellen, wenn neben den für die Eingruppierung entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen weitere Merkmale für den Anspruch auf die Zulage erfüllt sein müssen und die Zulage eine Zwischenstufe zwischen Vergütungsgruppen darstellt (LAG Schleswig-Holstein 17.01.2007 -6 TaBV 18/05 – NZA-RR 2007, 365; Fitting, BetrVG, 25. Aufl., § 99 Rn. 112). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Die Zahlung der Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV ist keine Zwischenstufe zwischen zwei Vergütungsgruppen, nach denen die der Arbeitgeberin zugewiesenen Beamten entlohnt werden.

c) Auch die Bedeutung der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze für die Festlegung der Höchstzahlen von Beförderungsposten hat keinen hinreichenden Einfluss auf die Vergütung der zugewiesenen Beamten, um eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG annehmen zu können. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in den den Beteiligten bekannten Entscheidungen vom 20.08.2009 – namentlich 11 TaBV 47/09 – zutreffend ausgeführt:

“(1.) Diese Festsetzung bewirkt, dass die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsposten von der tariflichen Bewertung der Arbeitsplätze abhängig ist. Dies wirkt sich dementsprechend auf die Beförderungschancen der zugewiesenen Beamten aus, da diese Chancen mit der Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsposten korrelieren. Hierdurch müsste jedoch die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit konkret und unmittelbar berührt sein. Obwohl die Beförderung in der Regel auch eine höhere Vergütung mit sich bringt, stellt die tarifliche Bewertung eines mit einem zugewiesenen Beamten besetzten Arbeitsplatzes keinen ausreichend konkreten Anknüpfungspunkt für die etwaige Annahme einer Eingruppierung dar. Hierdurch wird nämlich nicht die konkrete Laufbahn und somit auch nicht die Vergütung einzelner zugewiesener Beamten beeinflusst, sondern lediglich abstrakt die Grundlage für die Entscheidung geschaffen, wie viele Beförderungsposten insgesamt zur Verfügung stehen. Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit ist durch diese Festsetzung jedoch gerade nicht berührt, da lediglich die Zahl der – für alle zugewiesenen Beamten zur Verfügung stehenden – Beförderungsposten bestimmt wird. Hierbei handelt es sich um eine abstrakte Größe ohne direkten Einfluss auf das Beamtenverhältnis. Eine solche abstrakte Arbeitsplatzbewertung ist jedoch gerade keine personelle Einzelmaßnahme i. S. des § 99 BetrVG (vgl. BAG 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG Eingruppierung).

(2.) Aber selbst dann, wenn man mit dem Betriebsrat annimmt, dass die Bewertung des einzelnen Arbeitsplatzes eines von mehreren Kriterien bei der Entscheidung über die Beförderung des diesen Arbeitsplatz besetzenden Beamten sei, ist nicht von einer Eingruppierung i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auszugehen. Die Bewertung des Arbeitsplatzes ist nur eines von mehreren Auswahlkriterien. Der Betriebsrat hat nicht geltend gemacht, dass dieser Gesichtspunkt eine überragende Bedeutung neben den anderen aufgeführten Merkmalen wie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweise. Zudem ist auch hier entscheidend, dass die Bewertung sich nicht unmittelbar auf die Vergütung der zugewiesenen Beamten auswirkt, sondern lediglich die Chancen auf eine etwaige Beförderung zu beeinflussen vermag. Es bedarf vielmehr einer weiteren (Beförderungs-)Entscheidung, die ihrerseits mehrere Aspekte beinhaltet und nicht auf die Frage der tariflichen Bewertung des Arbeitsplatzes reduziert werden kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist folglich kein hinreichend konkreter Bezug der tariflichen Arbeitsplatzbewertung zur Vergütung der Beamten zu erkennen. Es handelt sich insoweit – wie schon vom BAG in seinem Beschluss vom 12.12.1995 (- 1 ABR 31/95 – AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) festgestellt – um eine abstrakte Arbeitsplatzbewertung, die auf die Vergütung des einzelnen Beamten keinen direkten Einfluss hat. Die lediglich mittelbaren Auswirkungen auf die Beförderungschancen des einzelnen Beamten berühren die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit nicht und vermögen den Tatbestand der Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG daher nicht zu begründen.”

Dem schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfange an.

d) Der Betriebsrat kann sich für das von ihm beanspruchte Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch nicht darauf berufen, dass in Betrieben von anderen D5-Konzernunternehmen den dortigen Betriebsräten angeblich ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zugestanden wird. Eine etwaige anderweitige betriebliche Praxis in anderen D5-Konzernunternehmen, die im Übrigen zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens streitig ist, ist für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Vorliegend geht es ausschließlich um die Frage, ob dem Betriebsrat dieses Verfahrens gegenüber der Arbeitgeberin das von ihm reklamierte Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zusteht.

C.

Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache war die Rechtsbeschwerde gemäß den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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