LAG Hamm, Beschluss vom 05.05.2010 – 14 Ta 638/09

Oktober 1, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 05.05.2010 – 14 Ta 638/09

1. Für eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, besteht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO keine Verpflichtung, den für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten amtlichen Vordruck zu nutzen (Bestätigung von LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09).

2. Wird vom Arbeitsgericht im PKH-Nachprüfungsverfahren gegenüber der Partei unzulässigerweise verlangt, den amtlichen Vordruck vollständig auszufüllen, kann eine Aufhebung der Bewilligung trotzdem erfolgen, wenn die Partei zuvor seitens der Gerichtskasse im automationsgestützten Verfahren lediglich zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgefordert und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdegericht hieran erfolglos erinnert wurde.
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. September 2009 (9 Ca 3781/07) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

Gründe :

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 29. September 2009 war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 120 Abs. 4 ZPO wegen fehlender Mitwirkung des Klägers aufgehoben.

Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Ein solches Fehlverhalten setzt regelmäßig voraus, dass eine Partei ergebnislos zur Vorlage bestimmter, im Einzelnen benannter Belege und/oder zur Abgabe einer Erklärung zu einer Änderung der Verhältnisse aufgefordert worden ist (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Kommt der Prozesskostenhilfeempfänger trotz Mahnung einer solchen Aufforderung nicht in angemessener Zeit nach, ist eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gerechtfertigt.

Der Kläger hat seine Mitwirkungspflicht in diesem Sinn verletzt. Der Kläger wurde zunächst im automationsgestützten Verfahren seitens der Gerichtskasse durch Schreiben vom 21. April 2009 darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, dem Gericht auf Anfrage zu erklären, ob sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. seit der letzten Entscheidung über zu leistende Zahlungen verbessert haben. Er wurde gebeten, sich erneut über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Dies war verbunden mit dem Hinweis, dass er für seine Erklärung zur Vereinfachung das beigefügte Formular (amtlicher Vordruck im Sinne des § 117 Abs. 3 ZPO) verwenden könne. Abschließend wurde er aufgefordert, die Erklärung unter Beifügung von Belegen an das Arbeitsgericht bis zum 15. Mai 2009 zu übersenden. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfe ohne weitere Mahnung aufgehoben werden könne, wenn er die Erklärung nicht einreiche. Der Kläger reagierte auf diese Aufforderung nicht.

Auf das Schreiben der Gerichtskasse vom 21. April 2009 hat das Arbeitsgericht zwar in seinem Schreiben vom 27. Juli 2009 Bezug genommen, jedoch ausgeführt, dem Kläger sei damit der amtliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte um vollständige Ausfüllung zugeleitet worden, und den Kläger unter Fristsetzung bis zum 10. August 2009 aufgefordert, den bereits übersandten amtlichen Vordruck vollständig ausgefüllt nebst Belegen einzureichen. Zum einen hat es dadurch das Schreiben der Gerichtskasse im automationsgestützten Verfahren unzutreffend gewürdigt. Eine Aufforderung zur Ausfüllung des Vordrucks ist gerade nicht ergangen. Zum anderen besteht für eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO keine Verpflichtung, den für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten amtlichen Vordruck zu nutzen. Die erneute Abgabe einer solchen formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Partei nicht gefordert werden. Füllt sie den Vordruck nicht oder nur unvollständig aus, rechtfertigt dies allein nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, wenn ihre übrigen Angaben eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris, unter Aufgabe von LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371).

Die inhaltlich unzutreffende Erinnerung des Arbeitsgerichts vom 27. Juli 2009 steht der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch nicht entgegen. Zum einen hat das Arbeitsgericht auf die automationsgestützte Aufforderung, die inhaltlich korrekt erging, Bezug genommen. Schon anhand dessen war dem Kläger ersichtlich, welche Erklärung von ihm gefordert wurde. Im Übrigen ist eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der Nichtverwendung des amtlichen Vordrucks dann unzulässig, wenn aufgrund der vorhandenen Angaben eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin möglich ist, ob eine Änderung vorliegt. Verweigert sich die Partei aber jeder Mitwirkung, wird sie vor einer Aufhebung auch dann nicht geschützt, wenn sie im Verlaufe des Verfahrens durch das Arbeitsgericht inhaltlich unzutreffend zur vollständigen Ausfüllung des amtlichen Vordrucks nach § 117 Abs. 3 ZPO aufgefordert wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im automationsgestützten Verfahren zunächst eine inhaltlich zutreffende Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO erfolgte und darüber hinaus durch das Beschwerdegericht wie hier mit der Verfügung vom 9. Februar 2010 unter Fristsetzung bis zum 15. März 2010 erneut lediglich eine vollständige und mit aktuellen Belegen versehene Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe angefordert wurde ohne die Auflage, den amtlichen Vordruck zu benutzen. Das Verbot, die Aufhebung einer Prozesskostenhilfe allein darauf zu stützen, dass dieser Vordruck nicht verwendet wird, schützt lediglich die Partei, die überhaupt Angaben zu einer Änderung ihrer Verhältnisse macht. Dies gilt jedoch nicht für solche Parteien, die jede Aufforderung zu einer Mitwirkung völlig ignorieren. Bei diesen ist davon auszugehen, dass eine nochmalige Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über die Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss eines für sie zunächst erfolgreichen Beschwerdeverfahrens ohne Aussicht auf Erfolg und reiner Formalismus ist.

Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers ist die Überprüfung einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich. Dies rechtfertigt die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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